Abtei lung V
E-3415/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...), Nigeria,
alias Y._______, geboren (...),
Simbabwe,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3415/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 5. Februar 2009 illegal in die
Schweiz und stellte am gleichen Tag beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ unter Angabe der Identität Y._______, geboren
(...), Simbabwe, ein Asylgesuch. Am 12. Februar 2009 fand die Kurz-
befragung im Transitzentrum B._______ statt. Dabei brachte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei seit
dem Jahre 2006 von Regierungstruppen in einem Lager festgehalten
worden, um zu verhindern, dass er sich für die Opposition engagiere
und zeitweise gefoltert worden. Schliesslich sei er mit Hilfe eines weis-
sen Mannes vom Roten Kreuz freigekommen und von diesem Mann
auf ein Schiff gebracht worden.
B.
Ein Experte kam in einer Herkunftsanalyse (LINGUA-Gutachten) vom
5. März 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein westafrika-
nisches, mit hoher Wahrscheinlichkeit nigerianisches Englisch spreche
und eine Herkunft aus Simbabwe ausgeschlossen werden könne.
C.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen der direkten
Anhörung vom 25. März 2009 das rechtliche Gehör zu diesem Ergeb-
nis, wobei er einräumte, dass er aus Nigeria stamme und seine richti-
ge Identität X._______, geboren (...), sei. Zur Begründung seines
Asylgesuchs führte er nunmehr aus, er stamme aus C._______,
D._______ State. Er habe eine Freundin gehabt, deren Eltern mit der
Beziehung nicht einverstanden gewesen seien, da sie einer anderen
Religion angehört hätten. Seine Freundin sei schwanger geworden
und während der Schwangerschaft erkrankt, habe sich aber geweigert
ins Spital zu gehen. Schliesslich seien ihre Eltern mit einer Gruppe
junger Leute gekommen um sie ins Spital zu bringen. Diese Leute hät-
ten ihn geschlagen und bedroht, weshalb er geflüchtet sei. Auf der
Flucht habe er erfahren, dass seine Freundin gestorben sei, und er
habe sich daraufhin zu einem Freund begeben. Dieser habe ihn zu
einem weissen Mann vom Roten Kreuz gebracht, welcher ihn auf ein
Schiff gebracht habe, mit welchem er nach Europa gereist sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 forderte das BFM den
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Beschwerdeführer auf, ein ärztliches Zeugnis des ihn behandelnden
Arztes betreffend die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Prob-
leme einzureichen.
E.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. April 2009 Kopien folgender Dokumente ein: ein Austrittsbericht
vom 17. April 2009 sowie einen ärztlichen Bericht vom 21. April 2009,
beide vom Spital E._______, eine Verordnung zur Physiotherapie des
Spitals E._______ vom 15. April 2009 und eine Medikamentdendosie-
rungskarte.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2009 forderte das BFM den
Beschwerdeführer auf, einen ergänzenden spezialärztlichen Bericht zu
mehreren Fragen erstellen zu lassen.
G.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den vom
Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung und reichte ein Schreiben
des Spitals E._______ vom 22. April 2009, betreffend den Eintritts-
termin für einen stationären Aufenthalt an der chirurgischen Klinik, in
Kopie ein.
H.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 – eröffnet am 19. Mai 2009 – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung an. Auf die detaillierte Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwer-
de gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhe-
bung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die
Vorinstanz. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf
die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
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Beschwerdeführer Kopien des Austrittsberichts des Spitals E._______
vom 19. Mai 2009 und der Anordnung zur Physiotherapie gleichen
Datums sowie ein Medikamentenrezept des Spitals E._______ vom
19. Mai 2009 in Kopie und eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit,
ausgestellt ebenfalls am 19. Mai 2009, ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2009 hiess der zuständige Inst-
ruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2009 gewährten Recht zur
Stellungnahme Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Begriff der
Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst Namen, Vornamen, Staatsan-
gehörigkeit, Ethnie, das Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht
(Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die
von der Lingua-Fachstelle durchgeführte Herkunftsanalyse habe erge-
ben, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen ursprünglichen An-
gaben nicht aus Simbabwe sondern aus Westafrika, höchstwahr-
scheinlich aus Nigeria, stamme. Auf Vorhalt dieses Ergebnisses habe
der Beschwerdeführer eingeräumt, er stamme aus Nigeria und eine
neue Identität genannt. Somit stehe fest, dass er die Behörden im
Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Im
Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine gemäss
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Die anlässlich der Anhörung vom 25. März
2009 vorgebrachte Asylbegründung sei als konstruiert zu bewerten. Im
Weiteren würden auch seine gesundheitlichen Beschwerden einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Der Verweis auf das unge-
nügende Gesundheitswesen in Simbabwe in der Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 23. April 2009 sei trölerisch, da feststehe, dass
er nicht von dort stamme. In Nigeria sei eine Behandlung der Hepatitis
B gewährleistet.
4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner
Beschwerde zunächst auf den Standpunkt, dass das BFM seine Aus-
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führungen zu seinen Problemen in Nigeria zu Unrecht als unglaubhaft
bewertet habe. Vielmehr seien seine diesbezüglichen Schilderungen
widerspruchsfrei und realitätsnah. Ferner wies er darauf hin, dass die
Zumutbarkeit der Wegweisung nach Nigeria zu prüfen sei. Auch wenn
zurzeit noch keine Behandlung seiner Hepatitis-Erkrankung indiziert
sei, befinde er sich in einem labilen gesundheitlichen Zustand. Die
Behandlung, welche später erforderlich sein werde, sei aufwändig und
kompliziert. Zudem leide er an einer Diskushernie, die operativ behan-
delt werden müsse. Es erscheine fraglich, ob das mangelhafte Ge-
sundheitswesen Nigerias eine adäquate Behandlung gewährleisten
könne. Das Niveau des öffentlichen Gesundheitswesens habe sich in
letzter Zeit verschlechtert und der Zugang zu medizinischer Behand-
lung setze finanzielle Mittel voraus. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass er in Nigeria kein tragfähiges Beziehungsnetz habe und über kei-
ne nennenswerte Schul- oder Berufsbildung verfüge. Aus diesem
Grunde sowie angesichts seiner reduzierten Arbeitsfähigkeit sei ihm
die wirtschaftliche Integration in Nigeria erschwert. Aufgrund dieser
persönlichen Umstände könne eine gesundheitliche Dekompensation
im Falle der Rückkehr nach Nigeria nicht ausgeschlossen werden.
5.
Im vorliegenden Fall hat das BFM über seine Fachstelle LINGUA den
Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristi-
scher Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller
Anhaltspunkte unterzogen und ihm im Rahmen der Anhörung vom
25. März 2009 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt.
Dabei hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass seine bei Einrei-
chung des Asylgesuchs sowie bei der Kurzbefragung im Transitzent-
rum gemachten Angaben zu Name, Staatsangehörigkeit, Ethnie und
Geburtsort tatsachenwidrig gewesen seien und gab seine nach seinen
Angaben richtige Identität bekannt. Nach weiterhin zutreffender Praxis
der ARK sind unter "anderen Beweismitteln" im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG auch Eingeständnisse der asylsuchenden Person
zu verstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). Demnach
steht mit genügender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer die
schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht hat,
auch wenn keine der beiden von ihm angegebenen Identitäten durch
Identitätspapiere belegt ist.
Im Übrigen ist bei erfolgter Täuschung über die Identität keine Prü-
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fung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen, vorzunehmen, da der Nichteintretens-
Tatbestand der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG -
im Gegensatz etwa zu Art. 33 AsylG - keine Schutzklausel kennt, wel-
che einen Nichteintretens-Entscheid in einem solchen Fall ausschlie-
ssen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 178). Somit ist auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ungeachtet der Frage der Glaub-
haftigkeit der von ihm geschilderten Nachstellungen in Nigeria nicht
einzutreten.
Nach dem Gesagten ist das Bundesamt zu Recht und mit zutreffender
Begründung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Vorab ist festzustellen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerde-
führers nicht eindeutig erstellt ist. Dass die durchgeführte Herkunfts-
analyse auf eine Sozialistation in Westafrika, höhstwahrscheinlich
Nigeria schliessen lässt und er auf Vorhalt dieses Ergebnisses ein-
räumte, aus Nigeria zu stammen, stellt aber eine hinreichende Grund-
lage dar, um im Rahmen der Prüfung des Bestehens von Wegwei-
sungshindernissen von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus
Nigeria auszugehen.
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7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
führer über seine Identität täuschte, kann nicht davon ausgegangen
werden, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben
sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Wegweisung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu
befürchten hätte. Insbesondere bilden auch die geltend gemachten
und durch die Arztberichte dokumentierten gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein deswegen der Vollzug
noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu ver-
zichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK a.a.O. S. 157 f.; EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d).
7.4.3 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen ist zu
entnehmen, dass er unter folgenden gesundheitlichen Beschwerden
leidet: chronische Hepatitis B, lumboradikuläres Schmerzsyndrom und
sequestrierte paramediane Diskushernie, beginnende Gonarthrose,
Kreuzbandruptur und Meniskusverletzung am rechten Knie (vgl. Aus-
trittsbericht des Spitals E._______ vom 17. April 2009). Die Verletzun-
gen des Beschwerdeführers am Knie sind zwischenzeitlich erfolgreich
operiert worden. Nach Austritt aus dem Spital wurde dem Beschwer-
deführer Physiotherapie verordnet sowie schmerzlindernde Medika-
mente verschrieben (vgl. Austrittsbericht des Spitals E._______ vom
19. Mai 2009). Bezüglich der Hepatitis B besteht nach Angaben des
Beschwerdeführers (Schreiben vom 7. Mai 2009, A 23/2) kein akuter
Handlungsbedarf. Eine nächste Untersuchung ist erst für März 2010
vorgesehen.
Nach Erkenntnissen des Gerichts ist die Behandlung von Hepatitis-
Erkrankungen in Nigeria grundsätzlich gewährleistet (vgl. UK Home
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Office, Country of Origin Information Report, Nigeria, 9. Juni 2009,
Ziff. 28.19), weshalb auch eine allfällige zukünftige Verschlechterung
der entsprechenden Erkrankung des Beschwerdeführers den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Die übrigen medi-
zinischen Probleme des Beschwerdeführers sind als nicht sehr gravie-
rend einzuschätzen und die dafür indizierte, nicht besonders aufwändi-
ge Behandlung, ist im Heimatstaat des Beschwedeführers ebenfalls
erhältlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die erforderliche Be-
handlung teilweise allenfalls auch unter Zugriff auf eine zu beantra-
gende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) gewährleistet werden
kann. Unter diesen Rahmenbedingungen vermögen die beim Be-
schwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden keine
medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu begründen.
7.4.4 Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer die schweizeri-
schen Asylbehörden über seine Identität und seine wahren Asylgründe
getäuscht hat und auch seine nachträglichen Asylvorbringen anläss-
lich der zweiten Anhörung sowie seine Schilderung der Ausreise
durchwegs unsubstanziiert und unplausibel ausgefallen sind, ist seine
Glaubwürdigkeit allgemein erheblich in Frage gestellt. In Anbetracht
dessen, sowie unter Berücksichtigung der üblichen Familienstrukturen
in Nigeria kann auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe
seit längerem keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen und
deren Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt, nicht geglaubt werden. Es
ist vielmehr davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat über
ein soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung in wirtschaftlicher
und sozialer Hinsicht er zählen kann.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung ins-
gesamt auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
Seite 10
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tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 29. Mai 2009 sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage
seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es weden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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