B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3400/2011
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 12. Juli 2007 auf dem Luftweg verliess und am 22. September 2008
auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wobei er zum Reiseweg
und zum zwischenzeitlichen Aufenthalt keine konsistenten Angaben
machte,
dass er in der Schweiz am 22. September 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B.________ vom 24. September 2008 und der vertieften An-
hörung vom 9. August 2009 im Wesentlichen vorbrachte, (...) Tamile zu
sein und aus dem Jaffna-Distrikt zu stammen, wo er von Geburt an bis
kurz vor seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt habe,
dass er 1999 mit der srilankischen Armee Probleme bekommen habe,
weil er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Essen unterstützt
habe,
dass er den LTTE darauf beigetreten und von 2000 bis 2005 als deren
Mitglied für sie tätig gewesen sei, indem er Listen von Gefallenen geführt
und Freiwillige für die Feiern von Heldentaten rekrutiert habe,
dass er 2005 bei den LTTE ausgetreten sei und seither bei einem staatli-
chen (...)unternehmen ohne weitere Probleme als (...) gearbeitet habe,
dass ihn am 6. Juli 2007 in seiner Abwesenheit Unbekannte zu Hause
gesucht hätten,
dass sie seine Eltern geschlagen und ihnen gesagt hätten, er müsse sich
ihnen (den Unbekannten) zu Hause zur Verfügung halten (vgl. A1/11 S. 6)
bzw. die Eltern müssten ihm mitteilen, dass er gesucht worden sei
(vgl. A1/11 S. 7), bzw. sie (die Eltern) sollten es ihnen (den Unbekannten)
melden, wenn er nach Hause komme (vgl. A16/12 S. 7 F65),
dass er sich unverzüglich versteckt habe und am 8. Juli 2007 aus dem
Jaffna-Distrikt ausgereist sei,
dass er nach seiner Ausreise noch ein zweites Mal gesucht worden sei,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. Mai 2011 (eröffnet am 19. Mai 2011) abwies, ihn aus der
Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten auf Grund zahlreicher Wi-
dersprüche und weiterer Unglaubhaftigkeitselemente den Anforderungen
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand,
dass er zum Reiseweg (Aufenthalt in C._______ bzw. zu gleicher Zeit in
D._______), zu den Reisemodalitäten (gefälschter Pass mit eigener bzw.
mit fremder Foto), sowie zu den Leuten, die ihn angeblich gesucht hätten,
widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, dass er innerhalb von weniger
als einer Woche aus seinem Heimatland ausgereist sei, obwohl er, wie er
auf Vorhalt einräume, nicht gewusst habe, wer ihn gesucht habe und was
sie von ihm gewollt hätten, und er diesbezüglich auch keinerlei Nachfor-
schungen angestellt habe,
dass er zudem trotz seiner fünfjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE deren
Mitgliederkarte nur rudimentär habe beschreiben können,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug angesichts der veränderten Situation seit
dem Ende des Bürgerkrieges insbesondere zumutbar sei, zumal sich im
Norden und Osten des Landes die Lebensbedingungen soweit verbessert
hätten, dass die Rückkehr grundsätzlich wieder zumutbar sei, und auf der
Halbinsel Jaffna, wo der Beschwerdeführer herkomme, weitgehend ein
normales Alltagsleben herrsche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
16. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess,
die angefochtene Verfügung sei in den Punkten 1, 4 und 5 aufzuheben,
es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, die Unzu-
lässigkeit gegebenenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung sei festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchen liess,
dass der Beschwerde eine aktuelle Fürsorgebestätigung sowie ein Lage-
bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Sri Lanka beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
22. Juni 2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses antragsgemäss verzichtete, die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt verwies und die Vorinstanz – insbesondere hinsichtlich der Frage
nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – zu einem Schriften-
wechsel einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2011 an seiner Verfü-
gung vollumfänglich festhielt und Abweisung der Beschwerde beantragte,
ohne zu dieser inhaltlich Stellung zu nehmen, wobei es aber in allgemei-
ner Weise über die verwendeten Quellen und das Zustandekommen sei-
ner Lagebeurteilung Auskunft erteilte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
29. Juli 2011 replizierte, an den gestellten Rechtsbegehren festhielt
und – unter Verweis und Zitierung eines Berichts von Amnesty Internatio-
nal – eine Foltergefahr wegen seiner Verbindung zu den LTTE geltend
machte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass angesichts der gestellten Rechtsbegehren lediglich die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
zu prüfen sind (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung),
nicht aber die Abweisung des Asylgesuchs und die Wegweisung als sol-
che (Dispositivziffern 2 und 3),
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass es bei diesen Nachteilen auf ihre Gezieltheit, Intensität und Aktuali-
tät ankommt,
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dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht der Zeitpunkt
des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828, mit weiteren Hinweisen),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen oder der Erfahrung nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass dem Beschwerdeführer seine
Asylvorbringen auf Grund zahlreicher Widersprüche und weiterer Un-
glaubhaftigkeitselemente nicht geglaubt werden können,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist, ohne darauf im Einzelnen einzugehen, zumal der Be-
schwerdeführer zu den vom BFM monierten Unglaubhaftigkeitselementen
nicht Stellung nimmt,
dass insbesondere die Schilderung der geltend gemachten Suche sub-
stanzlos und inkonsistent ist, zumal er nicht schlüssig anzugeben ver-
mag, wer diese Leute, die angeblich nach ihm gefragt haben, mutmass-
lich gewesen seien oder was sie seinen Eltern genau gesagt hätten,
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weswegen er – obwohl er ohne
Schwierigkeiten bei den LTTE ausgetreten sein und zu einem staatlichen
(...)unternehmen gewechselt haben will, für welches er ohne weitere
Probleme angeblich zwei Jahre gearbeitet hat – innert kürzester Zeit die
Flucht ergriffen haben soll, nachdem Unbekannte nach ihm gefragt hät-
ten,
dass das Ausreisemotiv namentlich deshalb unglaubhaft ist, weil er selber
einräumt, nicht zu wissen, wer und weswegen man ihn gesucht haben
soll, und darüber keine Nachforschungen angestellt zu haben,
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dass seine Vorbringen darüber hinaus, wie nachfolgend aufgezeigt, auch
flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, da er keines der im Grundsatzent-
scheid BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile aufweist,
dass er nämlich entgegen der Beschwerde weder aus der Tatsache, in
der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und hier ein paar Jahre gelebt zu ha-
ben, noch aus der behaupteten früheren LTTE-Mitgliedschaft eine Verfol-
gungsgefährdung abzuleiten vermag, zumal er nicht geltend macht, füh-
rendes oder im militärischen Kampf engagiertes Mitglied gewesen zu
sein, und er gemäss eigenen Angaben bereits im Jahre 2005 bei den
LTTE ausgetreten war und seither zwei Jahre lang keine Probleme zu
gewärtigen hatte,
dass demnach davon auszugehen ist, dass keine aktuelle Verfolgungsge-
fahr (mehr) besteht, zumal der Beschwerdeführer selber angibt, nach sei-
ner Ausreise nur noch ein einziges Mal gesucht worden zu sein,
dass es der geltend gemachten Suche, sofern sie überhaupt von asylbe-
achtlicher Intensität gewesen ist, somit insbesondere an der erforderli-
chen Aktualität fehlt,
dass nach dem oben Gesagten im Übrigen auch das Vorliegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, auf deren Anerkennung
die Beschwerdeschrift abzuzielen scheint, zu verneinen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt diese zu Recht verneint hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich als junger, gesunder, lediger Mann,
der den grössten Teil seines Lebens im Haus seiner Eltern im Jaffna-
Distrikt gewohnt hat, mit einem tragfähigen dortigen familiären Bezie-
hungsnetz und Angehörigen im Ausland, abgeschlossener Schulbildung
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und Berufserfahrung als (...) die Voraussetzungen für einen zumutbaren
Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt gemäss aktueller Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts erfüllt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die gestellten Begeh-
ren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatz-
urteils vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos erschienen und auf
Grund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist,
dass ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
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