B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-340/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Armenien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
Ende September 2012 auf legalem Wege verliess, indem er mit dem Bus
von Erewan nach Moskau reiste und von dort aus mit einem Schengenvi-
sum über Kiew nach Zürich flog,
dass er am 8. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person vom 24. Oktober 2012 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich
anlässlich der armenischen Präsidentschaftswahlen im Jahr 2008 für den
damals nicht wiedergewählten Levon Ter-Petrosian engagiert und sei in-
folge einer Protestaktion gegen den Wahlausgang ebenso wie viele sei-
ner Freunde am 1. März 2008 festgenommen worden,
dass er während 15 Tagen festgehalten, in jener Zeit geschlagen und wie
seine Freunde dazu gezwungen worden sei, ein Geständnis abzulegen,
wonach er illegalerweise Waffen besitze und mit Drogen handle,
dass er nach seiner Freilassung Mitte März 2008 erneut festgenommen
und durch die Polizei brutal zusammengeschlagen worden sei,
dass er anschliessend untergetaucht sei und sich zur Ausreise entschie-
den habe, als er erfahren habe, dass zwei seiner Freunde wegen angeb-
lichen Drogen- beziehungsweise Waffenhandels zu (…) und (…) Jahren
Gefängnis verurteilt worden seien,
dass er nach Schweden gereist sei und dort ([…]) ein Asylverfahren
durchlaufen habe, wobei sein Asylgesuch schliesslich ([…]) abgewiesen
und er ([…]) nach Erewan zurückgeschafft worden sei,
dass er Ende September 2012 im Auto seines Vaters in der Stadt gewe-
sen und von einem der Polizisten, welche ihn im Jahr 2008 geschlagen
hätten, wiedererkannt worden sei,
dass dieser ihn auf die kommenden Präsidentschaftswahlen (im Februar
2013) angesprochen und gesagt habe, er (Beschwerdeführer) dürfe nie
daran denken, wieder mitzumachen,
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dass der Polizist ihn ins Gesicht geschlagen habe und ihn, als er wegge-
rannt sei, verfolgt und einen Schuss abgegeben habe,
dass er nach Hause gegangen sei, um seinen Pass zu holen und dann
sofort ausgereist sei,
dass er bei der einlässlichen Anhörung vom 19. Dezember 2012 vor-
brachte, er sei nach seiner Rückkehr aus Schweden eines Tages Ende
September mit dem Auto seines Vaters nach Hause gefahren und beim
Hauseingang schon von dem Polizisten erwartet worden, vor welchem er
im Jahr 2008 geflohen sei,
dass er diesem gesagt habe, er beschäftige sich nicht mehr mit Politik,
woraufhin der Polizist, der nicht alleine sondern in Begleitung zweier wei-
terer Beamter gewesen sei, ihn geschlagen habe,
dass er geflohen sei und die Polizisten geschossen hätten, woraufhin er
erst in der Nacht nach Hause zurückgekehrt und alle Dokumente mitge-
nommen habe, sich während ein bis zwei Tagen bei einem Freund auf-
gehalten habe und dann nach Moskau gereist sei,
dass er im Zusammenhang mit der Frage nach der Einreichung von Rei-
se- oder Identitätspapieren bei der Befragung zur Person ausführte, er
habe seinen Pass in der Schweiz verloren (vgl. die vorinstanzliche Akte
A3/11 Ziff. 4.02 S. 6), werde indes mit seinen Familienangehörigen Kon-
takt aufnehmen und eine Kopie seines Passes beschaffen,
dass er bei der einlässlichen Anhörung darlegte, er sei mit seinem Pass
und seinem Führerschein in die Schweiz gelangt und habe die Ausweise
am 8. Oktober 2012 im Zug von Zürich nach Basel verloren, da er wäh-
rend der Fahrt eingeschlafen und beim Aufwachen seine Tasche wegge-
wesen sei (vgl. A23/12 F4 ff. S. 2),
dass er mit seinen Eltern telefoniert habe, sie jedoch (aufgrund familiärer
Probleme) nicht noch mehr habe belästigen und ihnen nicht noch mehr
habe aufbürden wollen, weshalb er die Notwendigkeit der Beschaffung
einer Passkopie nicht erwähnt habe, sich jedoch (künftig) darum bemü-
hen werde (vgl. A23/12 F14 S. 3),
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2013 – eröffnet am 15. Ja-
nuar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung durch das BFM und subeventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass er mit der Beschwerde eine Kopie seines armenischen Führer-
scheins zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung
von Asyl nicht eingetreten werden kann,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Rei-
se- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und
gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides ins-
besondere ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz
schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass seine Aussagen zum Verbleib seines armenischen Reisepasses wi-
dersprüchlich seien, da er bei der Befragung zur Person angegeben ha-
be, diesen verloren zu haben, während er bei der einlässlichen Anhörung
vorgebracht habe, der Pass sei ihm zusammen mit anderen Reiseeffek-
ten im Zug (von Zürich nach Basel) gestohlen worden,
dass ferner seine Aussagen zum angeblichen Reiseweg in die Schweiz
völlig unsubstanziiert seien, da er weder den Namen des Reisebüros in
Moskau, das seine Reise in die Schweiz organisiert habe, noch jenen der
Fluggesellschaft habe nennen können und zudem angegeben habe, er
wisse nicht, welches Land das Visum ausgestellt habe, mit dem er in die
Schweiz gereist sei,
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dass auch seine Ausführungen betreffend die Höhe des für den Flug und
das Visum bezahlten Geldbetrags (5'000.– Dollar, vgl. A23/12 F25 ff. S. 4)
realitätsfremd seien,
dass er sich schliesslich nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht ernst-
haft um den Erhalt von Identitätsdokumenten bemüht habe und seine Er-
klärung, er habe seine Eltern nicht damit belästigen wollen, nicht gehört
werden könne,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle
und weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass er anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben habe,
von einem Polizisten angehalten worden zu sein, als er gerade im Auto
seines Vaters in der Stadt unterwegs gewesen sei, während er bei der
einlässlichen Anhörung angegeben habe, von drei Polizisten bereits er-
wartet worden zu sein, als er nach Hause gekommen sei,
dass er ferner widersprüchliche Aussagen bezüglich der Anzahl der an-
geblich von den Polizisten abgegebenen Schüssen gemacht habe,
dass durch seine widersprüchlichen Ausführungen, die den Kerngehalt
seiner Vorbringen betreffen würden, die bereits generell vorhandenen
Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen weiter erhärtet würden,
zumal seine Aussagen unsubstanziiert seien und er beispielsweise den
im Zentrum seiner Vorbringen stehenden und letztlich allein fluchtauslö-
senden Vorfall nicht zu datieren vermocht habe, obwohl dieses Ereignis
lediglich einige Wochen (recte: zweieinhalb Monate) vor der Anhörung
stattgefunden haben soll,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt eindeutige Kenn-
zeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte aufweisen würden,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM im Wesentlichen
entgegenhält, er sei sehr daran interessiert, seine Identität zu beweisen,
und es sei ihm vor kurzem gelungen, das Original seines Führerscheins
zu beschaffen,
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dass er anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren eindeu-
tig und klar habe belegen können, dass er seitens der Polizei rechtswidrig
behandelt worden sei und deswegen die Behörden nicht um Schutz habe
ersuchen können,
dass ihm in seinem Heimatstaat nachweislich Folter, Misshandlungen und
physische Gewalt durch Amtspersonen drohe und das BFM in seiner Ar-
gumentation solche Gefahren nicht zu bestreiten vermöge,
dass ein Oppositioneller keine Möglichkeit habe, sich gegen die vom ar-
menischen Staat ausgehende Gewaltandrohung zur Wehr zu setzen und
Armenien die Bestimmungen der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
nicht einhalte,
dass die Ausführungen der Vorinstanz einem objektiven Beobachter mehr
als nur konstruiert und an den Haaren herbeigezogen vorkommen wür-
den und es nicht der Wahrheit entspreche, dass er seine Ausführungen
nicht belegen könne,
dass er sich nämlich aufgrund der (im Jahre 2008) erlittenen Gefangen-
schaft und Folter in einem sehr labilen psychischen und schlechten All-
gemeinzustand befinde,
dass er somit eindeutig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
erfülle,
dass eine Rückkehr nach Armenien für ihn eine ernsthafte Gefahr für Leib
und Leben bedeuten würde und die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs in krasser Weise gegen das Gebot des Non-Refoulement verstosse,
dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu
den Akten reichte, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vor-
liegend erfüllt ist,
dass dafür keine entschuldbare Gründe vorliegen und diesbezüglich auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Ziff. I/1 der angefoch-
tenen Verfügung) verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer
nichts Substanziiertes entgegenhält,
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dass er sich insbesondere trotz entsprechender Ankündigung bis dato
nicht um die Beschaffung rechtsgenüglicher Papiere bemühte und den
Asylbehörden zudem bis zur Einreichung von – allerdings ohnehin nicht
rechtsgenüglichen – Kopien auf Beschwerdeebene seinen Führerschein
vorenthielt, welcher ihm angeblich am 8. Oktober 2012 im Zug von Zürich
nach Basel entwendet worden war, den er jedoch gemäss dem Rapport
der Luzerner Polizei vom 3. November 2012 am 2. November 2012 im
Original bei sich trug (vgl. A12/8),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Anhörung vom 19. Dezember 2012 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prü-
fung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
das auch betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E.
I/2 der angefochtenen Verfügung),
dass sich die Beschwerdevorbringen weitgehend in appellatorischer Kritik
erschöpfen,
dass die im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2008 gel-
tend gemachten Vorfälle (Inhaftierung und Misshandlung im Nachgang
zur Teilnahme an Protestaktionen) nicht kausal für die Flucht des Be-
schwerdeführers im September 2012 waren und ohnehin die notwendige
Gezieltheit einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen, weshalb sie
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass der Beschwerdeführer überdies den Angriff durch die Polizei im Sep-
tember 2012 aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen nicht
glaubhaft zu machen vermochte,
dass sich die in seinen Aussagen festgestellten erheblichen Ungereimt-
heiten nicht durch seinen angeblich schlechten Gesundheitszustand er-
klären lassen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht glaub-
haft zu machen vermochte, weshalb sich die Frage der Schutzfähigkeit
und -willigkeit der armenischen Behörden vorliegend nicht stellt,
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dass es sich schliesslich bei seinen Ausführungen hinsichtlich der dro-
henden Gefahr bei einer Rückkehr nach Armenien um reine Spekulation
handelt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und ent-
gegen den beschwerdeführerischen Behauptungen keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle – insbe-
sondere die angeblich angeschlagene Gesundheit betreffende – Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da der Beschwerde-
führer seine Bedürftigkeit nicht belegt hat und aufgrund obiger Erwägun-
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gen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten be-
schieden waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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