Abtei lung V
E-340/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, alias B._______, geboren
1. Januar 1979, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bessler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 11. Januar 2008 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-340/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer – ein Türkisch sprachiger Kurde aus Erzin-
can – am 11. Dezember 2007 in einem Vereinslokal in Zürich einer
Personenkontrolle durch die Stadtpolizei unterzogen wurde, sich dabei
mit rubrizierter Alias-Identität zu erkennen gab und behauptete, über
eine gültige Niederlassungsbewilligung zu verfügen,
dass eine Identitätsüberprüfung ergab, dass es sich beim Kontrollier-
ten um einen mit rubrizierter Hauptidentität registrierten, ehemaligen
Asylgesuchsteller handelt, dessen erstes Asylgesuch vom 13. April
2004 mit Entscheid der Vorinstanz vom 27. Oktober 2004 unter Anord-
nung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgewiesen
worden war,
dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 19. No-
vember 2004 mit Urteil der Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) vom 17. Januar 2005 als offensichtlich unbegründet im verein-
fachten Verfahren vollumfänglich abgewiesen wurde und der Be-
schwerdeführer seit dem 23. Februar 2005 unbekannten Aufenthaltes
war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme vom 11. De-
zember 2007, welche die Stadtpolizei betreffend Widerhandlungen ge-
gen fremdenpolizeiliche Bestimmungen und im Hinblick auf fremden-
polizeiliche Fernhaltemassnahmen durchführte, zunächst die festge-
stellte Identität als zutreffend anerkannte und erklärte, er sei am 4. De-
zember 2007 von Deutschland herkommend an einem unbekannten
Ort in die Schweiz eingereist und habe sich seither bei Bekannten in
Zürich aufgehalten, wobei er weder die Namen des Chauffeurs noch
seiner Logisgeber nennen wollte,
dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in die Türkei zu-
rückgekehrt sei und vor seiner Wiedereinreise in die Schweiz immer
zwischen Deutschland und Frankreich hin und her „gependelt“ sei,
dass er gegenüber den Polizeibeamten zudem erklärte, in der Schweiz
ein Asylgesuch stellen zu wollen, weil er als Sozialist, der jedoch kei-
ner Partei angehöre, mit dem „System der Türkei“ nicht zurecht kom-
me,
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dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 dem C._______
zugeführt wurde und gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er das Gesuch anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragung
vom 18. Dezember 2007 und der Anhörung vom 21. Dezember 2007
zu den Asylgründen im Wesentlichen damit begründete, dass er die
Schweiz zwei bis drei Wochen nach Ergehen des erstinstanzlichen
Entscheides (vom 27. Oktober 2004) – dieser sei beabsichtigterweise
unangefochten geblieben – unkontrolliert in Richtung Italien verlassen
habe und etwa Ende November 2004 mit Hilfe eines Schleppers via Is-
tanbul beziehungsweise Izmir an seinen Herkunftsort zurückgekehrt
sei,
dass er jedoch - auf entsprechende Nachfrage - keinen Beweis für sei-
ne Rückkehr in die Türkei vorzulegen imstande sei,
dass er seinen Heimatstaat aus politischen Motiven, die aber nichts
mit jenen des ersten Asylgesuchs zu tun hätten, erneut verlassen
habe,
dass er nämlich nach seiner Rückkehr in die Türkei als Sympathisant
für die „Sozialistische Kommunistische Partei“ beziehungsweise für die
„Kommunistische Partei (KP)“ beziehungsweise für deren legalen Ju-
gendflügel „Yeni Domokratik Genclik (YDG)“ beziehungsweise für die
illegale „Partizan“ aktiv geworden sei, über welche er aber kaum mehr
wisse, als dass sie antifaschistisch ausgerichtet sei und sich für ein
freieres, besseres Leben einsetze,
dass er insbesondere regelmässig Flugblätter, Publikationen und Pla-
kate verteilt beziehungsweise geklebt sowie an Versammlungen, Kund-
gebungen und Demonstrationen teilgenommen habe,
dass er deswegen mehrmals von der Polizei angehalten, festgenom-
men oder inhaftiert und dabei befragt, bedroht, als Kommunist be-
schimpft sowie geschlagen worden sei,
dass er hinsichtlich dieser Probleme einen von der YDG engangierten
Anwalt namens D._______ aus Istanbul gehabt habe, der sich jeweils
sofort eingeschaltet und für ihn eingesetzt habe,
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dass er sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und im
Übrigen nie ein offizielles Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei,
zumal er auch nirgends registriert sei,
dass jedoch sein Bruder ebenfalls Aktivist der YDG sei und deswegen
im Jahre 2004 ein politisch motiviertes Anklageverfahren erwirkt habe,
welches zur Zeit hängig sei,
dass der Beschwerdeführer aber keine näheren Angaben über die
Funktion und das politische Engagement seines ebenfalls an der elter-
lichen Adresse wohnhaften jüngeren Bruders für die YDG machen kön-
ne,
dass die ganze Familie wegen dieses Bruders – er befinde sich zur
Zeit auf freiem Fuss – stets unter behördlichem Druck gestanden habe
und die Eltern schliesslich dem Beschwerdeführer als ältestem Sohn
die Ausreise nahegelegt hätten,
dass der Beschwerdeführer diesen Rat befolgt habe, am 2. Dezember
2007 ausgereist und über unbekannte Länder am 5. Dezember 2007 in
die Schweiz gelangt seien, ohne dass er im Besitze irgendwelcher Pa-
piere gewesen oder an den Landesgrenzen kontrolliert worden sei,
dass er keine näheren Angaben zu den Reiseumständen machen kön-
ne,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung
vom 13. Dezember 2007 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden -
mit Nachdruck erneuert anlässlich der beiden Anhörung - nicht nach-
gekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, sein Reisepass und seine Iden-
titätskarte – ausgestellt im Jahre 2000 beziehungsweise 2001 – habe
der Schlepper bei der ersten Einreise im Jahre 2004 zurückbehalten
beziehungsweise die Identitätskarte habe der Beschwerdeführer bei
dieser Ersteinreise in die Schweiz verloren und seither habe er keine
Identitätsdokumente mehr beantragt oder benötigt,
dass er einzig noch über einen Familienregisterauszug und eine
Wohnsitzbestätigung verfüge und diese in Kürze einreichen werde,
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dass er, angesprochen auf den Grund des langen Zuwartens mit der
zweiten Asylgesuchstellung seit der Zweiteinreise in die Schweiz, er-
klärte, er habe sich zuerst von den Strapazen der Reise erholen wol-
len,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am
selben Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein
rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren erfolglos durchlaufen und
es lägen keine Hinweise vor, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant wären,
dass die Vorbringen betreffend die angeblich erlebten behördlichen
Unterdrückungen, seine politische Gesinnung und sein politisches En-
gagement wie auch betreffend die behaupteten Festhaltungen und In-
haftierungen offensichtlich unglaubhaft seien und insbesondere jegli-
cher Substanz entbehrten,
dass die Angaben zu der beziehungsweise den von ihm unterstützten
Partei(en) und Organisation(en), vorab zur YDG und zur „Partizan“, so-
wie zu deren gegenseitigem Verhältnis nicht nur substanzlos, sondern
äusserst vage und teilweise tatsachenwidrig ausgefallen seien,
dass die geltend gemachten Beweggründe für sein politisches Enga-
gement pauschal und wenig überzeugend seien,
dass die Schilderungen zu den vorgebrachten Festnahmen ausnahms-
los stereotyp erschienen und mangels individueller Merkmale nicht auf
einen wahren Erlebnishintergrund schliessen liessen,
dass die Befürchtung einer Verfahrenseröffnung gegen den Beschwer-
deführer nicht realistisch erscheine, zumal die Behörden bei tatsächli-
chem Vorliegen konkreter Anhaltspunkte über illegale Handlungen be-
reits in der Türkei äusserst konsequent in Form einer staatsanwalt-
schaftlichen Untersuchung gegen ihn interveniert hätten,
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dass die Vorbringen obendrein auch als nicht asylrelevant zu beurtei-
len wären,
dass die Gesuchstellung im Weiteren in engem zeitlichem Zusammen-
hang mit der Arretierung des Beschwerdeführers in Zürich und der
darauffolgenden polizeilichen Einvernahme zu seinem illegalen Aufent-
halt erfolgt sei,
dass sich die Vermutung aufdränge, der Beschwerdeführer habe sich
zu jenem Zeitpunkt bereits längere Zeit widerrechtlich in der Schweiz
aufgehalten und er bezwecke mit der Asylgesuchstellung einzig die
Vermeidung von Wegweisungsmassnahmen,
dass dieser Eindruck durch das Nichteinreichen von Reise- und Identi-
tätspapieren und seine diesbezüglich unplausiblen Erklärungen ge-
stützt werde, zumal in der Türkei der Besitz eines Nüfus Pflicht sei und
der Beschwerdeführer offensichtlich im Besitze von entsprechenden
Dokumenten sein müsse,
dass schliesslich offensichtliche Anhaltspunkte für die Annahme exis-
tierten, der Beschwerdeführer sei nach rechtskräftigem Abschluss des
ersten Asylverfahrens weiterhin im europäischen Raum geblieben, zu-
mal aus dem Protokoll der stadtpolizeilichen Einvernahme noch ein re-
gelmässiges Pendeln zwischen Deutschland und Frankreich entnom-
men werden könne,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schlie-
ssen lassen könnten, zumal ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weder die dortige
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprä-
chen und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2008 und Er-
gänzung vom 22. Januar 2008 gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks Eintreten auf das
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Asylgesuch, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beantragt,
dass er in der Begründung dem BFM zunächst Einseitigkeit, Voreinge-
nommenheit und Misstrauen ihm gegenüber vorwirft und sodann seine
Eigenschaft als „linker, politischer Aktivist und Sympathisant der Frakti-
on der kommunistischen Partei der Türkei/Marxisten Leninisten (TKP/
M-L) und der Jugendorganisation Yeni Demokratik Gençlik (Neue De-
mokratische Jugend)“ sowie seine darauf basierende, von den türki-
schen Behörden ausgehende Verfolgungssituation bekräftigt und ihr
ergänzenderweise Substanz und Konkretisierung verleiht,
dass er seine Vorbringen zudem durch eine regelmässige publizisti-
sche Tätigkeit erweitert und dabei insbesondere die Veröffentlichung
eines von ihm verfassten Artikels vom E._______ in der Zeitung
F._______ betreffend den bewaffneten Widerstand erwähnt, welcher
nun zur Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens geführt
habe, wobei die Gerichtsverhandlung auf den 24. April 2008 angesetzt
sei und ihm eine mehrjährige Gefängnisstrafe in einem Gefängnis des
berüchtigten Typus F drohe,
dass der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit weitere Abklärun-
gen durch das BFM beantragt,
dass er im Weiteren auf den Vorwurf vager und substanzarmer Schil-
derungen mit den Argumenten ungeeigneter Fragestellungen und
eines verkürzt und ungenau widergegebenen Sachverhalts reagiert
und geltend macht, er habe seine Erlebnisse gegenüber rubriziertem
Rechtsvertreter nun ausführlich schildern können,
dass er sodann die Erkenntnis fehlerhafter Aussagen über die von ihm
unterstützte(n) Partei(en) bestreitet und ergänzende Ausführungen zu
YDG, Partizan und TKP macht,
dass er ferner unter Bezugnahme auf den Vorwurf stereotyper und be-
richthafter Schilderungen seiner Verhaftungen geltend macht, dass er
die Anforderung individueller Erfahrungsberichte nicht verstanden
habe,
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dass der Beschwerdeführer als ausschlaggebendes Element seiner er-
neuten Ausreise die Furcht vor einer Strafuntersuchung wegen der
Veröffentlichung des erwähnten Artikels betont,
dass seine Verfolgungslage im Übrigen durchaus als asylrelevant ein-
zustufen sei,
dass sein mehrtägiges Zuwarten mit der zweiten Asylgesuchstellung
angesichts seines damaligen Erholungsbedarfes nachvollziehbar und
die vorinstanzliche Vermutung eines bereits längeren Aufenthaltes in
der Schweiz unbegründet sei,
dass seine in der stadtpolizeilichen Einvernahme gemachte Aussage
betreffend seines regelmässigen Pendelns zwischen Deutschland und
Frankreich einzig die Wahrnehmung der Einreisephase in die Schweiz
betreffe,
dass sein Pass und sein Personalausweis bei seiner ersten Flucht im
Jahre 2004 beim Schlepper geblieben seien, er in Anbetracht seiner
Verfolgung keine neuen Dokumente habe ausstellen lassen und er
sich mit seinem Führerausweis als tauglichem Identifikationsdokument
beholfen habe,
dass er nun aber immerhin die Kopie seines alten Nüfus vorzulegen
imstande sei,
dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbeugend die Rechtswidrig-
keit eines allfälligen negativen Asylentscheides durch das Bundesver-
waltungsgericht geltend macht, da ihm so das Rechtsmittelverfahren in
unzulässiger Weise verkürzt würde,
dass er als Beweismittel insbesondere ein Schreiben seiner türkischen
Anwältin G._______ (inklusive Übersetzung), eine Anklageschrift und
eine Gerichtsvorladung betreffend den in der Beschwerde erwähnten
Presseartikel (inklusive Übersetzungen), ferner Polizei-, Gerichts- und
Schulentlassungsunterlagen betreffend seinen Bruder sowie einen Fa-
milienregisterauszug und die oben erwähnte Nüfuskopie zu den Akten
reicht, wobei einzig der Familienregisterauszug im Original vorgelegt
wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten einenteils am 18. und andernteils am
21. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde insoweit einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf limitiert ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf die Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist und die vor-
beugend erhobene Rüge eines unzulässigerweise bereits jetzt durch
das Bundesverwaltungsgericht in der Sache gefällten „negativen Asyl-
entscheides“ somit ungeachtet einer näheren Erörterung hinfällig wird,
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dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch insbeson-
dere nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des häng-
igen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt
sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant sind,
dass die Anwendung der genannten Bestimmung eine summarische
materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungswei-
se der Glaubwürdigkeit der Gesuch stellenden Person voraussetzt,
aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Vorausset-
zungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben muss,
wobei ein enger Verfolgungsbegriff und ein tiefer Beweismassstab an-
zuwenden ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen auf die
Praxis),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein Asylver-
fahren mit rechtskräftig abschlägigem Ausgang in der Schweiz durch-
laufen hat,
dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer unter Bezug-
nahme auf seine gegenteiligen Ausführungen im Rahmen des vorlie-
genden zweiten Asylgesuchs durchaus sein Beschwerderecht gegen
den damaligen ersten Asylentscheid des BFM wahrgenommen hat und
er sich damals durch einen Rechtsvertreter mittels Vollmacht vertreten
liess,
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dass – wiederum Bezug nehmend auf seine nun anders lautenden
Aussagen – sein Verschwinden nach dem ersten Asylverfahren nicht
bereits um Ende November 2004, sondern per 23. Februar 2005 fest-
gestellt wurde und er bis dahin gemäss den Akten bekannten Aufent-
haltes in der Schweiz war,
dass diese aktenkundigen Umstände bereits erste Zweifel an der per-
sönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und an seiner Be-
hauptung einer zwischenzeitlichen Rückkehr in die Türkei hervorbrin-
gen,
dass diese letztgenannten Zweifel durch die Tatsache erhärtet
werden, dass der Beschwerdeführer trotz offensichtlich zumutbarer
Beschaffbarkeit keine sachdienlichen Beweismittel für seine Rückkehr
vorzulegen vermag,
dass unbesehen dessen die Vorinstanz in ihrer Verfügung schlüssig
und zutreffend aufgezeigt hat, dass keine Hinweise vorlägen, wonach
seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann und
einzig an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die YDG kein
Jugendflügel der Partizan sei, Abstriche zu machen sind, wenngleich
diese vorinstanzliche Aussage im landesspezifischen Kontext
durchaus ihre Berechtigung hat,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise enthält,
dass sich insbesondere die Erkenntnis aufdrängt, wonach der Be-
schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei politisches Be-
wusstsein oder Profil darzutun vermochte, das über jenes eines allge-
mein links orientierten und weitgehend inaktiven Sympathisanten der
sozialistisch-kommunistischen Ideologie im türkischen Kontext
hinausginge,
dass denn auch seine Ausführungen insbesondere zu den von ihm be-
vorzugten und angeblich unterstützten Parteien jegliche Abgrenzungs-
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und Bezeichnungsschärfe vermissen lassen und zudem auf
oberflächliches Allgemeinwissen reduziert sind,
dass die auf Rekursstufe unternommenen Ergänzungen, Konkretisie-
rungen und Spezifizierungen des politischen Engagements und der
darauf basierenden Verfolgungslage offensichtlich unbegründeterweise
nachgeschoben sind, ohne dass der Beschwerdeführer das im erstin-
stanzlichen Verfahren auffällig festgestellte Substanziierungsmanko
stichhaltig erklären könnte,
dass diese Feststellung vorab für die angeblich publizistische Tätigkeit
zutrifft und nicht einzusehen ist, weshalb dieses nun als Kernelement
und Hauptausreisemotiv dargestellte Sachverhaltsvorbringen im ge-
samten erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise Erwäh-
nung durch den Beschwerdeführer gefunden hat,
dass die Rügen hinsichtlich einer vorinstanzlichen Einseitigkeit, Vorein-
genommenheit und Misstrauenssituation sowie ungeeigneter oder un-
klarer Fragestellung und komprimierter Sachverhaltswiedergabe in der
geltend gemachten Form blosse Schutzbehauptungen darstellen und
keine verwertbare Begründungstiefe aufweisen,
dass ebenso die Erklärungsversuche hinsichtlich des mehrtägigen Zu-
wartens mit der Asylgesuchstellung sowie betreffend die Vorhalte zu
fehlenden Dokumenten und unplausiblen Reiseumständen misslingen,
dass das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz von der be-
rechtigten Vermutung ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich seit
Februar 2004 hauptsächlich im mittel- und westeuropäischen Raum
aufgehalten und er verfüge über gültige Reise- und Identitätsdokumen-
te, die er den hiesigen Asylbehörden absichtlich vorenthält, da sie für
ihn ungünstige Angaben über Reisetätigkeiten und Landesaufenthalte
beinhalten,
dass die eingereichte Nüfuskopie mit Ausstellungsjahr 1996 ohne
Beweiswert bleibt und der eingereichte Familienregisterauszug keine
schlüssige Aussage über die Identität einer Person zulässt,
dass im Übrigen auch die im ersten und im zweiten Asylverfahren ge-
machten Angaben zu seiner aktuellen Identitätskarte und deren Ver-
bleib klar divergieren,
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dass sämtliche weiteren Beweismittel bloss als Kopien vorliegen und
insoweit in ihrem Beweiswert erheblich eingeschränkt sind,
dass sie aber auch zahlreiche formale und inhaltliche Unzulänglichkei-
ten aufweisen,
dass die den (in der Türkei auf freiem Fuss befindlichen) Bruder be-
treffenden Beweismittel keinerlei Rückschlüsse auf die angebliche Ver-
folgungssituation des Beschwerdeführers zulassen,
dass das (formal offensichtlich unübliche) Anwaltsschreiben schon
deshalb als Eigenproduktion oder Gefälligkeit zu betrachten ist, weil
die ausstellende Person im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwer-
deführer noch wiederholt in männlicher Form präsentiert wurde (vgl.
beispielsweise actum B11 S. 7 f.), wogegen sie von ihm auf Rekursstu-
fe konsequent in weiblicher Form dargestellt wird,
dass schliesslich die behördlichen Unterlagen betreffend das im Zu-
sammenhang mit der Artikelveröffentlichung eingeleitete Strafverfah-
ren den Namen des Beschwerdeführers nicht aufweisen, sondern eine
Person anderen Namens als Beschuldigten nennen,
dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich offenbar nicht nur die
Eigenschaft des Artikelverfassers anmasst, sondern ebenso jene eines
Beteiligten an einem türkischen Strafverfahren, ohne dass aber seine
eigene Involvierung in die Sache über den Beweisstatus einer blossen
und haltlosen Behauptung hinausginge,
dass im Übrigen die gesamten Akten und Umstände - vorab die über-
aus substanzarm und ausweichend geschilderten Reiseumstände und
die Erklärungen zu den Identitäts- und Reisedokumenten - die Vermu-
tung aufkommen lassen, der Beschwerdeführer sei gar nie in die Tür-
kei zurückgekehrt und betreibe gegenüber den schweizerischen Be-
hörden eine eigentliche Verheimlichungs- und Verschleierungsstrate-
gie,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nebst
dieser Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 AsylG) zusätzlich durch den Umstand nachhaltig er-
schüttert wird, dass er bei seiner polizeilichen Aufgreifung in Zürich
eine falsche Identitätsangabe machte, welches Verhalten offensichtlich
nicht jenem einer tatsächlich verfolgten Person, sondern jenem eines
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illegal in der Schweiz befindlichen und Fernhaltemassnahmen
abwenden wollenden Ausländers entspricht,
dass zusammenfassend das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten und er in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbeson-
dere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und kei-
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ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersicht-
lich sind,
dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine
weiteren Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervor-
gehen,
dass kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen oder anderer
Beweismassnahmen besteht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Rekursbe-
gehren gemäss vorstehenden Erwägungen als zum Vornherein aus-
sichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltli-
cher Prozessführung ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürf-
tigkeit nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-340/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, C._______ (Ref.-Nr. N_______; vorab per Telefax),
mit den originalen A-Akten und den ARK-Akten aus dem Dossier
N_______
- H._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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