Urteil vom 30. Juli 2007
Mitwirkung: Richter König, Wespi, Huber
Gerichtsschreiberin Chastonay
1. A._______, Belarus,
2. B._______, Belarus,
3. C._______, Belarus,
4. D._______, Belarus,
5. E._______, Belarus,
alle vertreten durch lic. iur. Carolyne Elbaum, (Adresse),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Januar 2004 betreffend Asyl und Wegweisung / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung V
E-3406/2006
kom/che/scb
{T 0/2}
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben am
12. Dezember 2001 und gelangten auf dem Luftweg von F._______ über
G._______ in die Schweiz, wo sie am 18. Dezember 2001 in H._______
Asylgesuche einreichten. Am 20. Dezember 2001 fanden in H._______ die
jeweiligen Befragungen im Empfangszentrum (damals Empfangsstelle) statt. Für
die Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer dem Kanton
I._______ zugewiesen. Am 4. Juli 2002, mit Fortsetzung am 7. August 2002
(Beschwerdeführer), und am 15. August 2002 (Beschwerdeführerin) erfolgten die
Anhörungen zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Familie habe auf-
grund ihrer jüdischen Ethnie seit jeher Probleme gehabt. So sei der Beschwerde-
führer im November 1997 von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Am
(Datum) sei er von der Polizei geschlagen worden, als er an einer Demonstration
gegen Antisemitismus in K._______ teilgenommen habe. Auch der ältere Sohn sei
auf der Strasse - unter anderem von Nachbarn - wiederholt als Jude beleidigt
worden. Weiter sei der Beschwerdeführer bei der weissrussischen nationalen
Front (BNF) aktiv gewesen; in diesem Zusammenhang habe er mit Freunden im
Jahr 1995 eine kurzfristige Festnahme erlebt.
Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs an, im Wesentli-
chen dieselben Probleme wie der Ehemann gehabt zu haben. Sie hätten wegen ih-
rer jüdischen Herkunft auch Todesdrohungen bekommen. Mit den Behörden habe
sie keine Probleme gehabt. Sie sei nur wegen angeblich zionistischer Tätigkeit an
der Universität von F._______ zweimal vom Sicherheitsdienst vorgeladen und
befragt worden.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer zahlreiche Beweismit-
tel zu den Akten, so ein Schreiben des Oberrabbiners in Weissrussland, mehrere
Dokumente betreffend die Telefongesellschaft L._______, verschiedene ärztliche
Schreiben, Röntgenbilder sowie Anzeigen an Behörden und deren Antwort-
schreiben, Vorladungen, Berichte der Organisation für Sicherheit und Zusammen-
arbeit in Europa (OSZE) über Judenverfolgung in Weissrussland, eine Arbeitsbe-
stätigung sowie einen Zeitungsartikel.
B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 22. Januar 2004 - eröffnet am 23. Janu-
ar 2004 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten weder den Anforder-
ungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2004 an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihre
Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewäh-
rung des Asyls. Eventualiter sei den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme
3zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde insbesondere beantragt,
es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einem Kosten-
vorschuss sei abzusehen.
Mit der Beschwerdeschrift wurde ein Arztzeugnis vom 11. Februar 2004 von
Dr. med. A.W., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten
gereicht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2004 verzichtete der Instruktionsrichter
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewähr-
ung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwie-
sen.
E. Am 12. März 2004 (Eingang ARK: 18. März 2004) liessen die Beschwerdeführer
einen Bericht von amnesty international betreffend die Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Weissrussland und bezogen auf den Fall der Be-
schwerdeführer zu den Akten reichen.
F. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 18. März 2004 an seiner Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern unter Ansetzen einer Frist zu
allfälligen Gegenäusserungen am 24. März 2004 zugestellt. Die Beschwerdeführer
liessen ihre Stellungnahme am 29. März 2004 einreichen.
G. Am 4. November 2005 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf,
einen ärztlichen Bericht betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers einzureichen, welcher sich zu den gesundheitliche Problemen sowie den vor-
genommenen Therapien äussern sollte. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer
aufgefordert, eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden zu den Akten zu reichen.
Die Beschwerdeführer reichten am 16. November 2005 einen Arztbericht, datie-
rend vom 14. November 2005, sowie die verlangte Entbindungserklärung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
4hörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 22. Januar 2004 im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung als zentralen Ausreisegrund
Verfolgungsmassnahmen wegen seiner jüdischen Herkunft geltend gemacht; er sei
ausserdem für die BNF aktiv gewesen und deswegen im Jahr 1995 zusammen mit
Freunden für kurze Zeit festgenommen worden. Bei der kantonalen Befragung
habe der Beschwerdeführer die politischen Aktivitäten in den Vordergrund gestellt,
jedoch weder die BNF noch die Festnahme im Jahr 1995 erwähnt; vielmehr habe
er dargelegt, die zentralen Fluchtereignisse hätten sich im Zeitraum Sommer bis
Herbst 2001 ereignet, als er sich aktiv an der Kampagne für die Präsidentenwahl
beteiligt und für die Wahl von Viktor Gontscharik eingesetzt habe. Die in diesem
Zusammenhang bei der kantonalen Anhörung geschilderten Aktivitäten habe der
5Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt; diese könnten
daher nicht geglaubt werden, zumal namentlich seine Angaben zur angeblichen In-
formantentätigkeit für die OSZE den allgemeinen Erfahrungen widersprechen wür-
den. Im Übrigen seien die Aussagen in wesentlichen Punkten mit der allgemeinen
Erfahrung oder der Logik des Handelns nicht vereinbar. So sei das Verhalten der
Beschwerdeführer bei ihrer Ausreise, namentlich die legale Ausreise mit ihren ei-
genen, echten Reisepässen, nicht nachvollziehbar; dass dies möglich gewesen
sei, zeige zudem, dass die Beschwerdeführer in Weissrussland nicht behördlich
verfolgt würden. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche müssten als unbehelflich
betrachtet werden. Sodann seien die Schilderungen der angeblich erlebten wieder-
holten und erheblichen Übergriffe wegen der jüdischen Herkunft der Beschwerde-
führer in ihrer Gesamtheit entweder ungenau oder aber an zahlreichen Stellen der
Aussagen offenkundig übertrieben dargestellt worden, weshalb das Ausmass der
Übergriffe nicht geglaubt werden könne. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin
einerseits ausgesagt, nichts über die politische Tätigkeit des Ehemannes gewusst
zu haben, anderseits bei der kantonalen Befragung erklärt, den Ehemann bei der
politischen Arbeit unterstützt zu haben. Insgesamt seien diese Vorbringen als nicht
glaubhaft zu beurteilen, wobei die verschiedenen Beweismittel zu keinem anderen
Schluss führen könnten. Soweit die Beschwerdeführer Nachteile als Angehörige
der jüdischen Glaubensgemeinschaft geltend gemacht hätten, seien diese nicht
asylrelevant, zumal es sich zu einem Grossteil um Benachteiligungen seitens Drit-
ter gehandelt haben solle.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festgehalten.
Der Beschwerdeführer habe die Asylgründe so geschildert, wie er sie erlebt habe.
Bei der Anhörung in der Empfangsstelle stehe erfahrungsgemäss nicht genügend
Zeit zur Verfügung, ausführlich auf die einzelnen Umstände einzugehen. Sodann
sei weder aufgrund des Gesetzes noch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon
auszugehen, dass bei Übertreibungen zwingend auf die Unglaubhaftigkeit der
diesbezüglichen Schilderungen geschlossen werden müsse. Weiter sei die Vorins-
tanz in ihrem Entscheid nicht auf alle eingereichten Dokumente eingegangen; dies
gelte insbesondere für die Unterlagen, welche im Zusammenhang mit der Spital-
einweisung, dem Befund und der Krankengeschichte stünden. Ebenso unerwähnt
geblieben sei die Korrespondenz, die der Beschwerdeführer an die Staatsanwalt-
schaft und die Vorgesetzten der Stadt F._______ geschrieben habe. Mit diesen
Dokumenten sei die Verfolgungssituation der Beschwerdeführer jedoch glaubhaft
anzunehmen. Hinsichtlich der Widersprüche mit dem Stempel "SSSR" sei darauf
hinzuweisen, dass die alten Formulare in Weissrussland zuerst aufgebraucht
worden seien, womit es sich bei diesen Dokumenten nicht um Fälschungen
handle.
Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen je-
weils andere Fluchtgründe als zentral beschrieben, sei unter Hinweis auf die Be-
merkungen des bei der kantonalen Befragung anwesenden Hilfswerkvertreters
festzuhalten, dass die Befragung beim Kanton in erster Linie das politische Enga-
gement des Beschwerdeführers betroffen habe; dabei habe der Beschwerdeführer
aber auch eine religiöse Verfolgung geltend gemacht sowie dazu verschiedene
Dokumente eingereicht, welche zu prüfen vom Hilfswerkvertreter angeregt worden
sei. Zudem habe die Befragung in der Empfangsstelle nur eine Stunde gedauert,
6mithin sei diese allzu kurz bemessen gewesen, um alles erzählen zu können. Dass
der Beschwerdeführer dort vor allem die religiöse Verfolgung erwähnt habe, könne
damit zusammenhängen, dass er in der Schweiz bereits mit der jüdischen Ge-
meinschaft in Kontakt gestanden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
seien zudem auch die Darlegungen zur Ausreise ausführlich und nachvollziehbar
ausgefallen.
Hinsichtlich der Situation jüdischer Angehöriger in Weissrussland sei ergänzend
festzuhalten, dass trotz verfassungsrechtlich garantierter Gleichheit der Religionen
die russisch-orthodoxe Kirche bevorzugt, die anderen Religionen jedoch eher schi-
kaniert würden. Der Präsident der in der USA ansässigen "World Association of
Belarusian Jews" sei für 15 Tage inhaftiert worden, nachdem er auf einem Trans-
parent auf die Zerstörung der Synagogen sowie jüdischen Friedhöfe und Denkmä-
ler aufmerksam gemacht habe. Entsprechende Berichte würden auf die Gleichgül-
tigkeit der weissrussischen Behörden gegenüber den jüdischen Kulturgütern und
Gedenkstätten hinweisen. Offenbar sei der Staat auch nicht willens, die jüdischen
Bürger vor antisemitischen Vorfällen zu schützen.
4.3
4.3.1 Im Hinblick auf die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht alle
eingereichten Beweismittel gewürdigt und damit den Sachverhalt unvollständig er-
stellt, ist Folgendes festzustellen:
Die umfassende Ermittlung des relevanten Sachverhaltes folgt aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör; ebenso folgt aus diesem Anspruch die grundsätzliche
Pflicht der Behörde, ihren Entscheid rechtsgenüglich zu begründen. Im vorliegen-
den Fall hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig erstellt noch ihre
Begründungspflicht verletzt. So hat sie im angefochtenen Entscheid in nachvoll-
ziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie auf die mangelnde Asylrele-
vanz der Vorbringen schliesst, und dabei sind namentlich auch die eingereichten
Beweismittel einer Würdigung unterzogen worden; dass dabei nicht jedes Beweis-
mittel im Einzelnen aufgelistet worden ist, lässt vorliegend nicht den Schluss deren
Nichtberücksichtigung zu. Die Einwände der Beschwerdeführer betreffen mithin al-
lein die Frage der materiellen Würdigung des Sachverhaltes, mit welcher sich die
Beschwerdeinstanz im Rahmen der nun folgenden materiellen Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen hat.
4.3.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen der Vorinstanz zum Asyl-
punkt zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung aus-
drücklich als massgeblichen Fluchtgrund dargelegt, dass er und seine Familie auf-
grund der jüdischen Herkunft verfolgt würden. Im Einzelnen führte er aus, er sei im
November 1997 einmal von drei Unbekannten zusammengeschlagen und am
11. Mai 1999 von der Polizei bei der Teilnahme an einer Demonstration geschlag-
en worden. Der Sohn sei beleidigt worden, die Ehefrau habe Drohungen erhalten,
und seit 1998 würden sie regelmässig telefonisch belästigt. Er habe sich zudem in
der weissrussischen Front BNF aktiv beteiligt und sei deswegen im Jahr 1995
kurzfristig festgenommen worden. Die Frage, ob er damit alle Asylgründe genannt
habe, bejahte der Beschwerdeführer (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 4 f.). Bei
der ausführlichen kantonalen Befragung wurde dem Beschwerdeführer eingangs
7Gelegenheit gegeben, alles zu erzählen, was ihn zum Verlassen der Heimat veran-
lasst habe (vgl. Protokoll Fremdenpolizei, S. 9). Der Beschwerdeführer schilderte
in der Folge den Vorfall aus dem Jahr 1997 und führte dann aus, etwa ab 1998
hätten die telefonischen Belästigungen angefangen. Er schilderte weiter das
Ereignis vom (Datum) (Misshandlung durch die Polizei), um dann festzuhalten, die
wichtigsten Ereignisse vor der Ausreise hätten sich zwischen Sommer und Herbst
2001 ereignet und stünden im Zusammenhang mit seinem in dieser Zeitspanne
erfolgten Engagement im Vorfeld zu den Präsidentschaftswahlen, als er die OSZE
über Verfahrensverletzungen bei der Wahl informiert, Unterschriften für den
Gegenkandidaten gesammelt und Literatur verteilt habe. Als Folge davon sei er
zweimal, am (Datum) und am (Datum), zum Sicherheitskomitee vorgeladen
worden. Zudem sei er angehalten worden, das Land nicht zu verlassen. Es sei ihm
mit schwerwiegenderen Nachteilen wie Einleitung eines Strafverfahrens und
Inhaftierung gedroht worden, sollte er mit seinen Tätigkeiten weiterfahren.
Hinsichtlich des Beweiswertes des Empfangsstellenprotokolls ist Folgendes fest-
zuhalten: Gemäss diesbezüglicher Rechtsprechung der ARK (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1993
Nr. 3), der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, kommt zwar den Aus-
sagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen angesichts des summari-
schen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vor-
gebrachten Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Wenn jedoch klare Aus-
sagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
später protokollierten Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereig-
nisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden, dürfen
diese Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen her-
angezogen werden.
Zu Recht hat die Vorinstanz vor diesem Hintergrund festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die gesamten angeblich im zweiten Halbjahr 2001 entfalteten um-
fangreichen Aktivitäten und die angeblich daraus resultierenden Nachteile in der
Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt hat. Diese Vorbringen sind daher als
nachgeschoben und folglich als nicht glaubhaft zu beurteilen. Der Einwand in der
Rechtsmitteleingabe, wonach in der Empfangsstelle die Zeit für ausführliche Darle-
gungen gefehlt und auch der beim Kanton anwesende Hilfswerkvertreter die ver-
stärkte Gewichtung der kantonalen Befragung auf die politischen Aktivitäten regist-
riert und eine Prüfung der im Zusammenhang mit der religiösen Verfolgung ste-
henden aktenkundigen Dokumente sowie nötigenfalls eine ergänzende Befragung
angeregt habe, vermag an den obigen Feststellungen nichts zu ändern. Insbeson-
dere wird damit nicht plausibel gemacht, weshalb der Beschwerdeführer bei der
kantonalen Befragung neu ein umfassendes politisches Engagement geltend ge-
macht hat, dabei aber sein in der Empfangsstelle genanntes Engagement und die
damit verbundene Festnahme mit keinem Wort erwähnt und die Frage nach erleb-
ten Festnahmen ausdrücklich verneint hat (vgl. Protokoll Fremdenpolizei, S. 22).
