B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3402/2010
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie deren Kinder,
C._______,
D._______,
Türkei,
alle vertreten durch lic.iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N (…).
E-3402/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, türki-
sche Staatsangehörige, kurdischer Ethnie, ihren Heimatstaat am 4. Ap-
ril 2006 und reisten am 7. April 2006 in die Schweiz ein, wo sie am
10. April 2006 um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragung vom
19. April 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
und der Anhörung vom 3. Mai 2006 zu den Asylgründen machten sie im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1979, 1986 und 1989 mehrmals
wegen Dienstverweigerung festgenommen worden. Er sei in der Türkei
Sympathisant der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), jedoch nie Mitglied
dieser Partei gewesen. Zwischen 1990 und 1994 habe er als anerkannter
Flüchtling in Deutschland gelebt, wo er für das Kurdistankomitee politisch
tätig gewesen sei. Schliesslich sei er im Jahr 1994 in die Türkei zurück-
gekehrt, da er sich in Deutschland nicht wohl gefühlt habe. Am Tag seiner
Rückkehr habe er sich bei einem Freund aufgehalten, der Komiteemit-
glied der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) gewesen sei,
und sei mit diesem zusammen festgenommen und beschuldigt worden,
ebenfalls Mitglied der ERNK zu sein. Es seien auch weitere Bekannte von
ihm festgenommen und alle seien gefoltert worden. Die schwangere Frau
seines Freundes sei so stark misshandelt worden, dass sie eine Fehlge-
burt erlitten habe. Schliesslich hätten sie alle (er und die anderen Ange-
klagten) unter Folter Aussagen gemacht und entsprechende Dokumente
unterschrieben, wonach der Beschwerdeführer der Anführer sei, weshalb
er mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts E._______ vom (…) zu 22 Jah-
ren und 6 Monaten Haft verurteilt worden und von 1994 bis im (…) 2005
im Gefängnis gewesen sei. Bei seiner Entlassung, welche aufgrund eines
Justizirrtums bereits im (…) 2005 erfolgt sei, habe man ihn zunächst zum
JITEM (türkischen Geheimdienst) gebracht und zu seiner politischen Ge-
sinnung befragt, worauf er ausgesagt habe, er setze sich weiterhin für
Frieden und Bruderschaft ein und denke, dass das Kurdenproblem auf
demokratische Weise gelöst werden müsse. Er sei gegen jegliche Gewalt
und gegen den Terror des Staates. Nach seiner Entlassung habe die Po-
lizei seinen Vater mehrmals zu Hause aufgesucht und Telefonnummern
hinterlassen, damit der Beschwerdeführer die Polizei anrufe. Diese Vor-
fälle habe er beim Präsidenten des Menschenrechtsvereins IHD (Insan
Haklari Dernegi) in F._______ und bei der Zeitung Özgür Gündem ge-
meldet. Am (…) 2005 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdeführe-
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rin zivil geheiratet, und am (…) 2005 hätten sie ihre Hochzeit gefeiert.
Ungefähr eine Woche danach sei das Haus der Beschwerdeführenden in
Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Polizei durchsucht worden.
Die Polizei habe die Beschwerdeführerin belästigt und eingeschüchtert.
Ein Polizist habe ihr gedroht, sie zu vergewaltigen. Auch der Vater des
Beschwerdeführers sei anlässlich dieses Vorfalls eingeschüchtert wor-
den. Eine Woche später sei er (der Beschwerdeführer) in der Nacht zu
Hause aufgesucht und mitgenommen worden. Er sei zu einem Friedhof
gebracht worden, wo man ihm gedroht habe, wenn er nicht mit der Polizei
zusammenarbeite, würde man seine bedingte Entlassung aufheben, und
er habe seine gesamte Strafe (bis […] 2017) abzusitzen. Ausserdem hät-
ten die Polizisten ihm gesagt, er solle sich überlegen, was seiner Frau al-
les zustossen könnte. In der Folge habe er beschlossen auszureisen.
Ferner sei zurzeit in der Türkei ein Verfahren gegen ihn hängig, da er im
Gefängnis an einem Hungerstreik teilgenommen habe.
Während der Beschwerdeführer in der Türkei inhaftiert war, erhob er beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde. Er
machte eine Verletzung von Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
geltend mit der Begründung, das Gericht, welches ihn verurteilt habe, sei
kein unabhängiges und unparteiisches Gericht und das Verfahren sei
nicht fair verlaufen, da sich im Spruchgremium ein Militärrichter befunden
habe. Ausserdem seien Aussagen, die unter Zwang erfolgt seien, als be-
lastende Beweismittel verwendet worden. Der EGMR hiess die Be-
schwerde am (…) gut und stellte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
fest, da das Gericht nicht unabhängig und unparteiisch im Sinne dieses
Artikels gewesen sei.
Anlässlich der Befragung zur Person legte der Beschwerdeführer folgen-
de Beweismittel (inklusive Übersetzungen) vor: eine Zeitraumbescheini-
gung Nr. (…), vom (…) 2002, eine Anklageschrift Nr. (…) der Haupt-
staatsanwaltschaft Malatya, vom (…) 2004, zwei Einzelurteile des Staats-
sicherheitsgerichts E._______, Nr. (…) und Nr. (…), vom (…) 2001 und
vom (…) 2003, sowie das Urteil des EGMR vom (…).
B.
Am 20. Juni 2006 wurde das Urteil des Staatssicherheitsgerichts
E._______ vom (…) bezüglich des Beschwerdeführers in beglaubigter
Kopie zu den Akten gereicht.
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Mit Eingabe vom 15. August 2006 reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen psychiatrischen Bericht des (…) vom gleichen Datum betreffend den
Beschwerdeführer zu den Akten.
Am 2. April 2007 wurde eine Original-Vorladung vom (…) 2007 zu den Ak-
ten gereicht, gemäss welcher sich der Beschwerdeführer am (…) 2007
um 9 Uhr beim Strafgericht F._______ melden müsse.
Mit diversen Schreiben ersuchten die Beschwerdeführenden um Verfah-
rensbeschleunigung und reichten ärztliche Berichte der (…) vom 20. De-
zember 2007 und vom 29. April 2008 zu den Akten.
C.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin den Sohn C._______ zur Welt.
D.
Mit Verfügung vom 9. April 2010 verfügte das BFM, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, würden jedoch
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt. Ihre Asylgesuche
würden gemäss Art. 53 AsylG abgelehnt und sie würden aus der Schweiz
weggewiesen. Die Wegweisung werde wegen Unzulässigkeit nicht voll-
zogen, und die Beschwerdeführenden würden vorläufig in der Schweiz
aufgenommen.
E.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung betreffend die Punkte 4 bis 9 des Dispositivs (Ablehnung der
Asylgesuche, Wegweisung, Aufschiebung des Vollzugs zugunsten der
vorläufigen Aufnahme, Dauer der vorläufigen Aufnahme, Auftrag an den
Kanton St. Gallen betreffend Umsetzung der vorläufigen Aufnahme), die
Gutheissung der Asylgesuche sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfah-
rens fest und hiess gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
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Fürsorgebestätigung gut. Am 27. Mai 2010 wurde eine Fürsorgebestäti-
gung vom 21. Mai 2010 beigebracht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2010, welche den Beschwerdeführen-
den am 2. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt
an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, D._______, zur
Welt. Dieses wurde mit Entscheid vom 25. August 2011 in die Flücht-
lingseigenschaft der Eltern einbezogen und ebenfalls in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
I.
Am 11. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht
vom 4. Juli 2011 zu den Akten, in welchem dargelegt wurde, das lange
Asylverfahren belaste ihn sehr, weshalb um prioritäre Behandlung gebe-
ten wurde.
