B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3398/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka gemäss eigenen
Angaben am (…) 2014 verliess und via B._______, C._______ und
D._______ am 18. März 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. März 2015
sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen am 1. Februar 2016 angab, er
habe im (…) 2012 an einer Kundgebung in E._______ mehrere ehemalige
Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kennengelernt, die
nach einer Verhaftung zunächst entlassen, danach aber wiederum durch
das Criminal Investigation Departement (C.I.D.) gesucht worden seien,
dass er ihnen Obhut gewährt habe und daraufhin drei dieser Personen im
Oktober 2012 das Land illegal verlassen hätten, während die anderen bei-
den ehemaligen LTTE-Mitglieder am (…) 2013 verhaftet worden seien,
dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag ebenfalls verhaftet und in der
Folge gefoltert worden sei,
dass er bei den Misshandlungen zwei Zähne verloren habe und seither
unter konstanten starken Rückenschmerzen leide,
dass er durch Bestechung eines C.I.D.-Beamten am (…) 2013 freigekom-
men, aber einer Meldepflicht unterstellt worden sei,
dass er sich im selben Jahr aktiv an einer Wahlkampagne im Vanni-Gebiet
zugunsten eines Parlamentariers beteiligt habe und währenddessen seiner
Meldepflicht nicht nachgekommen sei, woraufhin er nach Ende der Kam-
pagne durch das C.I.D. kontaktiert und zur Unterschriftenleistung aufgefor-
dert worden sei,
dass sich jedoch der von ihm unterstützte Parlamentarier beim C.I.D. für
ihn eingesetzt habe und damit weitere Probleme habe verhindern können,
dass im Jahr 2014 ein Bekannter seines Vaters aus dem Rehabilitations-
camp entlassen worden sei und diesem nach einer erneuten Verhaftung
Fragen über den Beschwerdeführer gestellt worden seien,
dass am (…) 2014 ein Bekannter des Beschwerdeführers, der sich eben-
falls an der Wahlkampagne im Jahr 2013 beteiligt gehabt habe, getötet
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worden sei, weshalb sich der Beschwerdeführer in der Folge in F._______
versteckt habe und schliesslich ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ein un-
datiertes Schreiben des Parlamentariers zu den Akten gab,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2016 – eröffnet am 29. April
2016 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM es im Wesentlichen nicht als glaubhaft erachtete, dass der
Beschwerdeführer ehemalige LTTE-Mitglieder beherbergt und während
knapp zweier Monate gegen seine Meldepflicht verstossen habe, er vom
C.I.D. wegen der unterlassenen Unterschriftenleistung aber erst nach
sechs Monaten kontaktiert worden sei und sich dieses mit einer einfachen
Intervention eines Parlamentariers zufrieden gegeben habe,
dass ausserdem die Tötung seines Kollegen im (…) 2014 mit der Situation
des Beschwerdeführers nichts zu tun habe und dieser den Vorfall denn
auch widersprüchlich geschildert habe,
dass das Schreiben des Parlamentariers zu keinem anderen Schluss füh-
ren würde,
dass auch die geltend gemachte Beherbergung ehemaliger LTTE-Mitglie-
der und die darauffolgenden Behelligungen sowie die in diesem Zusam-
menhang vorgebrachte Vernachlässigung seiner Meldepflicht und die ak-
tive Beteiligung an einem Wahlkampf nicht geglaubt werden könnten,
dass im Übrigen die Pflicht zur Unterschriftenleistung sowie die Inhaftie-
rung und Misshandlungen im Jahr 2013 keinen direkten Einfluss auf die
Entscheidung des Beschwerdeführers zur Ausreise aus seinem Heimat-
staat gehabt hätten, weshalb diese Vorbringen nicht als asylrelevant zu be-
urteilen seien,
dass zwar seine Ethnie, sein Alter und seine Herkunft aus dem Norden wie
auch sein Auslandaufenthalt geeignet seien, bei einer Rückkehr die Auf-
merksamkeit der heimatlichen Behörden zu wecken, aber dennoch davon
auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe bei einem "background
check" seitens der sri-lankischen Behörden nichts zu befürchten,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der individuellen Si-
tuation des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich er-
weise,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
30. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in
materieller Hinsicht beantragen liess, die Verfügung sei wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen der Verletzung der Begründungs-
pflicht, eventuell wegen unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des
Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen,
dass eventuell die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren beziehungsweise even-
tuell die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen sei,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel insbesondere darlegte,
es sei ihm möglich, die Spuren seiner Folter mit einem Arztbericht zu do-
kumentieren,
dass auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorab die unvollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte, indem die Vorinstanz
trotz seiner klarer Vorbringen keine weiteren Abklärungen zu seinem Ge-
sundheitszustand vorgenommen habe, obschon anhand ärztlicher Zeug-
nisse die erlebten Folterungen und somit das behördliche Verfolgungsinte-
resse am Beschwerdeführer hätten belegt werden können,
dass er deshalb die von Amtes wegen zu erfolgende Abklärung seines Ge-
sundheitszustandes beantragte,
dass die Rechtsauffassung des SEM, die angeblich im (…) 2013 erlittene
Folter sei für die Beurteilung des Asylerfahrens des Beschwerdeführers –
aufgrund des Zeitablaufs von eineinhalb Jahren bis zur Ausreise – von vor-
nerein irrelevant (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) nicht zu überzeugen
vermag,
dass nämlich auch eine zeitlich etwas zurückliegende Vorverfolgung durch-
aus geeignet sein kann, sich bei der Beurteilung der begründeten Furcht
vor zukünftiger Verfolgung zugunsten der asylsuchenden Person auszu-
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wirken (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 und Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1,
je m.w.H.]),
dass es unter diesen Umständen nicht sachgerecht war, dass das SEM die
Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Folter letztlich offengelassen
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in BVGE 2009/50 fest-
hielt, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG Asylsuchende verpflichtet
sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere
allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen sowie sie unverzüglich
einzureichen oder, soweit zumutbar, sich darum zu bemühen, sie innerhalb
einer angemessenen Frist zu beschaffen,
dass in Bezug auf gesundheitliche Probleme von Asylsuchenden erwartet
wird, dass einerseits solche Probleme in geeigneter Form unaufgefordert
geltend gemacht werden und zumindest eine Umschreibung sowie Kon-
kretisierung der Beschwerden erfolgt, andererseits bereits vorhandene
ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind,
oder sich die Partei – nach Aufforderung durch das SEM – darum zu be-
mühen hat, solche innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. a.a.O.
E. 10.2.2),
dass demgegenüber das SEM (auch in Bezug auf die gegebenenfalls zu
prüfende Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) gemäss dem im Ver-
waltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz verpflichtet ist, die
Richtigkeit und Relevanz substanziiert behaupteter Sachverhaltselemente
abzuklären und es in der Praxis üblich ist, dass die Partei unter Androhung
der Säumnisfolgen gemäss Art. 63 VwVG zur Einreichung eines aussage-
kräftigen Arztzeugnisses respektive eines ausgefüllten SEM-Standardfor-
mulars aufgefordert wird (vgl. a.a.O. E. 10.2.3),
dass in vorliegendem Verfahren der Beschwerdeführer sowohl anlässlich
der BzP als auch an der Anhörung auf die erlebten Misshandlungen seitens
der heimatlichen Behörden hinwies und dabei geltend machte, er leide seit-
her unter ständigen starken Rückenschmerzen und habe sich deswegen
sowohl in seiner Heimat als auch in der Schweiz behandeln lassen
(vgl. SEM-Akten, A3 S. 9 und 11, A10 ad F156),
dass es das SEM in der Folge unterliess, weitere Fragen in Bezug auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die geltend gemachte
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ärztliche Behandlung zu stellen, und es ihn auch nicht aufforderte, ein ent-
sprechendes Arztzeugnis einzureichen,
dass in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, es handle sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann (vgl. SEM-
Verfügung, S. 7: "[…] que vous êtes jeune et en bonne santé […]"),
dass das SEM damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt fest-
gestellt hat und es dem Bundesverwaltungsgericht bei der heutigen Akten-
lage nicht möglich ist, über die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fol-
ter zu entscheiden und über die Begründetheit der Beschwerde zu befin-
den,
dass nach dem Gesagten dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zu entsprechen und seine Be-
schwerde somit insoweit gutzuheissen ist,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten
sowie vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entschei-
dung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Berechtigung der übrigen Rügen
des Beschwerdeführers offenbleiben kann und die gewünschte Bekannt-
gabe des Spruchkörpers mit dem vorliegenden Urteil erfolgt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Par-
teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE)
dass bei der Bestimmung der Parteientschädigung des Beschwerdeführers
zu berücksichtigen ist, dass die Berechtigung einer formellen Rüge zur Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung geführt hat und die materiellen
Rechtsbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung,
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Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom Be-
schwerdeführer nur in Form von [Sub-] Eventualanträgen gestellt worden
sind und die Ausführungen zu deren Begründung unter den gegebenen
Umständen nicht als notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG bezeich-
net werden können (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 VGKE),
dass die Parteientschädigung unter diesen Umständen und gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) auf ins-
gesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzuset-
zen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. April 2016 wird aufgehoben und die Sa-
che wird zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur
neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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