B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3411/2010
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
B._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (…).
E-3411/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie und hinduistischen Glaubens aus C._______ (Nordprovinz)
mit letztem Wohnsitz in D._______ (seit 23. September 2009), reichte bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 12. Oktober 2009 ein
schriftliches Asylgesuch ein. Auf Ersuchen der Botschaft vom 20. Oktober
2009 beantwortete er mit Eingabe vom 21. November 2009 die ihm ge-
stellten Fragen. Auf Zusatzfragen der Botschaft vom 8. Januar 2010 hin
ergänzte er sein Gesuch mit Brief vom 21. Januar 2010. Zur Stützung
seines Asylgesuchs reichte er als Beweismittel ein: Kopien der Bestäti-
gung des Internationales Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Colombo
vom 30. September 2009 betreffend eine Inhaftierung im Polizeigefängnis
E._______ in F._______ (IKRK-Besuch vom 17. Juli und 9. September
2009; Freilassungsdatum gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom
[…] September 2009), englische Übersetzungen seiner Identitätskarte,
eines Geburtsregisterauszugs vom 20. Februar 2006, eines (nicht im Ori-
ginal nachgereichten) Zeitungsausschnitts vom 27. Juli 2009 sowie eines
Einstellungsantrags vom […] September 2009 an den Gerichtshof (Ma-
gistrate Court) in Maligakanda vom 30. September 2010 betreffend ein
Untersuchungsverfahren (…) gegen den Beschwerdeführer und dessen
Vater. Dem Begehren der Untersuchungsbehörde – das Criminal Investi-
gation Departement (CID, Geheimdienst) – zufolge soll sich der Verdacht
des CID auf terroristische Aktivitäten bei beiden Häftlingen trotz Nachfor-
schungen und Abklärungen in ihrer Herkunftsregion nicht bestätigt haben,
weshalb sie aus der Untersuchungshaft freizulassen seien.
A.b Am 5. März 2010 fand die Befragung des Beschwerdeführers in der
Schweizerischen Botschaft in Colombo statt, zu der er die Kopien der
Seiten 2 und 3 seines Reisepasses vom (…) 2009 mitbrachte.
Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylge-
suchs fest, er fürchte sich, dass ihm das CID respektive der sri-lankische
Staat oder Unbekannte ein schweres Leid antun könnten. Sein Vater sei
ursprünglich Singhalese und im Kleinkindesalter von Tamilen adoptiert
worden. Er sei im Norden, in der Region Point Pedro, zur Welt gekom-
men. 1996 sei er mit seiner Familie nach G._______, Provinz H._______,
umgezogen, wo er nach seiner Schulzeit (ab 2003) in einem Laden gear-
beitet habe. Im Juli 2007 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zum Beitritt zu ihrer Organisation und zu verschiedenen Arbeiten
gezwungen worden. Er habe beispielsweise Bunker bauen und reinigen
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müssen. Sechs Monate später sei ihm die Flucht aus dem Lager der
LTTE geglückt. Er habe fortan in einer anderen Gemeinde der Provinz
H._______ gelebt respektive sich bei der Schwester in der Nähe von
I._______ versteckt. Im Oktober 2007 hätten ihn dort die LTTE aufgespürt
und eingezogen. Er sei geschlagen und zum Waffentraining verpflichtet
worden, ohne sich je an Kampfhandlungen beteiligen zu müssen. Sein
Vater und sein Bruder seien nach J._______, Provinz Anuradhapura, ge-
zogen, während sich die Mutter und die restlichen Geschwister weiterhin
im Vanni-Gebiet aufgehalten hätten. Ende 2008 sei er erneut von den
LTTE entdeckt und zur Strafe und zur Verspottung während eines ganzen
Tages in einen Drahtkäfig in deren Lager in K._______ gesperrt worden.
