B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3405/2014
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
B._______, geboren am (…),
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführer am 23. August
2010 mit dem echten Pass des Ehemannes (darin ist auch die Ehefrau
eingetragen) legal auf dem Luftweg aus dem Iran aus. Am 2. September
2010 wurde ihnen am Flughafen Zürich die Weiterreise nach Edinburgh
wegen Verdachts auf Passfälschung verweigert. (Weitere Abklärungen der
Kantonspolizei Zürich ergaben, dass es sich bei den vorgelegten französi-
schen Pässen um Fälschungen handelte.) Am 3. September 2010 stellten
sie am Flughafen Zürich Asylgesuche. Mit Verfügung vom 3. September
2010 verweigerte ihnen das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz. Am
7. respektive 8. September 2010 wurden sie summarisch befragt. Am 16.
respektive 20. September 2010 fand die vertiefte Anhörung statt. Am 22.
September 2010 bewilligte ihnen das BFM die Einreise aus der Transitzone
in die Schweiz. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 gewährte das BFM den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in ihren Aus-
sagen.
Die Beschwerdeführer machten geltend, im Iran sei der Mann bis zur Kün-
digung ein erfolgreicher (…)trainer gewesen. Danach habe er Kinder heim-
lich im (…) trainiert und zudem (…) unternommen. Im Jahre 2004 oder
2005 hätten er und seine Ehefrau eine Körperstrafe (Auspeitschung) erlit-
ten, da sie damals noch unverheiratet zusammen gewesen seien. Nach
den Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 hätten sie an Demonstra-
tionen der grünen Bewegung teilgenommen und Flugblätter verteilt. Sie
seien gegen den damaligen Präsidenten (Ahmadinejad) und das islami-
sche Regime politisch engagiert gewesen. Am 12. Juni 2010, dem Jahres-
tag der Wiederwahl von Ahmadinejad, hätten sie an einer Protestkundge-
bung teilgenommen; dabei habe der Beschwerdeführer heimlich die Si-
cherheitsbeamten mit seinem Mobiltelefon gefilmt. Sicherheitsbeamte in
Zivil hätten dies erkannt. Er sei von diesen davongerannt, dabei gestolpert,
habe die Speicherkarte des Mobiltelefons verstecken können, sei aber von
den Sicherheitsbeamten gestellt, verprügelt und festgenommen worden.
Seine Frau habe entkommen können. Darauf sei er an verschiedenen Or-
ten festgehalten und verhört, wiederholt misshandelt und bedroht worden.
Nach zwei Tagen sei er mangels Beweisen wieder freigelassen worden,
nachdem er sich schriftlich dazu verpflichtet habe, sich inskünftig nicht
mehr an solchen Demonstrationen zu beteiligen. Er sei aber weiterhin po-
litisch aktiv gewesen und habe Botschaften verbreitet, auch über Face-
book. Am 8. oder 9. Juli 2010 habe er erfahren, dass andere Personen, die
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Flugblätter verteilt hätten, verhaftet worden seien. Weiter seien die Be-
schwerdeführer darüber informiert worden, dass die Regierung alle Perso-
nen mit regimefeindlichen Weblogs zu verhaften gedenke. Daher hätten
sie sich zur Ausreise entschlossen. Nach ihrer Ausreise vom 23. August
2010 hätten sie erfahren, dass das Haus des Vaters des Beschwerdefüh-
rers am 26. August 2010 durchsucht worden sei und (…) Rechner be-
schlagnahmt worden seien. Die Beschwerdeführerin, eine diplomierte (…),
habe auch ohne ihren Mann an Demonstrationen teilgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 – am 20. Mai 2014 eröffnet – wies das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 22. September 2010 (be-
willigte Einreise in die Schweiz) ab, wies sie aus der Schweiz weg und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juni 2014 liessen die Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Ver-
fügung des BFM vom 19. Mai 2014 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei
wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Entbindung
von der Kostenvorschusspflicht, unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde reichten sie
diverse Beweismittel ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 ordnete die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern den gewillkürten Rechts-
vertreter als amtlichen Beistand bei, gewährte ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Mit Eingaben vom 23. Juli 2014, 29. Oktober 2014 und 25. November 2014
legten die Beschwerdeführer unaufgefordert zahlreiche zusätzliche Be-
weismittel ins Recht.
