B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3408/2011
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011 / N (…).
E-3408/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein tamilischer Volkszugehöriger − reiste am
18. Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte am 5. November
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asyl-
gesuch. Im EVZ wurde er am 11. November 2008 summarisch befragt
und am 10. Dezember 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM
gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ (Nordprovinz). Im Juni 2006
habe C._______, ein Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam"
(LTTE), in seinem Herkunftsort eine Versammlung zur Rekrutierung von
neuen Mitgliedern der Bewegung durchgeführt. Er, der Beschwerdeführer,
habe sich bereit erklärt, als Sanitäter für die Tigers tätig zu sein. In der
Nacht darauf habe C._______ zusammen mit mehreren anderen Mitglie-
dern der LTTE einen Plastikbehälter mit Medikamenten und Verbands-
zeug auf seinem Grundstück vergraben. Eine der dabei anwesenden
Personen, D._______, sei am 25. September 2008 von den Regierungs-
kräften verhaftet worden. Aus Angst, von diesem verraten zu werden, ha-
be er sich zu einem Bekannten, E._______, in einem Nachbardorf bege-
ben. Dieser Bekannte habe in der Folge bei einem Besuch in B._______
erfahren, dass die Armee zusammen mit D._______ auf sein Grundstück
gekommen sei und das versteckte Sanitätsmaterial beschlagnahmt habe.
Er habe deswegen Probleme mit den Regierungskräften befürchtet, und
sich aus diesem Grund zur Ausreise entschlossen. Mit Hilfe eines
Schleppers habe er am 13. Oktober 2008 Colombo auf dem Luftweg ver-
lassen und sei über Dubai, mehrere afrikanische Länder und Frankreich
in die Schweiz gereist. Er habe von seinem Mutter erfahren, dass er, seit
er sein Heimatdorf verlassen habe, mehrmals von der Armee zu Hause
gesucht worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 – eröffnet am 17. Mai 2011 − stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung stellte sich das Bun-
desamt zunächst auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwer-
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Seite 3
deführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb er die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Übrigen würden sich den Akten
keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm im Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.
Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich ent-
spannt und die Lebensbedingungen hätten sich kontinuierlich verbessert,
so dass eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes grundsätz-
lich zumutbar sei. Weder die im Herkunftsort des Beschwerdeführers auf
der Jaffna-Halbinsel herrschende Sicherheitslage noch individuelle Grün-
de würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Es handle sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit beruflicher
Erfahrung. Zudem verfüge er in seinem Herkunftsort über ein Familien-
netz und könne auf die Unterstützung durch seine in der Schweiz leben-
den Verwandten zählen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2011 an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Dispositiv-Zif-
fern 4 und 5 der Verfügung des BFM seien aufzuheben und die Sache sei
insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das BFM sei anzuweisen, sämtlich
Herkunftsländerinformationen, auf welche es sich bei seiner Verfügung
gestützt habe, offenzulegen und es sei gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, sein
Herkunftsort B._______ sei bekannt, weil sowohl der frühere LTTE-(…)
F._______ als auch der (…) der "Tamil Eelam Liberation Organization"
(TELO), D._______, aus diesem Ort stammten. Viele Personen aus
B._______ seien den beiden Organisationen beigetreten, weshalb Per-
sonen mit diesem Herkunftsort als besonders verdächtig gelten würden.
Das BFM weiche mit seiner Einschätzung der Sicherheitslage in Sri Lan-
ka klar ab von der im Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 dargelegten
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, auf welche dieses sich auch in
neueren, nach Beendigung des Bürgerkrieges ergangenen Urteilen ab-
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stütze. Das Bundesamt habe es aber unterlassen, sich eingehend mit der
Praxis des Gerichts auseinanderzusetzen und habe damit die im Urteil E-
5929/2009 festgelegten Voraussetzungen für ein bewusstes Abweichen
von der publizierten Praxis des Gerichts nicht erfüllt. Das BFM habe sich
auf Erkenntnisse gestützt, welche durch eine Dienstreise gewonnen wor-
den seien, ohne aber zu dieser spezifische Angaben zu machen. Ebenso
seien die relevanten Passagen des zitierten UNHCR-Berichts nicht be-
zeichnet worden. Es bleibe damit unklar, wie das Bundesamt zu seiner
Einschätzung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka gekommen sei.
Würden die Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt, könne die
gesuchstellende Person diese nicht überprüfen und nachvollziehen und
der Entscheid könne demnach nicht angemessen angefochten werden,
weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtli-
chen Gehörs gegeben sei. Der Bericht des UNHCR spreche zwar von ei-
ner Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage, es könne
diesem aber nicht entnommen werden, dass Tamilen aus dem Norden
wieder dorthin zurückkehren könnten. Die gemäss dem UNHCR zu be-
rücksichtigenden Faktoren würden eher dagegen sprechen. Zudem wür-
den sowohl die Schweizerischen Flüchtlingshilfe als auch internationale
Menschenrechtsorganisationen und andere staatliche Flüchtlingsbehör-
den von einer nach wie vor schwierigen Menschenrechtssituation in den
tamilischen Siedlungsgebieten ausgehen und damit der Lagebeurteilung
des BFM widersprechen. Auch der Tamilische Volksrat in der Schweiz
(SCET) erachte eine Praxisänderung betreffend tamilischen Flüchtlingen
aus dem Norden und Osten Sri Lankas als verfrüht.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung der Stadt G._______ vom 27. Juni 2011 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 verzichtete der Instruktions-
richter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom
21. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 5
H.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass die vom BFM erstellte Zusammenfassung der Ergebnisse der
Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 zu den Akten genom-
men werde, stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie derselben zu und
gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellung-
nahme.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2012 reichte der
Beschwerdeführer einen Kommentar zum Dienstreisebericht der Vorin-
stanz ein und hielt an seinen Beschwerdevorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
E-3408/2011
Seite 6
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeeingabe vom 16. Juni 2011 richtet sich ausschliesslich
gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit
ist die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011 in Rechtskraft erwachsen,
soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob
die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
4.
Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist
Folgendes festzustellen:
4.1 Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen
sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün-
dungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfin-
dung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Ent-
sprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine
sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt
gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer
Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
4.2 Das Bundesamt stützte sich in seiner Verfügung hinsichtlich der Fra-
ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich auf eine im
Herbst 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka sowie die
UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010. Es werden keine anderweitigen
Quellen genannt. Somit ist davon auszugehen, dass die Lageeinschät-
zung des Bundesamts, aufgrund welcher dieses eine Praxisänderung in
Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
E-3408/2011
Seite 7
zugs nach Sri Lanka vorgenommen hat, unter anderem auf Erkenntnis-
sen aus der Dienstreise vom September 2010 basiert. Da dieser dem-
nach ein entscheidwesentlicher Charakter zukommt, wäre das BFM unter
dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Be-
schwerdeführer die Erkenntnisse der Dienstreise mit angemessener
Transparenz offenzulegen. Indem dies unterlassen wurde, ist das aus
dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende
Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Ent-
scheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt und
damit die Begründungspflicht verletzt worden.
4.3 Indessen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens eine vom BFM erstellte Zusammenfassung der Ergebnisse
der Dienstreise zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme eingeräumt. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht
bezüglich des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann
der gerügte Verfahrensmangel damit als geheilt erachtet werden. In Be-
zug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustel-
len, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet –, wes-
halb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezie-
hungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Um-
stand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wur-
de, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben.
4.4 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat
in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass
sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaff-
neten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im
Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen in-
soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und
Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehe-
mals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen
nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich
als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asyl-
E-3408/2011
Seite 8
suchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist
aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehen-
den Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erach-
tet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngs-
ten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten
Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich im Übrigen in seinem Urteil E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri
Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten
Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weit-
gehend übereinstimmt (vgl. E. 5.5 nachstehend). Inwiefern das BFM mit
seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbet-
racht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
4.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass insoweit
die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör verletzte, diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt
wurde. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das
Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 16. Mai 2011 sei in
den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der
Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte
Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu
berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 7 und 8).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
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Seite 10
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Be-
schwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft re-
levanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm dro-
he im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr dies-
bezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwal-
tungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-
lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage
in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte
von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisatio-
nen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in
die Nordprovinz – mit Ausnahme des sogenannte "Vanni-Gebiets" –
grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Be-
rücksichtigung des zeitlichen Elementes. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürger-
krieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück
in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurück-
liegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklä-
ren und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2).
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Seite 11
Die aktuelle Situation in Sri Lanka rechtfertigt, auch unter Berücksichti-
gung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und Stellungnahmen
verschiedener Organisation, ein Abweichen von dieser Praxis nicht.
5.4.3 Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
stammt aus dem in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets, lie-
genden Ort B._______, wo er bis kurz vor seiner Ausreise lebte. Entge-
gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegen keine Anhalts-
punkte für eine besondere Gefährdung alleine aufgrund der Herkunft aus
diesem wegen seiner Bedeutung für die tamilische Opposition bekannten
Ort vor. Der Beschwerdeführer hat eine rund 12-jährige Schuldausbildung
mit Abschluss der Sekundarschule und berufliche Erfahrung in der Land-
wirtschaft. Ferner verfügt er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Be-
fragungen in seinem Herkunftsort beziehungsweise in dessen Umgebung
über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, zwei Geschwister). Dass sich
an dieser familiären Situation etwas geändert hat, ist nicht anzunehmen,
zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kei-
ne entsprechenden Angaben gemacht hat. Zudem kann davon ausge-
gangen werden, dass er auch auf die Unterstützung des Bekannten
E._______, welcher ihm bereits vor der Ausreise half, sowie seiner Ver-
wandten in der Schweiz, mit denen er gemäss Aktenlage eine enge Be-
ziehung pflegt, zählen kann. Unter diesen Umständen liegen im Falle des
Beschwerdeführers hinreichend günstige Faktoren im Sinne der zitierten
Rechtsprechung vor und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten
wird.
5.4.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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Seite 12
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde dem Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2012 Einsicht in die Er-
gebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010
gewährt (vgl. Bst. H vorstehend). Insofern wurde in der Beschwerde zu
Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmit-
telinstanz geheilt (vgl. E. 4.3 vorstehend). Es erscheint daher gerechtfer-
tigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl.
dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine
Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.– erscheint angemessen.
8.
Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich
trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren
letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine an-
gemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Be-
schwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer
hat keine Kostennote einreichen lassen. Die Parteientschädigung ist je-
doch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines
Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE)
auf insgesamt Fr. 400.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– auszurichten
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: