B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-340/2014
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass am 12. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) die Befragung zur Person (BzP) stattfand, an welcher sie gel-
tend machte, sie habe bis am 11. April 2009 in Eritrea gelebt und sei dann
in den Sudan gereist,
dass sie am 13. Oktober 2013 nach Italien gelangt sei, wo man ihre Fin-
gerabdrücke genommen habe,
dass sie aus ihrer früheren Ehe zwei Kinder habe, die bei der Mutter le-
ben würden,
dass sie in der Schweiz einen als Flüchtling anerkannten Freund (N […])
habe, mit dem sie zur Schule gegangen sei und während ihres Aufenthal-
tes im Sudan in Kontakt gewesen sei,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom
12. Dezember 2013 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichtein-
tretensentscheid gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt wurde, wobei sie geltend machte, sie habe in Italien
kein Asylgesuch einreichen wollen und möchte auf keinen Fall dorthin zu-
rückkehren, da die Menschenrechte nicht ernst genommen würden,
dass sie zwar bei ihrer Ankunft in Italien wegen eines Unfalls medizini-
sche Behandlung erhalten habe, jedoch bei ihrem Freund in der Schweiz
leben wolle,
dass das BFM am 28. November 2013 die italienische Behörde gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig
ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat (Dublin II-VO) darum ersuchte, die Beschwerdeführerin wieder
aufzunehmen,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Rückübernahmegesuch keine Stellung nahmen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 – eröffnet am
14. Januar 2014 – in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt
auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die
Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2014 gegen
diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zu-
ständig zu erachten,
dass sie in formeller Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung der
Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereich-
ten Beschwerde entschieden habe, beantragte,
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe im Wesentlichen damit be-
gründete, sie habe während ihres Aufenthaltes im Sudan in engem Kon-
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takt mit ihrem Partner gestanden und diesen erst im November 2013 per-
sönlich treffen können,
dass sie von ihrem Partner ein Kind erwarte, und dieser daran sei, dieses
vorgeburtlich anzuerkennen, was vom zuständigen Zivilstandesamt be-
stätigt werden könne,
dass sie ein Laborblatt (positiver Schwangerschaftstest) als Beweismittel
einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 23. Januar 2014 die
kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per so-
fort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die
allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass am 24. Januar 2014 (Eingang: 27. Januar 2014) eine Vollmacht des
Rechtsvertreters eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
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derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
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Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30
E. 3, 2011/9 E. 5),
dass die Dublin II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wieder-
aufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2013 ein Asylgesuch
stellte und das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden
um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2013 erfolg-
te, weshalb vorliegend die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prü-
fung ihres Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu
ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO),
dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige
Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit)
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
(vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen
Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO
gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien
und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann,
auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog.
Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese
Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt
und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bür-
gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Über-
einkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 18. Oktober 2013 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 28. November 2013 um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit von Italien implizit anerkannten (Art. 20
Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO),
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
unbestritten blieb,
dass nach dem Gesagten vorliegend Italien für die Prüfung des Asylan-
trags zuständig ist,
dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch dorthin ausrei-
sen kann oder ob Überstellungshindernisse bestehen,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zwar in Italien
medizinisch behandelt worden, würde im Falle einer Rückkehr nach
Italien jedoch unter schwierigen Bedingungen leben müssen und kein
normales, menschenwürdiges Leben führen können,
dass diese Einwände indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Ita-
liens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern respektive
einen – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – Anspruch auf
Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO durch die
Schweiz zu begründen,
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dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unter
anderem von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitglied-
schaft den Verpflichtungen aus 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbe-
werbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem
Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2
S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinie durch den zuständigen
Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden
Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begrün-
det, sondern es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk"
im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive
die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast trägt
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]
vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde-Nr. 30696/09]),
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der
EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständi-
ger Staat gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mit-
gliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen,
dass nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass
der Beschwerdeführerin bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zu-
gang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt würde, und sie damit un-
menschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behör-
den ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des Non-
Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgeschafft würde,
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dass auch nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller
Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen re-
spektive – wie dahingehend in der Beschwerde geltend gemacht – in völ-
kerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in sei-
ner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass alle vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von
Einrichtungen und Versorgung aufzeigten und in letzter Zeit zudem ge-
wisse Verbesserungen festzustellen seien (§ 78),
dass der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zwar
bemängle , die Betreuung dieser Personen sei oft mangelhaft (§ 43), und
der Menschenrechtskommissar des Europarates zudem Probleme bei der
schnellen Identifikation von besonders verletzlichen Personen sehe
(§ 44),
dass der italienische Staat demgegenüber in seiner Stellungnahme aus-
geführt habe, wenn der überstellende Staat eine Person als besonders
verletzlich bezeichne, würden die notwendigen medizinischen Vorkehrun-
gen getroffen, und betont habe, dass besonders verletzlichen Personen
spezielle Aufmerksamkeit geschenkt werde (§ 45),
dass spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrenden der Gerichtshof auf Be-
richte verwies, die feststellen, dass für sie temporäre Aufnahmezentren
geschaffen worden seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für
besonders verletzliche Personen reserviert seien und diese dort auch
länger – nämlich bis zu elf Monaten – bleiben könnten (§ 49, 43, 46, 45)
und für besonders verletzliche Dublin-Rückkehrende in den temporären
Aufnahmezentren für Dublin-Rückkehrende 60 Plätze reserviert seien
(§ 49),
dass ferner festgehalten wurde, den Berichten sei zudem zu entnehmen,
das Asylverfahren von Dublin-Rückkehrenden werde im selben Stadium
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wieder aufgenommen, in dem es sich befunden habe, als sie Italien ver-
lassen hätten,
dass der Gerichtshof im zu beurteilenden Fall deswegen zum Schluss
kam, dass die asylsuchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei
kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften
und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physi-
scher oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde ("a sufficiently real and im-
minent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3";
§ 78),
dass diese Feststellungen faktischer Natur Auswirkungen auf die Beurtei-
lung des vorliegenden Verfahrens haben und für den vorliegenden Fall
insbesondere die Feststellung wichtig ist, dass Rückkehrende, die noch
nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen worden seien, in
einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können,
dass es der Beschwerdeführerin überdies offensteht, allfällige Probleme
bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zu-
ständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter
Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhän-
giger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Betreuung von
Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunk-
tes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so
schlecht sind, dass ihre Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass schliesslich bezüglich der sich in einem frühen Stadium der
Schwangerschaft befindenden Beschwerdeführerin festzustellen ist, dass
eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann gegen Art. 3 EMRK verstossen kann, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR
vom 27. Mai 2008, N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwer-
de Nr. 26565/05]),
dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, und es
sich mithin nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung handelt, wel-
che im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien von Bedeutung sein
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könnte, zumal lediglich ein positiver Schwangerschaftstest vom
20. Januar 2014 vorliegt,
dass dem Dublin-System im Übrigen die Annahme immanent ist, der
betreffende Mitgliedstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungs-
leistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, wel-
che medizinische Versorgung garantiert, gebunden, weshalb grundsätz-
lich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Italien eine bestimmte Krankheit
angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich
kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für
die Rückführung dorthin vorhanden ist,
dass folglich kein völkerrechtliches Überstellungshindernis der Beschwer-
deführerin nach Italien aufgrund ihrer Schwangerschaft angenommen
wird und davon auszugehen ist, sie werde – falls nötig – in Italien adä-
quate medizinische Betreuung finden,
dass unter diesen Umständen demnach auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführe-
rin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notla-
ge geraten,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie sei von ih-
rem Freund, den sie in der Schweiz wieder getroffen habe, schwanger,
weshalb sie sich auf Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV – Schutz des Familien-
lebens – berufe, wobei auch Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu be-
rücksichtigen sei,
dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 15 Dublin II-
VO ausgeübt werden sollte,
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin II-VO unter den Begriff "Familienangehö-
rige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte
Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen,
dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-
VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemein-
same Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
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Seite 13
und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl.
CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention,
4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen
Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde
Nr. 25702/94, § 150),
dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe oder eine eingetragene
Partnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vor-
liegt,
dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Be-
fragung vom 12. Dezember 2013, wonach sie von 2000 bis 2005 ein Lie-
bespaar gewesen seien und ihren Freund seit 2005 zwar nicht mehr ge-
sehen habe, mit ihm jedoch seit 2009 per Telefon und Internet in Kontakt
gewesen sei und schliesslich im November 2013 wieder mit ihm zusam-
mengekommen sei, nicht auf eine lange und stabile Beziehung im Sinne
der Rechtsprechung geschlossen werden kann,
dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer letzten
Begegnung geheiratet habe und aus dieser Beziehung zwei Kinder habe
(vgl. Akte A7 S. 5, A10 S. 1 f.), und auch ihr Freund in der Zwischenzeit
geheiratet habe, unabhängig von der in der Zwischenzeit angeblich er-
folgten Ehescheidungen ohnehin gegen eine langjährige Beziehung
spricht,
dass den Angaben der Beschwerdeführerin zudem entnommen werden
kann, dass sie nicht am Wohnsitz ihres Freundes wohnt und diesen ledig-
lich am Wochenende besuche (vgl. Akte A10 S. 2),
dass somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin
II-VO noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8
EMRK ausgegangen werden kann,
dass aus denselben Gründen auch Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO keine An-
wendung findet,
dass ungeachtet dessen mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung re-
spektive eingetragene Partnerschaft ergänzend festzuhalten ist, dass
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grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz, sollten die
Beschwerdeführerin und ihr Freund dies beabsichtigen, auch dann mög-
lich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl.
Art. 62 ff. und Art. 75a ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV, SR 211.112.2]),
dass es den Partnern obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Be-
hörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen
künftigen Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin aus familiären
Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen
dannzumal erfüllt sein,
dass bezüglich der Einwände, wonach Art. 3 KRK zu berücksichtigen sei,
zu bemerken ist, dass das Kind der Beschwerdeführerin noch nicht ge-
boren ist, weshalb sich diese schon deshalb nicht auf diese Bestimmung
berufen kann,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse bestehen, insbeson-
dere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig
oder unzumutbar erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO) gibt,
dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu
Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien an-
geordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10),
dass das BFM somit den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
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dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: