B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3399/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 1), und deren Kind
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 2),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im
Alter von 15 Jahren beziehungsweise etwa im Herbst 2011 und gelangte
illegal in den Sudan. Mitte Juli 2014 reiste sie nach Libyen und von dort
aus weiter nach Italien. Am 23. September 2014 suchte sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2014 und einer
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 27. April 2016 brachte sie
im Wesentlichen vor, sie sei als Tochter eines Eritreers und einer Äthiopie-
rin in Eritrea geboren. Als sie ein Jahr alt gewesen sei, sei ihre Mutter aus
unbekannten Gründen mit ihr und ihrem älteren Bruder nach Äthiopien ge-
gangen, wo sie fortan bis zur Ausreise gelebt habe. Sie habe dort keine
konkreten Probleme gehabt. Das Land habe sie verlassen, weil sie etwas
über ihren Vater habe herausfinden wollen beziehungsweise weil sie die
Staatsangehörigkeit ihres Vaters habe annehmen wollen. Da sie erfahren
habe, dass viele Eritreer im Sudan leben würden, sei sie dorthin gegangen.
Eigentlich habe sie nach Eritrea reisen wollen; sie sei aber an der sudane-
sisch-eritreischen Grenze zurückgewiesen worden, weil sie keine Identi-
tätskarte gehabt habe. Im Sudan habe sie ihren Partner C._______ ken-
nengelernt, von dem sie schwanger geworden sei.
B.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer 2 geboren. In der Folge wurde er in
das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen.
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 – eröffnet am 2. Mai 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Äthiopien sowie den Vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 30. Mai 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der vor-
instanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Ab-
klärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuwei-
sen, eventualiter sei ihre Staatenlosigkeit festzustellen und es sei ihnen
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eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG
(SR 142.31).
E.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG
und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über
welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf
die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Anerkennung der Staatenlosigkeit
gestützt auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
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Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) war nicht Gegenstand des
Asylverfahrens vor dem SEM. Auf den entsprechenden Eventualantrag
kann daher nicht eingetreten werden.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des abschlägigen Entscheids ins-
besondere aus, die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit könne der
Beschwerdeführerin 1 nicht geglaubt werden. Sie habe keine Identitätsaus-
weise oder sonstigen Dokumente eingereicht, die ihre Nationalität belegen
könnten. Ihre Erklärung, dass sie in Äthiopien aufgrund ihrer Minderjährig-
keit ohne Ausweis gelebt habe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe sie
sich betreffend den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien massiv wider-
sprochen. Aus ihren Aussagen sei zu schliessen, dass sie wenig bis nichts
über die Stellung von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien wisse,
weshalb die Vermutung naheliege, dass sie sich mit dieser Problematik
nicht auseinandergesetzt habe. Bei ihrer Geburt ([…] Jahre vor dem Unab-
hängigkeitsreferendum) müsse sie die äthiopische Staatsangehörigkeit au-
tomatisch erworben haben. Hernach habe sie eigenen Angaben zufolge ab
dem Alter von (…) lückenlos in Äthiopien gelebt und dort die Schule be-
sucht. Im Übrigen habe sie auch durch die äthiopische Staatsangehörigkeit
ihrer Mutter gemäss Art. 3 Abs. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeits-
gesetzes vom Dezember 2003 Anspruch auf Erhalt der Staatsangehörig-
keit. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige Äthio-
piens sei.
Ferner habe die Beschwerdeführerin 1 weder in Bezug auf Eritrea noch auf
Äthiopien ernsthafte Nachteile geltend gemacht. Vielmehr habe sie ausge-
führt, weder mit Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt zu ha-
ben. Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht ersichtlich.
5.2. Dagegen wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, das
SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Verfügung un-
zureichend begründet. Zum soziokulturellen Umfeld ihrer Familie seien der
Beschwerdeführerin 1 nicht viele Fragen gestellt worden. Zudem habe das
SEM pauschal auf die äthiopische Staatsbürgerschaft geschlossen. Der
Schulbesuch in Äthiopien lasse diesen Schluss aber nicht zu; es gebe viele
eritreische Kinder, die sich illegal in Äthiopien aufhalten würden und den-
noch die Schule besuchen könnten. Sie sei nicht in Äthiopien geboren,
weshalb ihre Mutter bei der Rückkehr aus Eritrea keinen Geburtsschein
habe vorlegen können. Aus diesem Grund habe ihre Mutter für sie auch
die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht beantragen können. Mit einer
Botschaftsabklärung könnte belegt werden, dass sie die äthiopische
Staatsangehörigkeit nicht besitze. Aus einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Januar 2013 (ALEXANDRA GEISER, Äthio-
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pien: gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft) gehe hervor, dass zahlrei-
che Personen aufgrund ihrer gemischt-ethnischen Herkunft und wegen ad-
ministrativer Hürden de facto staatenlos seien. Zudem ergebe sich aus
dem Bericht, dass Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft nicht nach
Äthiopien zurückkehren könnten.
Ferner macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, der Widerspruch hinsicht-
lich des Zeitpunkts der Ausreise sei auf ein Missverständnis zurückzufüh-
ren. Entscheidend sei, dass sie noch minderjährig gewesen sei und über
keinerlei Papiere verfügt habe, als sie Äthiopien verlassen habe.
6.
Die Einwendungen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegrün-
det. Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass der Sachverhalt grund-
sätzlich als vollständig und richtig erstellt erscheint. Anlässlich der vor-
instanzlichen Befragungen hatte die Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit,
ausführlich über ihre Herkunft und die Gründe ihrer Ausreise aus Äthiopien
zu berichten. Auf Beschwerdeebene äussert sie sich denn auch nicht dazu,
welche Informationen über ihr familiäres Umfeld sie bei der dreieinhalb
Stunden dauernden Anhörung nicht habe vorbringen können. Dass sie sich
hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit bedeckt hielt und keinerlei Bemühen
zeigte, Identitätsdokumente oder sonstige Belege ihrer Identität, wie etwa
Schulzeugnisse, erhältlich zu machen, stellt eine Verletzung der Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG dar und ist nicht der Vorinstanz
anzulasten. Bei dieser Sachlage bestehen keine Gründe für eine Rückwei-
sung der Sache oder die Einholung einer Botschaftsabklärung.
Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Die Be-
schwerdeführerin 1 vermochte die eritreische Staatsangehörigkeit ihres
Vaters – der die Familie noch vor dem Unabhängigkeitsreferendum verlas-
sen haben soll – nicht glaubhaft zu machen. Abgesehen von ihrer pauscha-
len gegenteiligen Behauptung sprechen sämtliche Indizien dafür, dass sie
Staatsangehörige Äthiopiens ist. Eigenen Angaben zufolge wurde sie (…)
als Tochter einer äthiopischen Staatsbürgerin in Asmara geboren, womit
sie mutmasslich mit der Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erhielt
(vgl. etwa ALEXANDRA GEISER, Äthiopien: gemischt eritreisch-äthiopische
Herkunft, a.a.O., S. 1). Auch nach der völkerrechtlichen Unabhängigkeit
Eritreas im Jahr 1993 hatte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wei-
terhin die äthiopische Staatsbürgerschaft inne, hielt sie sich doch bereits
ab (…) mit ihrer äthiopischen Mutter in Äthiopien auf. Die Beschwerdefüh-
rerin 1 ist mithin als äthiopische Staatsangehörige anzusehen.
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Betreffend die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der Asylvorbringen
ist vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen.
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine
im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder
glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demzufolge zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
9.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
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aus (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22).
Äthiopien gilt als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Wie von den
Beschwerdeführenden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 2) zutreffend geltend
gemacht, sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter
dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung in verschiedener Hinsicht
(Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumver-
sorgung) prekär. Arbeitsplätze sind auch in städtischen Gebieten rar; für
weniger qualifizierte Angestellte stellt sich die Arbeitssituation – selbst in
städtischen Gebieten – besonders schwierig dar. Auch die Gesundheits-
versorgung ist mangelhaft; grosse Teile der ländlichen Gegenden verfügen
nicht über die notwendigen Gesundheitseinrichtungen. Die sozioökonomi-
sche Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als überaus
schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Ab-
eba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit
erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätig-
keit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das
Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstüt-
zung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben
Frauen oft nur berufliche Aktivitäten – wie namentlich Prostitution – die aus
ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar
wären (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen al-
leinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Für alleinstehende, nach
Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und
allein lebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht
akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Fa-
milie vorsieht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. und dortige Hinweise).
9.2.2. Die Vorinstanz führt aus, es würden keine individuellen Gründe vor-
liegen, die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin 1
sei eine junge, gesunde Frau mit Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft
beziehungsweise als Haushaltshilfe. Sie verfüge in Äthiopien über ein in-
taktes familiäres Beziehungsnetz. Zudem habe sie nicht geltend gemacht,
in Äthiopien jemals unter wirtschaftlichen Problemen gelitten zu haben. Es
sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat in geregelten sozia-
len und wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Daran ändere nichts,
dass sie zwischenzeitlich Mutter eines Sohnes geworden sei.
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Seite 10
9.2.3. Den Erwägungen des SEM, denen die Beschwerdeführenden keine
Einwände entgegenhalten, ist zuzustimmen. Unter Berücksichtigung der
gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs für alleinstehende Frauen nach Äthiopien ist festzustellen,
dass im vorliegenden Verfahren gemäss Akten begünstigende individuelle
Faktoren vorliegen. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt zwar nur über eine
geringe Schulbildung, dafür aber über mehrjährige Arbeitserfahrung und
kann in Äthiopien mit ihrer Mutter, ihrem Bruder sowie den Grosseltern,
einem Onkel und einer Tante mütterlicherseits, auf ein familiäres Bezie-
hungsnetz zurückgreifen (vgl. die vorinstanzlichen Akten A4/12 Ziff. 3.03
S. 6; A21/23 F 53 ff. S. 6). Insgesamt ist davon auszugehen, dass sie in
der Lage ist, sich aus eigener Kraft beziehungsweise mit Hilfe ihrer Ver-
wandten wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen. Daher ist überwie-
gend unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft in eine existenzi-
elle Notlage geraten würde.
Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich nach dem Ge-
sagten auch als zumutbar.
9.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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Seite 11
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichts-
los erwiesen haben, sind die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3399/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1
AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: