B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3398/2012
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Serbien,
beide vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, nach Brauch verheiratete serbische
Staatsangehörige, gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland Ende Okto-
ber/Anfang November 2011 verliessen und am 9. November 2011 in die
Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom (…) und den Anhörungen
vom (…) zur Begründung der Asylgesuche geltend machten, der Be-
schwerdeführer sei Roma und die Beschwerdeführerin Serbin stamme,
weshalb ihre Beziehung von ihren Familien nicht akzeptiert werde,
dass der Beschwerdeführer sowohl von der Familie der Beschwerdefüh-
rerin als auch von seinem Vater mehrmals Todesdrohungen erhalten ha-
be,
dass er im Zentrum von (…) von drei Männern angegriffen und verletzt
worden sei und es sich bei den drei Angreifern vermutungsweise um die
Brüder der Beschwerdeführerin gehandelt habe,
dass der Beschwerdeführer den Vorfall der Polizei gemeldet habe, diese
aber nichts unternommen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und die nachste-
henden Erwägungen verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2012 – eröffnet am 19. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft seiner Verfügung zu verlassen, den
Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfüg-
te,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Ser-
bien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe
Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb
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auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde,
ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die
Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass es den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Prob-
leme mit ihrer Verwandtschaft an Überzeugungskraft fehle und diese
stark widersprüchlich seien,
dass insbesondere der Beschwerdeführer bei der Befragung ausgeführt
habe, fünf bis sechs Monate vor seiner Ausreise angegriffen worden zu
sein, und im Unterschied dazu anlässlich der Anhörung ausgesagt habe,
dieser Vorfall habe sich etwa zwei Monate, bevor er das Land verlassen
habe, ereignet,
dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie und ihr Mann hätten sich
an diesem Tag zu Fuss zum Geschäft begeben, den Ausführungen des
Beschwerdeführers zufolge sie indessen mit dem Fahrrad dorthin gegan-
gen seien,
dass sie weiter geltend gemacht habe, die Angreifer seien maskiert ge-
wesen, der Beschwerdeführer aber das Gegenteil bestätigt habe,
dass der Vorfall nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin sich
ereignet habe, als sie sich in das Geschäft hätten begeben wollen, wäh-
rend der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt habe, der Angriff habe
stattgefunden, nachdem sie das Geschäft verlassen hätten,
dass für weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden auf die vorinstanzlichen Feststellungen zu verweisen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, diese Widersprü-
che mit überzeugenden Ausführungen aufzulösen,
dass das einzige zu den Akten gereichte Dokument bloss bestätige, dass
die Beschwerdeführenden seit dem (…) im Konkubinat leben würden,
was nicht bestritten werde,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die
Vermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG um-
stossen könnten,
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dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, bei den Behörden
in ihrem Heimatland um Schutz zu ersuchen, und dass folglich das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrete,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2012 (per Telefax; Eingang des Originals
beim Gericht am 26. Juni 2012) anfechten liessen,
dass sie in materieller Hinsicht beantragen, es sei auf ihre Asylgesuche
vom 9. November 2011 einzutreten, die Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, weiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzu-
geben,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juni 2012 beim Gericht eingingen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum Safe Country erklärt hat, in welchem nach sei-
nen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur
einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein
Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht wer-
den, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind
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(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 5),
dass eine Überprüfung der Verfügung vom 18. Juni 2012 ergibt, dass das
BFM zu Recht ausgeführt hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise
ergeben, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, und es gelinge ihnen nicht, diese
Vermutung zu widerlegen,
dass nämlich festzustellen ist, dass die Vorbringen asylrechtlich nicht re-
levant sind, da grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit
der serbischen Behörden auch gegenüber Angehörigen von Minderheiten
auszugehen ist, und es sich bei den Vorbringen einerseits um einen fami-
liären Konflikt und anderseits um Übergriffe Dritter ohne politischen Hin-
tergrund handelt,
dass der Einwand in der Beschwerde, die Polizei könne und wolle in der
Regel in innerfamiliäre Konflikte nicht eingreifen, nichts daran zu ändern
vermag, weil es den Beschwerdeführenden in diesem Fall offenstünde,
ihre Rechte bei einer höheren Instanz einzufordern, da der serbische
Staat Verfehlungen von Beamten ahndet,
dass damit insgesamt keine stichhaltigen Erklärungen für die teils massiv
widersprüchlichen und ungereimten Aussagen im erstinstanzlichen Ver-
fahren vorgebracht und die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen
nicht entkräftet werden kann,
dass die Beschwerde den vorinstanzlichen Erwägungen keine substanzi-
ierten Ausführungen entgegenhält beziehungsweise es sich dabei im We-
sentlichen um eine Bekräftigung der vor dem BFM gemachten Vorbringen
handelt, demnach keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind und das
Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die
Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und somit von der
Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
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dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Gerichts und der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefou-
lement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden
im Heimatstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen
lässt, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, sie gerieten dort
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin die
Schule besucht haben (11 bzw. 9 Jahre) und zumindest der Beschwerde-
führer Gelegenheitsarbeiten ausgeführt hat,
dass die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme geltend
machen und auch für den Fall, dass ihre beiden Familien sie wegen ihrer
Beziehung tatsächlich drangsalierten, bei einer Rückkehr in das Heimat-
land auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können,
wie es im dortigen kulturellen Kontext in aller Regel der Fall ist,
dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung nach
Serbien als zumutbar erweist und auch möglich ist, da keine Vollzugshin-
dernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführen-
den obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
renden – abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: