B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3410/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2017 / N (…).
E-3410/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
9. Oktober 2015. Am 26. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und
ersuchte gleichentags um Asyl. Am 11. Dezember 2015 wurde er zu seiner
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. Oktober 2016 zu
seinen Asylgründen an.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______, Nordprovinz.
Dort habe er zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt. Er
habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht, jedoch keinen Abschluss ge-
macht. Seine Familie (…), weshalb er (…) gelebt habe. Sein Vater sei seit
dem Jahre 2009 verschollen. Seither suche seine Mutter nach den Vater.
Sie sei (…) einer (…) gewesen, welche sich bei (…) engagiert habe. Des-
halb sei sie von den heimatlichen Behörden in den letzten Jahren wieder-
holt bedrängt, misshandelt und sexuell belästigt worden. Diese hätten ein
Problem damit, dass die (...) im Herbst 2015 mit ausländischen Organisa-
tionen zusammengearbeitet und Informationen (…) weitergegeben habe.
Weiter werde dadurch bekannt, dass deren Frauen sexuellen Belästigun-
gen durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt seien. Die Mutter stehe
auch deshalb im Fokus der Behörden, weil ihr verschollener (…) ein be-
kennendes Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen
sei und sie anlässlich einer Demonstration sein Bild und das seiner Ehefrau
auf sich getragen und gezeigt habe. Nach dieser Aktion hätten Beamte des
Criminal Investigation Departements (CID) im September 2015 die Mutter
nach D._______ verschleppt und dort misshandelt. Im (…) sei die Mutter
zu Hause abermals von CID-Beamten misshandelt worden, was er – der
Beschwerdeführer – zum ersten Mal miterlebt habe. In der Absicht, seine
Mutter zu verteidigen, habe er einen Beamten niedergeschlagen. Darauf-
hin sei er überwältigt, weggebracht und misshandelt worden. Nach seiner
Freilassung sei er nach Hause gegangen, wo er von seiner Mutter erfahren
habe, dass der CID sie aufgefordert habe, ihn den Behörden zu übergeben.
Daraufhin habe die Familie einen Schlepper organisiert. Da dieser erklärt
habe, die Anwesenheit von Frauen würde die Flucht erschweren, habe
seine Mutter entschieden, dass vorerst nur er ausreisen solle. Gemäss
Auskunft seiner Mutter hätten die Behörden nach seiner Ausreise nach ihm
gesucht und sie abermals bedrängt. Sie würde mittlerweile zusammen mit
seiner Schwester bei einem (…) leben.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestä-
tigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz über die Vermiss-
tenmeldung betreffend seinen Vater, ein Schreiben von Amnestie Interna-
tional, Unterlagen Asylgesuch der Mutter bei der Schweizer Vertretung in
Sri Lanka, Gesuch der Tante des Beschwerdeführers beim SEM um Fami-
lienasyl und ein Schreiben eines sri-lankischen Parlamentariers sowie ei-
nes der (…) Association zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge
davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
zu gewähren. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Sodann sei ihm die bezeichnete Rechtsvertreterin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung habe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung ein.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde. Unter anderem nahm sie zum
psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der
Anhörung Stellung.
E-3410/2017
Seite 4
F.
Am 17. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer
einen medizinischen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste
E._______ (UPD) vom 30. November 2017 zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei
Abschlussberichte der UPD vom 22. Februar 2018 sowie vom 30. Oktober
2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der
Erwägung 3 – einzutreten.
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Seite 5
3.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen
hat, weshalb – in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses – auf den
Antrag nicht einzutreten ist.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
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Seite 6
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Widersprüche
und Unstimmigkeiten aufweisen. Anlässlich der BzP habe er erklärt, die
Soldaten seien seit dem Jahre 2010 zwei oder drei Mal pro Jahr zu Hause
vorbeigekommen. Bei der Anhörung habe er angegeben, die Besuche hät-
ten zwei bis drei Mal pro Monat stattgefunden, durch Soldaten und CID-
Beamte. Die Schilderungen des Vorfalls im (…), als der Beschwerdeführer
einen Beamten niedergeschlagen haben soll, seien ebenfalls widersprüch-
lich, insbesondere bezüglich der Anzahl der anwesenden Beamten sowie
des Ortes des Verhörs. Die Angaben zum Ablauf der früheren Besuche der
Sicherheitskräfte, deren Verhalten dem Beschwerdeführer und seiner
Schwester gegenüber sowie zum Grund und Zweck der Besuche seien
ebenfalls inkonsistent. Sodann würden sich Widersprüche zum Verhältnis
des Vaters zur LTTE sowie zum Reiseweg des Beschwerdeführers erge-
ben. Ferner habe er den Vorfall, welcher zur Festnahme und die Fest-
nahme als solche detailarm, schematisch und teilweise emotionslos dar-
gelegt. Zentrale Punkte zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft wie
das Engagement der Mutter für die (...), die behördliche Aufforderung an
die Mutter, ihn den Behörden auszuhändigen sowie der Einsatz einer Waffe
anlässlich der Misshandlungen habe der Beschwerdeführer erst anlässlich
der Anhörung vorgebracht. Bei den eingereichten Dokumenten handle es
sich teilweise um leicht reproduzierbare Beweismittel oder deren Inhalt
stünde nicht in direktem Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerde-
führers. Die Erklärungen von Drittpersonen könnten darüber hinaus nicht
verifiziert werden und hätten oft den Charakter von Gefälligkeitsschreiben
beziehungsweise einen verminderten Beweiswert. Die Demonstrationsteil-
nahme in der Schweiz vermöge keinen Risikofaktor beziehungsweise
keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu be-
gründen.
7.
In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend vorgebracht, die Vorinstanz
stütze sich bei der Ablehnung des Asylgesuches auf nicht asylrelevante
Kleinigkeiten, zu denen der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben
gemacht habe, und schliesse daraus auf die allgemeine Unglaubhaftigkeit
seiner Aussagen. Da der Beschwerdeführer zur Zeit der Übergriffe auf
seine Mutter zwischen (…) und (…) Jahren alt gewesen sei, hätte er diese
einerseits nicht vollständig einordnen können und andererseits sei er nicht
jedes Mal dabei gewesen beziehungsweise darüber informiert worden.
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Seite 7
Folglich habe er bezüglich der Häufigkeit der Besuche auch keine genauen
Angaben machen können. Weiter sei nachvollziehbar, dass er nicht exakt
habe angeben können, wie viele Personen an dem Handgemenge, wel-
ches zu seiner Festnahme geführt habe, beteiligt gewesen seien. Entge-
gen den Behauptungen der Vorinstanz habe er diesen Vorfall, die darauf-
folgende Haft sowie die Freilassung detailliert und widerspruchsfrei schil-
dern können. In Bezug auf den Ort seines Verhörs sowie den Ort seiner
Freilassung habe er keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Es sei un-
erheblich, ob sein Vater LTTE-Mitglied gewesen sei, da er aufgrund der
Aktivitäten seiner Mutter verfolgt werde. Die allenfalls ungenaue Beschrei-
bung seines Reisweges sei aufgrund des Alters und des erstmaligen Aus-
landaufenthaltes des Beschwerdeführers nachvollziehbar und im Übrigen
ebenfalls nicht asylrelevant. Bezüglich den ihm durch den Schlepper erteil-
ten Anweisungen habe er keine widersprüchlichen Angaben gemacht.
Dass sich der Beschwerdeführer nie über eine innerstaatliche Fluchtalter-
native Gedanken gemacht habe sei nachvollziehbar, da er die Entschei-
dung seiner Mutter, ihn ins Ausland zu schicken, nicht habe in Frage stellen
wollen. Weiter habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid das (…) Alter sowie
seine psychische Verfassung nicht genügend berücksichtigt. Anlässlich der
Anhörung habe die Hilfswerkvertretung bezüglich seiner psychischen Ver-
fassung erhebliche Bedenken geäussert. Weiter habe – gemäss Hilfs-
werksvertreter – der Dolmetscher die Aussagen des Beschwerdeführers
öfters gewertet, was möglicherweise der Sachverhaltsabklärung gescha-
det habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es als grotesk, das Asylge-
such allein aufgrund von ungenauen Angaben, die noch nicht einmal den
Kern des Gesuchs betreffen würden, abzulehnen.
Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, sexuelle Gewalt gegen
tamilische Frauen in Sri Lanka sei weit verbreitet und die Übergriffe würden
kaum verfolgt werden. Oftmals werde sexuelle Gewalt auch gezielt als Ein-
schüchterungs- und Folterinstrument, insbesondere bei Verdacht auf Ver-
bindung zur LTTE, eingesetzt. Alleinstehende Frauen seien bei (…) von
den Behörden abhängig, was sie einem besonderen Risiko sexueller und
psychologischer Gewalt aussetze. Die Mutter des Beschwerdeführers
habe als (…) der (...) auf (…) aufmerksam gemacht und sei seit Jahren
selber Opfer (…). Mit Blick auf den Beschwerdeführer seien die Vorausset-
zungen einer Reflexverfolgung erfüllt. Der Beschwerdeführer und seine
Mutter, welche aufgrund weiterer Misshandlungen mittlerweile ihren Woh-
nort gewechselt habe, stünden auch nach seiner Ausreise im Visier der
Sicherheitsbehörden. Im Falle einer Rückkehr würden die Repressalien
gegen ihn weitergehen.
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Seite 8
8.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 führt die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer habe bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe
auch die früheren Besuche der Sicherheitskräfte mitbekommen. Anlässlich
der BzP habe er vorgebracht, die Sicherheitskräfte seien immer wieder ge-
kommen und hätten nicht nur die Mutter geschlagen. Ob er die Besuche
selber mitbekommen oder nachträglich von der Mutter erfahren habe, sei
letztendlich unerheblich. Eine einleuchtende Erklärung, weshalb seine An-
gaben zur Anzahl der Besuche anlässlich der BzP von denjenigen anläss-
lich der Anhörung so stark voneinander abweichen würden, könne der Be-
schwerdeführer nicht liefern. Weiter sei die Schilderung des Reiseweges
zwar nicht per se asylrelevant, lasse jedoch Rückschlüsse auf die Glaub-
haftigkeit der Asylvorbringen zu. Schliesslich handle es sich beim Hilfs-
werkvertreter nicht um eine psychologisch geschulte Fachperson und die
Erfahrung zeige, dass auch traumatisierte Personen schwierige Erlebnisse
in konsistenter und substantieller Weise wiedergeben könnten.
9.
9.1
9.1.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Anmerkungen
der Hilfswerkvertretung sowie den eingereichten medizinischen Berichten
die korrekte Durchführung der Anhörung in Frage stellt, sind diese Rügen
vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, die Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
9.1.2 Gemäss Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung habe der Dol-
metscher die Aussagen des Beschwerdeführers öfters gewertet. Er habe
sich mehrmals geärgert und in einem wertenden Ton mit dem Beschwer-
deführer gesprochen. Dies habe möglicherweise der Sachverhaltsfeststel-
lung geschadet.
Dazu ist festzuhalten, dass sich die beanstandete „Wertung“ in erster Linie
in einer bestimmten Verhaltensweise des Dolmetschers gegenüber dem
Beschwerdeführer zu manifestiert haben scheint. Dass sich das Verhalten
auf den protokollierten Aussageinhalt ausgewirkt hätte, wird vom Hilfswerk-
vertreter dabei als Vermutung geäussert. Die Durchsicht des Protokolls er-
weckt jedoch nicht den Eindruck, der Aussageinhalt sei durch Fremdwer-
tung beziehungsweise durch Fremdinterpretation verfälscht worden. Sol-
ches wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht konkret dargelegt. Weiter
ist festzuhalten, dass das Protokoll dem Beschwerdeführer in seiner Mut-
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tersprache übersetzt wurde und dieser unterschriftlich dessen Vollständig-
keit und Korrektheit bestätigte. Sodann war auch die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers während der Anhörung anwesend. Sie hat keine Ein-
wände gegen den Dolmetscher und dessen Verhalten erhoben und hat das
Protokoll ebenfalls unterzeichnet. Schliesslich ist davon auszugehen, dass
der Befrager bei einem unkorrekten Verhalten eingegriffen und den Dol-
metscher zu einem einwandfreien Betragen angehalten hätte.
9.1.3 Die Hilfswerkvertretung äusserte weiter die Ansicht, der Beschwer-
deführer leide an einer traumatischen Erfahrung. Er habe an der Anhörung
aufgeregt und verwirrt gewirkt, habe teilweise gezittert und Tränen in den
Augen gehabt. Er habe unter anderem keine klaren Angaben zu Orten und
Daten machen können. Die widersprüchlichen Angaben zur Anzahl der zu
Hause erschienenen Beamten sowie zur Häufigkeit ihrer Besuche seien
nach Ansicht der Hilfswerkvertretung auf die psychische Verfassung des
Beschwerdeführers zurückzuführen. Es werde deshalb die Einholung ei-
nes psychiatrischen Gutachtens angeregt. In den auf Beschwerdeebene
eingereichten medizinischen Berichten der Universitären Psychiatrischen
Dienste E._______ (UPD) vom 30. November 2017, vom 22. Februar 2018
sowie vom 30. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer eine Posttrau-
matische Belastungsstörung (PTBS) attestiert. Gemäss den Berichten
weise er dissoziative Abwesenheitszustände und Vermeidungsverhalten
bezüglich Situationen auf, welche potentielle Dissoziation auslösen könn-
ten, wie beispielsweise Gespräche über seine Erlebnisse. Den Berichten
lässt sich entnehmen, dass die PTBS-Diagnose bereits im Jahre 2016
durch den psychologischen Dienst des Zentrums (…) gestellt wurde.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass anlässlich der Anhörung
weder der Beschwerdeführer noch seine anwesende Rechtsvertretung ir-
gendwelche Vorbehalte äusserten, welche auf eine eingeschränkte Befra-
gungsfähigkeit des Beschwerdeführers hingedeutet hätten. Aufgrund der
Unterlagen ist auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe
während der Anhörung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden.
Insofern sind keine Umstände ersichtlich, welche bei der Vorinstanz be-
gründete Zweifel an der Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers hät-
ten wecken müssen (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 15 E. 7 sowie 2006 Nr. 28
E. 8.4). Die geltend gemachte PTBS-Diagnose kann nicht zur Annahme
führen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Anhörung per se nicht
befragungsfähig gewesen, zumal sich die medizinischen Berichte diesbe-
züglich auch nicht konkret äussern und erfahrungsgemäss Anhörungen bei
Personen mit solchen Diagnosen grundsätzlich möglich sind. Im Übrigen
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lassen sich dem Protokoll auch keine entsprechenden Hinweise entneh-
men. Somit durfte das SEM das Befragungsprotokoll seinem Entscheid zu-
grunde legen. Die gestellte Diagnose beziehungsweise die vom Hilfswerk-
vertreter gemachten Beobachtungen werden im Folgenden bei der Glaub-
haftigkeitsprüfung sowie beim Wegweisungsvollzug zu behandeln sein
(vgl. E. 8.2).
9.1.4 Aufgrund des Ausgeführten ist von der rechtskonformen Erstellung
des Protokolls auszugehen und es besteht demgemäss keine Veranlas-
sung, die Anhörung zu wiederholen.
9.2 Es ist vorab festzuhalten, dass zahlreiche dem Beschwerdeführer
durch die Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche und Ungenauigkeiten in
der Rechtsmitteleingabe vereinzelt und isoliert betrachtet aufgelöst bezie-
hungsweise plausibel erklärt werden können. Dies gilt insbesondere hin-
sichtlich des Aufenthaltsorts während des geltend gemachten Verhörs,
dem Ort der Freilassung, der Anzahl der anwesenden Beamten und den
durch den Schlepper erteilten Instruktionen. Jedoch ist – in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich und ungenau oder
konstruiert wirken. Mit der Vorinstanz ist übereinzugehen, dass die abwei-
chenden Angaben zur Häufigkeit der Behördenbesuche (zwei bis dreimal
pro Jahr beziehungsweise drei bis viermal pro Monat) nicht befriedigend –
weder durch das Alter, noch den Informationsstand des Beschwerdefüh-
rers – erklärt werden können. Weiter hält die Vorinstanz zu Recht fest, das
Verhalten der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner
Schwester werde widersprüchlich dargestellt (vgl. SEM-Akten A7/N. 7.01,
A18/F182 f. und F193 f.). Sodann bringt er für die Flüchtlingseigenschaft
zentrale Elemente wie das Engagement und die Rolle der Mutter in der
(…), ihre erlittenen Misshandlungen in D._______ im (…), die anlässlich
seiner Verhaftung ausgesprochene Todesdrohung sowie den Umstand, die
Mutter sei angewiesen worden ihn auszuliefern, erst anlässlich der Anhö-
rung vor. Bezüglich letzterem Punkt ist zudem nicht nachvollziehbar, dass
die Behörden offensichtlich unmittelbar nach seiner Freilassung wieder
nach ihm suchten, nachdem er sich gerade erst in ihrer Gewalt befunden
haben soll. Bezüglich des Zusammenstosses mit den CID-Beamten im (…)
gab der Beschwerdeführer zuerst an, dieser Besuch durch die Beamten
sei aus rein sexuellen Motiven erfolgt (vgl. SEM-Akten A18/24 F135 f.),
später gab er die Teilnahme an der Demonstration als Grund dafür an (vgl.
SEM-Akten A18/24 F203 f.), wobei diese aber bereits Grund für die Miss-
handlungen der Mutter in D._______ im (…) gewesen sein soll (vgl. SEM
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Seite 11
Akten A18/24 F154). Auf die Frage, weshalb seine Mutter nach jahrelanger
Misshandlung das Land nicht bereits selber verlassen habe, konnte er
keine plausible Antwort geben (vgl. SEM-Akten A18/24 F171). Dem Be-
schwerdeführer gelingt es insgesamt nicht, ein kohärentes Bild der Ge-
schehensabläufe und deren Ursachen zu vermitteln. Sein geltend gemach-
ter psychischer Gesundheitszustand kann daran letztlich nichts ändern, zu-
mal eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung am Beweismass ge-
mäss Art. 7 AsylG sowie an der Beweisfolgelast grundsätzlich nichts zu
ändern vermag. Bezüglich der auf Beschwerdeebene nicht gerügten Be-
weismittelwürdigung durch das SEM kann auf dessen zutreffende Ausfüh-
rungen verwiesen werden.
9.3 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer gehöre aufgrund seiner Herkunft sowie seiner Verfolgung zur Gruppe
besonders gefährdeter Personen.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Die bisherige Einschätzung der
Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen wurde
vom Gericht in jüngster Zeit mehrfach bestätigt (vgl. Urteile des BVGer
D-3777/2018 vom 13. September 2018 E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Ok-
tober 2018 E. 13.1 und E-6550/2018 vom 18. Januar 2019 E. 12.2.2). In-
sofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhal-
ten.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwer-
deführer in der Stop-List aufgeführt wäre. Eine risikobegründende Nähe
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Seite 12
zur LTTE ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist we-
der zufolge des behaupteten Behördenkontaktes, noch aufgrund des be-
haupteten Engagements der Mutter von einer zukünftigen Gefährdung des
Beschwerdeführers auszugehen. Im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Demonstrationsteilnahme ist nicht anzunehmen, dass diese ei-
nen Risikofaktor zu begründen vermag, da die exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers aufgrund der Akten als niederschwellig zu qualifizieren
ist.
9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
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Seite 13
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
11.3 Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch auf-
grund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Es besteht kein Grund zur Annahme, die jüngsten
politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Be-
schwerdeführer auswirken (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6550/2018 vom
18. Januar 2019 E 14.3). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt,
dies auch nicht unter Berücksichtigung der Ereignisse Ende des Jahres
2018. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der
Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im als Re-
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ferenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug
ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar, sofern die betroffene Person dort über ein
Beziehungsnetz sowie eine Unterkunft verfügt und die elementaren Le-
bensbedürfnisse gedeckt sind (Urteil E. 9.5.9). Die allgemein gehaltenen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu behördlichen Übergriffen auf
tamilische Frauen sowie zu Überwachungsmassnahmen im Vanni-Gebiet
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Bezüglich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers ist festzu-
halten, dass gemäss dem jüngsten medizinischen Abschlussbericht am
17. Oktober 2018 ein Abschlussgespräch stattfand und keine weiteren Ter-
mine geplant wurden (vgl. act. 6 der Beschwerdeakten). Insofern ist den
Akten kein fortbestehender Behandlungsbedarf zu entnehmen. Im Übrigen
ist unter Verweis auf das Urteil D-7355/2016 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 11. Februar 2019 davon auszugehen, der Beschwerdeführer
könne in seiner Heimat bei Bedarf auf staatlich finanzierte Behandlung zu-
rückgreifen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Ausserdem besteht die Möglichkeit, sei-
nen medizinischen Bedürfnissen im Rahmen der medizinischen Rückkehr-
hilfe Rechnung zu tragen (vgl. Art 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Weiter verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes familiäres Be-
ziehungsnetz, auf welches er – auch wenn sich dieses nicht mehr am ur-
sprünglichen Ort befinden sollte – bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu-
rückgreifen kann (vgl. SEM-Akten A7/12 N 3.01). Er hat die Schule bis zur
(…) Klasse besucht und verfügt über Berufserfahrung in der (…) (vgl. SEM-
Akten A7/12 N 1.17.04 f.). Es ist davon auszugehen, dass dem noch jungen
Gesuchsteller mit den ihm zumutbaren Anstrengungen die soziale und wirt-
schaftliche Reintegration in seiner Heimat gelingen wird. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Indes wurde mit Zwischenverfügung vom
22. Juni 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Kos-
ten zu erheben sind.
13.2 Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsverbeiständung
erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 811 sowie Art. 14
VGKE. Die amtliche Rechtsbeiständin reichte eine Kostennote ein. Insge-
samt weist sie einen zeitlichen Aufwand von zwölf Stunden zu einem
Stundensatz von Fr. 200.– sowie zusätzliche Aufwände von insgesamt Fr.
137.–, total Fr. 2‘537.– aus. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz ist
auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen
(vgl. Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017). Das Honorar ist zudem um
die aufgeführte Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– zu reduzieren, da
diese vom Gericht nicht entschädigt wird. Weiter erscheint der in der Auf-
stellung geltend gemachte zeitliche Aufwand zu hoch, ist jedoch unter Be-
rücksichtigung der nachträglichen Eingaben vom 5. Dezember 2017 sowie
30. November 2018 auf zwölf Stunden zu belassen. Der amtlichen Rechts-
vertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amtliches
Honorar von Fr. 1‘887. (inkl. Auslagen) ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘887.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor