Abtei lung V
E-341/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Beat Weber,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Türkei,
handelnd durch B._______, (...),
und dieser vertreten durch Hanspeter Merz,
Caritas Aargau, Flüchtlingsdienst,
Laurenzenvorstadt 80, Postfach 2432, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom (...)/ N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-341/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Vater der Beschwerdeführerin, B._______, am (...) im
Rahmen des Familiennachzuges in der Schweiz Asyl erhielt und in die
Flüchtlingeigenschaft seines Vaters einbezogen wurde,
dass dem Vater der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom (...) das
Asyl gemäss Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) widerrufen und er am (...) als Flüchtling vorläufig
aufgenommen wurde,
dass der Vater der Beschwerdeführerin am (...) in der Schweiz
geheiratet hat und am (...) die Tochter und Beschwerdeführerin,
A._______, zur Welt gekommen ist,
dass der Vater mit Schreiben vom (...) beim BFM um Einbezug seiner
Tochter in seine Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl
gebeten hat,
dass das BFM mit Verfügung vom (...) das Asylgesuch zwecks
Familienzusammenführung ablehnte und zur Begründung im
Wesentlichen anführte, dass B._______ inzwischen nicht mehr über
Asyl verfüge, weshalb ein Einbezug in den Asylstatus von vornherein
entfalle und es gemäss ständiger asylrechtlicher Praxis keinen Einbe-
zug in den Einbezug der Flüchtlingseigenschaft geben würde, weshalb
die Tochter auch nicht in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen wer-
den könne,
dass die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihren Vater,
mit Eingabe vom (...) gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, den
Entscheid des BFM aufzuheben und ihr den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft des Vaters zu gewähren,
dass die Beschwerde damit begründet wird, dass die Flüchtlingseigen-
schaft des Vaters nie bestritten worden sei, weshalb Art. 51 Abs. 3
AsylG - unabhängig davon, ob die Flüchtlingseigenschaft des Vaters
derivativ erworben worden sei - anzuwenden sei,
dass weiter in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Vater
über ein schweizerisches Reisepapier verfüge, und als Flüchtling für
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die Tochter keinen türkischen Pass beantragen könne, was zu einer
Rechtsungleichheit gegenüber seiner Tochter führe,
dass der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
(...) verlangte Kostenvorschuss am (...) fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom (...) die Beschwerde der Vorinstanz
zur Vernehmlassung zugestellt wurde,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom (...) fristgerecht die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG minderjährige Kinder von Flüchtlin-
gen als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen als
Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG),
dass gemäss geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden zu
Art. 51 Abs. 3 AsylG die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft nur dann
weiterübertragen werden kann, wenn ihrem Träger oder ihrer Trägerin
seiner- oder ihrerseits auch die originäre (materielle) Flüchtlingseigen-
schaft zukommt, weshalb in der Schweiz geborene Kinder kein Famili-
enasyl erhalten, wenn deren Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete (de-
rivative, formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 1; EMARK 1998 Nr. 9; EMARK 2000 Nr. 23),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht unter Hinweis
auf die ständige asylrechtliche Praxis festgestellt hat, dass der Vater
der Beschwerdeführerin keine originäre, sondern eine derivativ erwor-
bene Flüchtlingseigenschaft besitze und seinerseits die materielle
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, was einem Einbezug seines Kin-
des in die eigene Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe,
dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerde-
führerin mangels Reisepapieren im Gegensatz zu ihrem Vater rechts-
ungleich behandelt würde, nicht zu einem anderen Entscheid führen
kann,
dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters somit zu Recht abgelehnt
hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und mit dem am (...) geleisteten Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am (...) geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons C._______ (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Contessina Theis
Versand:
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