Zudem ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Informanten-
tätigkeit für die OSZE nicht glaubhaft ist. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar,
dass die OSZE die telefonischen Informationen einer ihr unbekannten Person
8ohne weitere Prüfung akzeptiert haben soll, zumal der Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben diese Telefonate mehrheitlich anonym getätigt habe (vgl. a.a.O.,
S. 13) und darüber hinaus auch nie als politischer Oppositioneller in Erscheinung
getreten sei. Die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung,
namentlich auch betreffend die angebliche kurzfristige Einladung zu einer Sitzung
der OSZE - der Beschwerdeführer will nach den Wahlen mit der OSZE telefoniert
haben und sei dabei ohne weiteres eingeladen worden (vgl. a.a.O., S. 14) - sind zu
bestätigen.
Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang bei der Erstbefragung dar-
gelegt, sie habe sich nicht politisch betätigt. Ihr Ehemann sei aktiv gewesen, wobei
sie keine Einzelheiten kenne. Sie habe aber zwei Vorladungen des Sicherheits-
dienstes wegen angeblicher zionistischer Aktivitäten an der Universität F._______
erhalten (vgl. Protokoll Empfangsstelle Beschwerdeführerin, S. 4 f.). Bei der kanto-
nalen Befragung führte sie demgegenüber aus, sie habe dem Ehemann beim Ver-
teilen von Literatur und Flugblättern im Vorfeld zu den Wahlen sowie bei der Su-
che nach guten Dolmetschern geholfen. In der Folge sprach sie nur noch von einer
einzigen Vorladung, welche sie erhalten und der sie fristgerecht am (Datum und
Zeitangabe) Folge geleistet habe. Nach dieser Vorladung sei ihr nichts Weiteres
mehr zugestossen (vgl. Protokoll Fremdenpolizei Beschwerdeführerin, S. 7 f.). Mit
diesen widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche im
Zusammenhang mit den vom Ehemann geltend gemachten Aktivitäten vorgebracht
worden sind, wird die Unglaubhaftigkeit der politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers zusätzlich bestätigt.
Die obigen Schlussfolgerungen werden durch die eingereichten Vorladungen nicht
entkräftet. Vielmehr sind - allein bereits vor dem Hintergrund der oben festgestell-
ten Unglaubhaftigkeit der diesen Vorladungen angeblich vorangegangenen politi-
schen Aktivitäten - erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente anzubrin-
gen. Ungeachtet der Frage der Echtheit ist festzustellen, dass der jeweilige Vorla-
dungsgrund nicht aufgeführt ist, womit diese Dokumente nicht geeignet sind, eine
asylrelevante Verfolgungssituation zu belegen.
Dass namentlich der Beschwerdeführer nicht in der behaupteten Weise behördli-
cher Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, wird letztlich durch die legale Ausreise
der Beschwerdeführer über den Flughafen F._______ bestätigt. Dabei wirken
insbesondere die Angaben konstruiert und damit nicht glaubhaft, gemäss denen
die Beschwerdeführer jeweils sowohl an der Pass- als auch an der Zollkontrolle
zufälligerweise Bekannte aus Studienzeiten für die reibungslose Ausreise hätten
angehen können. Zudem hat der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben
anlässlich der Vorladung vom (Datum) ein Ausreiseverbot erhalten habe (vgl.
Protokoll Fremdenpolizei, S. 17), sich gemäss Stempeleintrag im Reisepass am
(Datum) beim Innenministerium in F._______ abgemeldet, was jedoch vor dem
Hintergrund der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht möglich gewesen
und darüber hinaus auch nicht mit der Vorgehensweise einer sich tatsächlich
verfolgt fühlenden Person in Einklang zu bringen wäre.
Soweit die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Stellungnahme von am-
nesty international vom 12. März 2004 einreichen, vermag diese an den obigen
Ausführungen nichts zu ändern. Die darin geschilderte allgemeine Situation in
9Weissrussland sowie die konkrete Situation der jüdischen Glaubensgemeinschaft
ist den Asylbehörden bekannt; es sind daraus keine neuen, konkreten
Erkenntnisse bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten indi-
viduellen Verfolgungsgründe ersichtlich. Diesbezüglich stützt sich die Stellungnah-
me auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme, S. 6, Ziff. 5).
Diese sind jedoch, namentlich was dessen angebliche regimekritische Tätigkeit
betrifft, als nicht glaubhaft zu beurteilen; mithin ist mit Bezug auf den
Beschwerdeführer klarerweise nicht - wie dies gemäss den Formulierungen in der
Stellungnahme angenommen werden könnte (vgl. a.a.O.) - von einem sich
exponierenden Regimekritiker auszugehen.
4.3.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jüdi-
schen Gemeinschaft Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Dazu reichten sie im
erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Unterlagen zu den Akten (ein Schreiben
des Oberrabbiners der Jüdischen Gemeinschaft in F._______/Belarus vom
15. März 2002, in welchem die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur jüdischen
Kirche bestätigt wird; Gesuche des Beschwerdeführers an die Telefongesellschaft
L._______ um Wechsel der Telefonnummer, was mangels freier Nummern nicht
gewährt wurde; Anzeigen des Beschwerdeführers im Anschluss an den Vorfall
vom (Datum) mit den entsprechenden Antwortschreiben; diverse ärztliche Atteste
und Berichte mit Röntgenbildern zu den am (Datum) erlittenen Verletzungen des
Beschwerdeführers).
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer der jüdi-
schen Glaubensgemeinschaft angehören. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftig-
keit der vor diesem Hintergrund geltend gemachten Nachteile ist festzustellen,
dass sich die Situation der jüdischen Glaubensgemeinschaft in Belarus nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht unproblematisch darstellt. In
Weissrussland herrscht ein totalitäres Regime. Der Abwanderungsdruck ist gross
und wirkt sich auch auf die jüdische Gemeinschaft aus, die heute noch einige
zehntausend Personen (rund 1% der Gesamtbevölkerung) umfassen soll. In den
letzten Jahren waren gemäss Berichten antisemitische Vorfälle – namentlich Be-
schädigungen von jüdischen Friedhöfen und Gedenkstätten, Belästigungen und
Diskriminierungen – zu verzeichnen. Aber auch in Kenntnis dieser Situation ist
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer generellen flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation allein aufgrund der Zugehörigkeit zur
jüdischen Gemeinschaft auszugehen.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz indes-
sen die diesbezüglich angeführten Benachteiligungen in ihrer Gesamtheit zu Recht
als übertrieben und vage beurteilt. So ist namentlich nicht nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführer auf diese, gemäss ihren Angaben jahrelang erlebten Nach-
stellungen, nicht früher adäquat reagiert haben und beispielsweise erst im Jahr
2000 um einen Wechsel der Telefonnummer ersucht haben wollen, nachdem sie
bereits seit 1996 (oder 1997 oder 1998) telefonisch belästigt und bedroht worden
sein sollen (auch diese Aussagen sind widersprüchlich, vgl. Protokoll Empfangs-
stelle Beschwerdeführer, S. 4; Protokoll Empfangsstelle Beschwerdeführerin, S. 4;
Protokoll Fremdenpolizei Beschwerdeführer, S. 9; Protokoll Fremdenpolizei Be-
10
schwerdeführerin, S. 6).
Zudem ist festzustellen, dass es sich gemäss Akten jeweils um Nachstellungen
von dritter Seite gehandelt hätte, die telefonischen Belästigungen seien vermutlich
von nationalen Gruppierungen ausgegangen, die Kinder von anderen Schulkindern
beleidigt und angegriffen worden, weitere Beleidigungen durch Nachbarn erfolgt,
Beschädigungen von Briefkasten und Haustür sowie Schmierereien in den Gängen
des Hauses ebenfalls von unbekannten Dritten ausgegangen. Solche Schikanen
seitens Dritter mögen den davon Betroffenen als ernsthafte Nachteile erscheinen,
wären jedoch mangels Intensität nicht asylrelevant, zumal sie in der Regel ein be-
stimmtes Mass nicht überschritten. Zudem beschränken sich die in diesem Zusam-
menhang gemachten konkreten Schilderungen hauptsächlich auf den Zeitraum
zwischen 1997 und 1999, womit der Kausalzusammenhang zwischen diesen Er-
eignissen und der tatsächlichen Ausreise im Dezember 2001 auch nicht bejaht
werden könnte. Beim Vorfall vom (Datum) hätten die Behörden - wie vom Be-
schwerdeführer selber dokumentiert - seine Anzeigen entgegengenommen und be-
arbeitet. Die zuständigen Behörden seien in der Folge zum Schluss gekommen,
die Polizeibehörden hätten bei der Demonstration vom (Datum) korrekt gehandelt,
eine Untersuchung respektive ein Strafverfahren werde nicht eingeleitet. Auch auf
die weiteren Anzeigen des Beschwerdeführers - dokumentiert ist eine vom
(Datum) und eine vom (Datum) - massgeblich betreffend die persönlichen und
telefonischen Nachstellungen, die Sachbeschädigungen an Briefkasten und
Haustür, sowie die (vermutete) Vergiftung des Hundes - hätte die zuständige
Behörde Nachforschungen eingeleitet, welche indes gemäss ihrem Ant-
wortschreiben vom 23. Oktober 2001 erfolglos geblieben seien. Dass gemäss An-
gaben des Beschwerdeführers in der Folge nichts mehr unternommen worden sei,
ist bei Vorfällen mit unbekannter und auch danach nicht feststellbarer Täterschaft
jedenfalls nicht bereits dahingehend zu interpretieren, den zuständigen behördli-
chen Organen gehe der Wille oder die Fähigkeit zum Schutz der Betroffenen ab;
keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und
überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 S. 203 1996 Nr. 28 S. 271 f.).
4.3.4 Insgesamt vermögen die eingereichten Unterlagen die behauptete asylrelevante
Verfolgung der Beschwerdeführer nicht zu belegen. Die zentralen Asylvorbringen
der Beschwerdeführer sind nach dem oben Gesagten vielmehr als im Wesentli-
chen unglaubhaft zu beurteilen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde sowie weitere eingereichte Unterlagen im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfas-
send folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Be-
schwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
11
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001
Nr. 21).
5.4 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald
eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. diesbezüglich die in EMARK
2006 Nr. 6 Erw. 4 und 2001 Nr. 1 Erw. 6a publizierte und vom Bundesverwaltungs-
gericht weitergeführte Praxis). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44
Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem
Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK 1997
Nr. 27).
5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.6 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlin-
ge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Weissruss-
land nicht in genereller Form bejahen. Die Beschwerdeführer müssten bei einer
Rückkehr nach Belarus zwar wohl mit gewissen Diskriminierungen und Schikanen
rechnen. Es gibt aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie allein wegen
ihrer Ethnie beziehungsweise Religionszugehörigkeit einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang
ist auch darauf hinzuweisen, dass Angehörige der Beschwerdeführer nach wie vor
in Weissrussland leben.
5.7 In individueller Hinsicht wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei psychisch
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sehr krank. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang in der Vernehmlassung
vom 18. März 2004 fest, die Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme sei auch in Weissrussland, namentlich in F._______, möglich.
Den dazu eingereichten, fachmedizinischen Arztberichten von Dr. med. A.W., Arzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, datierend vom 11. Februar 2004 und vom
14. November 2005, ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer stehe
seit dem 11. Dezember 2003 in ambulanter Behandlung. In diagnostischer Hinsicht
wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an Störungen des psychotischen For-
menkreises. Diese manifestierten sich durch massive Beziehungsideen wahnhaf-
ten Charakters, kombiniert mit schweren depressiv-suizidalen Rückzügen. Die Be-
handlung bestehe in Einzelgesprächen mit zwei Sitzungen wöchentlich sowie in
medikamentöser Behandlung mit modernen Antipsychotika und Antidepressiva.
Der Verlauf dieser Behandlung gestalte sich relativ gut, die Suizidalität sei zurück-
gegangen. Prognostisch sei jedoch festzuhalten, dass die vorliegende Thera-
pieform unabdingbar sei, eine solche in Weissrussland jedoch kaum angeboten
würde. Der Abbruch dieser (kombinierten) Behandlung - Einzelgespräche und Me-
dikation - und eine Rückschaffung in die Heimat würde für den Beschwerdeführer
katastrophale Folgen nach sich ziehen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die beiden Arztberichte einen fachlich fundierten und
objektiven Eindruck vermitteln. Es ist ihnen zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer in einer langjährigen therapeutischen Behandlung steht, welche als solche
auch weitergeführt werden muss, um einen Rückfall und damit auch eine erneute
Aktualisierung der Suizidalität nach Möglichkeit auszuschliessen. Da der Be-
schwerdeführer dieser genannten spezialtherapeutischen Behandlung bedarf so-
wie insgesamt aufgrund der geschilderten Symptome ist weiterhin von einer
schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Den Ak-
ten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, das Krankheitsbild
würde vom Beschwerdeführer simuliert: beispielsweise steht der Beschwerdefüh-
rer seit Ende 2003 in ärztlicher Behandlung, während die erstinstanzliche Verfü-
gung Ende Januar 2004 ergangen ist.
Weiter ergibt sich aus den Akten, dass zwei der drei Kinder der Beschwerdeführer
seit nunmehr bald vier Jahren eingeschult sind, und das jüngste Kind in der
Schweiz geboren worden ist. Unter dem Aspekt des Kindeswohls - welchem im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zukommt - ist vor-
liegend festzustellen, dass namentlich für die beiden älteren Kinder während ihres
nunmehr fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes ein neues vertrautes Umfeld entstanden
ist. Zwar war die Verwurzelung in der Schweiz bis Ende 2006 in erster Linie im
Rahmen einer Notlageprüfung nach Art. 44 Abs. 3 aAsylG (aufgehoben durch Ziff.
I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007
AS 2006 4745 und 4747, BBl 2002 6845) zu berücksichtigen. Sie kann aber auch
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche die Beurteilung der Zumutbarkeit einer
Rückkehr dorthin beeinflussen kann (vgl. zum Ganzen insbesondere EMARK 2005
Nr. 6, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird). Vorliegend
dürfte besonders für die beiden älteren Kinder eine mit dem Vollzug der Wegwei-
sung verbundene Entwurzelung aus dem nun gewachsenen sozialen Umfeld in der
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Schweiz und der sich zugleich abzeichnenden Problematik einer (Re-) Integration
in einer inzwischen fremd gewordenen Umgebung im Heimatland zu erheblichen
Belastungen ihrer Entwicklung führen, die mit dem Kindeswohl kaum zu
vereinbaren wären.
5.8 Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte - der Zugehörigkeit zur jüdischen Ge-
meinschaft, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, der mehrjähri-
gen Anwesenheit der Familie mit eingeschulten Kindern in der Schweiz - kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführern eine
Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. Nachdem sich aus
den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit die
Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche betreffend, Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG); die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, ist die Beschwerde gutzuheissen
und die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen,
die Beschwerdeführer infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind vorliegend keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos, und es ist
darüber nicht zu befinden.
7.2 Den Beschwerdeführern wäre für das teilweise Obsiegen im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss eine reduzierte Entschädigung für ihre
Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Rechtsvertreterin wurde am 1. Juni 2007 per Telefax zur Einreichung einer
Kostennote aufgefordert. Sie wurde dabei darauf hingewiesen, ohne entsprechen-
den Gegenbericht innert Frist werde von einem unentgeltlichen Vertretungsmandat
ausgegangen. Die Rechtsvertreterin liess sich in der Folge innert Frist nicht ver-
nehmen. Folglich ist vorliegend davon auszugehen, dass allfällig angefallene Kos-
ten den Beschwerdeführern nicht in Rechnung gestellt werden. Es ist nach dem
Gesagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; soweit den
Vollzug der Wegweisung betreffend, wird die Beschwerde gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N._______)
- den Migrationsdienst des Kantons I._______ ad M._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand am: