B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3408/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Katrin Dietrich,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Eritrea),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im (…) den Su-
dan und gelangte nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Libyen auf dem
Seeweg nach Italien und weiter auf dem Landweg am 19. Juni 2014 in die
Schweiz. Er stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) fand am
10. Juli 2014 und die Anhörung am 5. Mai 2015 statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei
eritreischer Staatsangehöriger. Er habe Eritrea, wo er geboren sei, zusam-
men mit seinen Eltern etwa im Jahr (…) verlassen und sei in den Sudan
gezogen. Dort hätten sie anfänglich im B._______, dann in (…) gelebt. Sie
hätten dort ein kleines Haus gemietet und sein Vater habe den Lebensun-
terhalt für die siebenköpfige Familie durch die Arbeit in einem Restaurant
verdient. Er habe den Sudan verlassen, weil er dort keine Arbeit gehabt
und keine Zukunft für sich gesehen habe. Nach Eritrea wolle er nicht ge-
hen, damit er dort nicht ins Militär gehen und für immer bleiben müsse.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Identitätskarten zu den Akten, bei wel-
chen es sich gemäss seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren um
die Originalausweise seiner Eltern handle.
B.
Der Beschwerdeführer gab sich anfänglich der BzP als minderjährig aus.
Das BFM gewährte ihm zu seinen widersprüchlichen Altersangaben das
rechtliche Gehör und hielt anschliessend fest, es gehe aufgrund seiner
Aussagen davon aus, dass er volljährig sei, was vom Beschwerdeführer
nicht beanstandet wurde
Eine vom BFM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 23. Juni
2014 ergab ein Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr.
C.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 – eröffnet am 8. Mai 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Mai 2015 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die
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angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der
Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begrün-
det sei. Die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begrün-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ein Weg-
weisungshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom
28. Mai 2015 und verschiedene ärztliche Berichte eingereicht.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Juni 2015 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es seien für die
Annahme der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers – welche mit
keinem Dokument belegt worden sei – mit Ausnahme vager Angaben keine
objektiven Anhaltspunkte zu erblicken. Der Beschwerdeführer habe ver-
sucht, seine eritreische Staatsangehörigkeit mit zwei eingeschweissten
Farbkopien in Kreditkartenformat – welche er als Originale der Identitäts-
karten seiner Eltern bezeichnet habe – zu beweisen. Dies vermöge in kei-
ner Weise zu überzeugen. Seine Angaben betreffend die Herkunft seiner
Familie, Eritrea und dortige typische Bräuche oder Begebenheiten seien
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äusserst dürftig gewesen. Es sei auch äusserst realitätsfremd, dass er
nicht in der Lage gewesen sei, zumindest aus Erzählungen seiner Eltern
einen Bezug zur geltend gemachten Herkunft aus dem heutigen Staatsge-
biet von Eritrea zu machen. Auch seine Aussage, er habe im Sudan nur
über einen Flüchtlingsausweis verfügt, könne diesen aber nicht einreichen,
da seine Eltern diesen nicht mehr finden würden, überzeuge vor dem Hin-
tergrund, dass er mit seiner Familie bereits im Jahre (…) das B._______
verlassen und in D._______ Wohnsitz genommen, dort ein Haus gemietet
und vom Einkommen seines Vaters gelebt habe, nicht. Zudem seien die
Schilderungen der Asylgründe äusserst dürftig und unsubstanziiert ausge-
fallen.
Insgesamt bedeute dies, dass nicht davon auszugehen sei, dass er tat-
sächlich eritreischer Staatsangehöriger sei. Vielmehr sei davon auszuge-
hen, dass er die Staatsangehörigkeit des Sudan besitze – einem beträcht-
lichen Anteil jener Eritreer, die sich bereits lange im Sudan aufgehalten
habe, sei es mittlerweile gelungen, die sudanesische Staatsangehörigkeit
zu erlangen – oder dort zumindest über eine Niederlassungs- beziehungs-
weise Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers werde in der Folge auf "unbekannt" geändert.
Es sei wie erwähnt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer suda-
nesischer Staatsangehöriger sei. Der Vollständigkeit halber sei dennoch zu
prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Solche seien indessen nicht ersicht-
lich, da die eritreischen Behörden Kindern unter elf Jahren, die illegal aus
Eritrea ausgereist seien, keine regimefeindliche Haltung unterstellen wür-
den, weshalb diese Personen bei einer Rückkehr keine begründete Furcht
vor diesbezüglichen Bestrafungsmassnahmen hätten.
Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersu-
chung finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht
und Substanziierungslast des Beschwerdeführers. Es sei nicht Sache der
Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens von Gesuchstellenden
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Es ergäben sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr
in den tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Auch sei aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit zu
schliessen, dass weder die im tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat
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herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar-
keit seiner Rückführung sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung
sei zudem als grundsätzlich möglich zu erachten, selbst wenn er seine
wahre Identität oder Nationalität verheimliche.
Es bestünden im vorliegenden Fall Indizien für eine Herkunft aus dem Su-
dan.
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift, er sei
eritreischer Herkunft. Seine Eltern würden die eritreische Staatsbürger-
schaft besitzen. Er versuche, die Originale deren Identitätskarten und seine
eritreische Geburtsurkunde zu den Akten zu reichen. Zudem spreche er
Tigrinya, so sei auch die Anhörung auf Tigrinya durchgeführt worden. Dies
sei nicht gewürdigt worden.
Es sei zudem zu beachten, dass er im (…) einen Unfall mit (…)-Verletzun-
gen erlitten habe. Seither leide er im Kopfbereich an Schmerzen und sein
Konzentrationsvermögen habe nachgelassen.
Mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
aus dem Jahr 2011 sei festzuhalten, dass es für eritreische Flüchtlinge im
Sudan nicht möglich sei, die sudanesische Staatsbürgerschaft zu erhalten.
Die Begründung der angefochtenen Verfügung sei somit nicht korrekt. Die
Frage der Staatsangehörigkeit sei ein wesentliches Sachverhaltselement
und vorliegend zu wenig sorgfältig, ernsthaft und nicht nach objektiven Kri-
terien geprüft worden.
6.
6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
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lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, o-
der weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und
N 42, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).
6.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24
E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
6.3 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E.
5.1).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, in Eritrea mehrere Cou-sins
zu haben. In E._______ würden mütterlicherseits eine Tante und ein Onkel
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sowie väterlicherseits eine Tante und zwei Onkel wohnen; er vermochte
sämtliche Vor- und Nachnamen und bei zwei Tanten eine Altersangabe zu
machen, bei den übrigen führte er aus, das Alter nicht zu kennen. Das Bun-
desverwaltungsgericht erachtet diese Aussagen jedenfalls nicht als von
vornherein unglaubhaft. Weiter weist der Beschwerdeführer in der Rechts-
mittelschrift zu Recht darauf hin, dass er Tigrinya spricht und entsprechend
die Anhörung in dieser Sprache durchgeführt worden ist (vgl. Akten SEM
A20/3 S. 2; Vermerk: "Eritrea, tigrinya"). Tigrinya ist eine der neun Spra-
chen Eritreas. De facto sind Tigrinya und Arabisch die bedeutendsten Spra-
chen Eritreas (vgl. Connell, Dan et Tom Killion, Historical Dictionary of Erit-
rea, 2011, S. 508; Embassy of the State of Eritrea Stockholm - Sweden,
Languages of Eritrea, undatiert, unter:
/about-eritrea/people-and-languages/>, abgerufen am 11.6.2015).
Demgegenüber ist Tigrinya keine sudanesische Sprache. Der Sudan ist
seit Jahrzehnten Ziel- und Transitland von Migrantinnen und Migranten aus
Eritrea. Die ersten Flüchtlinge gelangten 1968 von Eritrea in den Sudan;
manche Flüchtlingsfamilien leben seit drei oder vier Generationen dort.
Eritreische Flüchtlinge im Sudan sind die längste noch anhaltende Flücht-
lingssituation in Afrika. Als Folge leben aktuell knapp 110'000 Personen
eritreischer Herkunft im Sudan. In dieser grossen eritreischen Gemein-
schaft im Sudan dürften entsprechend der Herkunft Tigrinya und Arabisch
die beiden meistgesprochenen Sprachen sein (vgl. Ethnologue: Langu-
ages of the World, Sudan, 2015, unter
/country/SD/languages>; Integrated Regional Information Net-
works (IRIN), Eritrea-Sudan: A forgotten refugee problem, 03.12.2009, un-
ter
gee-problem>; Agence France-Presse (AFP), Gunmen kidnap Eritrean
asylum seekers in Sudan: UN, 04.06.2015, unter
port/sudan/gunmen-kidnap-eritrean-asylum-seekers-sudan-un>, In-
tegrated Regional Information Networks (IRIN), Eritrea-Sudan: Refugees
battling for a better life, 01.07.2011, unter:
port/93118/eritrea-sudan-refugees-battling-for-a-better-life>, abgerufen je-
weils am 11.06.2015).
