B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3408/2013
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N (…).
E-3408/2013
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Sachverhalt:
A.
Am 23. März 2010 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich
und ihre drei Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom
21. Juli 2010 stellte das BFM fest, die Ehefrau erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
B.
Am 3. September 2010 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim
BFM eine als "Zweites Asylgesuch/eventualiter Wiedererwägungsgesuch"
bezeichnete Eingabe ein. Die Vorinstanz nahm das Verfahren als zweites
Asylgesuch an die Hand.
C.
Am 10. Oktober 2011 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 28. Oktober 2011 wurde er in der
Empfangsstelle Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Das BFM hörte ihn
am 31. Juli 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe ab 2000 in
B._______ gelebt. Er sei Mitglied der Demokratischen Union (PYD). Er
habe Sitzungen einberufen, die Leute über ihre Rechte aufgeklärt und ei-
ne C._______ geleitet. Im Jahre 2009 hätten die Behörden verboten,
Newroz zu feiern. Sie hätten deshalb eine Demonstration organisiert. Vier
Tage später, am 27. oder 28. März 2009, sei er verhaftet worden. Zu-
nächst sei er 20 Tage auf dem D._______-Posten festgehalten worden.
Danach sei er ins E._______ Gefängnis überführt worden. Ihm sei vor-
geworfen worden, die Sicherheit des Landes zu gefährden. Am 15. Janu-
ar 2010 sei er gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern an einen Offi-
zier heimlich freigelassen worden. Nach einer Woche habe er B._______
verlassen und sich nach F._______ zu einem Parteifreund begeben. Er
habe seine politischen Aktivitäten wieder aufgenommen. Einmal sei er zu
Hause und zweimal im Dorf seiner Eltern gesucht worden. Als er erfahren
habe, dass seine Ehefrau mit den Kindern das Land verlassen habe, ha-
be er sich ebenfalls zur Ausreise entschlossen. Im Oktober 2010 habe er
sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitäts-
karte, einen USB-Stick mit Aufnahmen von Demonstrationen in Syrien,
eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD Schweiz, eine auf seinen Na-
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men lautende Bewilligung der Stadt G._______ für eine Kundgebung vom
7. Januar 2012 sowie eine Foto zu den Akten.
D.
Mit separaten Verfügungen vom 14. Mai 2013 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz an.
E.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die
Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung vom 14. Mai 2013 seien aufzu-
heben. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter, bei blosser Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, ver-
zichtete aber auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 die Abwei-
sung der Beschwerde. Am 4. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
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rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nichtfeststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl sowie die verfügte
Wegweisung. Die Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs der Verfügung des BFM
vom 14. Mai 2013, welche den Vollzug der Wegweisung und damit die
angeordnete vorläufige Aufnahme betreffen, sind vorliegend nicht Pro-
zessgegenstand.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer
habe sich bezüglich des Datums seiner Freilassung, einem zentralen
Punkt seiner Asylbegründung, unvereinbar geäussert. Sodann habe er
die Zeit in der Haft nicht substantiiert dargelegt. Er habe sich in allgemei-
ner Form darauf beschränkt zu wiederholen, er sei die ersten 20 Tage auf
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dem D._______-Posten misshandelt und anschliessend ins E._______
Gefängnis überführt worden. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien
detailarm, oberflächlich sowie unstubstantiiert und es würde ihnen insbe-
sondere an erlebnisprägenden Eindrücken fehlen. Es sei nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei. Dafür spreche auch,
dass er nach der Freilassung keine Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden geltend mache, dass er nach einigen Suchen bei den Eltern nicht
weiter gesucht worden sei und namentlich, dass er sich im Oktober 2010
ohne Schwierigkeiten einen Reisepass habe ausstellen lassen können.
Darüber hinaus habe er über ein Jahr mit der Ausreise zugewartet.
Schliesslich würden die Aussagen des Beschwerdeführers zur Festnah-
me nicht mit denjenigen seines Schwagers übereinstimmen.
Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, aus den eingereichten Beweis-
mitteln gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein akti-
ves Mitglied der PYD sei und für eine Kundgebung in G._______ die Be-
willigung eingeholt habe. An diesem Anlass habe er auch teilgenommen.
Das BFM gehe davon aus, dass der syrische Geheimdienst auch im Aus-
land aktiv sei, wobei eine wesentliche Aufgabe sei, syrische Oppositionel-
le und deren Kontaktpersonen zu überwachen sowie Exilorganisationen
syrischer Kurden zu infiltrieren. Diese Tätigkeit konzentriere sich auf Per-
sonen, welche im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten ent-
wickeln würden, welche sie als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner erscheinen lasse. Dabei seien die syrischen Behörden bei
der Auswertung der Informationen durchaus in der Lage, zwischen tat-
sächlich politisch engagierten Regimekritikern und Asylsuchenden, die
sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen versuchten, zu unterscheiden.
Eine exilpolitische Tätigkeit sei dann erheblich, wenn der Betroffene über
eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung
trete. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines Engagements offen-
kundig kein solches Profil. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchte habe.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend,
die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens
nicht richtig angewendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling
anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweis-
würdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu bean-
standen. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus
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welchen Gründen die geltend gemachte Haft nicht glaubhaft sei. Was in
der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
diesen Schluss in Frage zu ziehen. Namentlich ist nicht nachvollziehbar,
inwiefern ein Zusammenhang zwischen der Bezahlung von Beste-
chungsgeldern und dem "sich Erinnern an das Datum der Haftentlas-
sung" bestehen soll. Erklärende Ausführungen sind denn auch der
Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen. In Anbetracht der Bedeutung
der Haftentlassung nach einem über einjährigen Gefängnisaufenthalt darf
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein solch prägendes
Ereignis anlässlich der Befragungen zeitlich übereinstimmend datiert
wird. Sodann ist der blosse Hinweis, die Zustände im Gefängnis seien
derart schlimm gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht daran zu
erinnern vermöge, nicht geeignet, die diesbezüglich in jeder Hinsicht un-
substantiierten Aussagen zu erklären. Auch in diesem Punkt dürften vom
Beschwerdeführer ohne Weiteres konkrete und detailliertere Angaben er-
wartet werden, welche den Schluss zulassen, dass er über selbst Erleb-
tes berichtet. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe nicht konkretisiert,
inwiefern auf den Fall des Beschwerdeführers bezogen die Erkenntnisse
der Psychotraumatologie anzuwenden sind. Ferner hat der Beschwerde-
führer, entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, gemäss
seinen eigenen Angaben anlässlich der Befragung zur Person den Rei-
sepass nicht durch Bestechung, sondern legal erhalten (Akten BFM
B13/12 S. 6). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der
blossen Behauptung, in Syrien würde die Suche nach Einzelpersonen oft
im Sande verlaufen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Mitglied der PYD zu sein. In
dieser Funktion habe er Sitzungen einberufen, Leute über ihre Rechte
aufgeklärt und eine C._______ geleitet. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu seinem politischen Engagement sind sehr vage und un-
substantiiert ausgefallen. Seit 2004 will er Sitzungen organisiert haben. Er
war jedoch nicht in der Lage, sein diesbezügliches Engagement nur
schon ansatzweise zu substantiierten. Seine diesbezüglichen Vorbringen
zum Vorfluchtgrund sind als vage, substanzarm und stereotyp zu be-
zeichnen. Es besteht somit keine Veranlassung zur Annahme, der Be-
schwerdeführer habe bei einer Rückkehr begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung. Ferner vermag er auch aus der Zugehörigkeit zur Ethnie der
Kurden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar sind die Kurden in Sy-
rien gewissen Benachteiligungen ausgesetzt. Indes geht das Bundesver-
waltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass diese ge-
nerell zu wenig intensiv seien, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von
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Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7749/2009 vom 11. Dezember 2012, D-6473/2008 vom
7. November 2011, mit Verweisen).
5.2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter die Ansicht vertreten, der
Beschwerdeführer erfülle ein herausragendes exilpolitisches Profil und
damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigen-
schaft. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der PYD Schweiz und hat in de-
ren Namen im Januar 2012 die Bewilligung für eine Demonstration zur
Lage in Syrien eingeholt. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe hat er an einer weiteren Kundgebung sowie an einer Ver-
sammlung der PYD teilgenommen und eine "Öffentliche Erklärung" ver-
fasst. Ein weitergehendes exilpolitisches Engagement ist den Akten nicht
zu entnehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
zwei Jahre hier in der Schweiz aufhält, kann in Anbetracht dieser Aktivitä-
ten offensichtlich nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches
Engagement, an welchem der syrische Staat ein Interesse zeigen könnte,
geschlossen werden. Was die eingereichten vier Fotografien anbelangt,
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf diesen zwar zu erkennen
ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Zwei Aufnahmen zei-
gen den Beschwerdeführer zusammen mit anderen Parteimitgliedern in
geschlossenen Räumen. Den beiden anderen Bildern ist nicht zu ent-
nehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen
Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kund-
gebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition in-
negehabt hätte. Aus der blossen Tatsache, dass er auf den Aufnahmen
die Fahne der PYD in den Händen hat, vermag der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer weist somit
kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Entgegen der in
der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung kann er nicht als enga-
gierter und/oder exponierter oder gar staatsgefährdender exilpolitischer
Aktiviste eingestuft werden. Es liegen somit keine Hinweise für die An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe vor.
5.2.4 Weitergehend erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in einer blossen Wiederholung der Asylvorbringen oder allgemeinen
Ausführungen zum syrischen Geheimdienst. Diese, wie auch die einge-
reichten Beweismittel, sind jedoch unerheblich und jedenfalls nicht geeig-
net, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
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Seite 8
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2013
aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien zufolge Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im
Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 hat der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Beleg
der geltend gemachten Mittellosigkeit abgewiesen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens sind somit die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: