Abtei lung V
E-3402/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Aserbaidschan,
beide vertreten durch lic. iur. Carola Reetz,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
6. August 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3402/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aserbaidschanische Staatsangehörige
(...) Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge mit ihrem Sohn
B._______ und C._______ (E-3402/2006) den Heimatstaat mit ihrem
Pass und einem Schweizer Touristenvisum am 13. Juni 2001 auf dem
Luftweg von D._______ nach Zürich und stellte am 1. November 2001
in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) E._______ ihr
Asylgesuch. Am 8. November 2001 wurde sie in der Empfangsstelle
erstmals befragt und am 19. Dezember 2001 erfolgte die Anhörung
durch die kantonale Behörde, wobei auch ihr Sohn befragt wurde.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus F._______, wo sie bis 1977
gelebt habe. Ihr Vater habe sie und ihre (...) hart behandelt. Als sie im
Jahre (...) geheiratet habe, sei sie auch von ihrem Ehemann
misshandelt worden. Im März (...) habe sie in einem G._______ zu
arbeiten begonnen und dabei C._______ kennengelernt, mit welcher
sie seit Sommer (...) eine heimliche Liebesbeziehung gehabt habe. Am
14. Juli 2000 habe ihr Mann einen anonymen Anruf erhalten, in
welchem man ihm mitgeteilt habe, dass seine Frau eine homosexuelle
Beziehung habe, worauf sie erneut heftig geschlagen worden sei. Sie
habe ihm gegenüber ihre sexuelle Beziehung zu C._______
abgestritten. Eine Anzeige gegen ihren Mann habe sie nicht erstattet,
weil es in Aserbaidschan üblich sei, dass Frauen geschlagen würden.
Danach habe sie mit ihm über eine Scheidung gesprochen und im
März 2001 die Scheidung eingereicht. Das gerichtliche
Scheidungsurteil habe sie am (...) beim Zivilstandsamt registrieren
lassen. Sie habe bis zur Ausreise mit ihrem Mann weiter
zusammengelebt. Da sie mit ihrem Sohn und C._______ in Ruhe habe
leben wollen, hätten sie sich Schweizer-Visa besorgt und seien
ausgereist. Sie habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden
gehabt und sei auch nicht politisch tätig gewesen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin gab an, dass der Vater seine Mutter
geschlagen habe, insbesondere in den letzten zwei Jahren. Sein Vater
habe mit ihm viel geschimpft und als er die Mutter verteidigt habe, sei
er von ihm auch geschlagen worden. Sein Onkel schlage auch seine
Frau und sein Cousin habe auch Angst von seinem Vater. In
Aserbaidschan sei es normal, dass Frauen von ihren Männern
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E-3402/2006
geschlagen würden. Es hätte keinen Sinn gehabt, wenn er zur Polizei
gegangen wäre, sein Vater würde dann Bestechungsgelder zahlen und
die Polizei würde nichts unternehmen. Manchmal sei seine Mutter
nicht zur Arbeit gegangen, wenn sie stark geschlagen worden sei und
er nicht zur Schule, weil er sich wegen seiner blauen Flecken
geschämt habe.
B.
Mit Schreiben vom 12. März 2004 ersuchte das BFF die
Beschwerdeführerin, das Scheidungsurteil, aus welchem ersichtlich
werde, wie das Gericht das Sorgerecht geregelt habe, nachzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 19. April 2004 hielt die Beschwerdeführerin fest,
dass sie ihre Scheidung bereits anlässlich der Anhörung geschildert
habe. Sie habe mit schriftlicher Erklärung ihres Ehemannes, unter
Vorlage beider Pässe die Einleitung eines Scheidungsverfahrens
bewirkt und den Richter bestochen. Eine Gerichtsverhandlung habe
nie stattgefunden, die Ehescheidung sei in Abwesenheit der Parteien
ausgesprochen worden. Sie habe das Urteil später abgeholt und an
ihrem Arbeitsplatz versteckt. Kurz vor der Flucht habe sie das
Scheidungsurteil beim Zivilstandsamt eingetragen und ein
"Ehescheidungszeugnis" vom (...), das sie bereits anlässlich der
Empfangsstellenbefragung abgegeben habe, erhalten. Sie könne sich
nicht mehr erinnern, welches Datum das Scheidungsurteil gehabt
habe. Über das Sorgerecht sowie über die güterrechtlichen Fragen sei
nicht entschieden worden. Eine Freundin habe sie beim Vorgehen
beim Gericht beraten, aber nicht vertreten, weshalb es ihr nicht
möglich sei, das Scheidungsurteil erhältlich zu machen. Das
Bundesamt wurde ersucht, von einer Anfrage an die Schweizerische
Botschaft in (...) abzusehen, da niemand wisse, wo sie sich mit ihrem
Sohn aufhalte und sie in (...) vermutet würden. Ansonsten könnte ihre
Familie ihren Aufenthaltsort erfahren, was für sie eine tödliche
Bedrohung bedeuten würde.
D.
Mit Verfügung vom 6. August 2004 - eröffnet am 13. August 2004 -
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Seite 3
E-3402/2006
E.
Mit Eingabe vom 13. September 2004 (Eingabe und Poststempel) an
die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
beantragten die Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
erfüllten und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Ziffern 3
und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei ein Bericht der "Azerbaijan Human
Rights Center Women's Rights Monitoring Group" in D._______ zur
Situation von Frauen, speziell lesbischen Frauen, in Aserbaidschan
einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche
Rechtspflege und die Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin
beantragt. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende
Beweismittel – auf die soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird - eingereicht:
- eine Nachricht vom 29. April 2003 "Islamische Staaten legen sich
quer (),
- Länderinformationen zu Tadschikistan, Turkmenistan und Uzbekistan
(),
- Overview of Islamic Law and Homosexuality (),
- Menschenrechte und Russland (Amnesty International, Info-Blatt Nr.
2-06/03),
- Windgasse Annette: Mutmassungen zur psychosozialen Situation
lesbischer Flüchtlings-Frauen (),
- Overview of Islamic Law and Homosexuality (),
- Wolf Gisela: Menschenrechtsverletzungen an lesbischen Frauen
(),
- Lindenmaier Eva, Asyl für Lesben. Rechtliche Situation
(),
- Lesbians, Human Rights and Organizing on Gender within AI and its
LGBT Network (),
- Capdevila Gustavo: U.N. Rights: Vatican, Muslim States Oppose
Rights for Gays (),
- eine Nachricht vom 29. April 2003 "Islamische Staaten legen sich
quer ( ),
- ELENA Research Paper on Sexual Orientation as a Ground for
Recognition of Refugee Status (/research/orient.doc),
Seite 4
E-3402/2006
- International Protection Considerations Regarding Azerbaijani
Asylum-Seekers and Refugees, hrsg. vom UNHCR, Genf 2003
( ),
- Aserbaidschan ai Jahresbericht 2003 (),
- Manipulierte Wahl sichert Erbfolge in Aserbaidschan (Tagesanzeiger
vom 17. Oktober 2003),
- Repressionswelle in Aserbaidschan (NZZ vom 21. Oktober 2003),
- Womens Rights in Azerbaijan (www. ),
- Angaben zu Women's Rights Monitoring Group D._______
( und ,
- Unterlagen zur Schulausbildung des Beschwerdeführers,
- Stellungnahme von B._______ vom 3. September 2004,
- Stellungnahme von B._______ vom 8. September 2004,
- Unterlagen zu den Deutschkursen der Beschwerdeführerin,
- Unterlagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin,
- Unterstützungsbestätigung der Gemeinde H._______ vom 25. August
2004.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2004 wurde den
Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Entscheid in der Schweiz
abwarten könnten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
aufgrund des ausreichenden Kontostandes auf dem Sicherheitskonto
verzichtet, der Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung wurde auf einen
späteren Zeitpunkt bis zum Nachweis der Bedürftigkeit verschoben.
G.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 wurde die Bestätigung der
monatlichen Auszahlungen der Gemeinde H._______ vom 14.
September 2004 fristgerecht nachgereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2004 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung
gutgeheissen und den Beschwerdeführern die bisherige
Rechtsvertreterin als Anwältin beigegeben.
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. November 2004 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Seite 5
E-3402/2006
Mit Replik vom 25. November 2004 nahmen die Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung Stellung.
J.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das Bundesamt mit
Verfügung vom 20. April 2006 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom
6. August 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm die Be-
schwerdeführer infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
vorläufig auf.
K.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 24. April 2006 wurde den
Beschwerdeführern die Gelegenheit gegeben, bis zum 8. Mai 2006
dazu Stellung zu nehmen, ob sie ihre Beschwerde vom 13. September
2004 betreffend Flüchtlingseingenschaft, Asylgewährung und
Wegweisung ohne Kostenfolge zurückziehen wollten. Zudem wurde
die Rechtsvertreterin aufgefordert, innert gleicher Frist ihre Kostennote
einzureichen.
L.
Nach gewährter Fristerstreckung teilte die Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 19. Mai 2006 mit, dass ihre Mandanten an ihrer
Beschwerde festhielten, und reichte ihre Honorarnote ein.
M.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin um
Klärung der Rechtslage, ob die angeordnete vorläufige Aufnahme in
Rechtskraft erwachsen sei und teilte mit, dass den Beschwerdeführern
noch kein neuer F-Ausweis ausgestellt worden sei. Gleichzeitig wies
sie auf die neue Rechtsprechung hin, wonach auch eine
nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund anerkannt werde.
N.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Juli 2006 wurde der
Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass, solange die Abweisung des
Asylgesuchs und die anzuordnende Wegweisung noch nicht in
Rechtskraft erwachsen seien, auch die angeordnete
Ersatzmassnahme (vorläufige Aufnahme) nicht in Kraft treten könne.
O.
Mit Duplik vom 9. November 2006 verwies die Vorinstanz auf ihre
Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte sowie auf ihre
Seite 6
E-3402/2006
Vernehmlassung vom 8. November 2004 und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom
13. November 2006 wurde die Duplik zur Stellungnahme zugestellt.
P.
Mit Akteneinsichtsgesuch vom 14. November 2006 ersuchten die
Beschwerdeführer um Einsicht in die in der Duplik vom 9. November
2006 erwähnte Anfrage des BFM an das OSZE-Büro in D._______
sowie dessen Antwort vom 21. April 2004.
Q.
Mit einem erneuten Akteneinsichtsgesuch vom 28. November 2006
monierten die Beschwerdeführer, dass die gewünschten Aktenstücke
bei ihnen noch nicht eingetroffen seien und ersuchten um
Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme ab Erhalt der
betreffenden Akten. Ferner reichten sie weitere Beweismittel ein:
- einen Zeitungsartikel aus der Zeitung Echo vom 9. Juni 2006 (russi-
sches Original),
- einen Zeitungsartikel aus der Zeitung Echo vom 9. Juni 2006 (private
Übersetzung auf deutsch),
- zwei weitere russische Quellen,
- Studie des Media Diversity Institute zur Erörterung der Minderheiten-
frage durch die Pressen im Südkaukasus (russisches Original mit pri-
vater Übersetzung der wichtigen Textstellen auf deutsch).
R.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 reichte die Rechtsvertreterin eine
neue Honorarnote ein (ersetzt die Honorarnote vom 19. Mai 2006).
Ferner wurden ein Mail vom 8. Dezember 2006 und ein Bericht vom
15. Dezember 2006 der Journalistin Alena Myasnikova mit
Übersetzungen sowie ein Bericht von Sabina Nadschafova eingereicht.