7.2 Die Vorinstanz ging in keiner Weise auf den Umstand, dass der Be-
schwerdeführer Tigrinya spricht, ein, ebenso wenig auf dessen Ausführun-
gen, in Eritrea würden mehrere Verwandte leben. Die Feststellung der Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 2 Ziff. 1. Abschnitt 5),
es spreche ausser der Beteuerung des Beschwerdeführers, aus Eritrea zu
stammen, nichts für sein diesbezügliches Vorbringen, ist vor diesem Hin-
tergrund jedenfalls unzutreffend. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen,
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sich in der angefochtenen Verfügung mit sämtlichen vom Beschwerdefüh-
rer vorgetragenen Elementen – namentlich auch mit seiner Verwandtschaft
in Eritrea und der von ihm gesprochenen tigrinyschen Sprache – auseinan-
derzusetzen.
7.3 Zudem ist festzustellen, dass die Begründung, auf welche das SEM die
angefochtene Verfügung stützt, in sich nicht schlüssig ist. Obwohl das SEM
bei der Prüfung der Asylgründe (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 Ziff. I
Abschnitte 4 und 7) wiederholt festhält, es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die sudanesische Staatsangehörigkeit besitze (wobei
es der Vollständigkeit halber gleichwohl prüft, ob der Beschwerdeführer in
Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte und diese
Frage verneint), geht es bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung
(vgl. a.a.O. S. 5 f. Ziff. III 1. Abschnitt 1 und Ziff. 4.) davon aus, dessen
Herkunft und Staatsangehörigkeit seien unbekannt und relativiert seine
frühere Annahme der sudanesischen Staatsangehörigkeit dahingehend,
es bestünden im vorliegenden Fall (lediglich) Indizien für eine Herkunft aus
dem Sudan. Es wäre in diesem Zusammenhang auch zu erwarten, dass
sich die Vorinstanz bei ihren zentralen Ausführungen, wonach es einem
beträchtlichen Anteil jener Eritreer, die sich bereits lange im Sudan aufge-
halten haben, mittlerweile gelungen sei, die sudanesische Staatsangehö-
rigkeit zu erlangen, auf eine Quellenangabe stützt. Die Rüge des Be-
schwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet,
erweist sich als zutreffend.
7.4 Die Vorinstanz hat sich ungenügend mit den Vorbringen des Beschwer-
deführers auseinandergesetzt und die angefochtene Verfügung ungenü-
gend beziehungsweise mangelhaft begründet. Damit hat sie es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht, gehörig Beschwerde zu führen. Auch der
Beschwerdeinstanz bleibt es damit unmöglich zu beurteilen, ob die Über-
legungen der Vorinstanz gestützt werden können. Damit ist insgesamt von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
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umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
8.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Vorliegend kommt die Heilung einer Gehörsver-
letzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene – un-
besehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbeson-
dere auch deshalb nicht in Betracht, weil die von der Vor-instanz begange-
nen Verletzungen des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend einzustufen
sind, hat sie doch nicht alle wesentlichen und namentlich die zugunsten
des Beschwerdeführers sprechenden Aspekte des Sachverhaltes in ihre
Entscheidfindung miteinbezogen und zudem nicht schlüssige Feststellun-
gen betreffend seine Staatsangehörigkeit – die sowohl für die Prüfung der
Asylgründe als auch des Vollzugs der Wegweisung von Bedeutung ist –
getroffen.
8.4 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist
gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen
Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des
Beschwerdeführers einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begrün-
dung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abge-
sehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem (bis anhin) nicht vertretenen
Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine
Entschädigung auszurichten.
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9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung erweist sich dem Gesagten zufolge als gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 wird aufgehoben und das Ver-
fahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: