Abtei lung V
E-3401/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Aserbaidschan,
vertreten durch lic. iur. Carola Reetz, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
6. August 2004 / N(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3401/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aserbaidschanische Staatsangehörige
(...) Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatsaat mit
ihrem Pass und einem Schweizer Touristenvisum am 13. Juni 2001 auf
dem Luftweg von B._______ nach Zürich und stellte am 1. November
2001 in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) C._______ ihr
Asylgesuch. Am 8. November 2001 wurde sie in der Empfangsstelle
erstmals befragt und am 19. Dezember 2001 erfolgte die Anhörung
durch die kantonale Behörde.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe seit ihrer Geburt in B._______ gelebt.
Seit sie denken könne, wisse sie um ihre lesbische Veranlagung. Im
Alter von (...) beziehungsweise (...) Jahren sei sie zweimal auf der
Strasse von jungen Männern nach ihren lesbischen Neigungen gefragt
und tätlich angegriffen worden. Sie habe eine Ausbildung als
D._______ gemacht und diese Tätigkeit bis (...) ausgeübt. Seit März
(...) habe sie bis zur Ausreise als E._______ in einem F._______
gearbeitet. Dort habe sie Frau G._______ (E-3402/2006)
kennengelernt, mit welcher sie eine lesbische Beziehung eingegangen
sei. G._______ sei verheiratet gewesen und von ihrem Mann
wiederholt geschlagen worden. Der Mann von G._______ habe einen
anonymen Telefonanruf bekommen, in welchem man ihm mitgeteilt
habe, dass seine Frau mit einer anderen Frau eine homosexuelle
Beziehung habe. Sie hätten ihre Beziehung vor der Öffentlichkeit und
der Familie geheimhalten müssen. Die Gesellschaft in Aserbaidschan
akzeptiere solche Beziehungen nicht. Wenn ihre Eltern davon erfahren
würden, wäre ihr Leben in Gefahr. Da die Beschwerdeführerin mit
G._______ und ihrem Sohn habe leben wollen, hätten sie sich
Schweizer-Visa besorgt und seien ausgereist. Sie habe keine
Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei auch nicht
politisch tätig gewesen.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2004 - eröffnet am 13. August 2004 -
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
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E-3401/2006
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. September 2004 (Eingabe und Poststempel) an
die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter
seien die Ziffern 3 un 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ein Bericht der
"Azerbaijan Human Rights Center Women's Rights Monitoring Group"
in Baku zur Situation von Frauen, speziell lesbischen Frauen, in
Aserbaidschan einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde die
unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand in
der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin beantragt. Zur
Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel – auf die
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen
wird - eingereicht:
- eine Nachricht vom 29. April 2003 "Islamische Staaten legen sich
quer (),
- Länderinformationen zu Tadschikistan, Turkmenistan und Uzbekistan
(),
- Overview of Islamic Law and Homosexuality (),
- Menschenrechte und Russland (Amnesty International, Info-Blatt Nr.
2-06/03,
- Windgasse Annette: Mutmassungen zur psychosozialen Situation
lesbischer Flüchtlings-Frauen (),
- Overview of Islamic Law and Homosexuality (),
- Wolf Gisela: Menschenrechtsverletzungen an lesbischen Frauen
(),
- Lindenmaier Eva, Asyl für Lesben. Rechtliche Situation,
- Lesbians, Human Rights and Organizing on Gender within AI and its
LGBT Network (),
- Capdevila, Gustavo: U.N. Rights: Vatican, Muslim States Oppose
Rights for Gays (),
- eine Nachricht vom 29. April 2003 "Islamische Staaten legen sich
quer ( ),
Seite 3
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- ELENA Research Paper on Sexual Orientation as a Ground for
Recognition of Refugee Status (/research/orient.doc),
- International Protection Considerations Regarding Azerbaijani
Asylum-Seekers and Refugees, hrsg. Vom UNHCR, Genf 2003
( ),
- Aserbaidschan ai Jahresbericht 2003),
- Manipulierte Wahl sichert Erbfolge in Aserbaidschan (Tagesanzeiger
vom 17. Oktober 2003),
- Repressionswelle in Aserbaidschan (NZZ vom 21. Oktober 2003).
- Womens Rights in Azerbaijan (www. I),
- Angaben zu Women's Rights Monitoring Group Baku
( und http://mitglied,/wrmg/main.htm),
- Unterlagen zu den Deutschkursen der Beschwerdeführerin,
- Unterlagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin,
- Unterstützungsbestätigung der Gemeinde H._______ vom 25. August
2004.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2004 wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Entscheid in der Schweiz
abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
aufgrund des ausreichenden Kontostandes auf dem Sicherheitskonto
verzichtet, der Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung wurde auf einen
späteren Zeitpunkt bis zum Nachweis der Bedürftigkeit verschoben.
E.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 wurde die Bestätigung der
monatlichen Auszahlungen der Gemeinde H._______ vom 14.
September 2004 fristgerecht nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2004 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung
gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die bisherige
Rechtsvertreterin als Anwältin beigegeben.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. November 2004 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Seite 4
E-3401/2006
Mit Replik vom 25. November 2004 nahm die Rechtsvertreterin zur
Vernehmlassung Stellung.
H.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das Bundesamt mit
Verfügung vom 20. April 2006 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6.
August 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm die Be-
schwerdeführerin infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
vorläufig auf.
I.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 24. April 2006 wurde der
Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, bis zum 8. Mai 2006
dazu Stellung zu nehmen, ob sie ihre Beschwerde vom 13. September
2004 betreffend Flüchtlingseingenschaft, Asylgewährung und
Wegweisung ohne Kostenfolge zurückziehen wolle. Zudem wurde die
Rechtsvertreterin aufgefordert, innert gleicher Frist ihre Kostennote
einzureichen.
J.
Nach gewährter Fristerstreckung teilte die Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 19. Mai 2006 mit, dass ihre Mandantin an ihrer
Beschwerde festhalte, und reichte ihre Honorarnote ein.
K.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin um
Klärung der Rechtslage, ob die angeordnete vorläufige Aufnahme in
Rechtskraft erwachsen sei und teilte mit, dass der Beschwerdeführerin
noch kein neuer F-Ausweis ausgestellt worden sei. Gleichzeitig wies
sie auf die neue Rechtsprechung hin, wonach auch eine
nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund anerkannt werde.
L.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Juli 2006 wurde der
Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass, solange die Abweisung des
Asylgesuchs und die anzuordnende Wegweisung noch nicht in
Rechtskraft erwachsen seien, auch die angeordnete
Ersatzmassnahme (vorläufige Aufnahme) nicht in Kraft treten könne.
Seite 5
E-3401/2006
M.
Mit Duplik vom 9. November 2006 verwies die Vorinstanz auf ihre
Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte, sowie auf ihre
Vernehmlassung vom 8. November 2004 und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Am 13. November 2006 wurde die Duplik
zur Stellungnahme zugestellt.
N.
Am 14. November 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht
in die in der Duplik vom 9. November 2006 erwähnte Anfrage des BFM
an das OSZE-Büro in Baku sowie dessen Antwort vom 21. April 2004.
O.
Mit einem erneuten Akteneinsichtsgesuch vom 28. November 2006
monierte die Beschwerdeführerein, dass die gewünschten Aktenstücke
bei ihr noch nicht eingetroffen seien und ersucht um Neuansetzung
einer Frist zur Stellungnahme ab Erhalt der betreffenden Akten. Ferner
reichte sie weitere Beweismittel ein:
- ein Zeitungsartikel aus der Zeitung Echo vom 9. Juni 2006 (russi-
sches Original),
- ein Zeitungsartikel aus der Zeitung Echo vom 9. Juni 2006 (private
Übersetzung auf deutsch),
- zwei weitere russische Quellen,
- Studie des Media Diversity Institute zur Erörterung der Minderheiten-
frage durch die Pressen im Südkaukasus (russisches Original mit pri-
vater Übersetzung der wichtigen Textstellen auf deutsch).
P.
Am 3. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
Q.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.
Februar 2009 wurde das Bundesamt zu einer ergänzenden
Vernehmlassung eingeladen, namentlich wurde es ersucht, den
OSZE-Bericht vom 21. April 2004 sowie Reports von NGO's den Akten
beizulegen.
R.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass
es sich beim OSZE-Bericht nicht um eine Abklärung, sondern um eine
Seite 6
E-3401/2006
länderspezifische Hintergrundinformation handle und dass der
wesentliche Inhalt des Berichts bereits in der Vernehmlassung vom 8.
November 2004 wiedergegeben worden sei. Diese Vernehmlassung
wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. März
zur Stellungnahme unterbreitet.
S.
Am 2. April 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der
Frist zur Stellungnahme. Dem Fristerstreckungsgesuch wurde
stattgegeben und die Frist bis zum 30. April 2009 verlängert.
T.