Tags darauf, als die sri-lankische Armee das Lager der LTTE angegriffen
habe, sei ihm und den drei Mitinsassen die Flucht aus dem Käfig gelun-
gen, weil sie mit ihren Trinkgläsern aus Aluminium das Vorhängeschloss
ihres Käfigs hätten aufbrechen können. Obwohl auf sie geschossen und
mutmasslich einer der vier Flüchtenden getroffen worden sei, sei ihm die
Flucht gelungen. Im Januar 2009 hätten sich er und andere Personen im
Raum I._______ der Armee ergeben. Er sei von den Sicherheitskräften in
das Auffanglager L._______ gebracht worden. Dort habe er seine heutige
Frau geheiratet. Im Lager sei er mutmasslich als LTTE-Mitglied bezichtigt
worden, denn die Sicherheitskräfte hätten beabsichtigt, ihn in ein anderes
Lager zu überstellen. Jedoch sei er ihnen zuvorgekommen, indem er mit-
tels Bestechung mit vergoldeten Juwelen einen Spitalaufenthalt bewirkt
habe und auf diese Weise aus dem Lager geflüchtet sei. In J._______
habe er den Vater getroffen, mit dem er am (…) Mai 2009 nach Colombo
gereist sei, um sich einen Reisepass zu beschaffen, weil er in Saudi Ara-
bien habe arbeiten wollen. Sie seien während ihres Aufenthalts in Colom-
bo an einer festen Anschrift abgestiegen. Anschliessend seien sie nach
J._______ zurückgekehrt, beziehungsweise er sei zusammen mit dem
Vater und dem Bruder beziehungsweise Cousin im selben Monat nach
Colombo gereist, um von dort nach Saudi Arabien zu gelangen. Im Juni
2009 seien sie indessen in ihrer Unterkunft von Angehörigen des CID
verhaftet worden. Dieser Zugriff sei offensichtlich gezielt und nicht bloss
im Rahmen einer der vielen Routinekontrollen des CID erfolgt. Am fol-
genden Tag sei der Cousin bereits auf freien Fuss gesetzt worden, weil er
Singhalese gewesen sei. Der Vater und er seien jedoch von Angehörigen
des CID verhört worden. Er selber sei jeweils dabei gefoltert worden, wo-
bei ihm der Arm gebrochen worden sei. Obwohl ihn der Arzt des staatli-
chen Krankenhauses im Spital habe behalten wollen, habe ihn das CID
ins Gefängnis zurückverlegt. Gegen eine Kaution in der Höhe von 3,5
Lakhs (rund 3500 CHF), die von seinen Verwandten geleistet worden sei,
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sei er im September 2009 aus der Haft freigekommen. Sein Vater sei im
Gegensatz zu ihm nur einmal verhört und ohne Kautionsauflage aus dem
Polizeigefängnis entlassen worden. Nach der Freilassung sei er mit dem
Vater nach J._______ und später nach D._______ weitergereist, wo sich
Mutter und Ehefrau aufgehalten hätten. Dort hätten ihn Unbekannte
mehrmals wöchentlich auf der Strasse bedroht. Ausserdem habe es Tele-
fonate des CID gegeben. Ab Januar 2010 habe er sich deshalb mit der
Ehefrau in M._______ bei deren Verwandten versteckt. Er habe keine
Probleme mit den LTTE – bloss, dass diese Organisation ihn mehrmals
gezwungen habe, für sie tätig zu sein – oder anderen aktiven Organisati-
onen, namentlich der EPDP, TMVP, PLOTE, TELO, TULF etc. Er habe
auch keine Probleme mit der Sri Lankan Special Forces (SLSF), die ihn
schon einmal verhaftet habe. Andere Gründe gebe es nicht.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche er ins Verfahren einge-
schlossen habe, machte gemäss der angefochtenen Verfügung keine ei-
genen Asylgründe geltend.
Alle Unterlagen inklusive das Protokoll wurden von der Schweizer Bot-
schaft mit Begleitschreiben vom 9. März 2010 an das BFM weitergeleitet.
A.c Mit Verfügung vom 30. März 2010 – via Schweizer Botschaft an den
Beschwerdeführer versandt (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) – ver-
weigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Ehe-
frau in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Es stellte vorab fest,
dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend
beurteilt werden könne, und verneinte eine akute Gefährdung des Be-
schwerdeführers und dessen Ehefrau und damit auch eine begründete
Furcht vor Verfolgung.
B.
Mit am 5. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter eng-
lischsprachiger Beschwerde (Eingangsdatum Gericht: 12. Mai 2010) be-
antragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, das Asylgesuch sei
gutzuheissen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, er
habe ungeachtet seiner fehlenden Sprachkenntnisse begriffen, dass die
Verfügung des BFM negativ ausgegangen sei. Er kenne indessen immer
noch nicht die Ablehnungsgründe des BFM. Er habe alle Fakten im Rah-
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men seiner Anhörung und Stellungnahmen angegeben. Er werde weiter-
hin bedroht. Er habe ernsthafte Nachteile seitens des CID zu gewärtigen,
zumal etwa eine Woche zuvor Offiziere des CID ihn zu verhaften versucht
hätten. Sie hätten ihn nur deshalb nicht verhaftet, weil sein Bruder sich für
ihn eingesetzt habe. Falls er an seinem heutigen Aufenthaltsort aufgegrif-
fen würde und seine nationale Identitätskarte vorweisen müsste, hätte er
mit schweren Nachteilen seitens der Behörde zu rechnen, weil er in die-
sem Gebiet nicht registriert sei.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 – via Schweizer Botschaft
an den Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 versandt (Eröffnungsdatum
nicht aktenkundig) – setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
Frist für die Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung.
C.b Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt: 29. Juni 2010) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht die deutsche Übersetzung seiner Beschwerde nach
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3411/2010
Seite 6
1.3 Für Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 (Inkafttreten der
Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das Aus-
landverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) aus dem Ausland ge-
stellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung (Übergangsbe-
stimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012).
1.4 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zu einem
unbestimmten Zeitpunkt durch die Schweizer Botschaft in Colombo eröff-
net (fehlender Rückschein und keine Angabe der Botschaft). Aufgrund
dieser Unterlassung und angesichts der erfahrungsgemäss rund einen
Monat dauernden Zustellung bis zum Wohnort D._______ ist mangels
gegenteiliger Hinweise zu Gunsten des Beschwerdeführers die 30-tägige
Beschwerdefrist als eingehalten zu betrachten.
1.5 Die auf Englisch abgefasste und im Nachhinein in einer deutschen
Übersetzung eingereichte Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht
erfolgt. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde, die nur vom Beschwerdeführer, nicht aber von seiner in
der angefochtenen Verfügung eingeschlossenen Ehefrau eingereicht
wurde, ist einzutreten.
1.6 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Der Beschwerdeführer rügte, er habe die Begründung der angefochtenen
Verfügung mangels Deutschkenntnisse nicht verstanden. Er behauptet
somit, nicht in der Lage gewesen zu sein, diese Verfügung sachgerecht
anzufechten. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zu-
folge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung der rechtlichen Gehörs
eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnte.
Die Schweizer Behörden führen ihre Verfahren in einer der vier schweize-
rischen Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoroma-
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nisch). Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Ent-
scheids massgebend (vgl. dazu Art. 33a Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Die deutsche Verfahrenssprache der angefochtenen Verfügung
entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist demzufolge nicht zu
beanstanden. Vorliegend sind bisher sowohl die angefochtene Verfügung
des BFM vom 30. März 2010 wie auch die Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2010 in deutscher Sprache erfolgt.
Die verfügende Behörde hat, im Rahmen der dem Gehörsanspruch ent-
springenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), ihre
Überlegungen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Ent-
scheid stützt, substanziiert zu nennen. Eine hinreichende Begründung
bildet damit die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfü-
gung und ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer
Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz. Vorliegend hat aber der
Beschwerdeführer einen Übersetzungsdienst bemüht, der ihm seine Be-
schwerde vom Englischen ins Deutsche übersetzt hat. Es ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb er sich nicht auch die angefochtene Verfügung in ei-
ne ihm verständliche Sprache übersetzen liess und sowohl auf die Hilfe
der Schweizer Botschaft als auch das Ergänzen der Beschwerdeschrift
verzichtete (vgl. Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010), welche Hand-
lungen von seiner Mitwirkungspflicht umfasst sind. Die allenfalls sinnge-
mässe Rüge einer Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit
als nicht stichhaltig.
3.
3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das BFM kann
einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Ein-
reise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle
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Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist,
sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.): Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen.
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärungen zugemutet werden kann.
3.2 Ein Asylgesuch konnte nach damals geltendem Recht im Ausland bei
einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das BFM überweist (Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG). Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) sah vor, dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt; war dies nicht möglich,
wurde die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung auf-
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 1 und 2
AsylV 1).
Die schweizerische Vertretung hat in zwei Schreiben Fragen formuliert
und vom Beschwerdeführer zweimal schriftliche Antworten erhalten, und
sie hat am 5. März 2010 mit ihm eine Anhörung durchgeführt. Seine Ehe-
frau, die vom BFM als von seiner Verfügung mitbetroffen bezeichnet wur-
de, wurde weder angefragt noch angehört.
4.
4.1 Gemäss Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer
immer noch die gleichen Probleme, die ihn zum Stellen des Asylgesuchs
veranlasst haben.
Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen seitens Angehöriger des
CID sollen nach Angaben des Beschwerdeführers wegen seiner früheren
erzwungenen Mitgliedschaft bei den und seiner Tätigkeiten zu Gunsten
der LTTE erfolgt sein. Dass er oder seine Angehörigen mit den LTTE oder
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Seite 9
anderen tamilischen Gruppierungen (namentlich EPDP, TMVP, PLOTE,
TELO, TULF) heute noch erhebliche Probleme hätte, verneinte er ebenso
wie das Vorhandensein von Problemen, die ihm von Seiten der SLSF, der
Special Task Force (STF) und der Terrorist Investigation Department
(TID) verursacht werden könnten (vgl. dazu Anhörung vom 5. März 2010,
S. 6 ff.). Lediglich mit dem CID soll er ernsthafte Probleme gehabt haben,
indem er am (…) Juni 2009 gezielt verhaftet, in Untersuchungshaft fast
täglich verhört und dann jedes Mal gefoltert worden sei. In der Anhörung
machte er geltend, Leute des CID hätten ihm damals den Arm gebrochen
(vgl. Anhörung S. 9), während er früher erklärt hat, er sei von der
E._______-Polizei auf verschiedene Weise gefoltert worden (Asylgesuch
vom 12. Oktober 2009) beziehungsweise während drei Monaten in Haft
gewesen (vgl. Schreiben vom 21. November 2009, S. 2) beziehungswei-
se von Polizeioffizieren brutal gefoltert worden, wobei seine linke Hand
gebrochen sei (vgl. Schreiben vom 21. Januar 2010, S. 2). Später sei er
noch vom CID telefonisch gesucht und wöchentlich zwei- bis dreimal von
Unbekannten auf der Strasse behelligt worden.
4.2 Diese zentralen Aussagen in der Begründung des Beschwerdeführers
sind aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
4.2.1 Der Beschwerdeführer hat wiederholt sich ändernde, vage, auswei-
chende, pauschale und unstimmige Sachverhalte geltend gemacht, sei es
in Bezug auf zentrale Abläufe, Personen, eigene Verhaltensweisen, Auf-
enthaltsorte und Zeitverhältnisse, wie die folgenden Beispiele belegen.
So gab er im Schreiben vom 12. Oktober 2009 zunächst an, er sei nach
der gerichtlich verfügten Freilassung vom (…) September 2009 erstmals
am 26. September 2009, dann am 5. Oktober 2009 und später ein weite-
res Mal von unbekannten Männern in D._______ an der Adresse eines
seiner Brüder, bei welchem er gewohnt habe, aufgesucht worden, welche
vermutlich dem Militär oder der Polizei oder dem Geheimdienst angehör-
ten. Sie seien aus ihm unbekannten Gründen gekommen. Das erste Mal
sei er nicht anwesend gewesen. Beim zweiten Mal sei sein Bruder zu
Hause gewesen, da er selber sich seit dem 27. September 2009 bei ei-
nem Freund versteckt habe. Der Bruder habe diese Leute mit dem Hin-
weis, dass er, der Beschwerdeführer, nicht von Colombo zurückkommen
werde, abzuwimmeln versucht und deswegen Schläge erhalten. Die Leu-
te hätten dem Bruder aufgetragen, ihn ins Armeelager oder zur Polizei zu
bringen und für den Unterlassungsfall mit Verhaftung gedroht (Schreiben
vom 12. Oktober 2009). Einen Monat später behauptete der Beschwerde-
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Seite 10
führer, bestimmte Personen würden ihn häufig suchen. Diese Personen
hätten üblicherweise Waffen in Händen und seien mutmasslich Angehöri-
ge der Polizei oder des militärischen Geheimdiensts. Er habe sich bei de-
ren Suchgängen in einem entfernten Versteck befunden. Ihm sei klar,
dass ihn diese Leute anhalten werden, um ihn anschliessend im Gefäng-
nis festzuhalten oder zu töten (Schreiben vom 21. November 2011). In
der Anhörung vom 5. März 20010 wurde er ebenfalls auf die Fahndungen
dieser Unbekannten angesprochen. Die Unbekannten hätten mit ihm Sin-
ghalesisch gesprochen, aber er selber habe gehört, dass sie sich unter-
einander auf Tamilisch unterhalten hätten. Diese Unbekannten seien zu
ihm gekommen und hätten von ihm Geld gefordert. Er habe ausser dem
singhalesischen Wort für Geld nichts verstanden. Er wisse nicht, warum
sich diese Leute auf ihn konzentriert hätten. Vielleicht würden sie sich ge-
genüber anderen Leuten ebenso verhalten. Sie hätten ihm jedenfalls zu
verstehen gegeben, dass sie ihn entführen oder verschleppen würden,
wenn er nicht nachgeben werde. Hätten diese Leute mit ihm Tamilisch
gesprochen, so hätte er eher herausfinden können, ob sie ihn hätten tö-
ten wollen oder etwas anderes mit ihm vorhaben. Auf Nachfrage hin kor-
rigierte er diese Aussage und erklärte, diese Leute hätten ihm zwar nie
gesagt, dass sie ihn entführen würden, aber mit ihrer Forderung nach
Geld habe er dies ahnen können. Zudem sei er seit seiner Freilassung
vom (…) September 2009 oft in die Stadt gegangen. Jedes Mal, wenn er
sich dorthin begeben habe, seien diese Leute erschienen. Sie seien nicht
bewaffnet gewesen, hätten aber wohl zur selben Gruppe gehört. Zwei- bis
zu dreimal pro Woche hätten sie ihn auf diese Weise behelligt, letztmals
im Februar 2010 (Anhörung vom 5. März 2010, S. 7 und 8). Im Übrigen
nannte er auf die Frage nach Geschwistern vorerst nur einen Bruder,
welcher 2004 gestorben sei (a.a.O. S. 3); später erwähnte er einen Bru-
der in D._______ und eine Schwester in N._______ (a.a.O. S. 5).
Nachdem im ersten Schreiben weder von zwangsweisen Mitnahmen,
Fluchten und Aufenthalten bei den LTTE noch von einer Flucht aus einem
Armeelager die Rede war, behauptete er mit Schreiben vom 21. Novem-
ber 2009, er sei nach dem Verlassen des Vanni-Gebiets (April 2009) bald
einmal von den Sicherheitskräften ins Flüchtlingslager L._______ der sri-
lankischen Armee überstellt worden. Einige Personen hätten ihn den dor-
tigen Sicherheitskräften als eine den LTTE nahestehende Person verra-
ten. Deshalb habe die Armee beabsichtigt, ihn in ein anderes Lager zu
überstellen. Bevor dies von der Armee umgesetzt worden sei, sei ihm die
Flucht aus dem Lager gelungen. Am 21. Januar 2010 stellte er hingegen
die damaligen Fluchtumstände anders dar: Er erklärte, damals eine ei-
E-3411/2010
Seite 11
ternde Wunde am Unterleib und Schmerzen gehabt zu haben, weshalb er
das Lagerspital aufgesucht habe. Der dortige Arzt habe ihn ins Allgemei-
ne Spital in D._______ eingewiesen. Dort habe er erfahren, dass die im
Flüchtlingslager festgehaltene Jugendlichen von der Armee an einen an-
deren Ort gebracht wurden. Deshalb habe er sich sehr gefürchtet, in der
Folge das Allgemeine Spital verlassen und sei nach O._______ gegan-
gen. In der Anhörung vom 5. März 2010 ist von einem Verrat nicht die
Rede; er habe im Zeitraum des Jahres 2007 lediglich als LTTE-Mann ge-
golten. Es sei ihm gelungen, unter dem Vorwand krank zu sein, und ge-
gen Bestechung einer Singhalesisch sprechenden Person – er habe die-
ser 1,5 Pfund goldenen Juwelen seiner Mutter gegeben – per Auto in ein
auswärtiges Spital gebracht zu werden (Anhörungsprotokoll S. 5).
Weiter geht aus dem als Beweismittel eingereichten Bericht des zustän-
digen Offiziers des CID im Fall (…) betreffend den Beschwerdeführer und
seinen Vater an den Gerichtshof P._______ in E._______ vom (…) Sep-
tember 2010 – das genannte Dokument wurde nicht eingereicht, sondern
nur eine englische Übersetzung desselben – hervor, dass das CID selber
einen Einstellungsbeschluss in den Untersuchungsverfahren beantragt
hat, weil sich aufgrund von intensiven Recherchen der ursprüngliche Ver-
dacht gegen den Beschwerdeführer und damit der Inhaftierungsgrund
nicht aufrechterhalten lasse. Das bestätigt den Umstand einer gerichtlich
verfügten Freilassung des Beschwerdeführers. Dass er in der Anhörung
nie erwähnt hat, er habe anlässlich der richterlichen Vorführung vom (…)
September 2009 die in der Haft erlittenen Misshandlungen und die Kör-
perverletzung vorgebracht, erstaunt. Der Einstellungsbeschluss des Ge-
richts vom (…) September 2009 wurde nicht zu den Akten gereicht (vgl.
dazu Anhörung S. 10). Somit dürfte die geltend gemachte Körperverlet-
zung andere Entstehungsgründe gehabt haben. Auf dem Hintergrund der
vorstehenden Erwägungen erscheint die Angabe in der Beschwerde, et-
wa eine Woche vor Abfassung der Beschwerdeschrift, also Ende April
2010, habe ein Versuch von CID-Beamten, ihn zu verhaften, durch blos-
ses Dazwischen-Gehen seines Bruders abgewendet werden können, un-
glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen im Besitz eines am (…)
2009 in Colombo legal beschafften sri-lankischen Passes (vgl. dazu ein-
gereichte Passauszugskopie).
4.2.2 Die Einschätzung des BFM, wonach jedenfalls zum heutigen Zeit-
punkt, also nach dem Kriegsende vom Mai 2009 und nach der militäri-
schen Vernichtung der LTTE keine Gefährdung des Beschwerdeführers
mehr bestehen könne, ist zutreffend. Er weist weder in wirtschaftlicher
E-3411/2010
Seite 12
noch in politischer Hinsicht ein besonderes Profil auf und soll nach eige-
nen Angaben lediglich aufgrund von wiederholten Zwangsrekrutierungen
in einem sehr beschränktem Rahmen für die LTTE gearbeitet haben. An
der Anhörung in der Botschaft und in der Beschwerde hat er dazu keine
effektiv relevanten Ereignisse, sondern vielmehr nur Repetitives geltend
machen können. Im Übrigen ist dem BFM auch darin zuzustimmen, dass
er sich zum Schutz vor Verfolgungen durch Dritte (gemäss der Anhörung,
S. 8, gehe es dabei vor allem um Geld) an die staatlichen Organe seines
Heimatlandes wenden kann. Was die Drohungen seitens unbekannter
Personen auf der Strasse anbelangt, ist darauf zu verweisen, dass der
sri-lankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten
wahrnimmt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Hinwei-
se des Beschwerdeführers zu den Behelligungen durch Dritte unsubstan-
ziiert, vage, widersprüchlich und namentlich auch zu wenig aktuell sind,
als dass damit eine aktuelle Gefährdung glaubhaft gemacht werden könn-
te, liegen doch seit Sommer 2010 keinerlei neuen Angaben über die Le-
benssituationen des Beschwerdeführers vor. Es kann weder eine aktuelle
Verfolgung, noch eine begründete Furcht vor Verfolgung erkannt werden.
Die Behauptung, er werde weiterhin vom CID gesucht (Anhörung, S. 12),
entbehrt angesichts der im Antrag ans Gericht dokumentierten Haltung
des verantwortlichen Offiziers des CID jeder Grundlage.
4.2.3 Im Lichte dieser eine aktuelle Schutzbedürftigkeit verneinenden Er-
wägungen kann sich das Gericht darauf beschränken, nur im Sinne einer
Zusatzbegründung zu vermerken, dass von den weiteren kumulativ in Be-
tracht zu ziehenden Kriterien namentlich die erforderliche Beziehungsnä-
he zur Schweiz fehlt (Anhörung vom 5. März 2010, S. 3) und es dem Be-
schwerdeführer möglich sein dürfte, sich in einem anderen Landesteil Sri
Lankas niederzulassen, falls er sich mit bestimmten kriminellen Personen
nicht auf dem Rechtsweg auseinandersetzen möchten.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle oder künftige Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach zu Recht seine
Einreise die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG
ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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