B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3411/2017
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…), Syrien;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien im (…) 2013, reiste am 7. Oktober
2016 in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 17. November 2016 erkannte das SEM ihm die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31] zu und
gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Ge-
such um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______
sowie der gemeinsamen Kinder C._______ und D._______. In der Beilage
reichte er eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau, eine auszugsweise
Kopie des Familienbüchleins, Auszüge aus dem Zivilregister betreffend die
Kinder C._______ und D._______ (alle inkl. Übersetzung) sowie Passfo-
tos zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer,
verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familien-
nachzug zu beantworten, unter anderem betreffend die Aufenthaltsorte von
ihm und seiner Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Heirat, den derzeitigen Wohnort
seiner Ehefrau und der Kinder sowie dazu, ob er je mit ihnen zusammen-
gewohnt habe.
D.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 beantwortete der Beschwerdeführer die Fra-
gen der Vorinstanz. Insbesondere führte er aus, er sei bei der Trauung mit
seiner Ehefrau am (…) 2014 nicht persönlich anwesend gewesen, sondern
habe sich durch seinen Vater vertreten lassen. Seine Ehefrau habe sich
zweimal in den Jahren 2014 und 2016 je während zweier Wochen bei ihm
in der Türkei aufgehalten. Sie und ihre Kinder würden derzeit bei ihren
Schwiegereltern in E._______, Syrien, leben.
E.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 (eröffnet am 26. Mai 2017) wies das SEM
das Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau und die Kinder des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ab und bewilligte den
Angehörigen des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz nicht.
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F.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2017 sei aufzuheben, seine Ehefrau
und die Kinder seien in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und
ihnen sei Asyl zu gewähren sowie es sei ihnen die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2017 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen und
stellte fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses werde vorderhand verzichtet.
H.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorge-
bestätigung der F._______ vom 23. Juni 2017 nach.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2017 wurde das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017 stellte die Vorinstanz
fest, die Beschwerdeeingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
L.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer von der
ihm mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2017 gewährten Gele-
genheit zur Replik Gebrauch und hielt ebenfalls an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und die
minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt
und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die auf-
grund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG ei-
nen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland
befinden.
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4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, gemäss
den eingereichten Dokumenten sei die Trauung des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau in Syrien in seiner Abwesenheit erfolgt. Er habe sich zu
diesem Zeitpunkt in der Türkei aufgehalten. Gemäss seinen Aussagen
habe seine Ehefrau ihn mehrmals in der Türkei besucht und sie hätten dort
zusammen gewohnt. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Syrien in einer Familiengemein-
schaft gelebt hätten. Folglich sei er nicht durch die Flucht von seiner Ehe-
frau und den Kindern getrennt worden. Somit seien die Voraussetzungen
für die Erteilung von Einreisebewilligungen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 4 AsylG nicht gegeben.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde zu-
nächst vor, seine Ehefrau und er hätten bereits eine eheliche Beziehung
geführt und gemeinsame Kinder gezeugt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass es sich bei ihrer Beziehung nicht um eine echte Familienge-
meinschaft handle. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts müsse betreffend die Voraussetzungen zwischen den Konstellatio-
nen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG unterschieden werden. Würden
sich die anspruchsberechtigten Personen bereits in der Schweiz aufhalten,
seien sie gemäss Art. 51 Abs.1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft eines
anerkannten Flüchtlings einzubeziehen, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen würden. Würden die anspruchsberechtigten
Personen sich im Ausland befinden und seien sie durch die Flucht getrennt
worden, sei die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4
AsylG). Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten
in mehreren Fällen den Einbezug von Personen in die Flüchtlingseigen-
schaft eines Ehegatten gutgeheissen, wo die Eheschliessung erst nach der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattgefunden habe. Auch die
Lehre gehe davon aus, dass die Familiengemeinschaft nicht bereits im Hei-
matstaat bestanden haben müsse. In Bezug auf die Auslegung von Art. 51
Abs. 1 AsylG bestehe keine kohärente Praxis. Das Argument, bei einer
nachträglichem Heirat eines anerkannten Flüchtlings sei kein automati-
scher Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft möglich, da durch die wieder-
holte Heirat Personen einzig wegen des mit der Heirat verbundenen Ein-
bezugs zu Flüchtlingen würden, ohne tatsächlich von Reflexverfolgung be-
troffen zu sein, greife zu kurz. Die Anerkennung der derivativen Flüchtlings-
eigenschaft beruhe nicht nur auf dem Gedanken der Reflexverfolgung son-
dern trage auch dem Recht auf Achtung des Familienlebens des Flücht-
lings Rechnung, dem es nicht möglich sei, mit seiner Familie in seinem
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Heimatland zu leben. Der Anspruch auf Einbezug der Familie in die Flücht-
lingseigenschaft ergebe sich aus Art. 8 EMRK und dem Zweck der Flücht-
lingskonvention, Flüchtlingen Schutz und eine menschenrechts-
konforme Rechtsstellung zu gewähren. Mit Art. 51 Abs. 1 AsylG solle die
Einheit der Familie gewährt und der ganzen Familie ein einheitlicher
Rechtsstatus verliehen werden. Besondere Gründe, die gegen einen Ein-
bezug sprechen würden, seien vorliegend nicht gegeben. Dem Beschwer-
deführer sei der Aufenthalt am Wohnort seiner Ehegattin in Syrien nicht
möglich und zumutbar. Es bestehe auf beiden Seiten die feste Absicht, das
vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz begründeten Fa-
milienleben wieder aufzunehmen, was nur in der Schweiz möglich sei.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, der
Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass er bereits im Heimat-
land in einer gefestigten Beziehung mit seiner Ehefrau gelebt habe. Eine
allfällig bereits im Heimatstaat bestandene Bekanntschaft zwischen den
beiden würde per se nicht ausreichen, um eine gefestigte Beziehung im
Zeitpunkt der Flucht anzunehmen. Bei Gesuchen um eine Einreisebewilli-
gung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG werde eine im Zeitpunkt der Flucht
aus der Heimat vorbestandene Familiengemeinschaft vorausgesetzt. Die
Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und
Kinder sei zwar als gefestigt zu betrachten. Im Zeitpunkt seiner Flucht aus
dem Heimatstaat habe jedoch gemäss Aktenlage noch keine effektiv ge-
lebte familiäre Beziehung bestanden. Ob die Trennung im Drittstaat freiwil-
lig oder unfreiwillig stattgefunden habe, könne offengelassen werden, da
auch im Falle einer Trennung durch die Fluchtumstände im Zeitpunkt der
Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben müsste.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, er sei für die Ehe-
schliessung nicht nach Syrien gereist, weil dies zu gefährlich gewesen
wäre. Da er in Syrien an Leib und Leben gefährdet sei, hätten zwingende
Gründe eine Rückkehr in seinen Heimatstaat und damit ein gemeinsames
Zusammenleben im gleichen Haushalt in Syrien verunmöglicht. Sie hätten
in der Türkei eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt und seien er-
neut getrennt worden, weil er sich nicht längerfristig dort habe aufhalten
können. Seine Ehefrau habe nach Syrien zu ihren Schwiegereltern zurück-
kehren müssen. Eine illegale Ausreise seiner Angehörigen mithilfe von
Schleppern sei zu riskant und zu teuer. Die Vorinstanz habe in zahlreichen
identischen Fällen, bei denen die Heirat nach der Asylgewährung im Aus-
land stattgefunden habe, Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft gutgeheissen.
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Seite 7
5.
5.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Ab-
satz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist
ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Befindet sich die an-
spruchsberechtigte Person noch im Ausland, ist unabdingbare Vorausset-
zung einer Gewährung des Familienasyls, dass zum Zeitpunkt der Flucht
eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Die Erteilung einer
Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG für anspruchsberechtigte
Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG setzt entsprechend eine vorbestan-
dene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht so-
wie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl.
BVGE 2012/32 E.5). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist
einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen
Familiengemeinschaften. Als „Zeitpunkt der Flucht“ gilt dabei die asylrecht-
lich relevante Ausreise aus dem Heimatland und nicht eine spätere Weiter-
reise von einem Drittland aus.
5.2 Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde
erst nach seiner Ausreise aus Syrien in die Türkei mittels Stellvertretung
durch seinen Vater geschlossen. Dass zwischen ihm und seiner Ehefrau
bereits vor seiner Ausreise eine gefestigte Beziehung bestanden hätte oder
sie zusammengelebt hätten, wurde von ihm nicht geltend gemacht, und es
ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte hierfür. Der Um-
stand, dass sie gemäss seinen Darlegungen in der Türkei lediglich zweimal
während je zwei Wochen zusammengelebt haben, gibt auch Anlass zu
Zweifeln, ob überhaupt bisher ein gefestigtes Familienleben im Sinne von
Art. 51 AsylG zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie
den Kindern bestanden hat. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde es
sich dabei jedenfalls nicht um eine vor der Flucht (aus Syrien) bestandene,
sondern um eine nach der Flucht neu aufgenommene Familiengemein-
schaft handeln; für eine solche wäre Art. 51 AsylG nicht anwendbar.
5.3 Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien keine gelebte Famili-
engemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie den Kindern be-
stand, welche alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig
getrennt wurde. Nach dem Gesagten ist vorliegend die Voraussetzung von
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Art. 51 Abs. 4 AsylG der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft
nicht erfüllt.
5.4 Keine andere Einschätzung vermögen die Hinweise auf die vom Be-
schwerdeführer zitierten Verfahren zu begründen, in welchen Gesuche um
Familiennachzug im Falle nachträglich geschlossener Ehen bewilligt wor-
den seien. Die rechtliche Ausgangslage in diesen Fällen war – wie eine
Durchsicht der in der Beschwerde zitierten Urteile ergibt – eine andere, da
sich die Personen um deren Einbezug ersucht wurde, jeweils bereits in der
Schweiz aufhielten und die Gesuche demzufolge nach den Kriterien von
Art. 51 Abs. 1 AsylG zu beurteilen waren.
5.5 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende An-
wendung (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017
E. 7.3.1 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2).
Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch beispielsweise unbenommen, bei
den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Fa-
miliennachzug gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzu-
reichen. Auf diese Möglichkeit hatte im Übrigen bereits das SEM in der
angefochtenen Verfügung hingewiesen.
5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung
das Gesuch des Beschwerdeführers um (asylrechtliche) Familienvereini-
gung abgelehnt und seiner Ehefrau und Kindern zu Recht die Einreise in
die Schweiz und die Gewährung von Asyl verweigert.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 6. Juli 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant
verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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