B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3404/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im
März 2012 verliess und über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am
6. September 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
einreiste, wo sie am 7. September 2015 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am 15. September 2015 zur Person und zu den Ausreise-
gründen summarisch befragt wurde,
dass das vorerst eingeleitete Dublinverfahren mit Verfügung des SEM vom
5. Oktober 2015 beendet und das nationale Verfahren eingeleitet wurde,
dass am 26. Juni 2017 eine vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen statt-
fand,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie habe mit ihren Eltern in C._______ gelebt,
dass, als sie etwa (…) gewesen sei, ihr Vater ihre Mutter umgebracht und
sich danach selbst getötet habe,
dass sie danach bei (…) gewohnt habe, dieser aber mit ihrer Liebesbezie-
hung nicht einverstanden gewesen sei, weshalb sie sein Haus im Jahre
2008 verlassen habe und anschliessend nach Sawa gegangen sei, wo sie
ihr zwölftes Schuljahr inklusive militärischer Ausbildung absolviert habe,
dass sie von ihrem Vorgesetzten vergewaltigt worden sei, weil sie (…) ge-
tragen habe,
dass sie dort aufgrund ihrer guten Noten eine einjährige Ausbildung als (…)
gemacht habe,
dass sie danach zu ihrem Freund gezogen sei und bis zur Ausreise als (…)
gearbeitet habe,
dass sie nicht mehr zum Militärdienst einberufen worden sei,
dass ihr Freund, den sie im Jahre 2011 geheiratet habe, in D._______ in
der (…) im Militärdienst eingeteilt worden sei,
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dass im (…) 2012 Soldaten aus seiner Einheit zu ihr nach Hause gekom-
men seien und nach seinem Aufenthalt gefragt hätten, da er aus dem Mili-
tärdienst verschwunden sei,
dass diese die Beschwerdeführerin damit bedroht hätten, sie an seiner
Stelle mitzunehmen,
dass die Soldaten nach einem Monat, als sie auf der Arbeit gewesen sei,
erneut gekommen seien, was sie von ihren Nachbarn erfahren habe,
dass sie nicht gewusst habe, wo sich ihr Mann aufhalte und Angst gehabt
habe, an seiner Stelle verhaftet zu werden, weshalb sie das Land verlassen
habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin verneinte, deren Asylgesuch ablehnte und ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
11. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 sei aufzuhe-
ben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Einreichung einer Fürsor-
gebestätigung vom 4. Juni 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung der Unterzeichneten Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Juni
2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Beiordnung von lic. iur. Katrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin (Art.
65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VvVG) guthiess und
gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud,
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dass das SEM mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2018, die der Beschwerde-
führerin zu Kenntnisnahme gebracht wurde, an seinen Erwägungen voll-
umfänglich festhielt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2018 eine Aufstel-
lung der Kosten und Aufwendungen einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass der Umstand, der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG), mithin der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde
im Beschwerdezeitpunkt, einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen-
steht,
dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2),
dass sich zwar die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell
weitgehend decken, für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) aber der Urteilszeitpunkt massgebend ist, während
für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzu-
stellen ist (BGE 133 III 614 E. 5),
dass insofern nicht ausgeschlossen ist, dass eine – wie vorliegend zumin-
dest im Wegweisungsvollzugspunkt – als nicht aussichtslos zu beurtei-
lende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen
wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 8. Mai 2018 ausgeführt hat, wes-
halb es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
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hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand,
dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist,
es fehle ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausal-
zusammenhang zwischen der geltend gemachten Vergewaltigung im
Jahre 2008 oder 2009 und der erfolgten Ausreise aus Eritrea, weil sie nach
der Absolvierung des Militärdienstes nicht mehr einberufen worden sei und
in (…) gearbeitet und im Jahre 2011 geheiratet habe,
dass weiter der vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist, wonach
der Umstand, ihr Ehemann sei verschwunden und die Soldaten hätten
nach dessen Verbleib gefragt, den Anforderungen an die Intensität einer
Verfolgung im Sinne des Gesetzes nicht genügt,
dass es auch zutrifft, dass keine konkreten Hinweise bestehen, sie würde
wegen der Desertion ihres Mannes festgenommen werden, weshalb eine
asylrelevante Reflexverfolgung nicht vorliegt,
dass das SEM sodann in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin, Eritrea im März 2012 illegal verlassen zu haben, zu Recht auf das Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwies,
in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass bei
Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründe-
ten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen
auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukä-
men, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen liessen, was indessen vorlie-
gend nicht der Fall ist,
dass im Zusammenhang mit den Darlegungen in der Beschwerdeschrift,
sie könne sich selbst als verheiratete Frau nicht ganz vom Nationaldienst
befreien, festzuhalten ist, dass sie unbestrittenermassen den Militärdienst
bereits absolviert hat,
dass aufgrund dessen nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer
Rückkehr nochmals zum Nationaldienst aufgeboten,
dass für diese Annahme ferner spricht, dass es Hinweise auf ein Alterslimit
für den Einzug von Frauen in den Nationaldienst von zwischen 25 und 27
Jahren gibt (vgl. Landinfo [Country of Origin Information Centre der norwe-
gischen Migrationsbehörden], Report Eritrea: National Service, 20. Mai
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2016, Ziff. 2.10.3 S. 18), weshalb für die heute (…)-jährige verheiratete Be-
schwerdeführerin keine Gefahr mehr besteht, eingezogen zu werden,
dass, hätten die Soldaten die Beschwerdeführerin anstelle ihres Mannes
festnehmen wollen, sie es gleich beim ersten Besuch getan und nicht ge-
wartet hätten, bis sie sich absetzt, weshalb nicht von einer künftigen Be-
helligung der Beschwerdeführerin deswegen auszugehen ist,
dass es somit nach heutiger Einschätzung bei einer objektivierten Betrach-
tungsweise der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung zu begründen,
dass das SEM nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin zu Recht als asylrechtlich nicht relevant erachtet hat, weshalb ungeach-
tet verschiedener in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufgetretener
Ungereimtheiten (die Familie ihres Mannes habe sie gebeten, zu bleiben,
und sie habe dort einfach nicht „herumsitzen“ wollen (Antwort 157), was
ihrer Aussage, sie habe keine Familie mehr und keine andere Wahl gehabt,
widerspricht [Antwort 153] sowie bezüglich ihrer letzten Tätigkeit, als sie
bei der BzP aussagte, Hausfrau zu sein, bei der Anhörung aber angab, bis
zur Ausreise in […] zu haben) die Frage der Glaubhaftigkeit derselben nicht
weiter zu prüfen ist,
dass das SEM demzufolge auch zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 8. Mai 2018 insbesondere zutref-
fend dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr
nach Eritrea kein Einzug in den Nationaldienst droht (sie habe gemäss ih-
ren Angaben den Militärdienst bereits absolviert, sei danach nicht mehr
aufgeboten worden, habe geheiratet und sei über 30 Jahre alt),
dass daher auf die in der Beschwerde geltend gemachte Ausführung zum
Zwangsarbeitsverbot (Art. 4 Abs. 2 EMRK) und Verbot der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) nicht wei-
ter einzugehen werden braucht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen],
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden kann, da sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen
Bereichen verbessert haben,
dass zwar die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig ist, die medizini-
sche Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser
und zur Bildung sich aber stabilisiert haben,
dass der Krieg seit Jahren beendet ist und ernsthafte ethnische oder reli-
giöse Konflikte nicht zu verzeichnen sind,
dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes jedoch in
Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den muss, wenn besondere Umstände vorliegen,
dass anders als noch unter der früheren Rechtsprechung begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) zutreffend
ausgeführt hat, weshalb keine Hinweise ersichtlich seien, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
könnte (ihre gesundheitlichen Beschwerden, die sie bereits in ihrer Heimat
gehabt habe […], hätten sich verbessert und sie könnte wieder ihre Arbeits-
tätigkeit […] aufnehmen),
dass sie im Übrigen dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit der Fa-
milie ihres Ehemannes, die sie gerne bei sich aufnehmen würde, verfügt,
dass sich seit Einreichung der Beschwerde überdies weitere Verbesserun-
gen ergeben haben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018),
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dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass zwar darauf hinzuweisen ist, dass die derzeit zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist, die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht,
weshalb es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je-
doch mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 gutgeheissen wurde, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote einreichte, welche ei-
nen Gesamtbetrag von Fr. 1‘156.60 ausweist, der angemessen erscheint,
dass der amtlichen Rechtsbeiständin demnach vom Bundesverwaltungs-
gericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘156.60 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: