Abtei lung V
E-3408/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Türkei,
vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker [...]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. Juni
2004 / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 16. Dezember 2001 auf dem Luftweg in Richtung Zürich,
wo ihm noch gleichentags unter Vorweisung eines gefälschten türki-
schen Passes die Einreise in die Schweiz gelang. Am 18. Dezember
2001 reichte er in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch ein. Am
21. Dezember 2001 fand die Empfangsstellenbefragung statt. Anläss-
lich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei
Kurde alevitischen Glaubens, ledig, ohne Beruf und habe die letzten
eineinhalb Jahre vor der Ausreise in B._______ (Provinz Kara-
manmaras) bei seinen Eltern gelebt. Er habe [...] Geschwister, wovon
[...] in der Türkei und [...] im Ausland, nämlich in Deutschland bezie-
hungsweise Frankreich, lebten. Letztere seien in ihren Zufluchtslän-
dern anerkannte Flüchtlinge. Nach seinen Problemen in der Türkei ge-
fragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Wegen der Unter-
drückung der Kurden seien er und andere Familienangehörige Mitte
der Achzigerjahre von Maras nach C._______ umgezogen. In
C._______ habe er zuerst mit seinem Vater einen [...] und später eine
[...] geführt. 1993 sei er anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten
zusammen mit anderen Personen festgenommen worden. Nach dem 2.
Juli 1993, als in Sivas 37 mehrheitlich alevitische Intellektuelle in ei-
nem Hotel in Brand gesteckt worden seien, hätten die Unterdrückun-
gen zugenommen. Am 17. August 1993 sei er in C._______ erneut
festgenommen worden, diesmal von Zivilpolizisten. Er sei mit einem
Auto an einen abgelegenen Ort gebracht worden. Man habe unter
anderem von ihm wissen wollen, wer in [...] verkehre. In der Nähe des
D._______ habe er aussteigen müssen. Er habe sich ein paar Meter
vom Wagen entfernen müssen und sei dann aufs Schlimmste miss-
handelt worden. Er sei erst im Spital wieder zu sich gekommen. Er
habe zwei Monate lang in Spitalpflege verbleiben müssen. Bis ins Jahr
1996 sei er halbseitig gelähmt gewesen. Er habe Depressionen gehabt
und dadurch nicht mehr richtig gelebt. Er habe eine für sich geeignete
Arbeit gesucht und sich schliesslich für [...] entschieden, wo er auf
höher gelegenen Weiden habe arbeiten können. Dieses Vorhaben sei
in eine Zeit gefallen, als viele Schulen als Gendarmerieposten genutzt
worden seien, so auch die Schule des Dorfes F._______ [...]. Die
Soldaten hätten ihn dort ständig behelligt. Sie hätten alles versucht,
damit er die Gegend verlasse. Weil er psychisch angeschlagen
gewesen sei, habe er diesen Druck nicht mehr ertragen können. Er
Seite 2
habe fortan nur noch das Nötigste verrichtet, [...] zur Hauptsache
seinem Vater überlassen und sich zunehmend in C._______
aufgehalten. Im Mai 2000 sei er nach G._______ umgezogen und der
HADEP beigetreten. Die Bewohner der hauptsächlich von Aleviten
bewohnten Gegend seien dort unter Druck gewesen. Am 22. August
2001 sei er zusammen mit zwei weiteren Freunden festgenommen
und zur Staatsanwaltschaft in Pazarcik gebracht worden. Erst am
nächsten Tag seien sie befragt und wieder freigelassen worden. Die
nächste Festnahme sei am 24. September 2001 erfolgt. Frühmorgens
seien viele Häuser in G._______ durchsucht worden. Er und drei
seiner Freunde seien festgenommen worden. Bei ihm zu Hause seien
Briefe, Bücher, Zeitschriften und sein Pass beschlagnahmt worden.
Nach vier Tagen sei er freigelassen worden. Während der Festnahme
sei er sexuell belästigt worden. Im Oktober 2001 sei er einer Einladung
nach Österreich gefolgt. Nach 25 bis 30 Tagen sei er nochmals in die
Türkei zurückgekehrt. Am 29. November 2001 habe es wieder Razzien
und Festnahmen gegeben. Er sei von Freunden gewarnt worden, dass
er gesucht würde, und habe so einer Festnahme entgehen können. Er
habe sich deshalb am 1. Dezember 2001 nach H._______ abgesetzt.
Dort habe er einen Schlepper gefunden und sei ausgereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
zwei in Türkisch abgefasste Arztberichte, eine Operationsbestätigung
sowie drei Röntgenbilder zu den Akten.
B.
Am 29. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
Behörde des Kantons (...) angehört. Dabei gab er im Wesentlichen zu
Protokoll, im Jahr 2000 habe er zweimal an einem Hungerstreik teil-
nehmen wollen. So sei anfangs Dezember 2000 ein dreitägiger Hun-
gerstreik im HADEP-Gebäude geplant gewesen. Die Teilnehmenden
seien jedoch mit Panzern vertrieben worden. Auch der nächste Hun-
gerstreik von Mitte Dezember sei verhindert worden. Am 22. August
2001 sei er zusammen mit zwei Freunden zur Staatsanwaltschaft in
I._______ gebracht worden. Am Folgetag seien sie befragt und darauf-
hin freigelassen worden. Am 31. August 2001 hätten sich die HADEP
und viele andere Organisationen zu einem Friedenstag in Ankara tref-
fen wollen. An diesem Tag seien mindestens neunzig Prozent aller In-
teressierten an der Teilnahme gehindert worden, indem man ihre Au-
tos nicht habe passieren lassen. Auch er sei während Stunden aufge-
halten und so an der Teilnahme gehindert worden. Auch sei er mit ei-
Seite 3
ner Kamera gefilmt worden. Am 24. September 2001 und am 29. No-
vember 2001 sei es zu Razzien – auch in seiner Wohnung -
gekommen. Bei der ersten Razzia seien sein Pass sowie einige
Zeitschriften und Bücher beschlagnahmt worden. Er und seine
Freunde, darunter J._______, seien auf den Posten geholt worden. Sie
seien drei Tage lang festgehalten und schlecht behandelt worden. Man
habe ihm Ratschläge erteilt, dass er doch so leben solle wie alle
anderen Aleviten. Er sei zudem körperlich belästigt worden. Am vierten
Tag seien sie freigelassen worden. Bei der nächsten Razzia habe er
sich nicht zu Hause, sondern in seinem Herkunftsdorf befunden.
Freunde und seine Mutter hätten dorthin angerufen und ihm von der
Razzia und der Suche nach ihm erzählt. Er sei dann zu einem Freund
nach H._______ gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 13.
Dezember 2001 aufgehalten habe.
C. Am 18. Februar 2002 übersandte die kantonale Behörde dem BFF
den Führerschein sowie weitere, im Begleitbrief namentlich nicht auf-
geführte Dokumente, die der Beschwerdeführer nachträglich vorbeige-
bracht habe.
D. Am 15. Oktober 2002 informierte die damalige Rechtsvertreterin
das BFF darüber, dass der Beschwerdeführer sie mit der Wahrung sei-
ner Interessen beauftragt habe. Sie ersuchte bei dieser Gelegenheit
um Aktenseinsicht.
E. Mit Verfügung des BFF vom 3. April 2003 wurde die damalige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgefordert, einen spezial-
ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen und die Übersetzungen der
eingereichten fremdsprachigen Beweismittel vornehmen zu lassen. Bei
diesen Dokumenten handelt es sich namentlich um ein Gerichtsproto-
koll vom 17.April 2003.
F. Am 17. April 2003 reichte der Beschwerdeführer einen Teil der ge-
forderten Übersetzungen ein. Hinsichtlich der übrigen Beweismittel
wurde der Beschwerdeführer vom BFF in der Folge zwei weitere Male
zur Übersetzung aufgefordert.
G. Am 15. Mai 2003 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der
Psychiatrie des Kantonsspitals K._______ vom 8. Mai 2003 zu den
Akten (A 28). Der behandelnde Psychiater Prof. Dr. med. L._______
stellte darin die Diagnose einer posttraumatischen Angststörung nach
Seite 4
traumatischer Kopfverletzung. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer von Oktober 2002 bis März 2003 bei einem Spezial-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung war. Der Be-
schwerdeführer wurde zur Fortsetzung der Behandlung einem türkisch
sprechenden Neurologen überwiesen. Auf den genauen Inhalt des Be-
richts wird in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.
H. Am 10. Juni 2003 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Teil
der von ihm geforderten Übersetzungen zu den Akten.
I. Am 27. Juni 2003 unterzog das BFF das eingereichte Gerichtsproto-
koll einer internen Dokumentenanalyse. Es konnte keine objektiven
Fälschungsmerkmale eruieren beziehungsweise stellte positiv fest,
dass sämtliche Nummern und Unterschriften mit dem Vergleichsmate-
rial korrespondierten.
J. Am 2. Juli 2003 gelangte das BFF mit dem Ersuchen um Abklärung
der Vorbringen, Prüfung der Echtheit des Protokolles der Gerichtsver-
handlung vom 17. April 2003, Verifizierung der HADEP-Mitgliedschaft
und der Frage nach dem Bestehen eines politischen Datenblattes oder
eines Passverbotes an die schweizerische Botschaft in Ankara.
K. Mit Eingabe vom 31. August 2003 (A 29) reichte der Beschwerde-
führer weitere, ihm relevant erscheinende Übersetzungen der abgege-
benen Dokumente (Verhandlungsprotokoll des Staatssicherheitsge-
richtes M._______ vom 31. März 2002, Angaben zu einem HADEP-
Unterstützungsfest, Untersuchungsrapport des Medizinaldienstes
C._______ vom 17. Januar 1994, Unterlagen seinen Bruder
N._______ betreffend [u.a. französischer Flüchtlingsausweis,
mehrseitiges Manuskript über die Verfolgungssituationen der
Familienangehörigen]) zu den Akten. Zudem wies der
Beschwerdeführer darauf hin, dass seinen beiden Brüdern in
Deutschland und Frankreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden
sei. Er beantragte die Beschaffung der entsprechenden Unterlagen
durch das BFF bei den ausländischen Behörden. Sodann beantragte
er, er sei in einer Spezialklinik für Folteropfer auf die Folgen der bei
den Verhaftungen zugefügten Verletzungen und deren Auswirkungen
zu untersuchen. Schliesslich ersuchte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ein weiteres Mal um Akteneinsicht sowie um
Prüfung durch das BFF, ob ihm sämtliche bei der Empfangsstelle
abgegebenen Dokumente übermittelt worden seien.
Seite 5
L. Mit Antwortschreiben vom 8. März 2004 teilte die Schweizerische
Botschaft in Ankara mit, bei der Polizeizentrale in Ankara bestehe we-
der ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt. Der Be-
schwerdeführer werde weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene
gesucht. Er unterstehe keinem Passverbot. Das eingereichte Gerichts-
dokument der Gerichtsverhandlung vom 17. April 2003 sei echt. Der
Beschwerdeführer sei angeklagt gewesen, die PKK unterstützt zu ha-
ben. Er sei mit Urteil vom 1. September 2003 freigesprochen worden.
Das Urteil sei rechtskräftig. Weder in I.________ noch in O._______
oder M._______ seien weitere Verfahren hängig. Der Vorsteher des
Wohnquartieres, in welchem der Beschwerdeführer in G._______
gelebt hat, bestätigte, dass der Beschwerdeführer an der angegeben
Adresse wohnhaft gewesen sei. Die Familie sei vor sieben oder acht
Jahren von C._______ herkommend nach G._______ gezogen.
Ursprünglich hätten sie in P._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer
sei vor drei bis vier Jahren ins Ausland gezogen. Er sei aktives
Mitglied der HADEP gewesen. Diese Tätigkeit habe ihm viele
Probleme bereitet. Der Quartiervorsteher sei bei zwei
Hausdurchsuchungen in der Wohnung des Beschwerdeführers
zugegen gewesen. Das eine Mal sei der Beschwerdeführer zu Hause
gewesen und auf den Posten mitgenommen worden, das andere Mal
habe er nicht angetroffen werden können.
M. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2004 legte das BFF dem Be-
schwerdeführer die Botschaftsanfrage und –antwort, letztere unter Ab-
deckung der geheimhaltungspflichtigen Passagen, offen und räumte
ihm Frist zur Stellungnahme ein.
N. Mit Schreiben vom 29. März 2004 (A 23) nahm der Beschwerdefüh-
rer zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung. Er bezwei-
felte, dass die Angaben der Polizeizentrale in Ankara aussagekräftig
seien. Seines Wissens existierten keine zuverlässigen zentralen Re-
gister. Die Angaben der türkischen Behörden seien mit der ange-
messenen Vorsicht zu geniessen. Er gehe aufgrund seiner Erfahrun-
gen davon aus, dass er sehr wohl noch gesucht werde. Die Tatsache,
dass der Quartiervorsteher als halbstaatlicher Funktionär Aussagen zu
den Polizeiaktionen gemacht habe, zeige, dass die Aktionen ein erheb-
liches Ausmass erreicht hätten, welches nicht mehr negiert werden
könne. Er werde über seinen Anwalt Q._______ versuchen, zu
näheren Angaben über sein Verfahren zu kommen, zu welchem er ja
nicht einmal rechtsgenüglich einvernommen worden sei. Es sei ihm
Seite 6
dafür Frist einzuräumen, zudem sei ihm gegebenenfalls Einsicht in das
in der Botschaftsantwort angeführte Urteil zu gewähren.
Abschliessend weist der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass
seinen Brüdern im benachbarten Ausland der Flüchtlingsstatus zuer-
kannt worden sei. Seine Situation sei mit derjenigen seiner Brüder
identisch. Die Verfahrensakten der Brüder seien deshalb beizuziehen.
O. Mit Schreiben vom 5. April 2004 wies das BFF das Gesuch um Ein-
räumung einer Frist zwecks Vornahme von Abklärungen durch einen
türkischen Anwalt ab. Auch lehnte es ein Gesuch um Einsicht in das in
der Botschaftsantwort erwähnte Urteil mit der Begründung ab, dass
dieses dem BFF gar nicht vorliege.
P. Am 21. April 2004 reichte der Beschwerdeführer einen Fax seines
türkischen Anwaltes vom 20. April 2004 zu den Akten (A 31). Laut die-
sem ist der Rechtsanwalt zwar über die Verfahrenseröffnung, nicht
aber über den Urteilsspruch informiert worden. Da in der Regel ohne
Einvernahme keine Urteile gefällt würden, habe er sich nicht weiter um
den Fall gekümmert. Der Rechtsanwalt wies weiter darauf hin, dass
unabhängig von einem Urteilsspruch eine Person, die bereits in ein
Verfahren wegen „staatsgefährdender Umtriebe“ involviert gewesen
sei, verdächtig bleibe und als potenzieller Gesetzesbrecher gelte. Sie
riskiere, jederzeit in ein neues Verfahren verwickelt zu werden.
Q. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2004 wies das BFF das Gesuch
um Vornahme von Abklärungen den Bruder in Frankreich betreffend
ab. Sodann ersuchte es den Beschwerdeführer um Aktualisierung sei-
ner Angaben betreffend ärztliche Behandlung und um Einreichen von
Erklärungen, in welchen er seine Ärzte gegenüber dem BFF vom Arzt-
geheimnis entbindet.
R. Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 (A 35) teilte der Beschwerdeführer
mit, dass er nach wie vor bei Dr. med. R._______, Facharzt für Neu-
rologie in S._______, in Behandlung sei. Am 17. Mai 2004 reichte er
die geforderte Entbindungserklärung ein (A 37). Am 28. Mai 2004 ging
beim BFF der ärztliche Bericht von Dr. med. R._______ ein (A 38).
Dieser diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine chronifizierte
posttraumatische Belastungsstörung, eine langanhaltende depressive
Episode sowie eine partielle Epilepsie mit komplex-partieller
Symptomatik bei Status nach schwerer Folterung mit Hirnschädigung
und Hirnblutung. Als Symptome nennt der Bericht Angst,
Seite 7
Schlafstörungen, starke Vergesslichkeit, Pessimismus, Gefühl von
Ausweglosigkeit und Suizidgedanken. Der Beschwerdeführer benötige
monatliche bis zweimonatliche Gespräche, regelmässige
Medikamenteneinnahme mit Antidepressiva und -epileptika sowie
zwei- bis dreimal jährlich Laborkontrollen. Auf den weiteren Inhalt des
Berichts wird in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.
S. Am 21. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer das Original des
unter Buchstabe P erwähnten Faxes des türkischen Anwaltes zu den
Akten (A42).
T. Am 23. Juni 2004 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer die be-
reits mehrfach beantragte Akteneinsicht.
U. Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien allesamt nicht asylrelevant.
Den Wegweisungsvollzug qualifizierte es als zumutbar, zumal die me-
dizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei gewähr-
leistet sei.
V. Mit Eingabe vom 2. August 2004 erhob der Beschwerdeführer durch
seine damalige Rechtsvertreterin bei der vormals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFF vom 30. Juni 2004. Er beantragte die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft unter Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er,
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Eingabe wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
W. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin der ARK vom 9.
August 2004 hiess diese das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und ordnete
die damalige Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
X. Mit Eingabe vom 10. August 2004 reichte der Beschwerdeführer
zwei Schreiben seiner im benachbarten Ausland als Flüchtlinge aner-
kannten Brüder S.______ und N._______ vom 21. beziehungsweise
Seite 8
30. Juli 2004 zu den Akten. In den beiden Schreiben geben die Brüder
Auskunft über die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den
heimatlichen Behörden, von denen sie Zeugen geworden seien.
N._______ erwähnt sodann einen Vorfall im Januar 2002, anlässlich
welchem er von der Gendarmerie in G._______ gefoltert und zum
Verlassen des Ortes aufgefordert worden sei, nachdem er eine
Haftbestätigung für das vorliegende Asylverfahren des
Beschwerdeführers habe erwirken wollen. Der Beschwerdeführer als
auch die beiden Brüder beantragten in der Eingabe, sie seien als
Auskunftspersonen einzuvernehmen.
Y. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2004 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Sie erwog, die Schreiben der Brüder
würden im Grossen und Ganzen den von ihr zusammengefassten
Sachverhalt bestätigen, vermöchten aber an den Einschätzungen des
BFF, welche hauptsächlich auf der Botschaftsantwort beruhten, nichts
zu ändern. Der Antrag, die beiden Brüder seien als Zeugen einzuver-
nehmen, sei deshalb abzuweisen. Weiter verneinte das BFF einen ge-
nügend engen Kausalzusammenhang der Folter im Jahre 1993 mit der
Ausreise im Jahre 2001. Obwohl diese zu Langzeitschäden geführt
habe, sei sie in keiner Weise Veranlassung für die Jahre spätere Aus-
reise gewesen.
Z. Am 14. September 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Replik
ein. Er hielt darin am Antrag der Zeugeneinvernahme seiner Brüder
fest. Weiter machte er geltend, es dürfe ihm nicht zum Nachteil gerei-
chen, dass er nach der Folter im Jahre 1993 nicht gleich ausgereist
sei. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei längere Zeit nicht an
eine Ausreise zu denken gewesen. Nach der notdürftigen Wiederher-
stellung des Gesundheitszustandes habe er zuerst versucht, im Hei-
matland nochmals Fuss zu fassen. Dass dieser Versuch gescheitert
sei, dürfe ihm nicht angelastet werden. Zudem habe er aufgezeigt,
dass seine Verfolgungssituation angedauert beziehungsweise wieder
aufgelebt habe. Auf den weiteren Inhalt der Eingabe wird, soweit von
Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
AA. Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 informierte der Beschwerde-
führer die ARK über einen Schriftenwechsel mit den kantonalen Be-
hörden seine Wohnsituation betreffend. Der Eingabe lagen zwei
Schreiben des ihn behandelnden Arztes vom 7. Januar 2004 und 19.
November 2004 bei, welchen eine Verschlechterung des psychischen
Seite 9
und neurologischen Befindens zu entnehmen ist. Der Beschwerde-
führer bat aufgrund seines Gesundheitszustandes um Umplatzierung.
AB. Am 30. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Referenz-
schreiben seines Kollegen J._______ samt dessen Aufenthaltsbe-
willigung für die Schweiz zu den Akten. In diesem Schreiben nimmt der
Kollege zum politischen Engagement des Beschwerdeführers und des-
sen Verfolgungsgefahr Stellung. Der Beschwerdeführer beantragte,
J._______ sei ebenfalls als Zeuge einzuvernehmen.
AC. Mit Vernehmlassung des BFF vom 30. November 2006 stellte die-
ses fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme als Folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
nicht gegeben seien.
AD. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin des (am 1.
Januar 2007 zuständig gewordenen) Bundesverwaltungsgerichtes vom
16. November 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein ak-
tuelles ärztliches Zeugnis, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung
des BFM vom 30. November 2006 sowie eine Kostennote einzurei-
chen.
AE. Am 26. November 2006 teilte der aktuelle Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers mit, die bisherige Rechtsbeiständin sei mit dem Ersu-
chen um Mandatsübernahme an ihn gelangt, und er habe sich zur
Übernahme des Mandates bereit erklärt. Er ersuchte einerseits um
Genehmigung des Anwaltswechsels und Beiordnung seiner Person als
amtlicher Rechtsbeistand sowie um Fristerstreckung zur Vornahme der
in der Verfügung vom 16. November 2007 gewünschten Rechtshand-
lungen.
AF. Mit Schreiben der Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richtes vom 4. Dezember 2007 wurde die bisherige Rechtsbeiständin
aufgefordert, zur Mandatsablösung Stellung zu nehmen.
AG. Am 4. Dezember 2007 reichte Dr. med. R._______ einen aktuel-
len Arztbericht gleichen Datums zu den Akten. Auf diesen wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
AH. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2007 nahm die vormalige
Rechtsbeiständin zu den Umständen der beantragten Mandatsablö-
Seite 10
sung Stellung. Zudem reichte sie eine Kostennote zu den Akten. Im Er-
gebnis begründete sie den Wunsch nach Ablösung des Mandates mit
der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Folge,
dass keine vertrauensvolle Basis mehr zwischen ihr und dem Be-
schwerdeführer habe gefunden werden können.
AI. Mit Instruktionsverfügungen vom 12. Dezember 2007 gab die In-
struktionsrichterin dem Ersuchen um Ablösung des Mandates und Ein-
setzung des im Rubrum erwähnten Rechtsanwaltes als amtlichen
Rechtsbeistand statt.
AJ. Am 1. Februar 2008 reichte der neue Rechtsbeistand eine Stel-
lungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 30. November 2006 so-
wie eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf hängige
Asylverfahren sind zudem die am 1. Januar 2007 bzw. am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom
16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar
(Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005).
Seite 11
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt erwog im angefochtenen Entscheid, dass die vom
Beschwerdeführer in den Protokollen dargestellten Schwierigkeiten
und Befürchtungen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung
nicht genügten. So lägen mehrere Ereignisse zu lange zurück, um
noch als für die Ausreise kausal gelten zu können. Die Belästigungen
Seite 12
und Schikanen, die der Beschwerdeführer [...] erlebt habe, aber auch
die Razzien und Nachfragen nach seiner Person, gingen sodann nicht
über die allgemein bekannten Nachteile hinaus, welchen die kurdische
Bevölkerung ausgesetzt sei. Sie seien nicht als ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, die einen Verbleib im
Heimatland verunmöglichten. Die Vorinstanz verneinte sodann auch
das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung. So genüge es
nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen zu
begründen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen
könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten
Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des
Betroffenen fussen würden. Zwar scheine verständlich, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund der im Jahre 1993 erlittenen Miss-
handlungen vor einer Rückkehr fürchte. Bei objektiver Betrachtungs-
weise liessen sich jedoch keine stichhaltigen Gründe anführen, die für
die Annahme zukünftiger asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen
sprächen. Über den Beschwerdeführer bestehe nämlich weder ein ge-
meinrechtliches noch ein politisches Datenblatt. Er werde weder auf
nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht. Auch unterstehe er keinem
Passverbot. Zwar sei der Beschwerdeführer in ein Gerichtsverfahren
wegen PKK-Unterstützung involviert gewesen. Laut Abklärungen der
Botschaft sei er jedoch mit Urteil vom 11. September 2003 freigespro-
chen worden. Weitere Verfahren seien weder in I._______ noch in
O._______ oder M._______ hängig. Die Bestreitung der Richtigkeit
der Botschaftsantwort durch den Beschwerdeführer bezeichnete die
Vorinstanz als unbehelflich. Das Amt erwog weiter, mögliche
behördliche Schikanen könnten zwar nicht ausgeschlossen werden,
sie vermöchten jedoch das asylrelevante Ausmass nie zu erreichen,
zumal der Beschwerdeführer lokal und regional beschränkten
Schikanen durch Wegzug ausweichen könne. Seine Ausreise nach
Österreich beziehungsweise seine Rückkehr in die Heimatregion im
Oktober 2001 zeige ebenfalls, dass der Beschwerdeführer damals
keine massiven behördlichen Übergriffe befürchtet habe. Die
Stellungnahme des türkischen Anwaltes des Beschwerdeführers und
der Hinweis auf die in Deutschland und Frankreich als Flüchtlinge
anerkannten Brüder vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu
führen, zumal der Beschwerdeführer weder eine Zusammenarbeit mit
seinen Brüdern noch eine Reflexverfolgung geltend gemacht habe,
und eine solche auch nicht aus den eingereichten Unterlagen
ersichtlich sei. Sodann erwog die Vorinstanz im Zusammenhang mit
Seite 13
der geltend gemachten HADEP-Tätigkeit, es könne sein, dass es
aufgrund der politischen Betätigung des Beschwerdeführers zu
behördlichen Übergriffen gekommen sei, sei die Partei doch am 13.
März 2003 vom Verfassungsgericht verboten worden. Dieses
Parteiverbot führe jedoch bei einfachen Mitgliedern zu keiner
rückwirkenden Verfolgung. Dass der Beschwerdeführer die von ihm
geltend gemachten Tätigkeiten für die ehemalige HADEP ausgeführt
habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien,
genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, zumal er nicht in exponierter
Stellung tätig gewesen sei und überdies gegen ihn nichts mehr
vorliege. Aufgrund dieser Ausführungen seien die eingereichten
Dokumente nicht geeignet, asylrelevante Beweiskraft zu erlangen.
Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte die Vorinstanz ihre Argumentation
dahingehend, dass die Schreiben der beiden Brüder des
Beschwerdeführers im Grossen und Ganzen den bekannten
Sachverhalt zwar bestätigten, an der Einschätzung der Gefährdung
angesichts des Resultats der Botschaftsabklärung jedoch nichts zu
ändern vermöchten. Weiter argumentierte das Amt, die im Jahre 1993
erlittene Folter vermöge trotz Langzeitschäden nicht zu Asyl zu führen.
Mit aller Deutlichkeit sei darauf hinzuweisen, dass die Folter im Jahre
1993 in keiner Weise die Veranlassung zur Ausreise im Jahre 2001
gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nach der Folter noch über
Jahre im Heimatland verblieben, habe eine [...] eröffnet und sei aktives
Mitglied der ehemaligen HADEP geworden. Ein genügend enger
Kausalzusammenhang zwischen der Folter und der Ausreise sei klar
zu verneinen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab festgestellt, dass der Sach-
verhalt, wie vom Beschwerdeführer geschildert, von der Vorinstanz
nicht bestritten worden sei. Es sei somit von der Richtigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers auszugehen. Auf Beschwerdeebene
wird im Wesentlichen geltend gemacht, die weit zurückliegenden Vor-
fälle wie die Plünderung des elterlichen Ladens im Jahre 1978 und die
Folter im Jahre 1993 seien zu Unrecht infolge fehlenden zeitlichen
Kontextes beziehungsweise ungenügend engen Kausalzusammen-
hanges als asylrechtlich irrelevant bezeichnet worden. Mit der Schilde-
rung der Plünderung des elterlichen Ladens im Jahre 1978 habe der
Beschwerdeführer nicht den Ausreisegrund, sondern den Beginn der
Unterdrückung darstellen wollen, welcher die Familie bereits damals
Seite 14
ausgesetzt gewesen sei. Die Verfolgung des Beschwerdeführers,
welcher seit 1990 eine [...] geführt habe, habe im Jahre 1993 im
Rahmen der Newroz-Feierlichkeiten in der Verschleppung und in
schwersten Misshandlungen gegipfelt. Der Beschwerdeführer sei
damals so schwer misshandelt worden, dass er am Schädel habe
operiert werden müssen und fast drei Jahre lang teilweise gelähmt
gewesen sei. Den eingereichten ärztlichen Zeugnissen könne
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer, welchem eine
posttraumatische Angststörung diagnostiziert worden sei, heute noch
physisch und psychisch unter den Folgen leide und ärztliche
Behandlung benötige. In der Hoffnung, eine Stabilisierung des
Gesundheitszustandes zu erreichen, habe sich der Beschwerdeführer
in der Folge im höher gelegenen Umland seines Wohnortes mit [...]
beschäftigt. Die erhoffte markante Verbesserung des
Gesundheitszustandes habe aber nicht erreicht werden können, da es
dort zu weiteren Übergriffen durch das Militär gekommen sei, welche
er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht ertragen habe. Die
Vorinstanz habe verkannt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner Traumatisierung nicht mehr das gleiche Mass an Belastung
habe abverlangt werden können; sie habe auch hier zu Unrecht die
erlittenen Nachteile als nicht ernsthaft bezeichnet und ihnen
unreflektiert jegliche asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Im Jahre
2000 sei der Beschwerdeführer nach G._______ umgesiedelt,
welches als Hochburg der HADEP gelte. Ab August 2001 sei es dort
zu einer weiteren Festnahme und Hausdurchsuchungen gekommen,
bei welcher politisches Material beschlagnahmt worden sei. Der
Beschwerdeführer sei für drei Tage inhaftiert, unter Druck gesetzt und
sexuell belästigt worden. Befragungen, Razzien, Schikanen und
unangemeldete Hausdurchsuchungen seien an der Tagesordnung
gewesen.
Weiter wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, der Beschwerdeführer
sei bewiesenermassen zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen.
Schon diese Tatsache zeige, dass er in einem grösseren Masse als
andere Kurden der Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zwar sei es zu
einem Freispruch gekommen, doch sei dieser wohl eher darauf
zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer sich der Verhaftung und
Verurteilung rechtzeitig habe entziehen können, was vom türkischen
Rechtsvertreter im Schreiben vom 20. April 2004 bestätigt worden sei.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es spreche für sich, dass
Seite 15
Frankreich und Deutschland hinsichtlich seiner beiden Brüder, welche
sich in einer identischen Situation befänden, zu einem gegenteiligen
Schluss hinsichtlich der Verfolgungsgefahr gekommen seien und beide
als Flüchtlinge anerkannt hätten. Er beantragt, die Brüder seien durch
die schweizerischen Asylbehörden anzuhören und es seien
eventualiter deren Asylakten beizuziehen.
Sodann wird auf Beschwerdeebene bestritten, dass der
Beschwerdeführer sich allfälligen, lokal und regional beschränkten
Schikanen durch Wegzug nach Istanbul entziehen könne. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass er bei jedem Behördenkontakt in
Istanbul neuer Unterdrückung ausgesetzt wäre.
Zu der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid
vorgehaltenen Reise nach Österreich beziehungsweise zur
kurzfristigen Rückkehr in die Türkei im Jahre 2001 führt dieser aus, er
sei einzig zurückgekehrt, weil sich sein Gesundheitszustand in
Österreich infolge Depressionen markant verschlechtert habe. Im
Übrigen habe er damals noch nichts von der Suche nach ihm
gewusst.
Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, er leide noch
heute an den Folgen der Folter; die Beurteilung der Zukunft sei
deshalb unter diesem Gesichtspunkt zu gewichten und es sei
festzustellen, dass die Verfolgungssituation die asylrelevante Schwere
erreiche.
4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt zu wer-
den drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, letztere hätte sich, aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise, mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht be-
ziehungsweise werde sich, auch aus heutiger Sicht, mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in einem
bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen da-
Seite 16
mit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan-
den sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein
massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in dersel-
ben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungswei-
se ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergän-
zen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die
subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar
diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen
Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entschei-
de und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, je
mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell
sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung be-
drohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternati-
ve verfügt.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Nachteile von der Vorinstanz nicht
bestritten wurden. In der Tat besteht kein Anlass, an den Vorbringen zu
zweifeln, sind diese doch in jeder Hinsicht überzeugend vorgetragen
worden. Zudem wurden sie im Verlaufe des Verfahrens mittels diverser
Beweismittel untermauert. Der Sachverhalt gilt somit als erstellt. Ent-
sprechend sind sämtliche Beweisanträge, insbesondere die
Einvernahme von diversen Zeugen, abzuweisen.
Es gilt somit nachstehend die erlittenen Nachteile zu würdigen und auf
ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Insbesondere ist anhand
des Erlebten und des politischen Profils des Beschwerdeführer eine
Einschätzung der Frage vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise, aber auch aktuell berechtigterweise begründe-
te Furcht vor weiterer Verfolgung hegen musste beziehungsweise
muss.
Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1993, damals tätig als [...],
Seite 17
massivste Folter seitens türkischer Polizeibeamter erlitten, welche zu
bleibender Schädigung seines Hirns und zu einer halbseitigen
Lähmung geführt hat. Er lebte in der Folge teilinvalid im Dorf seiner
Eltern und konnte über Jahre keiner Tätigkeit mehr nachgehen. Im
Jahre 1996 verkauften seine Eltern Land, um ihm mit dem Erlös eine
neue berufliche Beschäftigung [...] zu ermöglichen. Bei dieser Tätigkeit
im umliegenden Hochland wurde der auch psychisch erkrankte
Beschwerdeführer in einem Ausmass von der Gendarmerie belästigt,
welches er psychisch nicht verkraftete. Er gab deswegen auch diese
Tätigkeit auf und zog im Jahre 2000 ins einwohnermässig
überschaubare G._______, wo er sich in zunehmendem Masse für die
damalige HADEP engagierte und dieser auch beitrat. Um dem Protest
gegen die Missachtung der Menschenrechte in türkischen Ge-
fängnissen Nachachtung zu verschaffen, versuchte er, an Hunger-
streiks teilzunehmen, was ihm jedoch behördlicherseits verwehrt wur-
de. Auch an der Teilnahme an weiteren Veranstaltungen wie dem Frie-
denstag in Ankara wurde er gehindert. Die Zurückgewiesenen wurden
damals von der Polizei mit der Kamera gefilmt. Im August und Septem-
ber 2001 wurde der Beschwerdeführer zweimal festgenommen. Der
zweiten Festnahme, bei welcher er seinen Angaben zufolge auch
sexuell belästigt wurde, ging eine Razzia in der Wohnung voraus. Da-
bei wurden Zeitschriften, Bücher und sein Pass beschlagnahmt. Am
29. November 2001 kam es in seiner Abwesenheit zu einer weiteren
Hausdurchsuchung. Von dieser und dem Umstand, dass er gesucht
werde, erfuhr er wenig später sowohl von Freunden als auch von sei-
ner Mutter per Telefon. Der Beschwerdeführer ging dann zu einem
Freund nach H._______ und reiste von dort aus. Die beiden Razzien
konnten vom Quartiervorsteher anlässlich der Abklärungen durch die
Botschaft noch Jahre später bestätigt und mit dem Engagement des
Beschwerdeführers für die HADEP in Verbindung gebracht werden.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist die im Jahre 1993 erlittene Vor-
verfolgung für die Beurteilung der späteren begründeten Furcht vor
weiterer Verfolgung von zentraler Bedeutung. Die den Beschwerdefüh-
rer behandelnden Fachärzte haben dem Beschwerdeführer in ihren
Berichten vom 8. Mai 2003, 26. Mai 2004 und 4. Dezember 2007 eine
chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem
Hirntrauma mit Hirnblutung und Hirnschädigung (mindergradige Atro-
phie), eine langdauernde depressive Episode sowie eine partielle Epi-
lepsie attestiert. Als Folge dieser Verletzungen leidet der Beschwerde-
führer bis heute unter anderem an Panikattacken, Herzrasen, Zittern,
Seite 18
Ängsten, Trauer und innerlicher Dissoziation, aber auch an Schwindel,
Bauchweh und Erbrechen. Trotz neurologischer Behandlung und
antiepileptischer Medikation hat der Beschwerdeführer monatlich zwei
bis vier komplex-partielle epileptische Anfälle.
Von gewichtiger Bedeutung ist die Folter des Jahres 1993 aus dem
Grunde, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der erschreckenden
Folgen dieses Ereignisses objektive Gründe für eine im Vergleich zu
einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson ausgeprägtere Furcht
zu attestieren sind. Die Schwelle für die Begründetheit der von ihm
empfundenen Ängste ist folglich entsprechend tiefer anzusetzen (vgl.
oben E. 4.3). Dass diese tiefer anzusetzende Schwelle vorliegend
überschritten ist, steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
vorgängig dargestellten Profils des Beschwerdeführers, der sich über
Jahre erstreckenden Unterdrückungssituation und der angeführten, in
der Botschaftsantwort teilweise bestätigten Vorfälle in den letzten
Monaten vor der Ausreise ausser Frage. Namentlich war gegen den
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei ein (im
Jahr 2001 mit Anklageschrift Esas N° [...] eröffnetes) Strafverfahren
wegen Unterstützung der PKK vor dem Staatssicherheitsgericht
M._______ hängig, wie die Botschaftsabklärungen hatten verifizieren
können.
Die Vorinstanz hat der erlittenen Vorverfolgung nach dem Gesagten zu
Unrecht jegliche asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Auch hat sie
die für den Beschwerdeführer wegen der politisch aktiven und ausser
Landes geflüchteten Brüder bestehende Gefahr falsch eingeschätzt.
Dass die Brüder füreinander eine Gefahr darstellen, wurde vorliegend
durch den Bruder N._______ belegt, ist dieser doch beim Versuch, im
Januar 2002 für den Beschwerdeführer ein Beweisdokument zu erlan-
gen, auf dem Gendarmerieposten in G._______ festgenommen,
gefoltert und schliesslich zum Verlassen des Ortes aufgefordert
worden (vgl. Referenzschreiben von N._______ vom 30. Juli 2004,
BVGer-Akte 3; vgl. bereits die von N._______ verfasste
Zusammenstellung der Ereignisse in A 29/15; S. 3). Selbst wenn - wie
vom BFM angeführt - keine politische Zusammenarbeit unter den
Brüdern stattfand, ist aufgrund der Aktenlage vorliegend damit zu
rechnen, dass der Beschwerdeführer ebenfalls wegen seiner in
Deutschland und Frankreich als Flüchtlinge anerkannten Brüder
behelligt würde.
Seite 19
Es ist weiter mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreise in das
Heimatland ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten, über
seine Aus- und Einreise sowie den Grund des jahrelangen
Auslandaufentaltes Auskunft geben müsste und dabei Opfer von
gezielten, politisch motivierten Verfolgungsmassnahmen werden
würde.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass dem
Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.
So hat er schon wiederholt den Wohnort gewechselt, ohne sich den
Verfolgungen dauerhaft entziehen zu können. Das Bestehen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative würde sodann voraussetzen, das der
Beschwerdeführer an einem anderen Ort in der Türkei effektiven und
dauerhaften behördlichen Schutz erhalten könnte und vor Verfolgung
sicher wäre, wobei die Anforderungen an den Schutz hoch sind (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f). Im Falle des Beschwerdführers, der im
Gegenteil in der Vergangenheit verschiedene, teils massivste
behördliche Verfolgung erlebt hat, ist dies nicht zu bejahen.
Im vorliegenden Fall liegen nach dem Gesagten hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers
vor, welche auch bei anderen Menschen in vergleichbarer Situation
Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Da diese subjektive Furcht
zudem mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch objektivierbar
ist, kann dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor
zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden.
Die vorliegenden Ergebnisse der Botschaftsabklärungen vermögen an
der Einschätzung der Gefährdungssituation nichts zu ändern. Zwar hat
im Falle des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz veranlasste
Botschaftsabklärung ergeben, dass über den Beschwerdeführer bei
der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches
Datenblatt bestehe. Doch wenn auch im türkischen Kontext die
Existenz eines politischen Datenblattes regelmässig ein Indiz für eine
landesweite Verfolgung durch die Zentralgewalt darstellt (vgl. EMARK
2005 Nr. 11 E. 5.4 S. 95, EMARK 1996 Nr. 1 S. 6), so lässt sich daraus
nicht – im Sinne eines Umkehrschlusses – ableiten, mangels eines
solchen Datenblattes fehle auch eine landesweite Verfolgung (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). Dass die – in der Regel als
zuverlässig einzuschätzenden – Botschaftsabklärungen allenfalls
Seite 20
bestehende Registrierungen nicht mit absoluter Zuverlässigkeit
erfassen können, ist zumindest denkbar (vgl. UK Home Office, Country
of Origin Information Report Turkey, 31. Dezember 2007, 30.16 ff).
Keine andere Betrachtungsweise vermag letztlich auch der auf den
ersten Blick etwas irritierende Umstand herbeizuführen, dass der Be-
schwerdeführer kurz vor der endgültigen Ausreise von einem Besuch
in Österreich nochmals in die Türkei zurückgekehrt ist. Der Beschwer-
deführer selbst erklärte diese Rückkehr einerseits mit seiner schlech-
ten gesundheitlichen Verfassung (das erneute Verfallen in eine De-
pression), in welcher er sich damals befunden habe, andererseits da-
mit, dass er damals noch nichts von der konkreten Suche nach ihm
gewusst habe, mithin der fluchtauslösende Vorfall (welcher das Fass
sprichwörtlich zum Überlaufen gebracht habe) sich erst nach seiner
Rückkehr ereignet habe. Die einstweilige Rückkehr des Beschwerde-
führers an den Ort der Verfolgung ist offenbar vor dem Hintergrund der
massiven psychischen Erkrankung zu werten und darf deshalb dem
Beschwerdeführer nicht - wie von der Vorinstanz getan - als entschei-
dender, gegen eine Verfolgung sprechender Faktor entgegen gehalten
werden.
Schliesslich bleibt festzustellen, dass es an konkreten Hinweisen auf
ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu
subsumieren wäre, fehlt. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den
Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge
hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7), liegt demnach nicht vor.
Somit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Defini-
tion als erfüllt zu betrachten und es kann festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels An-
zeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (vgl. Art. 53
AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG).
Seite 21
5.2 Dem im Beschwerdeverfahren vollständig obsiegenden Beschwer-
deführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihm durch die Beschwerdeerhebung erwachsenen, notwendigen
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entrichtung des
Honorars zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts für die
eingesetzten amtlichen Rechtsbeistände im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wird damit gegenstandslos.
5.3 Die amtlich beigeordnete Rechtsbeiständin hat am 8. Dezember
2007 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche die Kosten bis
zur Ablösung ihres Mandates enthält. Darin macht sie einen Aufwand
von 29.25 Stunden à Fr. 180.-- sowie Auslagen für Porti, Telefon und
Kopien von Fr. 624.20 geltend. In der Kostennote wird auch Aufwand
für das vorinstanzliche Verfahren ausgewiesen; dieser kann jedoch
vorliegend weder unter dem Titel der Parteientschädigung noch unter
demjenigen der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfah-
ren entgolten werden. Die Kostennote ist hinsichtlich des zeitlichen
Aufwandes folglich auf 17,25 Stunden zu kürzen; eine anteilsmässige
Kürzung ist auch hinsichtlich Porti und Telefone vorzunehmen. Auch
sind die Auslagen für Kopien im Betrag von Fr. 500.- als überhöht zu
bezeichnen und gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE] auf 50 Rappen pro Kopie zu kürzen. Auch
hier ist eine weitere anteilsmässige Kürzung vorzunehmen. Der zu ent-
schädigende Betrag für die Vertretungshandlungen der Rechtsbeistän-
din ist somit auf Fr. 3'475.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Für die nach Ablösung des Mandates aufgelaufenen Kosten wird sei-
tens des beigeordneten Rechtsbeistandes ein Honorar von Fr. 1'224.-
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Diese
Kostennote ist als angemessen zu bezeichnen. Das gesamte vom
BFM zu entschädigende Honorar wird somit auf Fr. 4'699.- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2004 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3
AsylG Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK
und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 4'699.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers [...]
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten N.________ (per Kurier; in Kopie)
- [Kanton]
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
Seite 23