B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3412/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Eritrea, zurzeit in Addis Abeba,
vertreten durch B._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom (…) Februar 2012 gelangte der Ehemann der Beschwer-
deführerin, B._______, ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asyl-
status (N […]), an das SEM, wies auf die am (…) 2012 erfolgte Eheschlies-
sung hin und stellte für die in Äthiopien lebende Landsmännin ein Asylge-
such aus dem Ausland und ein Gesuch um Einreisebewilligung. Zum Beleg
der Eheschliessung wurde die Heiratsurkunde in Kopie eingereicht. Mit
Eingaben vom 6. Juni 2012 und 24. Oktober 2012 ersuchte der Ehemann
um baldmögliche Entscheidfindung und Gewährung der Einreisebewilli-
gung.
B.
Das SEM forderte den Ehemann der Beschwerdeführerin am 13. Novem-
ber 2012 zum Einreichen einer rechtsgültigen Vertretungsvollmacht der
Beschwerdeführerin auf. Weiter teilte es ihm mit, die zuständige Schweizer
Botschaft sei zurzeit nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden
durchzuführen. Zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
ersuchte es daher die Beschwerdeführerin um Angaben zu ihrer Person
und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf das Vorhandensein
von Familienangehörigen in Drittstaaten, ihre Asylgründe sowie ihren Auf-
enthalt im Äthiopien. Ferner forderte es sie auf, Kopien von Identitätsaus-
weisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde ihr für den Fall,
dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit
zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt.
C.
Die Beschwerdeführerin liess am 24. November 2012 die Antworten zum
erhaltenen Fragenkatalog, nicht jedoch die verlangte Vollmacht zu den Ak-
ten reichen.
D.
Am 15. Juli 2013 ersuchte der Ehemann erneut um baldige Entscheidfin-
dung, zumal sich das Leben im Flüchtlingslager sehr schwierig gestalte.
Das SEM forderte den Ehemann daraufhin am 13. September 2013 erneut
zum Einreichen einer rechtsgültigen Vollmacht ein, die am 24. September
2013 (Datum Poststempel) eingereicht wurde.
E.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 und 21. März 2014 ersuchte der Ehe-
mann wiederum um rasche Behandlung des Asylgesuchs.
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Seite 3
F.
Nachdem die Beschwerdeführerin – auf Aufforderung des SEM vom 7. Ap-
ril 2014 hin – am 10. April und 17. Juni 2014 ihre aktuellen Kontaktdaten
angegeben hatte, wurde sie am (…) Juli 2014 durch die Schweizerische
Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen angehört.
G. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei
in C._______ geboren, habe im Jahr (…) die (…) Klasse abgeschlossen
und habe im selben Jahr erfahren, dass sie nach D._______ in den Natio-
naldienst gehen müsse. Sie habe sich vor diesem Dienst zu Hause ver-
steckt. Als sie erfahren habe, dass man sie deswegen suche, habe sie sich
am (…) November 2011 nach Äthiopien begeben. Nach der illegalen Aus-
reise sei ihre Mutter verhaftet worden. In Äthiopien sei sie zuerst nach
E._______ und nach zehn Tagen in das vom Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) geführte Flüchtlingslager
F._______ gebracht worden. Dort habe sie zwischen Dezember 2011 und
Januar 2012 gelebt. Sie sei dann nach Addis Abeba gegangen, um dort
(…) 2012 ihren Mann zu heiraten. In der Folge sei sie in Addis Abeba ge-
blieben. Sie lebe dort bei zwei Freunden und erhalte von ihrem Ehemann
aus der Schweiz finanzielle Unterstützung.
H.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 wurde mit Bezug auf die Beschwerde-
führerin um baldigen Entscheid ersucht.
Das SEM teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Dezember
2014 mit, vom Wunsch nach einer raschen Behandlung Kenntnis genom-
men zu haben.
In einem weiteren Schreiben der Rechtsvertretung vom 5. März 2015
wurde erneut auf die lange Verfahrensdauer hingewiesen.
I.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 verweigerte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch aus dem Aus-
land ab.
J.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess die
Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung beantragen. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel-
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len und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden unter ande-
rem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht
auf eine Kostenvorschusserhebung beantragt.
K.
Am 11.Juni 2015 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Bundes-
verwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Asylverfahrens aus dem Ausland nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu das Grundsatzurteil D-103/2014 vom 21.
Januar 2015, zur Publikation bestimmt).
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2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
3.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Ge-
suchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsicht-
lich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
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aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland
nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV
1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des
erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
4.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Nach
aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2). Nach
aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl
verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem an-
deren Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52
AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Um-
stände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den ange-
sichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll.
Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat,
die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten
in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann,
muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.)
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im
Wesentlichen Folgendes aus:
5.1.1 Den Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Asylgesuches seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt respektive von solchen
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bedroht gewesen sei oder dass ihr nunmehr solche in Äthiopien drohen
würden.
Die Beschwerdeführerhin sei ihren Angaben zufolge mündlich aufgefordert
worden, nach D._______ zu gehen, woraufhin sie sich zu Hause bei ihrer
Familie versteckt, wo sie seit Geburt gelebt habe. Es sei vor diesem Hin-
tergrund davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden die Be-
schwerdeführerin im Elternhaus gesucht und diese auch rekrutiert hätten,
wenn ein ernsthaftes Interesse an ihr bestanden hätte. Das SEM gehe da-
von aus, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die nur etwa (…)
Monate später stattfindenden Eheschliessung ihren Heimatstaat verlassen
habe und deswegen nach Äthiopien gereist sei. Auch sei den Akten des
Ehemannes an keiner Stelle zu entnehmen, dass er je in einer ernsthaften
Beziehung mit der Beschwerdeführerin gestanden wäre. Das Paar habe
nie zusammen gelebt, sich über mehrere Jahre nicht gesehen und die Hei-
rat sei erst rund sechs Jahre nach der Flucht des Ehemannes erfolgt.
5.1.2 Bei dieser Sachlage müssten die weiteren Voraussetzungen der Er-
teilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren nicht
geprüft werden. Es brauche daher auch nicht näher geprüft zu werden, ob
die Beschwerdeführerin aufgrund von Ereignissen seit ihrer Ausreise – bei-
spielsweise durch illegale Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft erfülle, zu-
mal es nicht der gesetzlichen Logik entspreche, asylunwürdigen Personen,
die sich im Ausland aufhalten würden, die Einreise zu bewilligen, nur um
sie anschliessend trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge, wiederum
aus der Schweiz wegzuweisen. Folglich wäre auch bei allfällig bestehender
Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen oder einer überwiegen-
den Beziehungsnähe zur Schweiz die Einreise zu verweigern.
5.1.3 Es sei schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit
(…) November 2011 in Äthiopien lebe, dort vom UNHCR registriert und
damit als Flüchtling anerkennt sei. Zahlreiche eritreische Flüchtlinge wür-
den in Äthiopien leben, und die Lage vor Ort sei unbestrittenermassen nicht
einfach. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
bestehen, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei für die Beschwerdeführerin
nicht zumutbar oder nicht möglich. Zwar verfüge sie mit ihrem Ehemann
über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz. Indessen könne – wie aus-
geführt – vorliegend nicht von einer vorbestandenen Beziehung gespro-
chen werden.
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Seite 8
5.2 In der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2015 wird im Wesentlichen ge-
rügt, die Beschwerdeführerin sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz
zum Leisten des Militärdienstes aufgefordert worden. Da sie dieser Auffor-
derung keine Folge geleistet habe, gelte sie als Refraktärin. Ihre diesbe-
züglichen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Das Interview auf
der Botschaft sei sehr kurz gewesen. Hätte das SEM mehr über die Um-
stände des Marschbefehls wissen wollen oder darüber, wie sich die Be-
schwerdeführerin der Einziehung widersetzt und versteckt habe, hätte sie
eingehender befragt werden müssen. Das SEM habe ausserdem nicht
ausreichend begründet, warum es der Beschwerdeführerin keinen Glau-
ben schenke. Als Refraktärin erfülle die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft und würde in der Schweiz Asyl erhalten. Es sei ihr daher
die Einreise zu bewilligen, allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zu fol-
genden Schlüssen:
6.1 Der Beschwerdeführerin wurde am 13. November 2012 unter anderem
Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe umfassend und detailliert darzule-
gen (Fragenkatalog Bst. c, S. 3). Am (…) Juli 2014 erhielt sie Gelegenheit,
ihr Asylgründe bei der Schweizer Vertretung in Addis Abeba mündlich zu
erläutern. In der schriftlichen Antwort vom 24. November 2012 gab sie an,
alle Schüler/innen der (…) Klasse würden in Eritrea in den Militärdienst
eingezogen werden. Es habe sich um einen Ankündigung, nicht um ein
konkretes, offizielles Aufgebot gehandelt. Sie habe Angst bekommen und
sei deshalb ausgereist. Bei der Anhörung im Juli 2014 führte sie aus, sie
hätte im Jahr (…), nach Ende der (…) Klasse, nach D._______ in den Na-
tionaldienst einrücken müssen, habe sich jedoch zu Hause versteckt. Als
nach ihr gesucht worden sei, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Nach
ihrer Ausreise am (…) November 2011 sei die Mutter inhaftiert worden. Sie
sei jedoch nicht rekrutiert worden und habe mit den eritreischen Behörden
sonst auch keine Probleme gehabt. Sie wolle in die Schweiz zu ihrem Ehe-
mann und um ihre Ausbildung fortzusetzen. Sie habe keinen Kontakt mehr
zu ihrer Mutter und sei besorgt deswegen. In Äthiopien lebe sie seit 2012
mit zwei Freunden in Addis
Abeba; sie lebe legal in diesem Drittstaat und erhalte vom Ehemann aus
der Schweiz finanzielle Unterstützung.
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6.2 Entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe hat die Be-
schwerdeführerin insgesamt genügend und umfangreich Gelegenheit ge-
habt, ihre Asylgründe darzulegen. Von einer Verletzung der vorinstanzli-
chen Begründungspflicht kann ebenfalls nicht die Rede sein. Für die bean-
tragte Rückweisung der Verfahren an die Vorinstanz (vgl. dazu Be-
schwerde S. 3) besteht bei der heutigen Aktenlage keine Veranlassung. Es
darf davon ausgegangen werden, dass das SEM den rechtserheblichen
Sachverhalt hinreichend festgestellt und auch das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführerin nicht verletzt hat.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen zweimal dieselben Anga-
ben gemacht, aufgrund derer nicht davon auszugehen ist, dass sie eine
Refraktärin ist, wie dies nun auf Beschwerdeebene dargestellt wird. Viel-
mehr hat sie selber gesagt, nie offiziell zum Militärdienst einberufen worden
zu sein. Damit erweist sich der Einwand, das SEM hätte bezüglich der Um-
stände des "Marschbefehls" und wie die Beschwerdeführerin sich diesem
Aufgebot entzogen habe, weitere Abklärungen und Nachfragen vornehmen
müssen, als nicht stichhaltig. Dass vorliegend nicht von einer Refraktion
gesprochen werden kann, wird zudem durch die Angabe der Beschwerde-
führerin bestätigt, dass sie ab Ankündigung des bevorstehenden National-
dienstes im Jahr (…) noch bis (…) 2011 unbehelligt bei sich zu Hause hat
leben können. Hätten die Militärbehörden tatsächlich konkret ihre Einberu-
fung beabsichtigt, wäre sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Hause aufge-
sucht und dort – ausgehend von ihren Angaben – auch angetroffen worden.
6.4 Nachdem die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimat-
land die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht aufwies, ist die Grund-
voraussetzung für eine Gutheissung ihres Auslandgesuchs – eine unmit-
telbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG – nicht gegeben.
6.5 Falls die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft durch eine
illegale Ausreise aus Eritrea erworben hätte, wäre dies – wie das SEM zu-
treffend festgestellt hat – gemäss publizierter Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts für das vorliegende Verfahren irrelevant: Das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
schliesst die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vorn-
herein aus (vgl. BVGE 2012/26).
Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich illegal aus ihrem Heimatland aus-
gereist ist, kann damit offen bleiben.
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6.6 Ob ein weiterer Verbleib in Äthiopien der Beschwerdeführerin im Sinn
von aArt. 52 AsylG zuzumuten – und das Auslandgesuch auch aus diesem
Grund abzuweisen – wäre, braucht bei dieser Akten- und Rechtslage eben-
falls nicht beantwortet zu werden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwer-
debegehren aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands respektive Anwalts sind deshalb
abzuweisen. Hingegen ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts bei Ausland-Asylbeschwerdeverfahren aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
8.2 Die Anträge auf Befreiung von der Vorschusspflicht und auf Herstellung
der aufschiebenden Wirkung werden mit dem vorliegenden Entscheid ge-
genstandslos, soweit darauf überhaupt einzutreten gewesen wäre; das
Gleiche gilt für die die Anträge betreffend Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz.
Über die Begehren im Zusammenhang mit der Datenweitergabe an den
Heimatstaat ist unter den gegebenen Umständen – die Beschwerdeführe-
rin lebt seit mehreren Jahren im Drittstaat Äthiopien und aus den
Akten können sich schon aus diesem Grund keine Hinweise auf eine Kon-
taktaufnahme mit dem Heimatstaat ergeben – ebenfalls nicht weiter einzu-
gehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Seite 11
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands respektive Anwalts werden
abgewiesen.
3.
Es werden praxisgemäss keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Äthiopien.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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