B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3403/2011
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appen-
zell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2011 / N (…).
E-3403/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie,
stammt aus Jaffna und wohnte zuletzt in B._______ (Nordprovinz). Nach-
dem er Sri Lanka gemäss seinen Angaben am (…) über den Flughafen
von Colombo auf dem Luftweg verlassen hatte, reiste er am 8. August
2010 am Flughafen von Mailand in den europäischen Raum ein. Er ge-
langte gleichentags in einem Auto in die Schweiz, wo er am 9. August
2010 um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung erfolgte am
13. August 2010, die einlässliche Anhörung am 27. August 2010.
B.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, im Jahre (…) sei in der Nähe seines Wohnhauses ein (…)
von der Armee erschossen worden. In der Folge sei es wegen dieses
Vorfalles zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, an denen
auch er teilgenommen habe. Dabei sei ein Polizist ums Leben gekom-
men, was zu Fahndungen und Festnahmen geführt habe. Er sei deshalb
nach C._______ gegangen, wo Personen in Militäruniform und in Zivil
nach ihm gesucht hätten; auch andernorts sei nach ihm gefahndet wor-
den. Deshalb sei er ausgereist.
Festgenommen worden sei er einmal, und zwar im Jahre (…). Er sei nie
von einem Gericht verurteilt worden.
Im Jahre (…) habe er den LTTE (The Liberation Tigers of Tamil Eelam)
geholfen, indem er Sandsäcke abgefüllt, Bunker gebaut und für diese Es-
sen gesammelt habe.
Er könne nicht nach Sri Lanka zurück, weil manche, die bei den gewalttä-
tigen Demonstrationen mitgemacht hätten, erwischt und erschossen wor-
den seien.
C.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an
und beauftragte den Kanton Appenzell Innerrhoden mit dem Vollzug der
Wegweisung. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E-3403/2011
Seite 3
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2011
beim Gericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte in ma-
terieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den
Dispositivpunkten 1 (Flüchtlingseigenschaft), 4 (Verlassen der Schweiz)
und 5 (Auftrag, den Wegweisungsvollzug zu vollziehen), die Zusprechung
der Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventua-
liter die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, innert Frist entweder einen Kos-
tenvorschuss einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
Weiter verfügte er, dass über den Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
F.
Nach Eingang einer Fürsorgebestätigung ersuchte der Instruktionsrichter
das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2011, sich zur Beschwerde verneh-
men zu lassen.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2011 hielt das Bundesamt ohne
weitere Ausführungen an seinen Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
E-3403/2011
Seite 4
desverwaltungsgericht grundsätzlich in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Le-
ben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen folgendermassen:
Der Beschwerdeführer habe sich widersprechende und insgesamt wenig
konkrete Schilderungen gemacht. Das gelte für seine Teilnahme an der
Demonstration vom (…) und ebenso für die darauffolgenden Ereignisse.
Auch habe er keine näheren Angaben zur Suche der sri-lankischen Be-
E-3403/2011
Seite 5
hörden und der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam)
nach ihm machen können.
Die Vorbringen seien aber nicht nur widersprüchlich und unsubstanziiert,
sondern auch unglaubhaft. Es erscheine völlig unglaubwürdig, dass die
Behörden erst Monate nach dem Tode des Polizisten damit begonnen
hätten, Teilnehmer an der gewalttätigen Demonstration im (…) zu suchen.
Das gelte umso mehr, als sich der Beschwerdeführer als Anführer be-
zeichnet habe.
Die geschilderte Demonstration liege mittlerweile über (…) zurück. Seit
diesem Ereignis habe sich die Situation in Sri Lanka grundlegend verän-
dert. Der Krieg sei mit der Niederlage der LTTE im (…) zu Ende gegan-
gen. Zwar sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in al-
len Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewalter-
eignissen sei erheblich zurückgegangen. Der Einfluss von bewaffneten
Gruppen wie der PLOTE habe stark abgenommen.
Vor diesem Hintergrund sei es nicht plausibel, dass die sri-lankischen
Behörden ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, den Beschwer-
deführer wegen seiner angeblich führenden Rolle bei der Demonstration
bis heute zu verfolgen. Zudem sei dieser gemäss seinen Angaben nicht
direkt für den Tod des Polizisten verantwortlich.
Auch sonst weise der Beschwerdeführer keinerlei politisches Profil auf,
das sozusagen zwangsläufig zu einer Verfolgung führen müsste. Er ma-
che geltend, nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Seine Festnahme im
(…) liege zudem bereits über (…) zurück und stehe in keinem direkten
Zusammenhang mit den aktuellen Asylgründen.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Weg-
weisung aus er Schweiz. Diese sei vorliegend zulässig, zumutbar, tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 Die Ausführungen in der Beschwerde stellen im Wesentlichen auf all-
gemeine Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
1. Dezember 2010 zur Situation von Rückkehrenden aus dem Ausland
E-3403/2011
Seite 6
ab. Besondere Risiken würden gemäss diesem Bericht für Tamilen gelten,
die keinen besonderen Grund hätten, sich in Colombo aufzuhalten oder
die einige Jahre im Ausland gelebt hätten.
Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Jaffna, habe Kontakte zu
den LTTE gepflegt und für diese Hilfeleistungen erbracht. Zudem verfüge
er über keinerlei Beziehungsnetz in Colombo. Er gehöre zu jenen Perso-
nengruppen, die bei einer Rückkehr besonders gefährdet seien. Dem-
nach habe er begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei.
Da ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Er stamme aus der
Provinz Jaffna und verfüge in Colombo über kein Beziehungsnetz. Das
Bundesamt sei demnach in unzulässiger Weise von der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts abgewichen und habe im Sinne des Grundsatz-
entscheides E-5929/2006 sein Ermessen überschritten beziehungsweise
missbraucht und demnach eine Rechtsverletzung in Kauf genommen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorweg fest, dass in der Rechts-
mitteleingabe entgegen dem, was bei einem Beschwerdeverfahren zu
erwarten wäre, keine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen
der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
und der sich daraus ergebenden Schlussfolgerung, dieser erfülle die
Flüchtlingsgeigenschaft nicht, stattfindet. Da das Gericht diesbezüglich
mit dem Bundesamt übereinstimmt, wird mangels Entgegnungen unter
Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Ver-
fügung von vertiefenden Ausführungen dazu abgesehen.
Auf die Rüge, das Bundesamt missachte mit seiner Verfügung das
Grundsatzurteil E-5929/2006 vom 20. Dezember 2010, wird nachstehend
eingegangen.
E-3403/2011
Seite 7
Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist
die neue Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Eine
Auseinandersetzung mit der jüngeren Entwicklung und der aktuellen Lage
in Sri Lanka drängt sich auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer
seine Zugehörigkeit zu einer besonderen Risikogruppe geltend macht
(vgl. Beschwerde S. 3 "Kontakte zur LTTE").
5.2 Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Kon-
flikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation
in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so
dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als
grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in
der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den
Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen,
das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrik-
te C._______ und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter
Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemei-
ner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in
dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumut-
barkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch
dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht.
Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zu-
rück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen kon-
krete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebens-
umstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
E-3403/2011
Seite 8
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebli-
che Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu
prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
5.3 Im vorgenannten Urteil befasste sich das Gericht auch eingehend mit
Personengruppen, die heute einer besonderen Gefahr unterliegen könn-
ten. Dazu gehören einmal Personen, die auch nach Beendigung des Bür-
gerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, und sodann Personen, die aufgrund
ihrer langen Landesabwesenheit respektive allenfalls in Verbund mit
ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidente be-
ziehungswese Oppositionelle wahrgenommen werden.
Was die Zugehörigkeit zu den LTTE anbelangt, so hat der Beschwerde-
führer vorgebracht, diese Organisation im (…) einzig logistisch unterstützt
zu haben. Da diese Aktivität mittlerweile (…) zurückliegt, erübrigt sich oh-
ne weitere Begründung schon wegen fehlender zeitlicher Kausalität eine
Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, und dies umso mehr, als er
im vorinstanzlichen Verfahren für das Verlassen des Landes ausschliess-
lich eine gewalttätige Demonstration, an welcher er beteiligt gewesen sei,
beziehungsweise die sich daran anschliessenden Massnahmen der Si-
cherheitsbehörden angegeben hat (vgl. Akten BFM 1/9 Ziff. 15).
Sodann hat der Beschwerdeführer sein Land nach Beendigung des Krie-
ges verlassen, nämlich im (…), weshalb er weniger als (…) landesabwe-
send ist. Von einer langjährigen Abwesenheit kann folglich nicht die Rede
sein, und ebenfalls ergibt sich nicht der geringste Hinweis darauf, er
könnte in dieser Zeit im Ausland irgendwelche regimefeindlichen Kontakte
gepflegt haben oder solcher verdächtigt werden.
5.4 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auf-
fassung des Gerichts auch vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanaly-
se im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung droht. Es ergibt sich zu-
sammenfassend, dass das BFM zutreffenderweise zum Schluss gekom-
men ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft gemacht und er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sin-
ne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht ab-
gelehnt. Ein Überschreiten beziehungsweise ein Missbrauch des Ermes-
sens und damit eine Rechtsverletzung, wie das in der Beschwerde gerügt
E-3403/2011
Seite 9
wird, ist weder diesbezüglich noch hinsichtlich der Wegweisung bezie-
hungsweise des Vollzuges auszumachen, wie nachstehend ausgeführt
wird.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Der Beschwerdeführer wäre – wie zuvor dargelegt – dort keinen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus seinen Vorbringen
ergeben sich auch – dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen).
E-3403/2011
Seite 10
Es sind keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-
lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer
Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit
herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur An-
nahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzli-
chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2 Da der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammt und dieses
Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges (Mai 2009) verlassen
hat, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätz-
lich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann,
dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens-
und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht hat.
Der gemäss den Akten gesunde junge Beschwerdeführer hat (…) die
Schule besucht und seit seinem (…) Altersjahr als (…) gearbeitet. Anläss-
lich der Befragung hat er angegeben, seine Eltern würden in B._______
leben und seine zwei Töchter seien bei ihrer Mutter in C._______. Im
Rahmen der Anhörung bestätigte er diese Angaben im Wesentlichen. Er-
gänzend dazu führte er aus, seine Familie lebe mit dem Bruder seiner
Frau zusammen, sie seien wohlhabend (vgl. A6/12 F13 A). Bei dieser Ge-
legenheit brachte er auch vor, seine Familie habe gesagt, die Situation
verbessere sich langsam, er solle ein, zwei Jahre warten und dann zu-
rückkehren. Diese Anhörung fand am 27. August 2010 statt, mithin vor
bald einmal zwei Jahren. Dass sich die Lage zwischenzeitlich verbessert
hat, wurde vorstehend dargelegt. Aufgrund der Ausführungen des Be-
schwerdeführers zur Lage seiner Familie ist davon auszugehen, dass er
bei seiner Rückkehr ein intaktes, tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden
wird und sich ohne grössere Probleme reintegrieren kann. Die konkreten
E-3403/2011
Seite 11
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsitua-
tion als massgebliche Faktoren sind nach dem von ihm selber Vorge-
brachten jedenfalls gegeben.
6.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich quali-
fiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren nicht
als aussichtslos bezeichnet werden konnten, sind ihm in Gutheissung
seines Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über
den noch nicht entschieden worden ist, keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3403/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das Amt für Ausländerfragen D._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: