B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3411/2014
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksre-
publik China) am 28. April 2012 in Richtung Nepal. Am 12. Dezember
2012 verliess er Nepal auf dem Luftweg und gelangte über ihm unbe-
kannte Staaten schliesslich mit dem Zug am 14. Dezember 2012 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2013
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 9. Mai 2014 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______, Tibet. Er habe nie eine öffentliche Schule besucht. Im Alter
von etwa sieben Jahren sei er ins Kloster F._______ eingetreten und ha-
be dort studiert. Am 20. April 2012 habe er mit zwei Mönchskollegen zwi-
schen zwei und vier protibetische Plakate geklebt und ungefähr 15 davon
bei einer Opferstelle hingelegt. Sechs Tage später habe er erfahren, dass
einer seiner Kollegen von den Chinesen verhaftet worden sei. Aus Angst,
ebenfalls verhaftet zu werden, sei er gleichentags mit einem Auto nach
G._______ gefahren und habe anschliessend das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 – eröffnet am 23. Mai 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss
des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
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chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich unsubstantiiert zur Vorbereitung der Plakataktion, zum Zeit-
punkt derselben sowie zur Anzahl der geklebten Plakate geäussert. Er
habe nicht erklären können, wie die Polizei von der Aktion erfahren habe.
Seine Vorbringen würden den Standardschilderungen vieler tibetischer
asylsuchender Personen entsprechen, welche mangels subjektiver Prä-
gung nicht den Eindruck vermitteln würden, der Betroffene erzähle über
selbst Erlebtes.
Der Beschwerdeführer habe keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht,
welche die geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den zurückgeleg-
ten Reiseweg belegen würden. Zudem seien die Aussagen zu den Aus-
weispapieren sowie deren Erhalt nicht korrekt, widersprüchlich und un-
substantiiert. Solche Unkenntnis bezüglich der Ausweisdokumente er-
staune in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers. Zudem hätte er-
wartet werden können, dass er sich in der Zwischenzeit um die Beschaf-
fung von Ausweisdokumenten bemühe. Solches habe er nicht getan. Es
sei deshalb davon auszugehen, dass er nie von chinesischen Behörden
ausgestellte Ausweispapiere besessen habe. Entsprechend seien die An-
gaben zum Reiseweg sowie zum siebenmonatigen Aufenthalt in Nepal
vage, unsubstantiiert, stereotyp und teilweise realitätsfremd. Die Ausrei-
se, der Reiseweg und die illegalen Grenzübertritte seien somit nicht
glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei vermutungsweise unter Verwendung
eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt.
Die Angaben zum Schulbesuch würden nicht der ortsüblichen Handha-
bung entsprechen. Die geographischen Angaben betreffend die Heimat-
region seien ausweichend, ungenau und nicht nachvollziehbar. Sie wür-
den den Eindruck vermitteln, sie seien unter Einbezug entsprechender
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Hilfsmittel erlernt worden, was erklären könnte, weshalb der Beschwerde-
führer in seinen Antworten wiederholt auf andere Ortschaften ausgewi-
chen sei. Es könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer Mönch in einem H._______ Kloster gewesen sei.
Angesichts der Wissenslücken in Bezug auf die behauptete Herkunftsre-
gion müsse jedoch davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
habe den Klosteraufenthalt allenfalls anderenorts erlebt.
Insgesamt sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jemals in der
genannten Region gelebt habe und Staatsbürger der Volksrepublik China
sei. Im Exil geborene Tibeter würden die chinesische Staatsangehörigkeit
nicht erhalten. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, ein wenig Chine-
sisch zu sprechen. Dies vermöge die vorgenommene Schlussforderung
jedoch nicht zu entkräften, zumal sich Grundkenntnisse anderer Spra-
chen auch im Ausland erlernen liessen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit
Bundesrecht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen
ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im
Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vage, unsubstantiiert, widersprüchlich sowie realitäts-
fremd sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist
nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen. Auch wenn der Übergang von China nach
Nepal, wie in den beigelegten Beweismitteln dargelegt, gefährlich ist und
sich der Beschwerdeführer angeblich versteckt hielt, so gibt es dennoch
zahlreiche besondere Gegebenheiten auf der Reise in die Schweiz, die
der Beschwerdeführer hätte schildern können und die insbesondere den
Eindruck vermittelt hätten, er erzähle etwas selbst Erlebtes. Damit liegen
auch keine Anhaltspunkte für die behauptete illegale Ausreise vor. Weiter
vermag der Beschwerdeführer mit dem nicht näher substantiierten Hin-
weis, er habe sein Leben im Kloster verbracht, sowie dem blossen Wie-
derholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahr-
heitsgehalt seiner Aussagen nicht substantiiert darzutun, inwiefern die
Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen
hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
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Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch
die zwei eingereichten Aufnahmen des Beschwerdeführers sowie die
zwei Berichte nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft gemacht, weshalb seine Herkunft und Staatsangehö-
rigkeit als unbekannt gelte. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in
diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwä-
gungen.
6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden,
womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegwei-
sung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen
(statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom
22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist
im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff.
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Iden-
tität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdefüh-
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rer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Voll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vor-
stehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache
des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
Die Frage, ob der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksre-
publik China mit Bundesrecht vereinbar ist, obwohl keine glaubhaften
Aussagen vorliegen, ist nicht zu klären. Denn es besteht kein schutzwür-
diges Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung dieser Frage. Im
Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwieweit der Schluss
auf Zulässigkeit und Zumutbarkeit Bundesrecht verletzen soll. Solches ist
auch nicht anzunehmen.
6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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