S.
Am 3. April 2007 wurde den Beschwerdeführern die
Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
T.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Februar 2009 wurde das Bundesamt zu einer ergänzenden
Vernehmlassung eingeladen, namentlich wurde es ersucht, den
Seite 7
E-3402/2006
OSZE-Bericht vom 21. April 2004 sowie Reports von NGO's den Akten
beizulegen.
U.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass
es sich beim OSZE-Bericht nicht um eine Abklärung, sondern um eine
länderspezifische Hintergrundinformation handle und dass der
wesentliche Inhalt des Berichts bereits in der Vernehmlassung vom
8. November 2004 wiedergegeben worden sei. Diese Vernehmlassung
wurde den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 18. März
zur Stellungnahme unterbreitet.
V.
Mit einem Gesuch vom 2. April 2009 ersuchten die Beschwerdeführer
um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Dem
Fristerstreckungsgesuch wurde stattgegeben und die Frist bis zum
30. April 2009 verlängert.
W.
Mit Replik vom 30. April 2009 nahmen die Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichten eine neue
Honorarnote sowie die Anwaltsrechnung vom vorherigen
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt P. M. Waldvogel, vom 6. Februar 2003
ein. Ferner legten sie weitere Beweismittel bei:
- Mail von (...) (ai) vom 15. April 2009,
- Human Rights Report 2007 zu Aserbaidschan, hrsg. vom US
Departement of State,
- Human Rights report 2008 zu Aserbaidschan, hrsg. vom US
Departement of State,
- Länderbericht zu Aserbaidschan vom 13. Februar 2009 Aktenzeichen
A/HRC/WG.6/4 AZE/3, hrsg. vom Human Rights Council der Vereinten
Nationen,
- "Persecution of LGBT people has worsened in Azerbaijan over the
last two years", Bericht ILGA vom 30. September 2008,
- "In Aserbaidschan wird eine Operation gegen Homosexuelle
durchgeführt", im Kavkazskei Uzel vom 15. Mai 2007,
"Labrys writes reports on sexual and reproductive rights in Azerbaijan,
Turkmenistan and Uzbekistan", hrsg. von Kyrgyz Labrys, vom
10. September 2008,
- Dennis van der Veur: "Forced Out", Report on Azerbaijan, hrsg. von
der ILGA Europa, August 2007,
Seite 8
E-3402/2006
- Dennis van der Veur: Report on Azerbaijan, Fourth Round of the
Universal Periodic Review, Februar 2009,
- Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 28. April
2009, www. A,
- Schreiben des BFM vom 28 . September 2008.
Auf die Inhalte der eingereichten Beweismittel wird - soweit
wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen:
X.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine
Verjährungsverzichtserklärung für ihre anwaltlichen Aufwände, die das
Bundesverwaltungsgericht unterschreiben solle, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007, so-
fern es zuständig war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei
der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Seite 9
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Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG)
sind anwendbar.
1.4
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG); den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Das BFF führte zur Begründung seines Asylentscheides im We-
sentlichen aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf
verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Vorliegend sei ein
Vorbehalt hinsichtlich Glaubhaftigkeit der Scheidungsmodalitäten
sowie der homosexuellen Beziehung zu C._______ anzubringen.
Seite 10
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3.1.1 Eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege
nur dann vor, wenn der Staat, trotz bestehender Schutzpflicht und
Schutzfähigkeit, den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Die
Beschwerdeführer hätten die aserbaidschanischen Behörden wegen
der Misshandlungen durch den Ehemann beziehungsweise Vater mit
der Begründung, die häusliche Gewalt in Aserbaidschan sei normal,
nicht um Schutz ersucht. Da sich die Beschwerdeführerin von ihrem
Ehemann scheiden lassen habe, könne die Frage, ob die
aserbaidschanischen Behörden gewillt gewesen wären, ihnen den
erforderlichen Schutz zu gewähren, offengelassen werden. Demnach
habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich nach der
Scheidung durch Umzug in einen anderen Stadtteil von D._______
auch physisch von ihrem Ex-Ehemann zu trennen und sich und ihren
Sohn so fortan weiterer Gewalt zu entziehen.
3.1.2 Sodann seien die geltend gemachten Befürchtungen privater
Natur. Homosexuelle Beziehungen stellten im aserbaidschanischen
Strafgesetz keinen Straftatbestand (mehr) dar. Daher seien staatliche
Sanktionen nicht zu erwarten. Dass die aserbaidschanische
Gesellschaft in dieser Frage eine konservative Haltung habe, sei eine
Tatsache. In familiärer oder gesellschaftlicher Hinsicht dränge sich
eine Bekanntmachung der sexuellen Orientierung nicht auf, so dass
auch von dieser Seite mit keinen Nachteilen zu rechnen sei. Es sei
deshalb möglich und zumutbar, eine homosexuelle Beziehung im
privaten Rahmen zu leben, so dass diese nicht bekannt zu werden
brauche.
3.1.3 Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin, sie fürchte
um ihr Leben, sollten ihre Angehörigen ihren Aufenthaltsort in der
Schweiz erfahren, könne abgeleitet werden, dass sie sich fürchte, im
Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan von ihrem Ex-Mann oder
ihrem Vater getötet zu werden. Diese Befürchtungen seien zuwenig
fundiert begründet und bestünden aus subjektiven Behauptungen.
Beweismittel habe sie dazu keine eingereicht, obschon sie dazu in der
Lage hätte sein müssen. Somit bestünde kein hinreichend begründeter
Anlass zu Annahme, der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn könnten
in Zukunft asylbeachtliche Nachteile drohen.
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorab geltend gemacht,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur rudimentär zusammengefasst
und viele wesentliche Details weggelassen.
Seite 11
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3.2.1 Sodann habe sie sich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen - mit
einer Ausnahme (hinsichtlich der Scheidungsmodalitäten und der
homosexuellen Beziehung zu ihrer Partnerin) - nicht geäussert,
sondern sich der Textbausteine bedient, wonach es sich mangels
Relevanz der Vorbringen erübrige, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Weigere sich die Behörde,
eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen, so müsse davon
ausgegangen werden, dass sie keine Argumente habe, weshalb von
der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden dürfe. Da sich die Vorinstanz jedoch im Laufe
des Entscheides lediglich zur Scheidung geäussert habe, müsse
davon ausgegangen werden, dass sie ihren Aussagen bezüglich der
Liebesbeziehung geglaubt habe. Sodann könne aus dem Umstand,
dass die Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil nicht vorgelegt
habe, nicht auf die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht geschlossen
werden und zu ihren Lasten davon ausgehen, ihr sei das Sorgerecht
zugesprochen worden und ihr Sohn sei gar mit der Bewilligung ihres
Ex-Ehemannes ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe bereits in
ihrer Stellungnahme vom 19. April 2004 detailliert geschildert, warum
sie das Scheidungsurteil nicht beschaffen könne und warum es ihr
nicht zuzumuten sei.
3.2.2 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht, mit staatlichen Organen jemals Schwierigkeiten gehabt zu
haben. Hier begegne einem ein typisches frauenspezifisches Kriterium
im Sinne des Zusatzes von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Vorliegend seien in
erster Linie Familienmitglieder aktive Verfolger, erst in zweiter Linie sei
es der Staat, der durch Unterlassen der Sanktionierung der Verfolgung
eben diese Verfolgung ermögliche. Er sei weder fähig noch willens, die
Menschenrechte der Frauen zu schützen. Für Lesben gebe es in ihrem
Land keine Hilfen, weder staatliche noch private. So werde die
Sexualität nicht etwa als Privatangelegenheit angesehen, sondern
unterliege gesellschaftlichen Vorstellungen und einem starken
Normalisierungsdruck. Abweichler/innen würden sanktioniert. Wer, wie
die Beschwerdeführerin aus dem üblichen Muster ausbreche
beziehungsweise abweiche, habe massive Sanktionen der Familie zu
gewärtigen, die alles tun werde, um die Ehre wiederherzustellen. Wie
die Beschwerdeführerin auch gesagt habe, müsste sie um ihr Leben
fürchten, falls sie zurückkehren würde. Eine Verletzung der
Familienehre treffe zudem den gesamten Clan, nicht nur individuelle
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Personen, weshalb einer lesbischen Frau nicht nur Sanktionen ihrer
eigenen Familie, sondern auch der Familie ihrer Partnerin drohten.
3.2.3 Die Überlegung des BFM, wonach lesbische Frauen dadurch
geschützt seien, als sie im öffentlichen Bewusstsein nicht existierten,
sei aktenwidrig, da es der Beschwerdeführerin gerade nicht gelungen
sei, sich möglichst unauffällig zu verhalten, weshalb es auch zu
diesem anonymen Telefonanruf gekommen sei. Zudem sei die
aserbaidschanische Polizei bekannt für ihre Unberechenbarkeit und
Willkür. So sei gerade typisch für verfolgte Frauen, dass sie sich nicht
an staatliche Stellen wenden könnten, zumal sie einem stark an
patriarchalen Normen orientierten Polizei- und Militärapparat
ausgeliefert sein würden. Menschenrechtsverletzungen an Frauen
seien entweder gar nicht strafbar oder bestehende Normen würden in
Fällen von Menschenrechtsverletzungen an Frauen gar nicht
angewendet und die Täter nicht zur Verantwortung gezogen.
3.2.4 Die gesamte Situation der Beschwerdeführerin vor der Flucht
zusammen mit der Situation ihrer Partnerin habe einen unerträglichen
psychischen Druck bewirkt, dass ihr insgesamt ein menschenwürdiges
Leben verunmöglicht worden sei. Durch die Flucht in die Schweiz habe
sich der Verdacht der Angehörigen noch verstärkt und im Falle ihrer
Rückkehr müsste die Beschwerdeführerin ernsthaft mit massiven
Angriffen auf ihre physische, psychische und sexuelle Integrität
rechnen.
3.2.5 Eine Fluchtalternative komme nicht in Frage, da sich ja nur in
der Hauptstadt Baku alternative Lebensentwürfe in Ansätzen
verwirklichen liessen, (...). Das übrige Aserbaidschan komme wegen
der ländlich und muslimisch-traditionellen Lebensweise nicht in Frage.
Sie hätten nirgendwo eine Wohnung mieten und unbehelligt
zusammenleben können. Das Argument der Vorinstanz, wenn sie sich
verstecken würden, würde ihnen nichts passieren, sei absurd, da ja
keinem Flüchtling vorgehalten werde, dass er sich besser hätte
stillhalten sollen, dann wäre er nicht inhaftiert worden. Auch werde
keiner religiösen Minderheit vorgeworfen, sie sollte zumindest zum
Schein konvertieren, um weniger aufzufallen.
3.2.6 So sei zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingeigenschaft im Sinne der
Flüchtlingskonvention besitze, da sie allein aufgrund ihrer weiblichen
homosexuellen Identität als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe
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bereits verfolgt worden sei und im Falle ihrer Rückkehr noch massiver
verfolgt sogar getötet werden könnte.
3.2.7 Die Beschwerdeführerin könne im Gegensatz zu ihrer Partnerin
in der Schweiz nicht auf ihrem Beruf arbeiten, sie habe ihre Chance in
der Schweiz genutzt, Kurse besucht, jedoch mit weniger Erfolg, was
auch mit ihrer psychischen Verfassung zusammenhänge. Dies dürfe
jedoch nach jahrelanger massiver Gewalt nicht erstaunen.
3.2.8 Hinsichtlich des Sohnes sei festzuhalten, dass er bei einer
Rückkehr von der Partnerin seiner Mutter, die er sehr schätze,
getrennt sein würde, sie würden keine Wohnung und keinen Schutz
finden. Wenn seine Mutter und ihre Partnerin von den Verwandten
umgebracht würden, könnte er nicht mehr in die Schule gehen und
habe Angst davor, selbst verletzt oder umgebracht zu werden.
Jedenfalls wäre es sehr schlimm für ihn, wenn sein Vater, unter dem er
derart gelitten habe, das Sorgerecht bis zur Mündigkeit erhalten
würde.
3.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass die
Beteuerung, warum die Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil
nicht beschaffen könne, nicht glaubhaft erscheine, seien doch das
Sorgerecht für die Kinder und güterrechtliche Aspekte in jedem
Scheidungsverfahren zentrale Punkte. Sodann seien die Aussagen der
Beschwerdeführerin zum Ablauf der Scheidung nicht überzeugend
ausgefallen. Insbesondere sei nicht einzusehen, wieso ihr Ehemann
lachend den Scheidungsantrag hätte unterschreiben sollen, wenn er
damit nicht einverstanden gewesen wäre, zumal in Aserbaidschan das
Sorgerecht üblicherweise der Mutter zugesprochen werde. Er hätte
gewissermassen lachend auf seinen Sohn verzichtet, was den geltend
gemachten Verfolgungsabsichten widerspreche.
3.3.1 Die geltend gemachten Befürchtungen, bei einer Kontaktnahme
mit Aserbaidschan würde ihr Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt,
sei nicht besonderes überzeugend, weil ihre Partnerin im öffentlich
zugänglichen Internet als I._______ an der J._______ erwähnt werde.
3.3.2 Ferner seien die Aussagen in einem entscheidenden Punkt
unklar, und zwar hinsichtlich der Frage, ob ihre Angehörigen bei ihrer
Ausreise oder auch zum jetzigen Zeitpunkt über ihre sexuelle
Orientierung überhaupt etwas gewusst hätten respektive wissen
würden. So sollten diese nichts gewusst haben, andererseits habe ihr
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Ex-Mann im Juli 2000 (vgl. Akte A8/S. 7) einen anonymen Anruf
erhalten, also mehr als ein Jahr vor der Ausreise. Es sei nicht klar, wie
die Beschwerdeführerin - wenn tatsächlich ihre sexuelle Orientierung
der Verfolgungsgrund sei - noch ein Jahr in D._______ bei ihrem
Ehemann hätte leben können. Es stelle sich deshalb die Frage, aus
welchem Grunde ihr bei einer Rückkehr Nachteile von Seiten ihrer
Angehörigen drohen sollten. In allgemeiner Hinsicht sei festzuhalten,
dass gemäss den Erkenntnissen des BFF den in Aserbaidschan
präsenten NGO's und der OSZE keine Fälle von Übergriffen auf
lesbische Frauen bekannt seien, was darauf zurückzuführen sei, dass
insbesondere weibliche Homosexualität in Aserbaidschan ein
Tabuthema sei. Da die Beschwerdeführerin geschieden sei, habe sie
aus eigener Kraft der häuslichen Gewalt ein Ende gesetzt und sich von
ihrem Mann gestrennt. Daher sollte es ihr möglich sein, in der
Anonymität der Grossstadt Baku ein Leben zu führen, in welchem eine
gleichgeschlechtliche Partnerschaft - wenn auch nicht in derselben
Offenheit, wie in der Schweiz - Platz habe. Der Unterschied zur
Lebensqualität in der Schweiz sei indessen nicht als dermassen
gravierend zu beurteilen, dass es als ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3. Abs. 2 AsylG gelten könnte.
3.4 In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2004 bestreitet die
Beschwerdeführerin, behauptet zu haben, dass der Vater "lachend auf
seinen Sohn verzichtet hätte". Der Vater habe die zivile Scheidung
nicht ernst genommen. Sodann werde bestritten, dass in
Aserbaidschan das Sorgerecht üblicherweise der Mutter zugesprochen
werde, insbesondere für den Fall, dass es sich um eine als Lesbe
erkannte Mutter handle.
3.4.1 Es sei für die Beschwerdeführerin und ihre Partnerin tatsächlich
erschreckend, dass sie in der Schweiz auf dem Netz auffindbar seien.
Dies hätten aber Dritte bewirkt, und es sei nicht erstellt, ob Google
bereits nach Aserbaidschan expandiert habe und eine solche Abfrage
dort möglich sei.
3.4.2 Die Behauptung, dass es unklar sei, ob die Angehörigen über
ihre sexuelle Orientierung gewusst hätten, sei aktenwidrig. Über den
anonymen Anruf an ihren Ex-Mann sei ausführlich berichtet worden.
Über den damaligen Kenntnisstand der Angehörigen könne sie nicht
mehr wissen, als sie gesagt habe. Sie habe ja nicht nachfragen
können. Es sei absurd, ihr fehlendes Wissen vorzuwerfen. Auch zum
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jetzigen Zeitpunkt, sei ihr nicht bekannt, wer wieviel wisse. Sie habe in
ihren äusserst seltenen Telefonaten mit K._______ weder erzählt, wo
sie sich aufhalte, noch dass sie mit C._______ geflüchtet sei und mit
ihr zusammenlebe.