Mit Replik vom 30. April 2009 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte eine neue
Honorarnote sowie die Anwaltsrechnung vom vorherigen
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt P. M. Waldvogel, vom 6. Februar 2003
ein. Ferner legte sie weitere Beweismittel bei:
- Mail von (...) (ai) vom 15. April 2009,
- Human Rights Report 2007 zu Aserbaidschan, hrsg. vom US
Departement of State,
- Human Rights report 2008 zu Aserbaidschan, hrsg. vom US
Departement of State,
- Länderbericht zu Aserbaidschan vom 13. Februar 2009 Aktenzeichen
A/HRC/WG.6/4 AZE/3, hrsg. vom Human Rights Council der Vereinten
Nationen,
- "Persecution of LGBT people has worsened in Azerbaijan over the
last two years", Bericht ILGA vom 30. September 2008,
- "In Aserbaidschan wird eine Operation gegen Homosexuelle
durchgeführt", im Kavkazskei Uzel vom 15. Mai 2007,
"Labrys writes reports on sexual and reproductive rights in Azerbaijan,
Turkmenistan and Uzbekistan", hrsg. von Kyrgyz Labrys, vom 10.
Septebmer 2008,
- Dennis van der Veur: "Forced Out", Report on Azerbaijan, hrsg. von
der ILGA Europa, August 2007,
- Dennis van der Veur: Report on Azerbaijan, Fourth Round of the
Universal Periodic Review, Februar 2009,
- Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 28. April
2009, www. A,
- Schreiben des BFM vom 28 . September 2008.
Seite 7
E-3401/2006
Auf die Inhalte der eingereichten Beweismittel wird - soweit wesentlich
- in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
U.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine
Verjährungsverzichtserklärung für ihre anwaltlichen Aufwände, die das
Bundesverwaltungsgericht unterschreiben solle, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007, so-
fern es zuständig war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei
der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG)
sind anwendbar.
1.4
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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E-3401/2006
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG); den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Das BFF führte zur Begründung seines Asylentscheides im We-
sentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genüg-
ten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Insgesamt
seien die angeführten Befürchtungen privater Natur. Homosexuelle
Beziehungen stellten im aserbaidschanischen Strafgesetz keinen
Straftatbestand (mehr) dar. Daher seien staatliche Sanktionen nicht zu
erwarten. In familiärer oder gesellschaftlicher Hinsicht dränge sich
eine Bekanntmachung der sexuellen Orientierung nicht auf, so dass
auch von dieser Seite mit keinen Nachteilen zu rechnen sei. Sodann
handle es sich bei den geltend gemachten Vorfällen mit den jungen
Männern um Übergriffe durch private Dritte, die (...) stattgefunden
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hätten, womit weder ein in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht
genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht vorhanden sei. Davon abgesehen sei nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aussehens, Gehens und
Sprechens, von den Jugendlichen als Lesbe erkannt worden wäre.
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber vorab geltend gemacht,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur rudimentär zusammengefasst
und viele wesentliche Details weggelassen.
3.2.2 Sodann habe sie sich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht
geäussert, sondern sich der Textbausteine bedient, wonach es sich
mangels Relevanz der Vorbringen erübrige, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Weigere sich die Behörde,
eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen, so müsse davon
ausgegangen werden, dass sie keine Argumente habe, weshalb von
der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden dürfe.
3.2.3 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht
mit staatlichen Organen jemals Schwierigkeiten gehabt zu haben. Hier
begegne einem ein typisches frauenspezifisches Kriterium im Sinne
des Zusatzes von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Da die Homosexualität nicht als
eigenständiger Asylgrund anerkannt sei, sollten weibliche
Asylsuchende, die harte oder unmenschliche Behandlung zu erwarten
hätten, weil sie gegen den sozialen Sittenkodex in der Gesellschaft, in
der sie lebten, verstossen hätten, "eine bestimmte soziale Gruppe" im
Sinne von Art. 1 A Abs. 2 der Un-Flüchtlingskonvention darstellen.
Vorliegend seien in erster Linie Unbekannte und Familienmitglieder
aktive Verfolger, erst in zweiter Linie sei es der Staat, der durch
Unterlassen der Sanktionierung der Verfolgung eben diese Verfolgung
ermögliche. Er sei weder fähig noch willens, die Menschenrechte der
Frauen zu schützen. Für Lesben gebe es in ihrem Land keine Hilfen,
weder staatliche noch private. Die Kriminalisierung der Homosexualität
sei erst im Jahre 2000 aufgehoben worden. Homosexuell zu sein,
unterliege immer noch einer grossen Ächtung. Der Koran sanktioniere
homosexuelle Praktiken für unverheiratete Personen mit 100 Hieben.