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F.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 erstellte die Vo-
rinstanz eine Liste aller geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (14
Vorfälle) und beschränkte sich im Übrigen auf die Feststellung, dass die
nach der Ausreise entstandenen Beweismittel zu keinem anderen Ergebnis
führten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern (allerdings
ohne die erwähnte Liste) von der damals zuständigen Instruktionsrichterin
zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 23. Dezember 2014 ging beim Gericht ein Unterstützungsschreiben
zugunsten der Beschwerdeführer ein.
H.
Am 24. Dezember 2014 reichte der Rechtsbeistand fünf Beilagen nach,
darunter ein von ihm als "Stellungnahme der Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung vom BFM" bezeichnetes Schreiben vom 20. Dezember
2014.
I.
Am 31. Dezember 2014 wurde der damals zuständigen Instruktionsrichte-
rin eine E-Mail mit einer Fotografie im Anhang zur Unterstützung der Be-
schwerdeführer zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde-
führer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführer in der angefoch-
tenen Verfügung aufgrund zahlreicher Widersprüche und weiterer Unge-
reimtheiten für unglaubhaft, soweit sie sie nicht für flüchtlingsrechtlich irre-
levant hielt. So habe die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage hin nicht
erwähnt, dass beim Sturz ihres Ehemannes an der Demonstration vom
12. Juni 2010 dessen Handy zu Boden gefallen und dabei aus-einander-
gefallen sei, er es aber wieder habe zusammensetzen und dabei die Spei-
cherkarte habe beiseite nehmen können, bevor die Sicherheitskräfte ihn
eingeholt hätten. Aufgrund ihrer Schilderungen sei indes davon auszuge-
hen, dass sie diesen Zwischenfall hätte mitbekommen müssen. Die Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin anlässlich der Gehörsgewährung, das
Stolpern und die Aufopferung des Ehemannes seien zentral gewesen, das
Handy habe dagegen keine Bedeutung gehabt und habe bei einem Blick
von einer halben Sekunde und angesichts der vielen Personen, die am
Rennen gewesen seien, kaum wahrgenommen werden können, hielt die
Vorinstanz für unplausibel, da das Fallen und Auflesen des Handys gerade
zwischen dem Stolpern ihres Ehemannes und seiner Aufopferung gesche-
hen seien und dies einige Sekunden beansprucht haben müsse. Daher sei
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nicht davon auszugehen, dass sie dies nicht wahrgenommen hätte. Die
Beschwerdeführer hätten ferner einander widersprechende Angaben zu
den Umständen seiner Entlassung gemacht oder zur Anzahl Tage, welche
sie sich versteckt hätten, wobei sie beide dieses Versteck an der Erstbe-
fragung nicht erwähnt hätten. Ferner widerspreche es der Logik des Han-
delns, dass es ihm bei der Verfolgung durch die Sicherheitskräfte möglich
gewesen sein solle, die Einzelteile des Handys einzusammeln und wieder
zusammenzusetzen. Ausserdem überrasche, dass er nach Haftentlassung
die Aufnahmen gelöscht habe, obwohl er während der Haft trotz Misshand-
lungen offenbar nichts gestanden habe und nach der Entlassung seine po-
litische Tätigkeit wieder aufgenommen habe. Die legale Ausreise mit irani-
schen Reisepapieren und mit Abschied von den Angehörigen am Flugha-
fen stehe schliesslich im Widerspruch zur Befürchtung, von den Behörden
verhaftet und misshandelt zu werden. Wegen der Unglaubhaftigkeit der
Fluchtgründe falle auch das Vorbringen von Hausdurchsuchung und Be-
schlagnahme zweier Rechner "dahin". Der Vorfall im Jahre 2004 oder 2005
weise keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zur Ausreise auf, da
seither keine Nachteile mehr zu gewärtigen gewesen seien. Die Vermu-
tung, dass die Beschwerdeführerin deswegen nicht zum Doktorat zugelas-
sen worden sei, betreffe nicht einen asylrelevanten Nachteil. Somit seien
auch die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
5.
Die Vorinstanz stellte bei der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen wesentlich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin den Zwi-
schenfall mit dem Mobiltelefon an der Demonstration in den Befragungen
mit keinem Wort erwähnt habe, und anlässlich der Gehörsgewährung dafür
keine plausible Erklärung angeboten habe. Die Beschwerdeführerin
machte geltend, den Vorfall mit dem Mobiltelefon nicht beobachtet zu ha-
ben. Ihre Erklärung (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), ihr Mann sei gestolpert
und gestürzt, daraufhin habe er ihr zugerufen, sie solle wegrennen, und
erst, nachdem sie weggerannt sei, habe er das Mobiltelefon wieder zusam-
mengesetzt, ist für sich zwar plausibel, widerspricht aber klar den protokol-
lierten Aussagen ihres Ehemannes, wonach er nach dem Sturz erst das
Mobiltelefon zusammengesetzt und die Speicherkarte versteckt habe und
erst dann, weil er seine Meinung inzwischen geändert habe, seine Frau
aufgefordert habe zu fliehen (vgl. Akten der Vorinstanz A25 S. 11).Dagegen
erscheint die Kritik der Beschwerdeführer an den vor-instanzlichen Ausfüh-
rungen hinsichtlich der Ereignisse um die Freilassung des Beschwerdefüh-
rers berechtigt, was in der Gesamtwürdigung an der Feststellung der Un-
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glaubhaftigkeit der Vorbringen aber nichts zu ändern vermag, zumal wei-
tere Unglaubhaftigkeitselemente vorliegen. Beispielsweise erachtet das
Gericht die Geschichte der angeblich in einer kleinen Hosentasche ver-
steckten und unentdeckt gebliebenen Memory-Card als abwegig. Insbe-
sondere überzeugt die Erklärung des Beschwerdeführers, der von ihm ge-
tragene breite Gürtel habe die kleine Hosentasche abgedeckt (vgl. A 25
S.20 zu F 156), insofern nicht, als er an anderer Stelle angab, man habe
ihm bei der Entlassung den Gürtel zurückgegeben (vgl. A 25 S. 15 F 108),
womit er impliziert hat, dass ihm der Gürtel vorher abgenommen worden
war oder er diesen hatte abgeben müssen. Mithin ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass, wenn auch einzelne monierte Widersprüche auf Be-
schwerdeebene geklärt werden konnten respektive einzelne Kritikpunkte
der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Begründung sich als be-
rechtigt erwiesen haben, bei den Vorbringen in einem wesentlichen Punkt
ein unauflösbarer Widerspruch vorliegt und weitere Ungereimtheiten be-
stehen. Die Vorbringen erfüllen aber nicht nur die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht. Sie hatten respektive haben darüber hinaus –
selbst bei Wahrunterstellung des Sachverhaltsvortrags (Teilnahme an einer
und Filmen einer Demonstration) – auch keine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung zur Folge, zumal der Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge nach nur zwei Tagen wieder freigelassen worden war. Der Vo-
rinstanz ist ausserdem beizupflichten, dass die legale Ausreise mit ge-
fälschten Einladungsschreiben, aber echten iranischen Reisepapieren so-
wohl gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung als auch gegen eine ob-
jektive Verfolgungsgefahr spricht. Die angebotene Erklärung, dass die ira-
nischen Behörden wohl erst nach seiner Ausreise davon erfahren hätten,
dass er sich nicht an die Auflagen gehalten habe und wieder politisch tätig
geworden sei, vermag dagegen nicht zu überzeugen. Angesichts dieser
schwerwiegenden Hinweise gegen das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates vermögen bei ei-
ner Gesamtwürdigung auch die angeblichen Realkennzeichen der Schil-
derungen und die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern, zu-
mal diese lediglich die nicht asylrelevante Vorgeschichte belegen, aber
nicht geeignet sind, die Asylgründe nachzuweisen. Nach dem Gesagten
hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründe zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch politische Exilaktivitäten eine Ge-
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fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Aus-
reise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich,
weshalb auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen ist,
die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG – das heisst
erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise – eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch trotz Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen.
Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbe-
sondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des
Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 [S. 376 f.]; 2009/28 E. 7.1 [S. 352], Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 [S. 10]).
7.
Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene exilpolitische Tätig-
keit in der Form von Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz sowie von
auf seinem Facebook-Account publizierten regimekritischen Beiträgen gel-
tend, wobei er insbesondere die Gefahr vorbringt, wegen Gotteslästerung
zu einer langjährigen Freiheitsstrafe oder zum Tode verurteilt zu werden,
wie es bereits andern Bloggern ergangen sei.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014
ohne nähere Begründung fest, dass die nach der Ausreise entstandenen
Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führten, und verneinte damit
implizit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Die Beschwer-
deführer wurden nicht zur Replik eingeladen und insbesondere wurde
ihnen die Liste der Vorinstanz von den exilpolitischen Vorfällen nicht zur
Kenntnis gebracht. Da die Beschwerdeführer mit ihrer Stellungnahme zur
Vernehmlassung indes von sich aus ihr Replikrecht wahrgenommen haben
und die Liste der Vorinstanz auf den Eingaben der Beschwerdeführer be-
ruht und keinerlei neue Informationen oder Aussagen enthält, bleibt das
rechtliche Gehör trotz dieser Versäumnisse gewahrt. Obwohl das Gericht
vorliegend effektiv als erste Instanz über die exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers urteilt, ist, da sich angesichts der gefestigten Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts im länderspezifischen Kontext und der
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klaren Beweislage weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht ein ein-
zelfallspezifischer Begründungsaufwand ergibt, von einer Kassation abzu-
sehen. Ausserdem ist den Beschwerdeführern vorzuhalten, dass sie Gele-
genheit gehabt hätten und gehalten gewesen wären, die exilpolitischen Tä-
tigkeiten bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische
Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer
allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung
wegen staatsfeindlicher Aktivitäten. Allerdings geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durch-
aus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Re-
gime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf
anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, um ihre Chancen
auf ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhöhen, zu unterscheiden. Einfache
Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen
Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche
lediglich die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teil-
nehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen oder Personen,
die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in
Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungs-
gefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die irani-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorge-
nommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). So-
mit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Unterstüt-
zung einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen
von Parolen, sondern eher bestimmte exponierte Positionen (z.B. Vorsit-
zende/r einer Exilgruppe) oder Formen von Aktionen (z.B. gewaltsamer
Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht Individualisierbarkeit,
sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, dass der Ein-
druck erweckt wird, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Be-
stand des Mullah-Regimes wird.
Hinsichtlich der Facebook-Einträge, in welchen der Beschwerdeführer im
Wesentlichen politische Karikaturen zur Lage im Iran weiterverbreitet, kann
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nach den vorstehenden Erkenntnissen und unter Gesamtwürdigung der
Einträge entgegen der Beschwerde und der Replik nicht von einer Tätigkeit
gesprochen werden, die unter Beobachtung der iranischen Regierung
stünde und bei Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgungsgefahr des
Beschwerdeführers zur Folge hätte. Ferner sind die als Beweismittel ein-
gereichten Fotos betreffend seiner Teilnahme an Kundgebungen nicht ge-
eignet, ein weitergehendes Engagement des Beschwerdeführers aufzuzei-
gen. So ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser
Veranstaltungen besonders und über das Mass der anderen Kundge-
bungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine auffällige Funktion wahrge-
nommen hätte. Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass die ira-
nischen Behörden anhand derartiger Fotos den Beschwerdeführer identifi-
zieren könnten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen und entsprechend der Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht einschlägig. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
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Seite 11
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten
liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen zulässig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat
der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungs-
vollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal im Iran weder Krieg, Bür-
gerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei den Beschwer-
deführern um ein junges und gesundes Ehepaar handelt mit höherer Bil-
dung und Berufserfahrung. An der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ändert insbesondere auch die fortgeschrittene Integration in der Schweiz
(Deutschkurse, provisorische Aufnahme der Beschwerdeführerin als Dok-
torandin an der Philosophischen Fakultät der Universität (…), Unterstüt-
zungsschreiben einer Drittperson…) nichts, zumal in casu nicht von einer
reziproken Erschwerung der Reintegration im Iran im Sinne der vom Bun-
desverwaltungsgericht fortgesetzten Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission auszugehen ist (vgl. EMARK
2008 Nr. 13 E. 3.5 f.; 2006 Nr. 6 E. 6).
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Es
sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 ordnete die damals
zuständige Instruktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter, Herrn
Rechtsanwalt Urs Ebnöther, den Beschwerdeführern als amtlichen Rechts-
beistand bei. In der Honorarnote vom 25. November 2014 weist dieser ei-
nen Vertretungsaufwand von 13.8 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 300.–, Auslagen im Betrag von Fr. 76.40 und Mehrwertsteuern von Fr.
337.30, mithin Gesamtkosten von Fr. 4553.70 aus. Praxisgemäss beträgt
der Stundenansatz beim Honorar eines amtlichen Rechtsbeistands in der
Regel maximal Fr. 220.–. Der Aufwand seit Einreichung der Kostennote
d.h. für die Eingabe vom 24. Dezember 2014 ist als gering und teilweise
nicht notwendig zu erachten. Daher ist auf der Basis des in der Kostennote
aufgeführten Zeitaufwands und Auslagen und eines Stundenansatzes von
Fr. 220.– das amtliche Honorar auf Fr. 3361.40 (einschliesslich aller Ausla-
gen und der Mehrwertsteuern) festzusetzen. Der Betrag ist dem amtlich
eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3361.40 ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: