B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3413/2013
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nepal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus (…) (Distrikt […]) stammende Beschwerdeführer mit letztem
Wohnsitz in (…) (Distrikt […]) verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am (…). Er reiste (…). Am (…) gelangte er in die Schweiz;
(…) suchte er im B._______ um Asyl nach. Daselbst wurde er am
23. Februar 2011 zur Person (BzP) befragt, und am 12. April 2013 erfolg-
te in Bern-Wabern die Anhörung.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
vor, er sei bei der Armee tätig gewesen. Als er Urlaub gehabt habe, sei es
in Nepal zu einem Aufstand gekommen. Kriminelle – ehemalige Angehö-
rige der (…) – hätten geplündert und dabei bemerkt, dass er ihnen zuse-
he. Er habe das Polizeihauptquartier informiert, worauf Armee und Polizei
diese Leute verhaftet hätten. Sie seien in der Folge (…) Jahre im Ge-
fängnis gewesen. Als sie aus der Haft entlassen worden seien, hätten sie
ihn umbringen wollen, weil sie ihn dafür verantwortlich gemacht hätten.
Er sei vom (…) bis zum (…) bei der Armee gewesen. Dann sei er deser-
tiert beziehungsweise er habe der Armee einen Brief geschrieben und
gekündigt. Die Armee habe ihm daraufhin mitgeteilt, sie werde gegen ihn
vorgehen. Er hätte zu seiner Einheit zurückgehen müssen, wo er 8…) Ta-
ge inhaftiert worden wäre. Weil er nicht gegangen sei, werde er seit (…)
gesucht.
Andere Gründe habe er nicht vorzubringen; mit den Behörden habe er
sonst keine Probleme gehabt.
A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung an, sein Pass
sei beim Schlepper in (...) geblieben beziehungsweise er habe den Pass
vernichtet, weil dieser ihm gesagt habe, er benötige das Ausweispapier
nicht mehr, das Visum sei abgelaufen. Seine Identitätskarte sei bei ihm
zuhause; er habe die Karte im Computer eingescannt, weshalb er sie in
der Schweiz habe ausdrucken können.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er weitere Dokumente (…) zu den
Akten.
B.
Am 28. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
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Seite 3
C.
Am 29. Juni 2011 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, in
seinem Fall werde das Dublin-Verfahren (…) beendet und das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt; das Asylgesuch werde
deshalb in der Schweiz geprüft.
D.
Mit am 16. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 14. Mai 2013 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Es lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung
des Sachverhalts, eventualiter unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Rege-
lung seines Aufenthaltes im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere, vom BFM bereits im
erstinstanzlichen Verfahren eingeforderte, fremdsprachige Dokumente im
Original (…) zu den Akten und stellte bei Bedarf deutschsprachige Über-
setzungen in Aussicht.
F.
Nachdem das Gericht am 18. Juni 2013 den Eingang der Beschwerde
bestätigt hatte, hielt der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
11. Juli 2013 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, die eingereichten Do-
kumente in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen und ei-
nen Kostenvorschuss einzubezahlen oder eine Fürsorgebestätigung ein-
zureichen.
G.
Am 26. Juli 2013 gab der Beschwerdeführer die angeforderten Überset-
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Seite 4
zungen der eingereichten Dokumente und eine Unterstützungsbestäti-
gung zu den Akten. Da die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegeh-
ren aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten nicht als aussichtlos
erschienen, hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 20. August 2013 gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 22. August 2013 führte das Bundesamt
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel; an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
werde vollumfänglich festgehalten.
Das Gericht gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August
2013 Gelegenheit zu einer Replik. Dieser machte davon keinen Ge-
brauch.
I.
Am (…) ging der Beschwerdeführer vor dem Zivilstandsamt (…) die Ehe
mit einer Schweizer Bürgerin ein, worauf ihm die zuständige kantonale
Behörde eine bis am (…) gültige Aufenthaltsbewilligung B erteilt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48
Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid wie folgt:
4.1.1 Die Schweiz gewähre Asyl, wenn der Gesuchsteller eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und
keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden.
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Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff Flücht-
lingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend en-
gen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus.
Massgebend für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeit-
punkt des Asylentscheides. Deshalb setze die Asylgewährung voraus,
dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheides von asylrelevanter
Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche.
4.1.1.1 Was die Vorbringen zu den Drohungen seitens der (...) während
der Zeit im Militär anbelange, so seien diese mit dem Austritt des Be-
schwerdeführers im Jahr (…) gegenstandslos geworden und deshalb
auch im heutigen Zeitpunkt nicht mehr asylrelevant.
Der Beschwerdeführer bringe vor, auch nach seinem Austritt aus dem Mi-
litär hätten ihn die (...) einmal aufgefordert, Informationen zur Armee zu
liefern. Da er aber ab dem Jahr (…) wieder bei (…) gewohnt habe und es
zu keinen weiteren solchen Zwischenfällen gekommen sei, sei auch die-
ses Vorbringen nicht mehr asylrelevant.
Die Vorbringen würden zudem keinen genügend engen zeitlichen Kausal-
zusammenhang zur Flucht aufweisen. Diese sei später erfolgt, ohne dass
es in der Zwischenzeit zu weiteren Vorfällen gekommen wäre.
Die erwähnten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender
Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftig-
keitselemente einzugehen. Diesbezüglich sei vorliegend ein ausdrücklich-
er Vorbehalt anzubringen. Die übrigen Vorbringen seien auf ihre Glaub-
haftigkeit hin zu prüfen.
Die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie auf
Grund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als
überwiegend wahrscheinlich erscheine.
Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen.
4.1.1.2 Der Beschwerdeführer mache einerseits geltend, eine Strafe von
(…) Tagen Haft zu befürchten, weil er desertiert sei. Dazu sei einmal fest-
zuhalten, dass bei seinem Austritt nicht von Fahnenflucht gesprochen
werden könne. Gemäss eigenen Angaben habe er sich im (…) zu Hause
im Urlaub aufgehalten und aufgrund eines Streiks der (...) seine Einheit
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Seite 7
nicht rechtzeitig erreichen können. Auch sein Vorgesetzter habe vom
Streik Kenntnis gehabt. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb er
trotzdem aufgefordert worden sein soll, innert drei Tagen bei seiner Ein-
heit zu sein.
Weiter werde vorgebracht, ihm seien in einem Brief der Armee (…) Tage
Haft angedroht worden. In diesem Schreiben stehe jedoch nichts von
(...) Tagen Haft, sondern einzig, dass der Beschwerdeführer nach dem
Armeegesetz bestraft werden solle. Dieses Gesetz sei im Jahr (…) in
Kraft getreten, der Beschwerdeführer habe indessen die Armee bereits im
Jahr (…) verlassen, und es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb es auf
ihn Anwendung finden sollte. Wäre er tatsächlich von der Armee gesucht
worden, hätte er zudem wohl kaum unbehelligt ab (…) bis einen Monat
vor seiner Ausreise bei (…) wohnen können.
4.1.1.3 Die Vorbringen zur Verfolgung durch Personen, die aufgrund sei-
ner Benachrichtigung der Sicherheitskräfte verhaftet worden sein sollen,
seien insbesondere widersprüchlich. So habe der Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP ausgesagt, diese Leute seien am (…) zu ihm nach Hau-
se gekommen und hätten ihn verprügelt; er habe (…) davongetragen.
Seine Frau habe die Polizei angerufen, worauf die Eindringlinge geflohen
seien. Bei der Anhörung habe er indessen abweichend von dieser Aussa-
ge vorgebracht, diese Leute seien auf einer rund (…) von seinem Haus
entfernten Kreuzung mit Waffen auf ihn zugekommen. Sie hätten ver-
sucht, ihn mit (…) zu schlagen, er habe aber wegrennen können.
Auch der Vorfall vom (…) sei bei den zwei Befragungen unterschiedlich
geschildert worden: Bei der BzP habe er angegeben, diese Leute seien
erneut nach Hause gekommen, aber er sei geflohen, als sie gekommen
seien. Bei der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, er sei mit (…) un-
terwegs gewesen, als sie gekommen seien und ihm gesagt hätten, dass
sie ihn töten würden.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten und Widersprüche könne die behaupte-
te Gefährdungslage nicht geglaubt werden, woran auch die eingereichten
Beweismittel nichts ändern würden, zumal in Nepal jegliche Beweismittel
leicht käuflich erwerbbar seien; überdies handle es sich hierbei nur um
Kopien. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die Originale ein-
zureichen, was er nicht getan habe.