So werde die Sexualität nicht etwa als Privatangelegenheit
angesehen, sondern unterliege gesellschaftlichen Vorstellungen und
einem starken Normalisierungsdruck. Abweichler/innen würden
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sanktioniert (vgl. Beilage 7). Wer, wie die Beschwerdeführerin aus dem
üblichen Muster ausbreche beziehungsweise abweiche, habe massive
Sanktionen der Familie zu gewärtigen, die alles tun werde, um die
Ehre wiederherzustellen. Wie die Beschwerdeführerin auch gesagt
habe, müsste sie um ihr Leben fürchten, falls es ihre Eltern erfahren
würden. Eine Verletzung der Familienehre treffe zudem den gesamten
Clan, nicht nur individuelle Personen, weshalb einer lesbischen Frau
nicht nur Sanktionen ihrer eigenen Familie, sondern auch der Familie
ihres allfälligen Ehemannes, derjenigen ihrer Partnerin sowie deren
allfälligen Ehemannes drohten. So müsste die Beschwerdeführerin
damit rechnen, dass der Ex-Ehemann ihrer Partnerin nicht nur an
dieser, sondern auch an ihr Rache ausüben würde, weil sie seine Ehre
beschmutzt habe. Der einzige männliche Verwandte, der sie nicht
behelligen würde, sei (...), jedoch in I._______ (...) lebe, (...).
3.2.4 Die Konstruktion des BFM, wonach lesbische Frauen dadurch
geschützt seien, als sie im im öffentlichen Bewusstsein nicht
existierten, sei aktenwidrig, da die Beschwerdeführerin mehrmals die
Erfahrung gemacht habe, dass man ihr das Lesbischsein angesehen
habe. Sie habe in der Schule den Übernamen (...) gehabt und mangels
Kontakt und Information zu anderen lesbischen Mädchen keine
Möglichkeit gehabt, ein gutes Selbstbild zu entwickeln. Das Verhältnis
zu ihren Eltern sei nicht gut gewesen, sie hätten nichts über sie
gewusst. Die Beschwerdeführerin sei wegen der erlebten Angriffe auf
der Strasse deshalb nicht zur Polizei gegangen, weil sie gerade wegen
ihres Lesbischseins angegriffen worden sei und durch die Polizei
ebenfalls nur Beschimpfungen und Demütigungen zu gewärtigen
gehabt hätte. Zudem sei die aserbaidschanische Polizei bekannt für
ihre Unberechenbarkeit und Willkür. So sei gerade typisch für verfolgte
Frauen, dass sie sich nicht an staatliche Stellen wenden könnten,
zumal sie einem stark an patriarchalen Normen orientierten Polizei-
und Militärapparat ausgeliefert sein würden.
Menschenrechtsverletzungen an Frauen seien entweder gar nicht
strafbar oder bestehende Normen würden in Fällen von
Menschenrechtsverletzungen an Frauen gar nicht angewendet und die
Täter nicht zur Verantwortung gezogen.
3.2.5 Die gesamte Situation der Beschwerdeführerin vor der Flucht
zusammen mit der Situation ihrer Partnerin habe einen unerträglichen
psychischen Druck bewirkt, dass ihr insgesamt ein menschenwürdiges
Leben verunmöglicht worden sei. Durch die Flucht in die Schweiz habe
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sich der Verdacht der Angehörigen noch verstärkt und im Falle ihrer
Rückkehr müssten sie ernsthaft mit massiven Angriffen auf ihre
physische, psychische und sexuelle Integrität rechnen.
3.2.6 Eine Fluchtalternative komme nicht in Frage, da sich ja nur in
der Hauptstadt Baku alternative Lebensentwürfe in Ansätzen
verwirklichen liessen, (...). Das übrige Aserbaidschan komme wegen
der ländlich und muslimisch-traditionellen Lebensweise nicht in Frage.
Sie hätten nirgendwo eine Wohnung mieten und unbehelligt
zusammenleben können. Das Argument der Vorinstanz, wenn sie sich
verstecken würden, würde ihnen nichts passieren, sei absurd, da ja
keinem Flüchtling vorgehalten werde, dass er sich besser hätte
stillhalten sollen, dann wäre er nicht inhaftiert worden. Auch werde
keiner religiösen Minderheit vorgeworfen, sie sollte zumindest zum
Schein konvertieren, um weniger aufzufallen. So sei
zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingeigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention erfülle, da
sie allein aufgrund ihrer weiblichen homosexuellen Identität als
Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe bereits verfolgt worden sei
und im Falle ihrer Rückkehr noch massiver verfolgt würde.
3.2.7 Die Beschwerdeführerin habe ihre Chance in der Schweiz
genutzt, sie habe sich integriert und spreche sehr gut Deutsch. Sie
arbeite auf ihrem Beruf als D._______. Bei einer Rückkehr würde sie
keine Chance haben, als denunzierte Lesbe ihren Beruf als D._______
oder als E._______ ausüben zu können, womit ihre
Existenzgrundlage, ihre berufliche und persönliche Zukunft, zerstört
würden.
3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 8. November 2004
aus, dass sich die ausführliche Beschwerdeschrift seitenweise in
allgemeiner Weise über patriarchalische und neo-islamische
Vorstellungen in der aserbaidschanischen Gesellschaft sowie über die
Diskriminierungen lesbischer Frauen äussere. Allerdings werde kaum
auf den Einzelfall eingegangen. Insbesondere werde anhand der
Beschwerdeschrift immer noch nicht klar, wer die Beschwerdeführerin
bei ihrer Rückkehr und auf welche konkrete Weise in asylbeachtlicher
Weise bedrohen sollte. Gemäss den Erkenntnissen des BFF seien den
in Aserbaidschan präsenten NGO's und der OSZE keine Fälle von
Übergriffen auf lesbische Frauen bekannt, was darauf zurückzuführen
sei, dass insbesondere weibliche Homosexualität in Aserbaidschan
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kein Thema sei. Die geltend gemachten Befürchtungen seien deshalb
zu wenig begründet, um asylbeachtlich zu sein. Daher sollte es der
Beschwerdeführerin möglich sein, in der Anonymität der Grossstadt
Baku ein Leben zu führen, in welchem eine gleichgeschlechtliche
Partnerschaft Platz habe.
3.4 In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2004 bestreitet die
Beschwerdeführerin vollumfänglich die Vorbringen der Vorinstanz und
beantragt, dass diese verpflichtet werden solle, schriftliche Unterlagen
zu den in ihrer Vernehmlassung erwähnten Erkenntnissen der in
Aserbaidschan präsenten NGO's und der OSZE einzureichen, wonach
keine Fälle von Übergriffen auf lesbische Frauen bekannt seien.
Sodann sei entgegen der Darstellung der Vorinstanz in der
Beschwerdeschrift klar und differenziert benannt worden, wer die
Beschwerdeführerin auf welche konkrete Weise bei einer Rückkehr in
asylbeachtlicher Weise bedrohen sollte (vgl. 7-14, 25-27- 31-33).
4.
4.1 Zu der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge, wonach die
Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, ist Folgen-
des festzustellen:
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen
(beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich
die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen
angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen
vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende
Untersuchung aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
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[EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend kommt das Gericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Genüge erstellt
hat. Die Beschwerdeführerin konnte am 8. November 2001 anlässlich
der Empfangsstellenbefragung sowie bei der Anhörung am 19.
Dezember 2001 durch die kantonale Behörde das Erlebte schildern
beziehungsweise ihre Gründe darlegen, welche sie dazu bewogen
haben, ihr Heimatland zu verlassen und in der Schweiz um Asyl
nachzusuchen. Da sich die Beschwerdeführerin nicht konkret dazu
äussert, inwiefern die Vorinstanz bei der Zusammenfassung des
Sachverhalts die von ihr vorgebrachten Details und Differenzierungen
weggelassen habe und schliesslich auf Beilage Nr. 1, S. 5, die das
Dispositiv und nicht den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung
betrifft hinweist, ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz den
Untersuchungsgrundsatz verletzt oder den Sachverhalt unvollständig
festgestellt hat.
4.1.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unvollständigen
Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise der Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet.
4.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr Asylgesuch
unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte und zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen - abgesehen davon, dass sie die
Schilderung der Beschwerdeführerin, wie sie aufgrund ihres
Aussehens, Gehens und Sprechens von den Jugendlichen als Lesbe
erkannt worden wäre, als nicht nachvollziehbar erachtete - keine
Stellung bezog. Im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen sieht auch
das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an den im
erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen grundsätzlich zu
zweifeln. Demnach kann davon ausgegangen werden und wurde von
der Vorinstanz auch nicht angezweifelt, dass die Beschwerdeführerin
lesbisch ist und in Aserbaidschan eine Partnerin hatte, mit der sie
ausgereist ist. Inwiefern dies asylrechtlich relevant ist, wird
nachfolgend zu prüfen sein.
4.2.1 Vorab stellt sich die Frage, inwiefern ihr Lesbischsein bereits vor
ihrer Ausreise in der Öffentlichkeit bekannt war und die
Beschwerdeführerin deswegen im asylrechtlich relevanten Ausmass
gelitten hat. Die Beschwerdeführerin machte kein "coming out", gab
aber an, dass sie auf der Strasse als Lesbe erkannt worden sei. An
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einer anderen Stelle gab sie dann wieder zu Protokoll, dass sie immer
aufgepasst habe, damit es niemand merke (A7, S. 9), um dann doch
wieder verlauten zu lassen, dass die Eltern "etwas gemerkt aber dies
vertrieben hätten." Am Arbeitsplatz fiel lediglich auf, dass sie keinen
Freund beziehungsweise Ehemann hatte. Die Beziehung zu
G._______ konnte sie offensichtlich während eines Jahres
geheimhalten. Den Akten können jedenfalls keine wesentlichen
Schwierigkeiten entnommen werden, die sie aufgrund ihrer sexuellen
Veranlagung gehabt hätte. Immerhin hat sie bis zum letzten Tag noch
im F._______ gearbeitet. Somit ist davon auszugehen, dass ihre
lesbische Orientierung in der Öffentlichkeit nicht bekannt war und
selbst wenn ihre Eltern etwas geahnt oder sogar davon gewusst
hatten, worauf nachfolgend (Ziffer 5.3.3.) noch näher einzugehen sein
wird, hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise
deswegen keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung weder durch den
Staat noch durch private Dritte erlitten. Die geltend gemachten
Behelligungen auf der Strasse (...) wurden von der Vorinstanz zu
Recht als nicht kausal für die Ausreise erachtet und erfüllen
klarerweise auch nicht das erforderliche Mass an Intensität, um als
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne gewürdigt zu werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin äussert nun die Befürchtung künftiger
Verfolgung und zwar nicht primär durch den Staat, sondern durch ihre
Familie beziehungsweise durch die Familie ihrer Partnerin sowie
privater Dritter.
4.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass ge-
stützt auf einen Grundsatzentscheid (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) in
Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung heute – in Abweichung von der zuvor angewandten „Zure-
chenbarkeitstheorie“ (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rück-
blickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) – die sogenannte „Schutz-
theorie“ gilt. Danach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Per-
son von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht
mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vor-
handensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten
ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn
deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der
Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren
imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene
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Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von
Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann.
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin wegen ihrer sexuellen Orientie-
rung in Zukunft in Aserbaidschan Übergriffe durch Privatpersonen
befürchtet und dabei geltend macht, dass der Staat weder fähig noch
willens sei, sie zu beschützen, ist zunächst festzuhalten, dass
Befürchtungen, Verfolgung durch private Dritte zu erleiden, für die der
Staat Verantwortung trägt, nur dann asylrelevant sind, wenn
begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen wird. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme
besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise -
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es
müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch
im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss
feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende
Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum
Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S.
108).
4.3.3 Wie bereits erwähnt, steht vorliegend fest, dass die
Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus ihrem Heimatland keine
ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen Sinne, weder mit den
heimatlichen Behörden noch mit privaten Drittpersonen, erlebt hat. Vor
diesem Hintergrund lässt sich daher zunächst festhalten, dass sie
keine konkrete Veranlassung hat, in Zukunft asylrechtliche
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Sie selbst hat bei der
entsprechenden Frage, was sie bei einer Rückkehr zu befürchten
hätte, erwidert, dass es nun alle zu Hause wüssten, dass sie mit ihrer
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Partnerin zusammen ausgereist sei und, dass sie als vollwertiger
Mensch mit einem Menschen, den sie liebe, leben wolle (vgl. A7/ S
12). Hierzu ist festzuhalten, dass zwar in ihrem Umfeld vermutlich
bekannt geworden ist, dass sie mit G._______ und deren Sohn
ausgereist ist, deswegen jedoch gleich auf eine lesbische Beziehung
zu schliessen, drängt sich nicht auf, zumal ihre Partnerin verheiratet
war und einen Sohn hat, weshalb die an patriarchale Normen
orientierte Gesellschaft nicht primär an eine lesbische Orientierung
denken würde. Die Beschwerdeführerin machte zwar anlässlich der
Empfangsstellenbefragung eine dahingehende Äusserung, dass es
sein könnte, dass man sie nicht am Leben lasse, wenn die Eltern von
ihrer Beziehung erfahren würden. Allerdings ist aufgrund der
Aktenlage davon auszugehen, wie bereits zuvor erwähnt, dass die
Eltern von ihrer lesbischen Neigung bereits damals wussten oder
zumindest etwas geahnt haben müssen. Jedenfalls wurde ihr von ihrer
Mutter die Frage gestellt, ob sie eine Lesbe sei, als sie (...) (vgl. A7/S.