3.4.3 Die Frage, wie sie mit ihrem Ehemann noch ein Jahr nach dem
anonymen Anruf habe leben können, stelle sich hier nicht. Es sei nicht
um ein "können", sondern um ein "müssen" gegangen. Für ihren
Ehemann habe die zivile Scheidung keine wirkliche Änderung bewirkt,
da ja die religiöse Ehe dadurch nicht aufgelöst worden sei. Deshalb sei
es unrichtig zu behaupten, dass sie aus eigener Kraft der Gewalt ein
Ende gesetzt habe, da das Scheidungsverfahren weder zu einer
räumlichen Trennung noch zu einer Beendigung der Gewalt geführt
habe.
3.4.4 Es treffe im Weiteren nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit
ihrer Partnerin als gleichgeschlechtliches Paar in Baku leben könnte,
ohne dass sie gleich von den Nachbaren denunziert würde. Ein
Coming out würde für sie schlimme Folgen haben. Sie müssten gar
eine Verhaftung durch die als brutal bekannte Polizei befürchten,
abgesehen von der ohnehin allgegenwärtigen Bedrohung durch den
Ehemann und Schwager.
4.
4.1 Zur von der Beschwerdeführern erhobenen Rüge, wonach die
Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, ist Folgen-
des festzustellen:
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen
(beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich
die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen
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angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen
vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende
Untersuchung aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend kommt das Gericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Genüge erstellt
hat. Die Beschwerdeführerin konnte am 8. November 2001 anlässlich
der Empfangsstellenbefragung sowie bei der Anhörung am 19.
Dezember 2001 durch die kantonale Behörde das Erlebte schildern
beziehungsweise ihre Gründe darlegen, welche sie dazu bewogen
haben, ihr Heimatland zu verlassen und in der Schweiz um Asyl
nachzusuchen. Aufgrund ihrer Aussagen erachtete es die kantonale
Beamtin indessen für notwendig, ihren Sohn zu befragen. Da sich die
Beschwerdeführerin nicht konkret dazu äussert, inwiefern die
Vorinstanz bei der Zusammenfassung des Sachverhalts die von ihr
vorgebrachten Details und Differenzierungen weggelassen habe, ist
nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz den
Untersuchungsgrundsatz verletzt oder den Sachverhalt unvollständig
festgestellt hat.
4.1.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unvollständigen
Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise der Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet.
4.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die
Asylgesuche primär unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte
und würdigte, die Schilderung der Beschwerdeführerin bezüglich der
Scheidungsmodalitäten sowie der homosexuellen Beziehung zu ihrer
Partnerin jedoch in Frage stellte. Was die Vorinstanz mit ihrem etwas
missverständlich formulierten Vorbehalt hinsichtlich der homosexuellen
Beziehung zu C._______ gemeint haben kann, ist tatsächlich nicht
klar, jedenfalls steht fest, dass sie in ihrer ganzen Begründung in der
angefochtenen Verfügung von einer solchen ausging. Möglicherweise
bezieht sich die Formulierung darauf, dass sich die Vorinstanz aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, was ihre
Angehörigen bei der Ausreise und auch jetzt über ihr Lesbischsein
wussten, kein abschliessendes Bild machen konnte. Das
Bundesverwaltungsgericht wird auf diesen immerhin entscheidenden
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Punkt in der nachfolgenden Ziffer eingehen. Ferner teilt es die
vorinstanzlichen Zweifel hinsichtlich der Beschaffung des
Scheidungsurteils und der Frage des Sorgerechts. Allerdings wird
diese Frage aus heutiger Sicht, da der Sohn der Beschwerdeführerin
volljährig ist, als gegenstandslos erachtet. In den übrigen Punkten
sieht auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der
Asylvorbringen keinen Anlass, an den im erstinstanzlichen Verfahren
dargelegten Vorbringen zu zweifeln. Demnach kann davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin verheiratet war,
sich von ihrem Mann, der sie misshandelte scheiden liess und einen
Sohn hat. Bei ihrer Arbeit in D._______ lernte sie C._______ kennen,
mit der sie eine lesbische Beziehung anfing und schliesslich mit ihr
und ihrem Sohn in die Schweiz kam. Sie befürchtet nun, bei einer
Rückkehr von ihrem Ex-Ehemann und Schwager getötet zu werden.
Inwiefern diese Vorbringen asylrechtlich relevant sind, wird
nachfolgend zu prüfen sein.
4.2.1 Vorab stellt sich die Frage, inwiefern ihr Lesbischsein bereits vor
ihrer Ausreise in der Öffentlichkeit bekannt war. Die
Beschwerdeführerin machte kein "coming out", gab aber an, dass ihr
Ex-Ehemann durch einen anonymen Anruf über ihre lesbiche
Beziehung zu einer anderen Frau orientiert worden sei. Gleichzeitig
gab sie jedoch an, alles abgestritten zu haben, weshalb der Ex-
Ehemann lediglich einen Verdacht haben konnte. Dass ihre
Angehörigen und diejenigen ihres Ex-Ehemannes etwas davon
gewusst hätten, ist nicht aktenkundig. Aufgrund obiger Angaben kann
demnach davon ausgegangen werden, dass ihr Lesbischsein nicht
bekannt und im Umfeld der Beschwerdeführerin offensichtlich auch
kein Thema war, zumal sie verheiratet war und einen Sohn hatte. Am
Arbeitsplatz ist sie, im Gegensatz zu C._______ nicht aufgefallen. Die
Beziehung zu C._______ gelang es ihr offensichtlich während zweier
Jahre geheimzuhalten. Anderweitige Schwierigkeiten sind aufgrund
der Akten nicht ersichtlich. Immerhin hat sie bis zur Ausreise noch im
G._______ gearbeitet. Somit steht fest, dass ihre lesbische
Orientierung in der Öffentlichkeit nicht bekannt war, und selbst wenn
ihr Ex-Ehemann etwas geahnt hatte, hatte die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt ihrer Ausreise deswegen keine asylrechtlich beachtliche
Verfolgung weder durch den Staat noch durch ihre Familie
beziehungsweise private Dritte erlitten.
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4.3 Die Beschwerdeführerin äussert nun die Befürchtung künftiger
Verfolgung und zwar nicht primär durch den Staat, sondern durch ihre
Familie sowie private Dritte.
4.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass ge-
stützt auf einen Grundsatzentscheid (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) in
Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung heute – in Abweichung von der zuvor angewandten „Zure-
chenbarkeitstheorie“ (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rück-
blickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) – die sogenannte „Schutz-
theorie“ gilt. Danach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Per-
son von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht
mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vor-
handensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten
ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn
deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der
Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren
imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene
Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von
Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann.
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin wegen ihrer sexuellen Orientie-
rung in Zukunft in Aserbaidschan Übergriffe durch ihre Familie (Ex-
Ehemann, Schwager) befürchtet und dabei geltend macht, dass der
Staat weder fähig noch willens ist, sie zu beschützen, ist zunächst
festzuhalten, dass Befürchtungen, Verfolgung durch private Dritte, für
die der Staat Verantwortung trägt, nur dann asylrelevant sind, wenn
begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen wird. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme
besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise -
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es
müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die begründete Furcht vor künftiger
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Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss
feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende
Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum
Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S.
108).
4.3.3 Wie bereits erwähnt, steht vorliegend fest, dass die
Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus ihrem Heimatland wegen
ihrer sexuellen Orientierung keine asylrechtlich relevanten
Schwierigkeiten, weder mit den heimatlichen Behörden noch mit
privaten Drittpersonen, hatte. Vor diesem Hintergrund lässt sich daher
zunächst festhalten, dass sie grundsätzlich auch in Zukunft keine
asylrechtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat.
4.3.4 So ist festzuhalten, dass – nachdem ihr Vater gestorben ist (vgl.
Beschwerde S. 35) – und es in ihrer eigenen Familie keine männlichen
Verwandten mehr gibt, von dieser Seite keine Verfolgung zu erwarten
ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie von ihrer Familie
aufgenommen würde, nachdem der Beschwerde zu entnehmen ist,
dass sie mit K._______ telefonischen Kontakt habe. Somit ist ihre
anlässlich der Befragung geschilderte Angst, ihr Ex-Mann könnte sie
zwingen, mit ihm weiterzuleben, weil er gewusst habe, sie könne
wegen ihres Vaters nicht zu ihrer Familie zurückkehren, unbegründet
(A8/S. 13). Hinsichtlich ihres Ex-Ehemannes ist festzuhalten, dass sie
von ihm - gemäss ihren Angaben - rechtskräftig geschieden ist. Somit
ist mangels anderer konkreter Indizien darauf zu schliessen, dass er
in die Scheidung eingewilligt hat. Dass er sich nach der zivilen
Scheidung, der er keine Bedeutung beimesse, immer noch als religiös
verheiratet sehe, ist ihren Schilderungen anlässlich der Befragungen
nicht zu entnehmen. Dieses Argument wird erst auf der
Beschwerdestufe vorgebracht. Indessen ist es nicht plausibel, dass der
Ex-Ehemann in eine zivile Scheidung eingewilligt hätte, wenn er
weiterhin mit der Beschwerdeführerin hätte leben wollen. Demnach ist
nicht anzunehmen, dass er Verfolgungsabsichten hatte. Ob sich die
Beschwerdeführerin allenfalls ohne sein Wissen scheiden lassen
habe, ist nicht aktenkundig. Hinsichtlich der eingereichten Aussagen
der (...) und einer Freundin der Beschwerdeführerin, wonach diese von
ihrem Ex-Ehemann und ihrem Vater aufgesucht und nach dem Verbleib
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der Beschwerdeführerin ausgefragt worden seien, wobei der Ex-
Ehemann Drohungen ausgesprochen habe, ist festzuhalten, dass es
durchaus möglich ist, dass der Ex-Ehemann gekränkt gewesen ist, als
die Beschwerdeführerin mit ihrem gemeinsamen, damals
minderjährigen, Sohn verschwunden ist und sie womöglich verprügelt
hätte, wenn er ihrer habhaft geworden wäre. Ob er heute noch
Rachegedanken hegt, kann nicht eruiert werden, jedenfalls steht fest,
dass er die Beschwerdeführerin nicht ausfindig gemacht hat, obschon
es ihm möglich (gewesen) wäre, nachdem der Name ihrer Partnerin im
Internet abrufbar ist und er angeblich Kontakte bei der Polizei habe. Im
Übrigen würde die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nicht zu
ihm gehen, sondern mit C._______ und ihrem Sohn zusammenleben,
der Ex-Ehemann müsste von ihrer Rückkehr mithin gar nicht erfahren.
4.3.5 Sollte sich die Beschwerdeführerin dennoch in ihrer Heimatstadt
D._______ durch Bekanntheit ihres Lesbischseins im Privat- oder
Berufsleben benachteiligt fühlen, so steht ihr der innerstaatliche
Wohnsitzwechsel in (...) aserbaidschanische Grossstädte offen, wie
Ganca und Sumqayit, die über eine Viertel Million Einwohner verfügen
und wo sie mit ihrem Sohn und C._______ in Anonymität leben und
einer Arbeit nachgehen könnte. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem erwachsenen
Sohn und C._______ eine Familieneinheit bildet. Auch vor diesem
Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass niemand eine
lesbische Beziehung vermuten würde und sie ungestört leben könnte.
Bei allfälligen Problemen könnte sie auf den Schutz ihres Sohnes
zählen.
4.3.6 Hinsichtlich des Einwands in der Eingabe, politisch Verfolgten
sage man auch nicht, sie sollten sich still halten, damit man sie nicht
verfolge, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit diesem
Vergleich fehlschlägt. Während sich die politische Überzeugung und
die damit verbundene politische Tätigkeit im öffentlichen Rahmen
abspielt und es sich dabei um eine öffentliche Angelegenheit handelt,
stellt die Sexualität eine private Sache dar. Auch heterosexuelle Paare
stellen ihre Liebesbeziehung in ihrer Heimat im öffentlichen Raum
nicht zu Schau. Der Beschwerdeführerin kann daher durchaus ein den
landesüblichen Sitten und Gebräuchen konformes Verhalten, was etwa
die Diskretion, Kleidung und Haartracht anbelangt, zugemutet werden.
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4.3.7 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, das auch der Sohn
der Beschwerdeführerin, der hauptsächlich angab, von seinem Vater
geschlagen worden zu sein, aufgrund mangelnder Intensität dieser
Nachteile, keine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend machen
konnte. Zudem ist er heute volljährig, weshalb er nicht mehr auf seinen
Vater angewiesen ist und von ihm auch keine Gewaltanwendung mehr
zu befürchten hat.
4.3.8 Abschliessend ist kurz auf die auf Beschwerdestufe
eingereichten zahlreichen Beweismittel einzugehen, welche die
schwierige Lage der Homosexuellen in Aserbaidschan und anderen
islamischen Ländern aufzeigen. Zusammenfassend ist in dieser
Hinsicht festzuhalten, dass in der aserbaidschanischen Gesellschaft
die Homosexualität von Frauen ein Tabuthema ist. Seitens der
Arbeitgeber sind beim Bekanntwerden Diskriminierungen nicht
ausgeschlossen, dennoch sind seitens der staatlichen Institutionen
keine Übergriffe bekannt. Vollständigkeitshalber ist darauf
hinzuweisen, dass homosexuelle Beziehungen seit dem
1. September 2000 im aserbaidschanischen Recht keinen
Straftatbestand mehr darstellen. Angesichts dieser Ausführungen und
der Möglichkeit eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels muss auch
nicht geprüft werden beziehungsweise kann offen bleiben, ob der
Staat gewillt und in der Lage ist, allfällig durch Privatpersonen
behelligte lesbische Frauen zu schützen. Am Rande ist zu erwähnen,
dass auch in Deutschland (vgl. Beilage 8) juristisch viele Bedingungen
erfüllt sein müssen, damit eine lesbische Frau Asyl erhalten könnte. Es
dürfe insbesondere unter anderem keine Fluchtmöglichkeit innerhalb
des Herkunftslandes geben. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, den
in der Eingabe beantragten Bericht "Azerbaijan Human Rights Center
Women's Rights Monitoring Group" in Baku" einzuholen sowie den
genauen Wortlaut der OSZE Mission in Baku nochmals
wiederzugeben - zumal dieser der Beschwerdeführerin mit
Vernehmlassung vom 8. November 2004 bereits mitgeteilt wurde -
weil sie an den vorangehenden Erwägungen und am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen.
Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Sohn
gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Aserbaidschan eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen
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Verfolgungsmassnahmen sowie ein unerträglicher psychischer Druck,
welcher ihnen ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren würde, so dass sie sich ihm nur
durch Flucht ins Ausland hätten entziehen können, ist zu verneinen.
Somit hat die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin und ihren Sohn infolge
des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen und ihnen am 3. April
2007 die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnungen des
Bundesamtes betreffend Wegweisung und deren Vollzugs (Ziffern 3 bis
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen
Umständen als dahin gefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit
zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos
geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 6. August 2004
im Umfang der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs beantragt
wird. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt
Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten – soweit nicht gegenstandslos
geworden - abzuweisen.
6.
Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Weg-
weisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben
wird, ist über die Kosten und allfällige Entschädigungen zu befinden.
6.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer im Hauptpunkt als
unterlegene Partei anzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wären die hälftigen Kosten auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Seite 23
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE). Nachdem den Beschwerdeführern mit
Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2004 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt wurde,
sind ihnen jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens
zu entrichten (Art. 7 und 15 VGKE). Für den Teil des Unterliegens ist
der behördlich eingesetzten Anwältin ein amtliches Honorar für ihre
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
6.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 30. April 2009 in
der Höhe von insgesamt Fr. 10'868.90.-- (auch für das Verfahren von
L. A.) zu den Akten gereicht. Sie weist einen zeitlichen Aufwand von
47,92 Stunden und Barauslagen von Fr. 517.90.-- aus. Die geltend
gemachten Barauslagen und Spesen erscheinen infolge
Doppelspurigkeit aus einem Parallelmandat als zu hoch und sind auf
insgesamt Fr. 300.-- zu reduzieren. Der zeitliche Aufwand ist ebenfalls
aufgrund von als nicht notwendig erachteten Aufwendungen auf 40
Stunden zu kürzen. In Anwendung von Art. 8, 9. 11 und 12 VGKE
sowie unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist
das amtliche Honorar für das vorliegende Verfahren daher auf
Fr. 4'454.-- (inkl. Fr. 150.-- Auslagen und Fr. 304.-- MWSt)
festzusetzen.
6.4 Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für den Teil
ihres Obsiegens eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.5 Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreterin wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie
Art. 7 ff. VGKE im Umfang des (hälftigen) Unterliegens vom
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'227.--
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch
auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung
gegenstandslos.
Seite 24
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6.6 Die Rechtsvertreterin hat ebenfalls eine Kostennote für den
Aufwand des früheren Rechtsvertreters eingereicht. Praxisgemäss ist
jedoch keine Entschädigung für Aufwendungen im erstinstanzlichen
Verfahren auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
E-3402/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin
wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des
Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes
amtliches Honorar von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) entrichtet. Der Anspruch auf das amtliche Honorar
wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
5.
Für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wird keine
Entschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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