Abtei lung V
E-3400/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, geboren (...), Gambia,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Ber-
ner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3400/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Gambia eigenen Angaben zufolge am (...)
(Kurzbefragungsprotokoll vom 18. November 2008, S. 9) respektive im
(...) (Anhörungsprotokoll vom 3. März 2010, S. 5) verlassen hat und
am (...) im Transitbereich des Flughafens (...) um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 25. November 2008 die
Einreise in die Schweiz bewilligte und ihn für die Dauer des Asylver -
fahrens dem Kanton (...) zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 18. No-
vember 2008 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 3. März
2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei gam-
bischer Staatsangehöriger und stamme aus X._______ (...),
dass er (...) tätig gewesen sei und für B._______ (...),
dass eines Nachts ein Armeefahrzeug mit bewaffneten Soldaten an
seinem Wohnort aufgetaucht sei, worauf er geflüchtet sei, weil er ver-
mutet habe, diese wollten ihn im Zusammenhang mit seiner (...) ver-
haften,
dass er an Diabetes leide,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweis-
en ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ein unda-
tiertes Schreiben der Organisation C._______ und zwei ärztliche Be-
richte vom (...) und (...) betreffend seine Diabeteserkrankung zu den
Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2010 - eröffnet am 12. April
2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 25. November 2008 ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei,
Seite 2
E-3400/2010
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asyl-
gesuchs und der Vollzug der Wegweisung nach Gambia zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass das Bundesamt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
führte, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumut-
barkeit seiner Rückführung nach Gambia,
dass bezüglich der Behandelbarkeit von Diabetes in Gambia festzuhal-
ten sei, dass das Royal Victoria Teaching Hospital in Banjul (Haupt-
stadt, Anm. BVGer) auf seiner Liste der verwendeten Medikamente
diverse Medikamente zur Behandlung von Diabetes, inklusive Insulin,
aufführe, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich auch in seinem
Heimatstaat behandeln lassen könne und seine Krankheit somit keine
Vollzugshindernis darstelle,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 10. Mai 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung
der den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung vom 9. April 2010 und unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs beantragt,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten
(Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) be-
antragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ärztliche Berichte vom (...) (...)
und eine ärztliche Bestätigung von D._______ (...) vom (...) betreffend
die Diabeteserkrankung sowie eine Bestätigung der Sozialhilfe-
abhängigkeit (...) vom (...) einreichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die zu deren Stüt -
zung eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
Seite 3
E-3400/2010
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 19. Mai 2010 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten,
dass er nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechen-
der Begründung zum Schluss gelangte, die gestellten Rechtsbegehren
seien aussichtslos,
dass er die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten, auf unentgeltli -
che Rechtsverbeiständung und auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass der Kostenvorschuss am 2. Juni 2010 fristgerecht einbezahlt wur-
de,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 4
E-3400/2010
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolg-
end aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Weg-
weisung aus der Schweiz) der Verfügung des BFM vom 9. April 2010
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein-
zig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlic-
hen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu-
lässig erscheint, da die Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise festge-
stellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrecht-
Seite 5
E-3400/2010
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Gambia drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Gam-
bia nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3549/2009 vom 17. Mai 2010),
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausge-
führt hat, der an Diabetes (...) leidende Beschwerdeführer könne seine
Krankheit auch in Gambia, beispielsweise im Royal Victoria Teaching
Hospital in Banjul, behandeln lassen,
dass des Weiteren in der Rechtsmitteleingabe (S. 5) zugestanden wird,
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers präsentiere sich
nicht derart gravierend, dass er im Falle einer zwangsweisen Rückfüh-
rung in seinem Heimatstaat sofort in eine existenzbedrohende Situati-
on geraten würde,
Seite 6
E-3400/2010
dass zudem festzustellen ist, dass auch die (...) Kilometer vom Her-
kunftsort (...) des Beschwerdeführers entfernte Stadt E._______, wo
er eigenen Aussagen zufolge wiederholt seine Freunde besucht hat
(Akten BFM A9/15 S. 2), über ein (Haupt-)Krankenhaus verfügt, das
die Gesundheitsversorgung für die ganze Region sicherstellt,
dass der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit hat, beim Bun-
desamt medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass vor diesem Hintergrund die Entgegnung in der Rechtsmitteleinga-
be, die Behandlung des Beschwerdeführers im Royal Victoria Teaching
Hospital in Banjul sei lediglich theoretisch möglich, weil er in der
Hauptstadt von Gambia entwurzelt und mit der Verrichtung von Hilfsar-
beiten nicht der Lage wäre, für die Kosten des benötigten Insulins auf -
zukommen, nicht durchzudringen vermag,
dass es sich darüber hinaus beim Beschwerdeführer nicht (wie in der
Beschwerde [S. 4] ausgeführt) um einen Bauern, sondern um einen
(...) (A9/5 S. 3) handelt, welcher Umstand ihn befähigen sollte, falls er-
forderlich auch in der Hauptstadt Banjul, wo er eigenen Aussagen zu-
folge vor seiner Ausreise wohnte (A23/10 S. 2), Fuss zu fassen,
dass der Beschwerdeführer in Gambia über ein verwandtschaftliches
und soziales Beziehungsnetz (A9/15 S. 2 und 6) verfügt, das ihm beim
Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten ärztlichen
Berichte respektive Bestätigung einzugehen, zumal diese nicht geeig -
net sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvoll -
zug auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Gambia schliesslich möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar
sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwer-
deführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatlandes die für die Reise nach Gambia benötigten Reisepapiere
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
Seite 7
E-3400/2010
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-3400/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 9