B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3403/2012
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), und sein Sohn B._______, gebo-
ren (…), Somalia,
beide vertreten durch Nihal Karamanoglu, Anlaufstelle Basel-
land,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die rubrizierte Rechtvertreterin mit Schreiben an das BFM vom
14. Oktober 2011 für die Beschwerdeführenden sowie die Tochter bezie-
hungsweise Schwester C._______ – für letztere wurde unter N (…) ein
separates Verfahren beim BFM eröffnet, welches nach Beschwerdeerhe-
bung beim Bundesverwaltungsgericht unter der Dossiernummer
E-3419/2012 registriert wurde – ein Asylgesuch aus dem Ausland stellte
und die Bewilligung ihrer Einreise zur Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens beantragte,
dass die Rechtsvertreterin darin ausführte, einem weiteren Sohn des Be-
schwerdeführers namens D._______ (N […]) sei am (…) in der Schweiz
Asyl gewährt worden,
dass die Beschwerdeführenden nun Angst hätten, dass auch sie von den
Al-Shabab-Milizen verfolgt würden, da sich D._______ seiner Festnahme
durch die Milizen entzogen habe,
dass ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers, E._______, nach der
Ausreise von D._______ von den Al-Shabab-Milizen entführt worden sei,
dass zudem die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdefüh-
renden, C._______, von den Milizen ohnmächtig geschlagen worden und
ihr Ehemann F._______ verschwunden sei,
dass die Rechtsvertreterin mit dem Asylgesuch eine von den Beschwer-
deführenden unterzeichnete Vollmacht einreichte,
dass das BFM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 19. März 2012
mitteilte, das Verfahren sei schriftlich abzuwickeln, da es in Somalia keine
Schweizerische Vertretung gebe, ihr eine Liste mit Fragen schickte und
sie aufforderte, die Fragen zu beantworten,
dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 18. April 2012 die Fragen
des BFM beantwortete,
dass das BFM mit Schreiben vom 26. April 2012 die Rechtsvertreterin
darauf aufmerksam machte, es handle sich bei der Erhebung eines Asyl-
gesuches um ein relativ höchstpersönliches Recht, das selbständig, mit-
hin ohne die Hilfe einer Rechtsvertreterin, ausgeübt werden müsse,
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dass eine mangelhafte Einreichung aber geheilt werden könne, wenn das
Asylgesuch im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens bestätigt werde,
beispielsweise durch eine zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum
Fragenkatalog des BFM,
dass im vorliegenden Verfahren eine klar den Beschwerdeführenden zu-
rechenbare Willensäusserung fehle, mit der diese zu erkennen gäben,
dass sie die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuchten,
dass das BFM deshalb beabsichtige, das Asylgesuch abzuschreiben,
dass das Bundesamt der Rechtsvertreterin Frist ansetzte, um sich dazu
zu äussern respektive ein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwer-
deführenden nachzureichen,
dass die Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist ein vom Beschwerde-
führer (Vater) unterzeichnetes Dokument einreichte, mit dem dieser sei-
nen Antrag auf Asyl in der Schweiz, eingereicht am 14. Oktober 2011,
bestätigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2012 – am 19. Juni 2012 er-
öffnet – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und
zur Begründung anführte, es liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch
vor,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 26. Juni 2012 gegen die Verfügung des BFM Beschwerde
erhoben und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zur materiellen Prüfung des Gesuchs an das BFM zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m.
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Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch gilt,
dass das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG nicht auf Asylgesuche
eintritt, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, es liege kein zu-
lässig gestelltes Asylgesuch vor, weshalb auf das Asylgesuch mangels
Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten sei,
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dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift entgegnen, das
am 12. Juni 2012 beim BFM eingereichte, von den Beschwerdeführenden
unterzeichnete Dokument nehme explizit Bezug auf das vertretungsweise
gestellte Asylgesuch vom 14. Oktober 2011, das seinerseits detailliert dar-
lege, weshalb die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland verfolgt
würden,
dass es zu weit führen würde und überspitzt formalistisch wäre, wenn von
den Beschwerdeführenden verlangt würde, die ganze Gefährdungssitua-
tion nochmals darzulegen,
dass damit der ursprüngliche Mangel des über eine Vertreterin einge-
reichten Asylgesuchs während des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt
worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem
Urteil E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 seine Rechtsprechung bestä-
tigte, wonach es sich bei einem Asylgesuch um ein relativ höchstpersönli-
ches Recht handle, das urteilsfähige Personen selbständig, mithin ohne
die Hilfe eines Vertreters, ausüben müssen,
dass das Gericht im genannten Urteil weiter feststellte, ein in diesem Sin-
ne mangelhaftes Asylgesuch könne geheilt werden, indem der Gesuch-
steller das seitens Dritter eingereichte Asylgesuch persönlich bestätige,
dass diese Bestätigung gemäss dem genannten Urteil zum Beispiel an-
lässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste
oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des
BFM erfolgen kann,
dass vorliegend das ursprüngliche Asylgesuch vom 14. Oktober 2011 von
der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eingereicht wurde, wel-
che ihrer Eingabe eine unter anderem von den Beschwerdeführenden un-
terzeichnete Vollmacht zur Stellung eines Asylgesuchs gegenüber den
Schweizer Behörden beilegte,
dass sich das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 19. März 2012 an
die Rechtsvertreterin wandte und diese – nicht etwa die Beschwerdefüh-
renden – aufforderte, die gestellten Fragen genau und konkret zu beant-
worten,
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dass die Beschwerdeführenden aufgrund des vom BFM zugestellten Fra-
genkatalogs und der von ihrer Rechtsvertreterin am 18. April 2012 beant-
worteten Fragen nach Treu und Glauben davon ausgehen durften, dass
das BFM auf ihre Asylgesuche eingetreten sei, zumal dieses zu diesem
Zeitpunkt nicht geltend machte, es liege kein zulässiges Asylgesuch vor,
dass die Rechtsvertreterin – auf Aufforderung des BFM, eine klar den Be-
schwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung hinsichtlich der
Schutzsuche in der Schweiz wegen asylrelevanter Verfolgung einzurei-
chen – mit Eingabe vom 12. Juni 2012 ein vom Beschwerdeführer unter-
schriebenes Dokument einreichte, das überschrieben ist mit "Bestätigung
von Asylgesuch und Vollmacht" und den folgenden Wortlaut enthält:
"Hiermit bestätige ich meinen Antrag auf Asyl in der Schweiz, eingereicht
am: 14. Oktober 2011",
dass dieses Dokument als Bestätigung des ursprünglichen Asylgesuchs
zu betrachten ist, zumal die Aufzählung der Heilungsmöglichkeiten im Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2012,
E. 4.3.2, nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen ist, sondern
entscheidend ist, ob insgesamt eine den Gesuchstellenden zurechenbare
Äusserung vorliegt, wonach sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsuchen,
dass die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung, die
Beschwerdeführenden hätten zudem ihre Gefährdungslage persönlich
darlegen müssen, in Anbetracht der Tatsache, dass das BFM zum Zeit-
punkt der Aufforderung zur Bestätigung des Asylgesuchs bereits auf eine
Befragung verzichtet, den schriftlichen Fragenkatalog an die Rechts-
vertreterin zur Beantwortung übermittelt und diesen bereits beantwortet
zurückerhalten hatte, überspitzt formalistisch ist,
dass damit insgesamt ein in zulässiger Art und Weise gestelltes Asylge-
such des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes im Sin-
ne von Art. 18 AsylG vorliegt und das BFM anzuweisen ist, dieses mate-
riell zu behandeln,
dass es allerdings in der Kompetenz der Vorinstanz liegt zu prüfen, ob sie
weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG, namentlich das Einholen
persönlicher Äusserungen der Beschwerdeführenden, tätigen will,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass den obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vertretenen Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote einreichte,
dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund er Aktenlage zu-
verlässig abschätzen lässt, weshalb praxisgemäss auf die Einholung ei-
ner solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) die vom
BFM auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal
Fr. 450.– (ausgehend von einem Aufwand von 3 Stunden zu einem An-
satz von Fr. 150.– pro Stunde, inklusive Auslagen) festzusetzen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsvertretung damit gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 14. Ju-
ni 2012 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an
das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 450.– auszuzahlen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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