B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-341/2019
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petri,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. November 2018 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. November 2018 und
der Anhörung vom 12. Dezember 2018 führte er im Wesentlichen aus, er
sei kurdischer Ethnie und habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in
B._______, Landkreis C._______, Provinz D._______, gelebt. Er habe das
Gymnasium abgeschlossen und anschliessend bei seinem Vater im fami-
lieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Mit E._______, einem
Freund seines Cousins, habe er vor ungefähr eineinhalb bis zwei Jahren
begonnen, syrische Kurden mit dem Auto seines Vaters von der syrischen
Grenze nach C._______ zu transportieren. In der ersten Septemberwoche
2018 seien sie beim Transport einer syrischen Familie mit zwei Kindern in
eine Polizeikontrolle geraten. Die Familie sei festgenommen worden, weil
sie sich nicht habe ausweisen können. Sein Freund und er hätten ihre Aus-
weise zeigen müssen. Sie seien beleidigt worden und es sei ihnen vorge-
worfen worden, sie seien Angehörige der F._______. Nach kurzer Zeit
seien sie wieder freigelassen worden. Danach habe er für einige Zeit mit
den Transporten aufgehört und aus Angst vor dem Gefängnis ein Visums-
gesuch für Holland gestellt, welchem nicht entsprochen worden sei. Bei
einem erneuten Transport einer Familie mit zwei Kindern Ende Oktober
2018 seien sie im Zentrum von C._______ von der Polizei kontrolliert wor-
den. Sie seien festgenommen, einzeln verhört, geschlagen und getreten
worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, Verbindungen zur F._______ zu
haben und Terroristen zu sein. Am nächsten Tag seien sie freigelassen
worden. Etwas später habe der Dorfvorsteher seinen Vater darüber infor-
miert, dass sich die Gendarmerie nach ihm und seinem Vater erkundigt
habe. Aus Angst, ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden, sei er
am 15. November 2018 illegal aus der Türkei ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte im Original
ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (gleichentags eröffnet) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an.
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C.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
sei festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen oder es sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit der Wegweisung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei der Unter-
zeichnete als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte ein undatiertes Schreiben des Dorfvorste-
hers G._______ in Kopie, drei Fotos seines Onkels H._______ (wohnhaft
in der Schweiz) in Kopie sowie ein seinen Onkel H._______ betreffendes
Bestätigungsschreiben der I._______ vom 5. März 2018 in Kopie ein.
D.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein un-
datiertes Schreiben des Dorfvorstehers G._______ im Original inklusive
Übersetzung sowie ein Mailschreiben des Empfangs- und Verfahrenszent-
rums Altstätten vom 30. Januar 2019 betreffend die Nichtausstellung der
Fürsorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Im Wesentlichen geht die Vorinstanz davon aus, bei den Vorbringen
des Beschwerdeführers würden keine asylrelevanten ernsthaften Nach-
teile vorliegen und der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante künf-
tige staatliche Verfolgungen zu befürchten. Die Frage der Glaubhaftigkeit
der Schilderungen des Beschwerdeführers könne deshalb offen bleiben.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Vorbrin-
gen zu Unrecht als nicht asylrelevant qualifiziert und deren Glaubhaftigkeit
nicht überprüft. Seine Familie sei eng mit der kurdischen Freiheitsbewe-
gung verbunden, weshalb diese bei den türkischen Behörden bereits be-
kannt sei. Für ihn bestehe für den Fall einer Rückkehr wegen der seit Juni
2015 beziehungsweise seit dem gescheiterten Putschversuch vom
15./16. Juli 2016 drastisch verschlechternden Sicherheits- und Menschen-
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rechtslage in der Türkei eine ernsthafte Gefahr, bei der Einreise erneut ver-
haftet und wiederum einer erniedrigenden Behandlung und Folter im Sinne
von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] unterworfen zu werden.
5.3 Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe zwei Onkel in der Schweiz, welche sich für die Rechte der Kurden
einsetzen würden. Daher sei seine Familie den türkischen Behörden be-
reits als Unterstützerin der kurdischen Freiheitsbewegung bekannt. Hierzu
wurden drei Fotos eingereicht, welche den Onkel des Beschwerdeführers,
H._______, anlässlich einer Demonstration in der Schweiz zeigen sowie
ein Schreiben der I._______ vom 5. März 2018, worin die Leistung des
Mitgliederbeitrags durch H._______ bestätigt wird (vgl. Beschwerde S. 6
und Beilagen 4 f.). Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungs-
massnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehö-
rige und Verwandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn
die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten
hat. Aufgrund dieser niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten ist nicht
davon auszugehen, dass seine Onkel in den Fokus der türkischen Behör-
den gerückt sind. Demnach liegt auch keine Reflexverfolgung vor.
Die Einschätzung der Vorinstanz wird geteilt. Es ist allgemein bekannt,
dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und
Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Selbst bei unter-
stellter Glaubhaftigkeit sind jedoch die Vorbringen wie nachfolgend aufge-
zeigt nicht asylrelevant. Die beiden vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vorfälle mit der türkischen Polizei weisen nicht die nach Art. 3
AsylG geforderte Intensität auf. Der Beschwerdeführer gab an, sein Freund
E._______ und er seien anlässlich zweier Beförderungen von syrischen
Kurden von der türkischen Grenze nach C._______ im September 2018
und Ende Oktober 2018 kontrolliert worden. Beide hätten bei der ersten
Kontrolle der Gendarmerie ihre Ausweise zeigen müssen und sie seien be-
leidigt worden (act. A6/14 7.01). Die Namen seien auf einem Zettel notiert
worden. Daraufhin seien sie frei gelassen worden (act. A10/16 F42). Bei
der zweiten Kontrolle Ende Oktober 2018 seien er und sein Freund auf den
Polizeiposten mitgenommen, während ungefähr eines Tages befragt, ge-
schlagen und beleidigt worden (act. 6/14 7.01). Zudem seien sie gefragt
worden, ob sie einer Organisation angehören würden und ihnen sei vorge-
worfen worden, Landesverräter und Terroristen zu sein (act. A 10/16 F42,
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F80, F84). Danach seien sie frei gelassen worden (act. 6/14 7.01). Anläss-
lich beider Kontrollen hätten sie der Polizei mitgeteilt, die Personen, die im
Auto mitgefahren seien, hätten ihnen auf der Strasse zugewunken, wes-
halb sie sie mitgenommen hätten (act. A10/16 F42). Bei beiden Kontrollen
sei ihnen vorgeworfen worden, Angehörige der F._______ zu sein (act. A
6/14 7.01, A10/16 F42). Bei den geschilderten Kontrollen habe es sich ge-
mäss seinen eigenen Aussagen um allgemeine Strassenkontrollen gehan-
delt (act. A10/16 F42, F59 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass es sich
nicht um ein gezieltes Vorgehen der Behörde gegen den Beschwerdefüh-
rer handelt.
Wie folgend dargestellt wird, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, es
liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Festnahme zu
rechnen hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gendarmerie hätte
die Namen von ihm und von seinem Freund anlässlich der ersten Kontrolle
registriert und sie habe eigentlich gewusst, dass die Personen, die sie
transportiert hätten, von „dort“ (J._______) gekommen seien. Trotzdem
seien sie nach beiden Kontrollen wieder freigelassen worden. Die Gendar-
merie habe nichts gegen sie in der Hand gehabt (act. A10/16 F42, F89).
Die Freilassung nach der zweiten Kontrolle sei an keine Bedingungen ge-
knüpft gewesen (act. A10/16 F90) und es würde kein Haftbefehl gegen ihn
vorliegen (act. A10/16 F111). Die Gendarmerie habe sich nach der zweiten
Kontrolle ein Mal beim Dorfvorsteher über den Beschwerdeführer und des-
sen Familie informiert (act. A 6/14 7.01, A10/16 F98 ff.), ansonsten sei
nichts vorgefallen zwischen der zweiten Kontrolle und seiner Ausreise (act.
A10/16 F105). Dies widerspricht indes seiner zuvor getätigten Aussage, er
sei nach der zweiten Kontrolle in C._______ zusätzlich beschattet worden
(act. A10/16 F65). Für seinen Vater habe es weder Konsequenzen gege-
ben noch sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, obwohl sein Auto
für die Transporte genutzt worden sei (act. A10/16 F42, F53, F113, F117).
Beschwerdeweise wird geltend gemacht, die Gendarmerie habe sich wei-
tere Male an den Dorfvorsteher gewandt, um Erkundigungen über den Be-
schwerdeführer einzuholen. Hingegen nahm die Gendarmerie nie direkt
mit ihm oder seiner Familie Kontakt auf und es wurden auch keine weiteren
Schritte durch die Gendarmerie unternommen, woraus erginge, dass der
Beschwerdeführer auf eine Befürchtung künftiger staatlicher Verfolgungs-
massnahmen schliessen kann. Der Beschwerdeführer vermag folglich
auch aus dem eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten (vgl. Schreiben vom 30. Januar 2019 Beilage 1).
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5.4 Der Beschwerdeführer hat demnach keine ernsthaften asylrelevanten
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt. Zudem konnte er keine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG dartun.
Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür-
kei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli
2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen:
Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen
Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent-
wicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist ge-
mäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kur-
dischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom
8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesun-
den, heute (…)-jährigen Mann, der von der Geburt bis zur Ausreise mit sei-
ner Familie in der Provinz D._______ gelebt hat. Nebst seinen Eltern ver-
fügt er über eine Vielzahl von Geschwistern und Verwandten in der Hei-
matregion, mit welchen er seit seiner Ausreise in Kontakt steht (act. 6/14
2.01, 3.01). Es kann somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausge-
gangen werden. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer im
Jahr 2018 das Gymnasium abgeschlossen, danach in der familieneigenen
Landwirtschaft gearbeitet und sich für die Zukunft auf die Aufnahmeprüfung
für die Universität vorbereiten wollen (act. 6/14 1.16.04, 1.17.04, A10/16
F30 ff.). Seiner Familie geht es finanziell gut (act. A10/16 F28). Sein Vater
konnte die Ausreise finanzieren (act. 6/14 1.5.03). Es ist davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann
oder sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung
unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren je-
doch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der
amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuver-
lässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf
Fr. 1‘625.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt
lic. iur. Semsettin Bastimar als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1‘625.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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