J.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 wandte sich das Bundesverwaltungsge-
richt mit verschiedenen Fragen betreffend den Beschwerdeführer an die
Schweizer Botschaft in Ankara, welche diese mit Schreiben vom 24. Sep-
tember 2012 beantwortete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Da in der Beschwerde die Aufhebung der Ziffern 4 bis 9 der Verfügung
vom 9. April 2010 beantragt wird, ist vorliegend der Ausschluss vom Asyl
im Sinne von Art. 53 AsylG zu überprüfen. Die vorinstanzliche Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlingen wird jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie wegen
verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, oder wenn sie die inne-
re oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden
(Art. 53 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid mit Asylun-
würdigkeit des Beschwerdeführers. Aus dem Urteil des Staatssicherheits-
gerichts E._______ vom (…) gehe hervor, dass er wegen Mitgliedschaft
bei der illegalen, bewaffneten Terrororganisation PKK gemäss Art. 168/1
des Türkischen Strafgesetzbuches (TStGB) zu 15 Jahren Zuchthaus ver-
urteilt worden sei. Diese Strafe sei nach Art. 5 des Gesetzes Nr. 3713 um
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die Hälfte des Strafmasses auf 22 Jahre und 6 Monate erhöht worden.
Aus Sicht der türkischen Behörden handle es sich somit beim Beschwer-
deführer um eine aktive Führungsperson der PKK. Den Gerichtsunterla-
gen sei zu entnehmen, dass er sich in Deutschland freiwillig der PKK an-
geschlossen und in deren Camp eine politische und militärische Ausbil-
dung absolviert habe. Er habe diverse politische Aktivitäten wie auch Füh-
rungsaufgaben wahrgenommen. In Mainz habe er 25 bis 30 Leute befeh-
ligt und in Griechenland habe er eine Sprengstoffausbildung genossen.
Auch in der Türkei habe er Führungsaufgaben wahrgenommen und Steu-
ern für die ERNK eingetrieben. Er habe eine Waffe besessen und Molo-
tow-Cocktails hergestellt. Damit habe er einen individuellen Tatbeitrag ge-
leistet, der den Anforderungen an verwerfliche Handlungen genüge. Zwar
bestreite er die Vorwürfe der türkischen Behörden und mache geltend,
sein Geständnis sowie die ihn belastenden Aussagen der Mitangeklagten
seien unter Folter zustande gekommen. Dem sei entgegenzuhalten, dass
die Anklage sehr detailliert ausgefallen sei und die Vorwürfe gegen ihn
von verschiedenen Mitangeklagten bestätigt worden seien. Die Anklage
stütze sich zudem auf diverse andere Beweismittel. Es sei deshalb nicht
davon auszugehen, dass es sich bei den Vorwürfen der türkischen Be-
hörden um ein Konstrukt handle. Weiter seien keine Schuldmilderungs-
gründe zu erkennen. Betreffend die Beschwerdeführerin führte die Vorin-
stanz aus, deren Vorbringen würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund mangelnder Intensität
nicht standhalten. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie
würden die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriges Kind jedoch eben-
falls als Flüchtlinge anerkannt.
5.2 In ihrer Beschwerde entgegneten die Beschwerdeführenden, der Be-
schwerdeführer sei nie Mitglied der PKK gewesen, sondern lediglich
Sympathisant. Das BFM stütze sich in seiner Verfügung alleine auf die
Sicht der türkischen Behörden. Die Erklärungen, die er anlässlich der An-
hörung vorgebracht habe, beurteile die Vorinstanz ohne genaue Ausfüh-
rungen als reine Schutzbehauptungen. Der Beschwerdeführer und seine
Freunde seien in der Untersuchungshaft tagelang schwerstens gefoltert
worden. Die Aussagen, welche ihn als Führer erscheinen liessen, seien
alle unter Folter gemacht worden. Aufgrund der Erfahrungen und Folte-
rungen in der Türkei befinde sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit
in psychotherapeutischer Behandlung beim Ambulatorium für Folter- und
Kriegsopfer. Bereits nach seiner Entlassung im Jahr 2005 habe er sich in
ärztliche Behandlung beim IHD in der Türkei begeben müssen. Aus dem
Urteil des Staatssicherheitsgerichts Izmir sei ausserdem ersichtlich, dass
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die türkischen Behörden den Beschwerdeführer – entgegen der Meinung
der Vorinstanz – nicht als Führungsperson eingestuft hätten. So sei er
"nur" nach Art. 168/1 TStGB verurteilt worden, während er als Führungs-
person gemäss Art. 125 TStGB zu verurteilen gewesen wäre. Im Weite-
ren habe der Beschwerdeführer nie am bewaffneten Kampf teilgenom-
men. In Deutschland sei er in der ERNK tätig gewesen und habe gehol-
fen, Dossiers vorzubereiten und weiterzuleiten. Er habe auch dort jedoch
keine Führungsrolle innegehabt. Auch der Vorwurf der türkischen Behör-
den, wonach er an einer Sprengstoffausbildung in Griechenland teilge-
nommen habe, stimme nicht. Er habe nie eine Kampfausbildung gemacht
oder Waffen besessen. Die Waffen seien bei G._______ gefunden wor-
den, welcher behauptet habe, sie gehörten dem Beschwerdeführer. Spä-
ter habe sich herausgestellt, dass G._______ als Spitzel für die Polizei
gearbeitet habe. Auch der Vorwurf, er (der Beschwerdeführer) habe bei
den Hungerstreiks eine Führungsrolle innegehabt, könne nicht gehört
werden. Er habe bei den Hungerstreiks nur mitgemacht. Ausserdem führe
die Teilnahme an Todesfasten in türkischen Gefängnissen nach der
Rechtsprechung der vormaligen Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) ohnehin nicht zum Asylausschluss.
5.3 Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des Verfahrens verschiedene
Arztberichte des (…) zu den Akten. Diesen ist zu entnehmen, dass er seit
August 2007 beim (…) in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung
ist. Durch die 12-jährige Inhaftierung mit erlittener schwerer Folter und
Teilnahme an verschiedenen Hungerstreiks würden sich ausgeprägte
psychische Beschwerden zeigen. So würden psychopathologische Sym-
ptome wie (…) bestehen. Das lange und für den Beschwerdeführer un-
durchschaubare Asylverfahren belaste ihn ausserordentlich und trage
massgeblich zu seiner anhaltenden und im Verlauf eher noch zunehmen-
den Verunsicherung und Verschlechterung der psychopathologischen
Beschwerden bei. Vor der Überweisung ans (…) befand sich der Be-
schwerdeführer beim (…) in Behandlung. In einem ärztlichen Bericht der
(…) vom 17. Juli 2006 wird ihm eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) sowie ein Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung diagnostiziert.
5.4 In einer Anfrage an die Schweizer Botschaft in Ankara erkundigte sich
das Bundesverwaltungsgericht, ob das Verfahren gegen den Beschwer-
deführer in der Türkei nach dem Urteil des EGMR wieder aufgenommen
worden sei und ob er in der Türkei Mitglied der PKK beziehungsweise ak-
tiv am bewaffneten Kampf beteiligt gewesen sei. Die Botschaft teilte am
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24. September 2012 mit, das Verfahren sei in der Türkei nicht nochmals
an die Hand genommen worden, da kein diesbezüglicher Antrag des Be-
schwerdeführers vorliege. Die weiteren Fragen könne sie nicht beantwor-
ten. Aus prozessökonomischen Gründen, und da den Beschwerdefüh-
renden daraus kein Nachteil erwächst, werden Botschaftsanfrage sowie
-antwort – unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen – den Be-
schwerdeführenden mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht.
6.
In Weiterführung der Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8
E. 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6818/2006 vom 7. Mai 2009,
D-975/2007 vom 24. März 2009, E-3397/2006 vom 14. August 2009) fal-
len unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen
Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne
von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem
abstrakten Verbrechensbegriff von Art 10 Abs. 2 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) entspre-
chen. Nach dieser Bestimmung sind Verbrechen diejenigen Delikte, wel-
che mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden.
Anders als im Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. b FK ist es für die Anwen-
dung des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG irrelevant, ob die
verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Cha-
rakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK
2002 Nr. 9 E 7b, S. 79 f.). Bezüglich des Beweismasses ist nicht zwin-
gend eine rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt; was im Ausland be-
gangene Delikte betrifft, wird in der Praxis verlangt, dass schwerwiegende
Gründe die Annahme rechtfertigen beziehungsweise dass die überwie-
gende Wahrscheinlichkeit besteht, die betreffende Person habe sich der
fraglichen Straftat schuldig gemacht (vgl. WALTER STÖCKLI: Asyl, in: Ue-
bersax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Auflage Basel
2009, Ziff. 11.52).
