B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3408/2012
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
B._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ursprünglich aus der Region C._______ (Be-
schwerdeführer) respektive D._______ (Beschwerdeführerin) stammende
Tamilen, verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am
(…) April 2008 und gelangten auf dem Luftweg nach Italien und von dort
am 28. Mai 2008 in die Schweiz. Hier stellten sie gleichentags ein Asyl-
gesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel wurden sie
am 6. Juni 2008 summarisch und am 25. September 2008 ausführlich zu
ihren Asylgründen befragt.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Sri
Lanka persönlich keine Schwierigkeiten gehabt, bevor sie ihrem Ehe-
mann begegnet sei. Seit sie seinen Namen trage habe sie aber Probleme
respektive müsse sie befürchten, solche zu bekommen. Der Beschwerde-
führer machte namentlich geltend, als er in D._______ gewesen sei, sei
er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Mitarbeit angehal-
ten worden, zumal er früher wiederholt bei deren Jugendorganisation ge-
holfen habe. Die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLO-
TE) habe davon gewusst und ihn im Jahr 2001 mitgenommen, eine Nacht
lang gefoltert und am kommenden Tag freigelassen. Da sie ihn weiterhin
an der (…), an der er (…), belästigt hätten, sei er im Jahr 2002 nach
C._______ umgezogen. Dort hätten Mitglieder der Jugendorganisation
der LTTE für die Mutterpartei Werbung gemacht. Er sei gezwungen wor-
den, ebenfalls für die LTTE Propaganda zu machen und den (…) Flyers
der Tigers abzugeben. Im Jahr 2007 sei ein (…) von der Eelam People's
Democatic Party (EPDP) mit solchen Flugblättern erwischt
worden und habe daraufhin unter der Folter den Namen des Beschwer-
deführers verraten. Ein Verwandter seiner Ehefrau, der Mitglied der EPDP
gewesen sei, habe sie gewarnt. Aus diesem Grund seien sie im Juni 2007
nach D._______ umgezogen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Ehe-
zertifikat, Fotografien, ein Arztzeugnis sowie eine Geburtsbestätigung zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 – eröffnet am 26. Mai 2012 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerenden ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an. Das BFM begründete seinen ableh-
nenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Re-
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levanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden (Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31].
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2012 bean-
tragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache
ans BFM zur neuen Beurteilung; eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; subeventuell sei die angefoch-
tene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen
die Beschwerdeführenden verschiedene Anträge stellen (Akteneinsicht,
Äusserungsrecht, Mitteilung Spruchgremium, Frist zur Einreichung einer
Kostennote).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 übermittelte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
Das BFM reichte seine Vernehmlassung am 5. Juli 2012 zu den Akten.
Darin hielt es vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Be-
schwerdeführenden wurde Akteneinsicht gewährt.
E.
Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 10. Juli 2012
zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusse-
rungen gegeben.
Die Beschwerdeführenden liessen am 25. Juli 2012 fristgerecht ihre Rep-
lik zu den Akten reichen. Mit dieser wurden verschiedene Beilagen, dar-
unter die Kostennote des Rechtsvertreters, ins Recht gelegt. Zudem be-
antragten sie eine angemessene Frist zu Ergänzungen und namentlich
zur Einreichung von Beweismitteln.
Diesen Antrag lehnte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Juli
2012 ab.
F.
Mit Eingabe vom 21. November 2012 liessen die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel sowie Ausführungen zur Situation in Sri Lanka zu
den Beschwerdeakten reichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte-
rin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesverwaltungs-
gericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
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im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
4.
4.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylver-
fahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die
Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013
und 4. September 2013).
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
der Verfügung vom 24. Mai 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt
oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Ver-
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waltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine
Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8).
Die vorliegend notwendigen Abklärungen bringen eine relativ aufwändige
und umfangreiche Beweiserhebung mit sich, weshalb die Kassation der
angefochtenen Verfügung angezeigt ist.
4.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochte-
ne Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen
Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff
des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen.
Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden
ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 25. Juli 2012 wird (bereits für den damaligen Zeit-
punkt) ein Vertretungsaufwand von mehr als 19 Honorarstunden ausge-
wiesen, der als den konkreten Verfahrensverhältnissen nicht angemessen
respektive als teilweise nicht notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG
erscheint.
Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 2'000.– (in-
klusive sämtlicher Auslangen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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