B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3412/2012
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
19. April 2009, gelangte am 27. April 2009 in die Schweiz und suchte
gleichentags um Asyl nach. Am 5. Mai 2009 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ befragt. Das BFM hörte ihn am 12. Mai
2009 zu den Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 – eröffnet am 24. Mai 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2012 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die
Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und
die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantrag-
te ferner, vor Gutheissung der eingereichten Beschwerde sei ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Weiter ersuchte er um
Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwal-
tungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschrei-
berin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und wel-
che Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Beschwer-
de lagen die auf Seite 24 f. aufgeführten Beweismittel (1 bis 25) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2012 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, behandelte das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung ei-
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ner Kostennote mit Verweis auf die Zwischenverfügung E-1534/2012 vom
23. März 2012, wonach beim rubrizierten Rechtvertreter künftig davon
abzusehen ist, einen allfällig gestellten Antrag auf Fristansetzung zur Ein-
reichung einer Kostennote mit einer Zwischenverfügung abzuweisen, und
teilte ihm antragsgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des
Spruchkörpers mit.
E.
Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben seines Rechtsvertreters vom
10. Juli 2012 bzw. 9. August 2012 legte er die Beilagen 26 bis 29 bzw.
die Beilage 30 ins Recht, wobei Beilage 29 eine Kostennote darstellt.
F.
In der Vernehmlassung vom 2. November 2012 hielt das BFM vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest, ohne sich inhaltlich mit der Beschwerde
auseinanderzusetzen. Am 5. November 2012 wurde die Vernehmlassung
dem Beschwerdeführer in Kopie zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe seines Rechtsvertreters vom
28. November 2012 legte er die Beilagen 31 bis 60 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist
einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Mai
2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein
Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
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kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit – unge-
achtet der Parteivorbringen – gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG).
5.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
10. Juli 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter Be-
rücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Auf-
wandes – als unangemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich
ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länder-
berichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen
und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussa-
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gekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung eben-
so wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri
Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter ge-
führten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden.
Zudem weist der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausführungen
auf. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts
der besonderen Umstände erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par-
teientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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