13). Das genaue Datum dieses Zwischenfalls kann zwar den Akten
nicht entnommen werden, er ereignete sich jedoch mehrere Jahre vor
der Bekanntschaft mit G._______ Demnach wurde dieser Umstand
bereits zumindest in der Familie thematisiert, jedoch von ihnen nicht
an die Öffentlichkeit weitergetragen. Es ist zwar denkbar, dass die
Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr bei ihren Eltern keinen
grossen Rückhalt finden würde, da sie jedoch bereits damals nicht mit
ihnen gelebt und ihren Lebensunterhalt selbst verdient hat, ist diese
Frage nicht von grosser Bedeutung. Immerhin soll an dieser Stelle
festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin einerseits von einer
schlechten Beziehung zu ihrem Vater sprach. Andererseits geht jedoch
aus den Akten hervor, dass er (...), als sie ihre Stelle als D._______
aufgegeben (vgl. A7/ S. 5) und noch keine andere Stelle gehabt hat.
Somit kann die Beziehung zu ihrem Vater nicht derart schlecht
gewesen sein und ist nach dem Gesagten zumindest zu relativieren.
Demnach erscheint die Befürchtung übertrieben, die
Beschwerdeführerin könnte von den Familienmitgliedern, weil sie die
Familienehre beschmutzt habe, in asylrechtlich relevantem Ausmass
sanktioniert werden, zumal in der - zwar sehr umfangreich abgefassten
- Beschwerde substanzielle Einzelheiten hinsichtlich der befürchteten
Verfolgung seitens der Familienmitglieder beziehungsweise Dritter
fehlen. So ist auch ausgeschlossen, dass sie von ihrem (...) Bruder,
(...), in irgendeiner Weise behelligt werden könnte. Entsprechende
Hinweise respektive konkret geltend gemachte Befürchtungen ergeben
sich jedenfalls nicht. Bezüglich der Familie beziehungsweise dem Ex-
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Ehemann ihrer Partnerin werden in der Beschwerde lediglich
Vermutungen aufgestellt, indessen liegt nicht auf der Hand, dass sich
jene noch heute in ihrer Ehre beschmutzt fühlen und Rache an der
Beschwerdeführerin ausüben würden. Vollständigkeitshalber ist darauf
hinzuweisen, dass homosexuelle Beziehungen seit dem 1. September
2000 im aserbaidschanischen Recht keinen Straftatbestand mehr
darstellen, womit auch bei allfälliger Bekanntheit ihrer sexuellen
Orientierung auch von staatlicher Seite keine Verfolgung zu befürchten
wäre.
4.3.4 Sollte sich die Beschwerdeführerin dennoch in ihrer Heimatstadt
Baku durch eventuelle Bekanntheit ihres Lesbischseins im Privat- oder
Berufsleben benachteiligt fühlen, so steht ihr der innerstaatliche
Wohnsitzwechsel in (...) aserbaidschanische Grossstädte offen, wie
Ganca und Sumqayit, die über eine Viertel Million Einwohner verfügen
und wo sie mit G._______ und ihrem Sohn in Anonymität leben und
einer Arbeit nachgehen könnte. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit G._______ und deren
erwachsenen Sohn eine Familieneinheit bilden. Vor diesem
Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass niemand eine
lesbische Beziehung vermuten würde und sie ungestört leben könnte.
4.3.5 Hinsichtlich des Einwands in der Eingabe, politisch Verfolgten
sage man auch nicht, sie sollten sich still halten, damit man sie nicht
verfolge, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit diesem
Vergleich fehlschlägt. Während sich die politische Überzeugung und
die damit verbundene politische Tätigkeit im öffentlichen Rahmen
abspielt und es sich dabei um eine öffentliche Angelegenheit handelt,
stellt die Sexualität eine private Sache dar. Auch heterosexuelle Paare
stellen ihre Liebesbeziehung in ihrer Heimat im öffentlichen Raum
nicht zu Schau. Der Beschwerdeführerin kann daher durchaus ein den
landesüblichen Sitten und Gebräuchen konformes Verhalten, was etwa
die Diskretion, Kleidung und Haartracht anbelangt, zugemutet werden.
4.3.6 Abschliessend ist kurz auf die auf Beschwerdestufe
eingereichten zahlreichen Beweismittel einzugehen, welche die
schwierige Lage der Homosexuellen in Aserbaidschan und anderen
islamischen Ländern aufzeigen. Zusammenfassend ist in dieser
Hinsicht festzuhalten, dass in der aserbaidschanischen Gesellschaft
die Homosexualität von Frauen ein Tabuthema ist. Seitens der
Arbeitgeber sind beim Bekanntwerden Diskriminierungen nicht
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ausgeschlossen, dennoch sind seitens der staatlichen Institutionen
keine Übergriffe bekannt. Angesichts dieser Ausführungen und der
Möglichkeit eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels muss auch nicht
geprüft werden beziehungsweise kann offen bleiben, ob der Staat
gewillt und in der Lage ist, allfällig durch Privatpersonen behelligte
lesbische Frauen zu schützen. Indessen müssen auch in Deutschland
(vgl. Beilage 8) juristisch viele Bedingungen erfüllt sein, damit eine
Lesbe Asyl erhalten könnte, insbesondere dürfe es unter anderem
keine Fluchtmöglichkeit innerhalb des Herkunftslandes geben. Nach
dem Gesagten erübrigt es sich auf die Einholung des in der Eingabe
beantragten Berichts "Azerbaijan Human Rights Center Women's
Rights Monitoring Group" in Baku" sowie die Wiedergabe des genauen
Wortlauts der OSZE Mission in Baku, weil sie an den vorangehenden
Erwägungen und am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Aserbaidschan eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine
diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen sowie ein unerträglicher psychischer Druck,
welcher ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren würde, so dass sie sich ihm nur
durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, ist zu verneinen.
Somit hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin infolge des Vorliegens
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wiedererwägungsweise
vorläufig aufgenommen und ihr am 3. April 2007 die
Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnungen des Bundesamtes
betreffend Wegweisung und deren Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen
Umständen als dahin gefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit
zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos
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geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 6. August 2004
im Umfang der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs beantragt
wird. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt
Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten - soweit nicht gegenstandslos
geworden - abzuweisen.
6.
Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Weg-
weisung und Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden ist, ist
über die Kosten und allfällige Entschädigungen zu befinden.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt als
unterlegene Partei anzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wären die hälftigen Kosten auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE). Nachdem der Beschwerdeführerin
mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2004 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt wurde,
sind ihr jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens
zu entrichten (Art. 7 und 15 VGKE). Für den Teil des Unterliegens ist
der behördlich eingesetzten Anwältin ein amtliches Honorar für ihre
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
6.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 30. April 2009 in
der Höhe von insgesamt Fr. 10'868.90.-- (auch für das Verfahren von
G._______ und J._______) zu den Akten gereicht. Sie weist einen
zeitlichen Aufwand von 47,92 Stunden und Barauslagen von Fr.
517.90.-- aus. Die geltend gemachten Barauslagen und Spesen
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erscheinen infolge Doppelspurigkeit aus einem Parallelmandat als zu
hoch und sind auf insgesamt Fr. 300.-- zu reduzieren. Der zeitliche
Aufwand ist ebenfalls aufgrund von als nicht notwendig erachteten
Aufwendungen auf 40 Stunden zu kürzen. In Anwendung von Art. 8, 9.
11 und 12 VGKE sowie unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes
von Fr. 200.-- ist das amtliche Honorar für das vorliegende Verfahren
daher auf Fr. 4'454.-- (inkl. Fr. 150.-- Auslagen und Fr. 304.-- MWSt)
festzusetzen.
6.4 Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für den Teil
ihres Obsiegens eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.5 Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreterin wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie
Art. 7 ff. VGKE im Umfang des (hälftigen) Unterliegens vom
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'227.--
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch
auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung
gegenstandslos.
6.6 Die Rechtsvertreterin hat ebenfalls eine Kostennote für den
Aufwand des früheren Rechtsvertreters eingereicht. Praxisgemäss ist
jedoch keine Entschädigung für Aufwendungen im erstinstanzlichen
Verfahren auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin
wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des
Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes
amtliches Honorar von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) entrichtet. Der Anspruch auf das amtliche Honorar
wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
5.
Für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wird keine
Entschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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