B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3401/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Oktober 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 7. November 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) und
am 20. November 2014 die vertiefte Anhörung statt. Zur Begründung ihres
Asylgesuches brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei tibetischer Ethnie
und sei seit ihrer Geburt bis zur Ausreise aus ihrem Heimatland im Dorf
B._______, C._______, Bezirk und Präfektur D._______ wohnhaft gewe-
sen. Am 1. Juli 2014 habe sie sich an einer Kundgebung für die Freilassung
eines inhaftierten Mönches beteiligen wollen. Hierfür habe sie mit einer
Kollegin ein Plakat vorbereitet, mit dem sie sich als einzige Plakatträgerin
in die vorderste Reihe gestellt habe. Noch vor Beginn der eigentlichen
Kundgebung sei die Versammlung der Gemeindebewohner und anwesen-
den Mönche von der Polizei aufgelöst worden. Am Tag darauf habe sie
erfahren, dass ihr Cousin und sein Kollege beziehungsweise ein paar oder
alle Kollegen verhaftet worden seien. Da auch nach ihr gesucht worden sei
und sie befürchtet habe, ebenfalls verhaftet zu werden, habe sie sich bei
einem Onkel drei Tage lang versteckt, bevor sie am Morgen des 5. Juli
2014 ihre Ausreise aus dem Heimatland angetreten habe. Die Reise habe
sie nach Purang und von dort aus illegal über den Grenzort Cher nach Ne-
pal geführt. Sie habe sich bis zum 26. Oktober 2014 in Nepal aufgehalten,
bevor sie auf dem Luftweg und schliesslich mit dem Zug am 27. Oktober
2014 ohne gültige Reisepapiere die Schweiz erreicht habe.
Die Beschwerdeführerin reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens
den schweizerischen Behörden keine Identitätsdokumente ein.
B.
Am 20. Oktober 2016 führte eine externe Fachperson der Fachstelle LIN-
GUA mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch im Sinne einer Herkunfts-
abklärung durch. Der darauf gestützte LINGUA-Bericht vom 6. Februar
2017 kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich
nicht in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden. Am 2. März
2017 wurde der Beschwerdeführerin im Beisein einer von ihr gewählten
Begleitperson das rechtliche Gehör zum Resultat des LINGUA-Berichts
gewährt. Als Beweismittel gab sie fünf Fotografien, auf denen sie abgebil-
det sei, und eine Telefonnummer des chinesischen Mobilfunknetzes, wel-
che ihrer Familie zugeordnet sei, zu den Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China –
mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (Postaufgabe 15. Juni 2017) reichte die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl
zu gewähren; eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte sie Kopien von fünf Fotografien, die sie bereits
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gegeben hatte,
eine weitere (neue) Fotografie im Original und einen Bericht „ANCIENT TI-
BETAN MONASTERY UNDER SIEGE OVER REINCARNATION ISSUE;
MOTHER OF TWO ATTEMPTS SUICIDE PROTEST“ datiert vom 10. Sep-
tember 2013 zu den Akten. Zu den eingereichten Fotografien verfasste sie
eine persönliche Schilderung zu deren Herkunftsgeschichte und Beschaf-
fung. Die neu eingereichte Fotografie zeige sie im August 2013 in der Berg-
gegend E._______. Sie sei von einem Nachbarn aufgenommen worden,
dessen Familie ihre Jurte ebenfalls in dieser Gegend aufgestellt habe. Zu-
dem sei auf der Fotografie das chinesische Kennzeichen (eines Personen-
geländewagens) deutlich erkennbar.
E.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht abgewiesen und ein Kostenvorschuss einverlangt.
G.
Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.
E-3401/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine
Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.).
4.
4.1 Der LINGUA-Bericht vom 6. Februar 2017 – welcher sich sowohl auf
eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kennnisse als auch auf eine
linguistische Analyse stützt – kommt zum Schluss, dass die Beschwerde-
führerin sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in Tibet sozialisiert wor-
den sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb der Volksrepublik China.
Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdefüh-
rerin stellte der Bericht im Wesentlichen fest, dass sie einige entspre-
chende Aspekte korrekt benennen konnte (Namen einiger Orte, eines Flus-
ses und eines Sees, Daten und Namen von vier Feiertagen, Produktions-
weise von Butter, Stelle der langen Haare bei den Yaks, Existenz einer
Schule in der Gemeindehauptstadt, Angaben zum Personalausweis).
Selbst unter Berücksichtigung der biografischen Angaben der Beschwer-
deführerin (immer im Dorf F._______ gelebt, aus Nomadenfamilie stam-
mend und der Tätigkeit als Nomadin und Hausfrau nachgegangen, sich
stets nur im Heimatdorf und Umgebung aufgehalten ausser einem einzigen
Besuch der Gemeindehauptstadt und der Kreishauptstadt, keine Schulbil-
dung) sei es jedoch unerwartet für eine Person, die 22 Jahre in Tibet gelebt
habe, dass sie eine Gemeinde als Heimatgemeinde genannt habe, die in
ihrem Heimatkreis nicht existiere. Auch habe sie die seit Langem veraltete
administrative Bezeichnung „Provinzbezirk“ verwendet und habe die Na-
men zweier relativ weit entfernter Orte in Zentraltibet bezeichnen, aber
nicht die dreier benachbarter oder nahegelegener Kreise benennen kön-
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Seite 6
nen. Ein in ganz Tibet verbreitetes und speziell auch für D._______ nach-
gewiesenes Kleidungsstück beziehungsweise das tibetische Wort für
„Lammfell“ (tsharu) sei ihr ebenfalls unbekannt gewesen, obwohl ihren An-
gaben zufolge ihre Familie selber auch Schafe besitze. Auch verfüge sie
über erstaunlich wenig Alltagserfahrung (Schulwesen, Einkauf, Telefonie)
für eine Person ihres Alters. All das lasse daran zweifeln, dass sie wirklich
wie angegeben so viele Jahre im Kreis D._______ in Tibet gelebt habe.
Hinsichtlich der linguistischen Analyse (soziolinguistisches Profil der für die
Analyse relevante Region, Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyn-
tax, Lexikon) wurde im Bericht zusammenfassend festgehalten, die Be-
schwerdeführerin habe angegeben, den D._______-Dialekt nur zu verste-
hen, diesen aber nicht sprechen könne, da bei ihr zuhause nur Zentraltibe-
tisch, die Muttersprache ihrer Mutter, gesprochen worden sei. Sich in der
angegebenen Herkunftsregion zu verständigen, ohne den lokalen Dialekt
zu sprechen, wäre aufgrund dialektischer Unterschiede zwischen Kham-
und Zentraltibetisch jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden,
insbesondere für jemanden, der wie die Beschwerdeführerin über keine
guten Chinesischkenntnisse verfüge. Es sei aufgrund ihrer Biografie uner-
wartet, dass ihre Sprache auf allen Ebenen der Analyse fast nur Übereinst-
immungen mit dem Lhasa-Tibetischen, aber nicht mit dem Referenzdialekt
von G._______ aufweise und sie zusätzlich kaum über Chinesischkennt-
nisse verfüge. Überdies seien Merkmale festzustellen, die der exiltibeti-
schen Koine zuzuordnen seien. Dass sie zudem aktiv Formen verwende,
die im Innertibetischen ungrammatisch seien (Kasus-Reduktion), sei ein
starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets als von der
Beschwerdeführerin angegeben. Die Verwendung exiltibetischer Merkmale
könne mit dem Zentraltibetischen ihrer Mutter, welches die Beschwerde-
führerin zu sprechen angegeben habe, nicht erklärt werden.
4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zu den im LINGUA-Bericht angeführten Feststel-
lungen habe die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen aus der
Sicht des SEM der Analyse der sachverständigen Person wenig entgegen-
zusetzen vermocht. Sie habe im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sie
keine Schulbildung habe, das vor Ort Erlebte oder Gehörte erzählt zu ha-
ben und wirklich aus dem Tibet zu stammen. Das SEM kommt – unter einer
Analyse des LINGUA-Berichts – im Wesentlichen zum Schluss, es sei da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht, wie geltend gemacht,
von Geburt bis im Juli 2014 in dem von ihr bezeichneten Heimatdorf gelebt
habe.
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Seite 7
An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fotografien
und die Telefonnummer der Familie nichts zu ändern.
Im Weiteren stellte das SEM fest, die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Ausreisegründe aus ihrem Heimatland würden sich als un-
glaubhaft darstellen. Sie habe anlässlich der BzP angegeben, ihre Cousine
habe sie über die Verhaftung ihres Cousins benachrichtigt und sie gefragt,
ob sie am Protest (des Vortages) teilgenommen hätte (Akten SEM A5/11,
Pt. 7.01, S. 7). Anlässlich der vertieften Anhörung habe sie jedoch ausge-
führt, ihre Cousine sei über ihre Teilnahme an der Kundgebung vom Vortag
bereits in Kenntnis gewesen und habe ihr mitgeteilt, dass sie gesucht
würde (A10/18, F78/79, F84/85).
Der Beschwerdeführerin sei es demnach nicht gelungen, ihre Herkunft aus
der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Viel-
mehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, son-
dern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten,
glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat dar-
gelegt habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen würden. Dabei verweist das SEM auf das Urteil
des BVGer vom 20. Mai 2014 E-2981/2012 E. 5.8. – 5.10.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, sie habe ihre Asylgründe und ihre Flucht aus Tibet ausführ-
lich geschildert und die Argumentation des SEM erschöpfe sich hauptsäch-
lich darin, ihr zu unterstellen, dass sie nicht aus Tibet stamme und ihr Un-
kenntnisse von Sachverhalten vorgeworfen würden, welche sie als nicht
begründet erachte. Dabei bringt sie zu den in der angefochtenen Verfügung
dargelegten Vorhalten zum Teil ausführlichere Gegendarstellungen vor, die
der Erklärung der aus Sicht des SEM bestehenden Unstimmigkeiten ihrer
Sachvorbringen dienen würden. Unter Berücksichtigung ihrer Nervosität
und der psychischen Unsicherheit nach der langen Flucht sowie der mög-
lichen Fehlerquote einer nicht exakten Übersetzung seien ihre Aussagen
äusserst glaubhaft.
5.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes
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Seite 8
wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be-
dient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspa-
piere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und
die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeich-
nen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometri-
schen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdefüh-
rerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutra-
gen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Ver-
letzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf
die sie die Vorinstanz anlässlich der Erstbefragung explizit hinwies (SEM-
Akten A5/11 S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen,
dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (Her-
kunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger
„Nachweis“ aufgeführt: BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003/27 E. 4a).
5.2 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine
landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt,
wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung ver-
fügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu
Art. 57–61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche
Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundes-
verwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Be-
weiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifika-
tion, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen
eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-All-
tagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom
29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeu-
genden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Bean-
standungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation
der sachverständigen Person keine Zweifel (A18/1). Somit wird dem vor-
liegenden LINGUA-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von
dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.
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Seite 9
6.
6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich
auf einen fundiertes LINGUA-Bericht. Auch wenn Ausführungen zu einzel-
nen Umständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvoll-
ziehbar erscheinen und vom SEM selbst auch nicht dezidiert unterschied-
lich zur Beschwerdeführerin eingeschätzt werden, zeigen die Erklärungs-
versuche auf Beschwerdeebene zu entscheidwesentlichen Kernaspekten
offenkundig nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bun-
desrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststel-
lung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Entgegen der in der Beschwerde zumindest sinngemäss vertretenen An-
sicht ist festzustellen, dass das SEM nicht in Zweifel zieht, dass die Be-
schwerdeführerin tibetischer Abstammung und Ethnie ist. Zudem gilt klar-
zustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung vertretene Einschät-
zung, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der
Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China glaubhaft zu machen, of-
fenkundig dahingehend zu verstehen ist, als sie einen seit ihrer Geburt bis
zur Ausreise im Juli 2014 ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet nicht habe
glaubhaft machen können. Dies kommt deutlich zum Ausdruck, wenn das
SEM ausführt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
„nicht von Geburt bis im Juli 2014 in dem von“ ihr „geltend gemachten Hei-
matort gelebt“ habe, und weiter feststellt, es sei vielmehr „mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass“ sie vor ihrer „Ankunft in
der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt“ habe. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
überzeugen in entscheidwesentlicher Hinsicht unter ausgewogener und
überwiegend sachgerechter Abwägung der verschiedenen Beurteilungsas-
pekte.
Im Weiteren teilt das Gericht die Feststellung des SEM als zutreffend und
hinreichend begründet, wonach sich die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Ausreisegründe aus ihrem Heimatland als unglaubhaft
darstellen. Das SEM legt in der angefochtenen Verfügung zu Recht dar, die
Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP angegeben, ihre Cousine
habe sie über die Verhaftung ihres Cousins benachrichtigt und sie gefragt,
ob sie am Protest (des Vortages) teilgenommen hätte (A5/11, Pt. 7.01,
S. 7), jedoch anlässlich der vertieften Anhörung ausführte, ihre Cousine sei
über ihre Teilnahme an der Kundgebung vom Vortag bereits in Kenntnis
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Seite 10
gewesen und habe ihr mitgeteilt, dass sie gesucht würde (A10/18, F78/79,
F84/85). Die entsprechenden protokollierten Aussagen der Beschwerde-
führerin leiden an einem auffälligen Mangel an Kongruenz, der mit der Ent-
gegnung in der Rechtsmitteleingabe, unter Berücksichtigung ihrer Nervo-
sität und der psychischen Unsicherheit nach der langen Flucht sowie der
möglichen Fehlerquote einer nicht exakten Übersetzung seien ihre Aussa-
gen glaubhaft, nicht aufgelöst wird.
Ebenso stehen die Angaben zum Erhalt des Personalausweises in einem
nicht erklärbaren Widerspruch, wenn die Beschwerdeführerin in der
Rechtsmitteleingabe ausführlich schildert, wie sie im Alter von 18 Jahren
im Rahmen eines Tagesausfluges den Ausweis erhältlich gemacht habe,
während sie anlässlich der BzP unmissverständlich zu Protokoll gab, sie
wisse nicht, wo und wann ihr das Identitätspapier ausgestellt worden sei
(A5/11, Pt. 4.03). Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu einem
solchen in vieler Hinsicht prägenden Ereignis ist derart grundlegend unter-
schiedlich ausgefallen, das den Schluss kaum zulassen dürfte, sie habe
dies im vorgebrachten Rahmen selbst erlebt. Demnach nehmen sich auf-
grund der Aktenlage zentrale und entscheidwesentliche Aspekte des gel-
tend gemachten Sachverhaltes zumindest für den Zeitraum des 18. - 22.
Lebensjahres der Beschwerdeführerin derart widersprüchlich aus, die mit
tatsächlich Erlebtem nicht vereinbar erscheinen.
6.2 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volks-
republik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Die mit
der Beschwerde eingereichte Fotografie vermag an dieser Erkenntnis
nichts zu ändern, liegt es auch durchaus im Bereich nachvollziehbarer
Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Erwachsenenalter ihre alte
Heimat besuchsweise bereiste. Das Erscheinungsbild der Beschwerdefüh-
rerin auf der Fotografie mutet auffällig touristisch und modern an und zeigt
jedenfalls nicht die typische Kopf- und Halsbekleidung einer ihren Alltag
lebenden Nomadin auf der Sommerweide im tibetischen Hochland. Auch
ist nicht ersichtlich, inwiefern die chinesischen Autokennzeichen vorliegend
als sachdienliche Beweismittel tauglich wären, zumal es in der Bestim-
mung eines Automobils liegt, zu einem beliebigen Zeitpunkt an einen be-
liebigen Ort bewegt werden zu können.
6.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In
Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung
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Seite 11
hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die
ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise da-
von auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be-
ständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein
tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in
Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichti-
gung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
E-3401/2017
Seite 12
8.4 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Re-
foulement-Verletzung droht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der in
gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3401/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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