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Die Hilfswerkvertretung merke an, dass die Deutschkenntnisse der Dol-
metscherin mangelhaft gewesen seien; diese erfülle indessen die Quali-
tätskriterien des BFM. Auch aus der angeblich zu spät erfolgten Überset-
zung eines der Beweismittel würden dem Beschwerdeführer keinerlei
Nachteile entstehen.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb dessen Asylgesuch abzulehnen sei.
4.1.2 Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz.
4.1.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG
nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe.
4.1.2.2 Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung dorthin sprechen.
4.1.2.3 Mit dem Friedensabkommen vom 21. November 2006 sei der
langjährige innerstaatliche Konflikt beendet worden. Seitdem habe sich
die Lage in Nepal wesentlich verbessert. Zwar könne sie noch nicht als
stabil bezeichnet werden, aber es herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) mehr, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen würde.
Auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers würde nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er verfüge in Ne-
pal über ein gefestigtes Beziehungsnetz: (…). (…) hätten ihn nach sei-
nem Austritt aus der Armee finanziell unterstützt, weshalb davon ausge-
gangen werden könne, dass sie ihn weiterhin unterstützen würden. Zu-
dem erleichtere sein Alter die Reintegration.
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4.1.2.4 Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar.
4.2.
4.2.1 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, der
Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht pflichtgemäss ermittelt worden.
Die Hilfswerkvertretung habe anlässlich der Anhörung auf dem Unter-
schriftenblatt festgehalten, dass die Deutschkenntnisse der Dolmetsche-
rin mangelhaft gewesen seien und die Übersetzung durch die Sachbear-
beiterin habe ergänzt werden müssen. Die Behauptung des BFM, die
Dolmetscherin entspreche seinen Qualitätskriterien, vermöge nicht zu
überzeugen. Zudem könne eine der nepalesischen Sprache nicht kundige
Sachbearbeiterin die Dolmetscherin bei der korrekten Wortfindung kaum
unterstützen. Eine korrekte Sachverhaltsermittlung sei nur dann gewähr-
leistet, wenn eine wortwörtliche und vor allem korrekte Übersetzung statt-
gefunden habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Somit sei der Anspruch
auf pflichtgemässe Sachverhaltsermittlung und rechtliches Gehör verletzt
worden.
4.2.2 Der Beschwerdeführer habe in der nepalesischen Armee gedient.
Im (…) sei er im Urlaub gewesen und habe aufgrund von Unruhen seinen
Dienst nicht rechtzeitig antreten können; de facto sei er damit desertiert.
Er sei verdächtigt worden, sich den (...) angeschlossen zu haben, wes-
halb er sich habe verstecken müssen. Wiederholt habe die Armee bei (…)
nach ihm gesucht. Sein Versuch, sich rehabilitieren zu lassen, sei ge-
scheitert. Er habe ein entsprechendes Schreiben nicht selber bei der zu-
ständigen Armeestelle vorbei gebracht, sondern dies durch eine Vertrau-
ensperson machen lassen.
4.2.3 Kurz vor seiner Ausreise sei er von Leuten bedroht worden, welche
unter anderem aufgrund seiner Initiative zu längeren Gefängnisstrafen
verurteilt worden seien. Aufgrund seiner Desertion habe er im Heimatland
nicht um Schutz nachsuchen können, hätte dies doch zur Folge gehabt,
dass er deswegen zur Rechenschaft gezogen worden wäre.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bekräftigte die Vorinstanz, von mangelnden
Deutschkenntnissen der bei der Anhörung anwesenden Dolmetscherin
könne keine Rede sein. Wenn diese vereinzelt bei der Vervollständigung
von Sätzen unterstützt worden sei, so sei es um "elegantere Satzstellun-
gen oder kleine Feinheiten bei der Aussprache eines Wortes" gegangen.
Auf den Inhalt des Übersetzten habe dies keinerlei Einfluss gehabt, die
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Übersetzung sei wortwörtlich und korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführer
habe denn auch die Richtigkeit seiner Aussagen am Schluss der Anhö-
rung unterschriftlich bestätigt. Es seien ihm keinerlei Nachteile erwach-
sen. Die Behauptung, wonach der Sachverhalt nicht pflichtgemäss ermit-
telt worden sei, erweise sich als unbegründet.
Zu den zwischenzeitlich im Original eingereichten Beweismitteln sei fest-
zuhalten, dass solche in Nepal ohne Weiteres käuflich erwerbbar seien,
weshalb ihr Beweiswert gering sei.
5.
5.1 Vorweg ist auf die Rüge in der Beschwerde einzugehen, der Sach-
verhalt sei durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich erhoben worden,
da dies allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen
könnte.
Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass die Hilfswerkvertretung auf dem
Unterschriftenblatt die Deutschkenntnisse der Dolmetscherin bemängelt
und zudem kritisiert hat, die eingereichten Beweismittel würden nicht in
Übersetzung vorliegen. Nicht zu entnehmen ist dem Protokoll aber, dass
sich die erfolgten Nachfragen und sprachlichen Präzisierungen negativ
auf die Anhörung als solche ausgewirkt oder diese oder den Beschwerde-
führer gar in unzulässiger Weise beeinflusst hätten. Auch der Umstand,
dass die Beweismittel nicht in Übersetzung vorlagen, hat sich nach Prü-
fung der Akten nicht negativ ausgewirkt. Diesbezüglich muss sich der Be-
schwerdeführer gar unter Hinweis auf die ihm gemäss Art. 8 AsylG und
Art. 13 VwVG obliegende Mitwirkungspflicht gegenteils vorhalten lassen,
im Hinblick auf die Anhörung nicht für eine Übersetzung besorgt gewesen
zu sein; immerhin fand diese zwei Jahre nach seiner Einreise statt, wor-
auf die Vorinstanz zu Recht hinwies (vgl. Akten BFM A21/24 F11); aus
den Aussagen und den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf dies-
bezügliche Bemühungen, die diesbezüglichen Ausführungen sind
schwammig.
Bezeichnenderweise wurde anlässlich der Anhörung auch keine erneute
Anhörung verlangt. Der Beschwerdeführer hat im Unterschied zur Hilfs-
werkvertretung – nachdem er zuvor bereits einleitend auf entsprechende
Frage erklärt hatte, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A21/24 S. 1)
– mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz
vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei,
es entspreche seinen freien Äusserungen. Die Wahrnehmungen der
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Hilfswerkvertretung deckten sich vor Ort demnach nicht mit jenen des
Beschwerdeführers (vgl. A21/24 S. 23 und S. 24).
Erst in seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer die Anhö-
rung bezüglich Übersetzung beziehungsweise Deutschkenntnisse der
Dolmetscherin (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2.). Was zu seinem Sinnes-
wandel geführt hat – keine negativen Anmerkungen, als er das Anhö-
rungsprotokoll unterzeichnete, demgegenüber Rüge in der Beschwerde-
schrift – kann offenbleiben; zu vermuten ist, dass er mit der nachträgli-
chen Rüge seine wohl schwach eingeschätzte Position verbessern wollte.
Schliesslich ist er auf die Rüge auch nicht zurückgekommen, als ihm vom
Gericht Gelegenheit geboten wurde, zur Vernehmlassung des BFM, wel-
ches sich darin zu diesem Vorwurf äusserte, Stellung zu nehmen: Er hat
keine Replik eingereicht.
Es erübrigt sich aufgrund der vorstehenden Erwägung ohne weiteren Be-
gründungsaufwand, auf die Rüge weiter einzugehen. Das Gericht kommt
zum Schluss, der Sachverhalt sei rechtsgenüglich erhoben und das recht-
liche Gehör nicht verletzt worden.
5.2 Die Beurteilung des vorliegenden Falles hat vor dem Hintergrund der
Entwicklung und aktuellen Lage in Nepal zu erfolgen. Das Gericht stützt
sich hierbei, wie nachstehend dargelegt, auf eine eigene Analyse.
5.2.1 Die jüngere Lageentwicklung in Nepal präsentierte sich wie folgt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts […]):
Nach mehrmaliger Verlängerung des Waffenstillstandes, die mit Friedens-
verhandlungen einherging, schlossen die Maoisten mit der Regierung am
21. November 2006 einen Friedensvertrag. Die Übergangsregierung soll-
te durch eine neue und in demokratischer Weise gewählte Regierung er-
setzt werden. Am 10. April 2008 erfolgten Wahlen, an denen erstmals
auch die maoistische Partei ("Unified Communist Party of Nepal [Maoist]
– CPN") teilnahm. Die Maoisten erlangten über einen Drittel der Abgeord-
netensitze in der neu gewählten Nationalversammlung. In einer Über-
gangsverfassung wurden aufgrund des Friedensvertrages von 2006 die
Grundzüge der parlamentarischen Aufgaben normiert. In der Folge bilde-
ten die beiden anderen grossen, anti-maoistischen Parteien (der Nepali
Congress [NC] und die Communist Party of Nepal-Unified Marxist-Leni-
nist [CPN-UML]) mit weiteren anti-maoistischen Parteien eine Vielpartei-
enkoalition. Es gelang dieser aber nicht, die angestrebte Verfassungsre-
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Seite 12
form bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist durchzuführen. Es folgten von
der Jugendorganisation der maoistischen Partei (Young Comunist Leage
[YCL]) angeführte Demonstrationen, die Tote und Verletzte forderten. Im
Zuge des Generalstreiks vom Dezember 2009 begannen die Maoisten,
eigenmächtig Nepal in autonome Regionen aufzuteilen. Trotz einer gros-
sen Anhängerschaft in der Bevölkerung gelang es ihnen indessen nicht,
die Regierung zu stürzen. Der steigende internationale Druck zwang sie
zur Erklärung, sich zukünftig (wieder) aktiv in den Friedensprozess und
mithin in die Regierung einzubinden. Schliesslich wurde im August 2011
der stellvertretende Parteichef der Maoisten vom Parlament zum neuen
Ministerpräsidenten gewählt. Die neue Regierung setzte sich dafür ein,
dass Strafklagen, die politischen Charakter haben, aus der Kriegszeit zu-
rückgezogen werden. Sodann unterzeichneten die vier wichtigsten Par-
teien Nepals am 1. November 2011 ein bedeutendes Abkommen, wel-
ches erstmals konkrete Lösungen beinhaltet.
5.2.2 Die neuere Entwicklung zeigt, dass der Friedensprozess Fortschrit-
te macht. Die alten Konflikte haben sich abgeflacht und in konstruktive
Entwicklungsprozesse transformiert. Die Tatsache, dass sich der Frie-
densprozess seit dem Friedensabkommen von 2006 auf die Frage der
Verschmelzung der beiden Armeen – und nicht auf den gesamten Inhalt
des Friedensabkommens – zu konzentrieren scheint, ist ebenfalls ein
Zeichen dafür, dass das politische Konfliktpotenzial weitgehend abgebaut
worden ist. Die Amnestiebestrebungen für während des Krieges began-
gene Verbrechen und die Bemühungen, die ehemaligen Maoistenkämpfer
in die nationale Armee zu integrieren, zeigen, dass der Fokus nicht auf
Vergeltung ausgerichtet ist, sondern auf einen nachhaltigen Frieden. Die
Bestrebungen haben am 1. November 2011 einen deutlichen Durchbruch
erreicht und den aufgebauten politischen Konsens und den Willen, einen
demokratischen Staat zu schaffen, untermauert. Nach dem Gesagten
steht fest, dass sich die im Entscheid der Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 17. Oktober 2006 (EMARK 2006 Nr. 31) festge-
stellte Verbesserung der Lage in Nepal seither kontinuierlich verbessert
und konsolidiert hat.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner (sehr kurz gehaltenen)
Rechtsmitteleingabe nach der Rüge der Deutschkenntnisse der an der
Anhörung beteiligten Dolmetscherin weiter vor, er habe in der nepalesi-
schen Armee gedient und im (…) nach seinen Ferien aufgrund von Unru-
hen nicht rechtzeitig zu seiner Einheit zurückkehren können, was faktisch
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einer Desertion gleichkomme. Er fürchte sich vor einer entsprechenden
Bestrafung.
Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich
im Laufe des Verfahrens unterschiedlich äusserte: Einmal ist davon die
Rede, er habe nicht zur Truppe zurückkehren können, dann wieder sagte
er aus, desertiert zu sein, was etwas ganz anderes ist, und schliesslich ist
von einem Brief an die Armee beziehungsweise einer Kündigung die Re-
de. Tatsache und entscheidend ist, dass das geltend gemachte Gesche-
hen viele Jahre zurückliegt, womit es an der zeitlichen Kausalität mangelt.
Wäre der Beschwerdeführer seit dem Jahr (…) tatsächlich und ernsthaft
von der Armee gesucht worden, hätte er wohl kaum (…) Jahre mit dem
Verlassen des Heimatstaates gewartet; diesbezüglich ist dem BFM ohne
Einschränkung zuzustimmen (vgl. A23/8 S. 3 Ziff. 1). Der Beschwerdefüh-
rer geht in seiner Rechtsmitteleingabe auf diese korrekte vorinstanzliche
Feststellung nicht ein und beschränkt sich auf die Wiederholung von be-
reits im Vorverfahren Ausgeführtem (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2.). Er-
gänzend ist deshalb einzig anzumerken, dass er die gegenüber dannzu-
mal völlig veränderte Lage in Nepal in keiner Weise in Rechnung stellt.
6.3 Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift in erneuter Wiederholung
von bereits früher zu Protokoll Gegebenem und ohne auf die diesbezügli-
chen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren auch nur ansatzweise
einzugehen, einzig noch geltend gemacht, kurz vor der Ausreise des Be-
schwerdeführers sei es zu Drohungen durch jene Leute gekommen, die
auch aufgrund seiner Benachrichtigung der Sicherheitskräfte anlässlich
der Unruhen im Jahr (…) zu Gefängnisstrafen verurteilt worden seien; er
habe im Heimatstaat nicht um Schutz nachsuchen können, weil man ihn
wegen seiner Desertion zur Rechenschaft gezogen hätte (vgl. Beschwer-
de S. 2 Ziff. 3.). Zwar habe er persönlich nichts unternommen, aber sein
Bruder habe die Polizei informiert. Von diesem Tag an sei er weggewe-
sen; vor drei Monaten habe er nach Hause telefoniert, und dabei habe
man ihm mitgeteilt, er werde von diesen Leuten immer noch gesucht
(vgl. A21/24 F172 ff.). Auch dies hört sich wie ein Erklärungsversuch und
nicht wie ein tatsächliches Vorkommnis an: Obwohl die Verfolger gewusst
haben müssen, dass die Polizei eingeschaltet worden war, sollen sie er-
neut gekommen sein, was nicht nachvollziehbar ist.
6.4 Das Gericht geht bei den Vorbringen des Beschwerdeführers von ei-
nem Konstrukt aus, woran auch die eingereichten Beweismittel, deren
Beweiswert in der Tat und wie vom BFM korrekt angemerkt höchst frag-
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Seite 14
lich ist, nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer selber gibt
aufgrund seiner zum Teil widersprüchlichen, zum Teil nicht nachvollzieh-
baren und zum Teil unglaubhaften und mehrmals variierten Vorbringen
(etwa bezüglich seines Passes, des Ausscheidens aus der Armee oder
einer angeblich davongetragenen […]) das Bild einer Person ab, die zwar
die einschlägigen Jahre im Heimatstaat verbracht haben mag, aber das
tatsächlich Geschehene zu seinen Gunsten nutzen will.
In einer Gesamtwürdigung des in der Rechtsmitteleingabe Vorgebrachten
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was er nicht
bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab. Seine Vorbringen
sind in jeder Hinsicht heute nicht mehr asylrelevant. Das BFM hat die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Nach der am (…) erfolgten Eheschliessung mit einer Schweizer Bür-
gerin erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer
eine bis am (…) gültige Aufenthaltsbewilligung B. Damit ist die vom Bun-
desamt mit Verfügung vom 14. Mai 2013 angeordnete Wegweisung und
deren Vollzug gegenstandslos geworden (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) und der
Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2) abzuweisen ist. In Bezug
auf die angeordnete Wegweisung und den Vollzug (Dispositivziffern 3 ff.)
ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
9.
9.1 Der Instruktionsrichter hat mit Zwischenverfügung vom 20. August
2013 den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un-
ter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers aufgrund der nachgewiesenen Unterstüt-
zungsbedürftigkeit (und der nach einer summarischen Prüfung der Akten
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nicht als aussichtlos beurteilten Rechtsbegehren) gutgeheissen. Den Ak-
ten ist nicht zu entnehmen, dass sich an der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers etwas geändert hat, weshalb er von der Bezahlung der
Verfahrenskosten zu befreien ist.
1. 9.2 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem nicht vertre-
tenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden,
weshalb bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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