Weiter ist bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist vorab in Betracht
zu ziehen, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbe-
stimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso von Bedeutung sind
das Alter der Person bei der Tatbegehung sowie eine allfällige Verände-
rung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Die Anwendung von Art. 53
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AsylG muss im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die
seither vergangene Zeit verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7803/2007 vom 11. März 2010 E. 6.1.2, mit weite-
ren Hinweisen; STÖCKLI, a.a.O., Ziff. 11.51; Schweizerische Flüchtlingshil-
fe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
2009, S. 200 f.).
7.
7.1 Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht fort-
gesetzt wurde, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitglied-
schaft bei der PKK – indem diese als kriminelle Organisation im Sinne
von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder
allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde – nicht rechtferti-
gen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-11/2008 vom 9. Juli 2009, E-3549/2006 vom 4. Mai 2009, E-6517/2006
vom 22. Dezember 2008, D-7186/2006 vom 6. Oktober 2008,
D-5481/2006 vom 3. Juli 2008; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Vielmehr
ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der
individuelle Tatbeitrag, zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche
Anteil am Tatentscheid und das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfer-
tigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind, ist zu ermitteln
(EMARK 2002 Nr. 9). Dies wurde auch in der vorinstanzlichen Verfügung
richtig festgestellt. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der PKK
war oder nur – wie von ihm behauptet – Sympathisant, kann daher offen-
gelassen werden.
7.2 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem
Blickwinkel der Asylunwürdigkeit sind – wie bereits erwähnt – seine Aktivi-
täten für die PKK im Sinne eines individuellen Tatbeitrags massgeblich.
7.2.1 Die Vorinstanz begründete den Asylausschluss damit, dass es sich
aus Sicht der türkischen Behörden beim Beschwerdeführer um eine akti-
ve Führungsperson der PKK handle, und zitiert Vorwürfe aus den türki-
schen Gerichtsunterlagen. Weiter wurde in der Verfügung festgehalten,
der Beschwerdeführer bestreite die Vorwürfe der türkischen Behörden
und mache geltend, dass sein eigenes Geständnis sowie die belastenden
Aussagen der Mitangeklagten unter Folter erfolgt seien. Dem sei entge-
genzuhalten, dass die Anklage sehr detailliert ausgefallen sei und die
Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer von verschiedenen Mitangeklag-
ten bestätigt worden seien. Ferner stütze sich die Anklage auf diverse
andere Beweismittel. Auch seien keine Schuldmilderungsgründe zu er-
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Seite 11
kennen. Selbst in der Haft habe der Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit Hungerstreiks eine Führungsrolle übernommen und bei der Ur-
teilsverkündung habe er politische Parolen skandiert. Die Anwendung von
Art. 53 AsylG sei auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ge-
rechtfertigt.
7.2.2 Diese Argumentation der Vorinstanz, welche sich ausschliesslich
auf die Gerichtsakten betreffend den Beschwerdeführer bezieht, erweist
sich bei näherer Prüfung als unhaltbar:
Betreffend das Urteil des Staatssicherheitsgerichts E._______ vom (…)
hielt der EGMR mit Urteil vom (…) fest, das Gericht, welches den Be-
schwerdeführer verurteilt habe, sei nicht unparteiisch und unabhängig
gewesen und somit liege eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) vor.
Der Beschwerdeführer machte weiter sowohl vor dem EGMR als auch im
vorliegenden Verfahren geltend, seine Aussagen beziehungsweise sein
Geständnis, worauf das türkische Urteil basiere, seien unter Folter zu-
stande gekommen. Dieses Vorbringen beurteilte die Vorinstanz in ihrer
Verfügung als wenig plausibel und reine Schutzbehauptung. Es sei nicht
davon auszugehen, dass es sich bei den Vorwürfen der türkischen Be-
hörden um ein reines Konstrukt handle, zumal die Anklage sehr detailliert
ausgefallen sei und die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer von Mit-
angeklagten bestätigt worden seien. Überdies stütze sich die Anklage auf
verschiedene weitere Beweismittel ab.
Aufgrund der Kenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das
türkische Polizei- und Justizsystem zur fraglichen Zeit und unter Berück-
sichtigung der Akten ist das bereits vor dem EGMR gemachte Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach er Aussagen und Geständnis unter Fol-
ter gemacht habe, nicht als reine Schutzbehauptung zu beurteilen. Da
sich der Beschwerdeführer ausserdem aufgrund der erlittenen schweren
Folter bereits seit über fünf Jahren in psychotherapeutischer Behandlung
befindet und seine diesbezüglichen Aussagen betreffend die Folter mit
mehreren ärztlichen Berichten belegt, besteht für das Bundesverwal-
tungsgericht kein Anlass, daran zu zweifeln. Weiter ist davon auszuge-
hen, dass auch die Aussagen der Mitgefangenen – welche den Be-
schwerdeführer teilweise belasten – unter Folter entstanden sind.
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Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Haft gefol-
tert wurde und der EGMR betreffend das Urteil des Staatssicherheitsge-
richts E._______ eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK feststellte, füh-
ren dazu, dass das Urteil von den schweizerischen Asylbehörden nicht
verwendet werden darf. Gemäss Art. 15 des Übereinkommens gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FOK, SR 0.105) hat die
Schweiz – und haben damit auch die schweizerischen Asylbehörden –
dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, welche nachweislich durch Folter
herbeigeführt worden sind, nicht als Beweise in einem Verfahren verwen-
det werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als
Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist die Begründung einer Asylunwürdigkeit des
Beschwerdeführers mit der Verurteilung durch das Staatssicherheitsge-
richt E._______ vom (…) nicht haltbar.
7.3 Es stellt sich schliesslich noch die Frage, ob es sonstige Hinweise
gibt, welche einen Verdacht, der Beschwerdeführer habe verwerfliche
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen, begründen würden.
7.3.1 Der Beschwerdeführer nahm in seiner Haftzeit an Hungerstreiks teil.
Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtspre-
chung der ARK führt alleine die Beteiligung an Todesfasten, welche von
extremistischen Organisationen initiiert wurden, nicht zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit (EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144).
Weitere Hinweise auf verwerfliche Handlungen finden sich nicht in den
Akten. Worauf sich das BFM mit seiner Aussage, die Anklage stütze sich
zudem auf diverse andere Beweismittel, bezieht, ist nicht ersichtlich. Auch
die durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Botschaftsanfra-
ge ergab keine entsprechenden Hinweise.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Asylausschluss des Be-
schwerdeführers allein aufgrund einer allfälligen Mitgliedschaft bei der
PKK zum heutigen Zeitpunkt unverhältnismässig wäre. Auch eine Ge-
fährdung der äusseren und/oder inneren Sicherheit der Schweiz durch
den Beschwerdeführer ist aus den Akten nicht ersichtlich. Somit sind die
Voraussetzungen für einen Asylausschluss nicht gegeben, weshalb dem
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Beschwerdeführer, welcher die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asyl zu ge-
währen ist.
9.
Der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern ist gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren. Es sind keine besonderen Um-
stände ersichtlich, welche gegen eine Asylgewährung sprechen würden.
10.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfü-
gung betreffend Ziffern 4 bis 9 des Dispositivs aufzuheben und den Be-
schwerdeführenden Asyl zu gewähren.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und da das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
19. Mai 2010 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Partei-
entschädigung für die ihnen erwachsenen Vertretungskosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenla-
ge zuverlässig abschätzen lässt, kann auf die Einholung einer Kostennote
jedoch verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der notwendige
Aufwand wird gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) ge-
schätzt. Dieser Betrag ist von der Vorinstanz als Parteienschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 bis 9 des Dispositivs der Verfügung vom 9. April 2010 wer-
den aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführen-
den in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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