B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3415/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sri Lankas tamili-
scher Ethnie und (…) Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Colombo am (…) per Flugzeug und gelangte von ei-
nem ihr angeblich unbekannten Land her kommend am (…) 2009 mit
dem Auto in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie am 6. Mai
2009 summarisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den Ausrei-
segründen (vgl. Protokoll in den Akten BFM: A1/10) befragt. Am 12. Juni
2009 fand die Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Protokoll in den Akten
BFM: A12/19) statt. In persönlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin
an, seit (…) verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben. Ihr Ehemann
sei (…) entführt worden; seither habe sie mit ihren beiden Kindern und ih-
rer (…) Mutter alleine gelebt.
A.b Zu ihren Asylgründen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen vor, sie sei als freiwillige Helferin im Gesundheitssektor tätig gewe-
sen. Seit (…) habe sie für mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGO)
– von (…) für die (…) und ab (…) für die (…) – gearbeitet; daneben sei
sie, zusammen mit ihrem Mann, in der (…) tätig gewesen. In ihrem Dorf
habe sie Bewohner, aber auch Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) medizinisch betreut und mit Medikamenten versorgt.
Ihr Mann habe während rund (…) Jahren für die sri-lankische Polizei ge-
arbeitet, bis er auf Druck der LTTE hin damit aufgehört und sie daraufhin
in der (…) unterstützt habe. Am (…) sei ihr Mann nachts von Unbekann-
ten mit Armeeuniformen in einem weissen Kastenwagen entführt worden;
diese hätten gedroht, sie dürften nirgends von der Entführung erzählen,
sonst würden sie alle umgebracht. Sie seien der Verbindungen zu den
LTTE verdächtigt worden, einerseits weil ihr Mann seine Tätigkeit als Po-
lizist aufgegeben habe und andererseits weil die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihrem Mann Verletzte, darunter auch LTTE-Mitglieder, be-
handelt habe. Seit der Entführung habe sie nichts mehr von ihrem Mann
gehört. Ebenfalls vermisst sei ihr Bruder; dieser sei bereits (…) von der
sri-lankischen Armee (SLA) mitgenommen worden.
Ihre Tätigkeit für die (...) habe unter anderem darin bestanden, der Orga-
nisation Personen zu melden, die gesucht, entführt oder erschossen wor-
den seien; dazu habe sie jeweils persönlich im Büro der (...) in der Stadt
vorsprechen müssen. Die LTTE hätten genau wissen wollen, was sie dort
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erzähle, sie unter Druck gesetzt und von ihr jeweils verlangt, aus der
Stadt Medikamente für die Bewegung mitzubringen. Als die SLA das
LTTE-Gebiet eingenommen habe, habe sie die Quittungen der Medika-
mente, auf ihren Namen lautend, gefunden. Deshalb sei sie am (…) fest-
genommen und befragt worden. Bei diesem Vorfall sei sie misshandelt
und geschlagen worden; auch einen Zahn habe man ihr ausgeschlagen;
sie habe niemandem über diesen Vorfall erzählen können, und bei der
Freilassung hätten sie gesagt, wenn sie jemandem erzähle, was in der
Haft passiert sei, würden sie ihre Mutter und Kinder umbringen. Sie müs-
se in Zukunft der SLA immer mitteilen, wenn Angehörige der LTTE kä-
men.
Sie habe sich dann wöchentlich ins Armeecamp (…) zur Unterschrift be-
geben müssen. Auch dort habe sie jeweils mit den Sicherheitskräften
Probleme gehabt, es sei ja bekannt, wie es sei, wenn eine Frau ohne
Mann lebe. Im (…) sei sie, anlässlich der Wahrnehmung ihrer Melde-
pflicht, nochmals festgenommen worden. Sie könne sich an diesen Tag
nicht mehr erinnern. Sie sei wiederum geschlagen und misshandelt sowie
gefragt worden, weshalb sie keine Informationen liefere und den anderen
immer noch helfe. Vor ihren Augen hätten sie einen Jungen erschossen,
ihr gesagt, das werde nun auch ihr passieren, die Leiche dann über den
Boden geschleift und sie gezwungen, das Blut aufzuwischen. Sie hätten
ihr dann gesagt, sie müsse Informationen über die LTTE liefern, sonst
würden sie und ihre Kinder dasselbe erleben.
Rund eine Woche später sei sie nochmals zu Hause aufgesucht worden;
die Armeeangehörigen hätten ein Gewehr auf sie gerichtet, ihre Tochter
vor ihren Augen geschlagen und ihrer Mutter und ihrem Sohn die Hände
auf dem Rücken gefesselt. Sie hätten ihr gesagt, sie solle sofort mit ihrer
Arbeit aufhören und melden, wenn die LTTE-Leute kämen. Sie habe dann
einen (…) um Hilfe gebeten, dieser habe ihren Sohn zu sich genommen;
ihre Tochter habe erklärt, sie wolle zur Bewegung gehen, um vor weiteren
Schlägen geschützt zu sein. Später, nach der Ausreise der Beschwerde-
führerin, sei sie, die Tochter, zu ihrer Grossmutter zurückgekehrt. Ein wei-
teres Mal als sie zu Hause gesucht worden sei, habe sich nur ihre Mutter
dort aufgehalten und sei wiederum geschlagen worden. Über einen (…)
habe die Mutter ihr geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen. Darauf-
hin habe sie sich bei (…) versteckt, der ihr geholfen habe, die Flucht in
die Schweiz zu organisieren.
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Seite 4
B.
Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde die Beschwerdeführerin am
(…) 2009 notfallmässig ins Spital überwiesen, nachdem sie zunächst
über (…) in der rechten Stirnhälfte geklagt und danach zusammengebro-
chen war.
C.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug
an.
Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht
genügten oder ihnen keine Asylrelevanz zukomme. Da ihren Aussagen
nicht geglaubt werden könne, erweise sich die Furcht der Beschwerde-
führerin als ehemalige Mitarbeiterin von Nichtregierungsorganisationen
vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Heimatland bei objektivierter
Betrachtungsweise als unbegründet. Davon sei auch aufgrund der mar-
kanten Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka seit
dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 auszugehen. Entsprechend sei
auch die Furcht der Beschwerdeführerin vor geschlechtsspezifischen
Übergriffen unbegründet, zumal davon ausgegangen werden könne, dass
der Schutz vor Behelligungen seitens Dritten durch die heimatlichen Be-
hörden sichergestellt sei und dessen Inanspruchnahme der Beschwerde-
führerin auch zugemutet werden könne. Letztlich seien weder allgemeine
noch individuelle Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Weg-
weisung sprechen würden.
D.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Darin beantrag-
te sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu
gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie namentlich den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe machte sie insbesondere gel-
tend, sie sei als glaubhaft zu betrachten und die vom BFM genannten
Widersprüche liessen sich vor allem durch die Folgen ihrer Traumatisie-
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rung erklären. Als ehemalige Mitarbeiterin von verschiedenen Menschen-
rechtsorganisationen, welche verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen, sowie als Opfer und Zeugin von durch sri-lankische Si-
cherheitskräfte begangener Menschenrechtsverletzungen erfülle sie in
mehrerer Hinsicht ein Profil, aufgrund dessen sie in ihrem Heimatland mit
zukünftige Verfolgungshandlungen zu rechnen habe.
Zusammen mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin nebst
Quellenausschnitten zur Situation in Sri Lanka sowie zu aussagepsycho-
logischen Erkenntnissen betreffend traumatisierte Opfer folgende Be-
weismittel ein:
– Arztbericht von C._______, Externe Psychiatrische Dienste Bruder-
holz, vom 17. September 2010 (in Kopie)
– drei Arbeitsbestätigungen von (...) (im Original, undatiert) und der Or-
ganisation (…) (im Original, vom 8. März 1996)
– Kündigungsschreiben des (…) (im Original, vom 12. Juli 2002).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 hiess die Instruktionsrichterin
den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und forderte sie auf, einen ausführlichen ärztlichen Bericht einzurei-
chen.
F.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin einen Abklä-
rungsbericht der Psychiatrie Baselland, D._______, vom 16. Juli 2013
einreichen.
Darin wird der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstö-
rung (PTBS, ICD-10 F43.1) mit Verdacht auf dissoziative Anfälle, epilepti-
sche Anfälle sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert.
Bezüglich der Anamnese führt der Bericht unter anderem aus, dass die
Beschwerdeführerin sich sehr niedergeschlagen und verzweifelt fühle.
Sie sei sehr vergesslich geworden und wisse manchmal nicht mehr, was
sie am Vortag mit den Leuten besprochen habe. Diese Symptome hätten
seit ihrem negativen Asylentscheid Mitte Juni 2013 massiv zugenommen.
Sie habe wieder vermehrt Albträume, in denen sie schweissgebadet auf-
wache, und schrecke jedes Mal zusammen, wenn sie das Geräusch von
Helikoptern höre, weil sie das an den Krieg in Sri Lanka erinnere. Genau-
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so würden Polizisten in Uniformen grosse Angstzustände auslösen, bis
sich die Patientin bewusst werde, dass die Polizisten in der Schweiz nicht
gefährlich seien.
Bezüglich der körperlichen Gesundheit stellt der Arztbericht anamnestisch
traumatisch bedingte Ohrschäden und Knochenbrüche am Schädel sowie
an der Nase fest.
Der ärztliche Befund weist schliesslich daraufhin, dass die Beschwerde-
führerin in der Auffassung verlangsamt und Konzentrations-, Merkfähig-
keits- und Gedächtnisstörungen, auch für länger zurückliegende Ereig-
nisse, angegeben habe. Ihre Gedankengänge seien formal logisch und
kohärent, fielen allerdings sehr weitschweifig, teilweise vorbeiredend und
auf die Kriegsproblematik in Sri Lanka und die traumatischen Erlebnisse
eingeengt aus, wobei anamnestisch auch aufdrängende Nachhallerinne-
rungen (Flashbacks) aufträten. Die posttraumatische sowie depressive
Symptomatik habe sich seit dem negativen Asylentscheid stark zugespitzt
und äussere sich neben der PTBS aktuell in der Diagnose einer depres-
siven Episode mittelgradigen Ausmasses.
G.
G.a Am 24. Juli 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zum
Schriftenwechsel ein.
G.b Das BFM folgte der Einladung mit Vernehmlassung vom 26. Juli
2013. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen wür-
den, weshalb auf die früheren Erwägungen verwiesen werde, an welchen
vollständig festgehalten werde.
G.c Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2013
zur Kenntnis gebracht.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
beurteilen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen
ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31
E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortge-
führte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006
Nr. 18 E. 7–10 und Nr. 32 E. 8.7).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründet die Ablehnung des Asylgesuches im We-
sentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als
glaubhaft zu erachten seien oder ihnen keine Asylrelevanz zukomme.
Das BFM gründet diesen Schluss namentlich darauf, dass in den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin diverse Widersprüche aufgetreten seien und
damit der Eindruck entstanden sei, dass es sich beim geschilderten
Sachverhalt um eine konstruierte Geschichte handle. Ungereimtheiten
habe das BFM unter anderem in den zeitlichen Angaben der Beschwer-
deführerin ausgemacht. So habe sie in der Befragung angegeben, die
erste Festnahme im (…) habe zwei Wochen gedauert, wogegen sie in der
Anhörung ausgeführt habe, sie sei nach zweieinhalb Stunden freigelas-
sen worden. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie angegeben,
die zweite Verhaftung im (…) habe zwei Wochen angedauert, wobei sie
später in der Verhandlung abweichend davon gesprochen habe, dass sie
bei der zweiten Verhaftung nur ein paar Stunden festgehalten worden sei.
Des weiteren habe sie unterschiedliche Angaben darüber gemacht, ob sie
nach der Entlassung aus der zweiten Haft von Seiten der Behörden
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nochmals belangt worden sei. Einmal habe sie gesagt, dass sie sich im
(…) bei Bekannten in B._______ versteckt habe, weil die Behörden im
(…) angefangen hätten sie zu schlagen. Später habe sie dann zu Proto-
koll gegeben, dass sie nach der Entlassung aus der Haft im (…) von Sei-
ten der Behörden nicht mehr geschlagen worden sei.
Schliesslich entspräche die geschilderte Verhaltensweise auch nicht dem
Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Insbesondere sei nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der angeblichen Be-
drohungslage weiterhin Tätigkeiten für die Organisation (...) ausgeführt
habe.
Des weiteren könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden die
Beschwerdeführerin aufgegriffen und verhaftet hätten während sie sich in
B._______ versteckt gehalten habe, wenn die Armee tatsächlich nach ihr
gesucht bzw. tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gehabt hät-
te. Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin damit un-
glaubhaft, wobei auch die eingereichten Beweismittel nichts an dieser
Einschätzung ändern würden.
4.2 Der Rechtsvertreter hielt den Erwägungen des BFM in der Beschwer-
de insbesondere entgegen, dass bei der Beurteilung der Aussagen der
Beschwerdeführerin auf deren Glaubhaftigkeit hin die ärztlich diagnosti-
zierte PTBS zu beachten sei, welche sich aufgrund der erlebten Folte-
rung, Vergewaltigung sowie Todesdrohungen entwickelt habe. PTBS er-
schwere es betroffenen Flüchtlingen massiv, ihre Verfolgungsgeschichte
chronologisch geordnet und kohärent wiederzugeben. Dass die Be-
schwerdeführerin die Zeitdauer der ersten und zweiten Verhaftung ver-
wechselt habe, erscheine unter diesen Umständen nachvollziehbar und
spreche nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit. Vielmehr stelle die Verwechs-
lung aufgrund der ärztlich attestierten PTBS gerade ein Indiz für ihre
Glaubwürdigkeit dar, zumal sie die traumatisierenden Geschehnisse wi-
derspruchsfrei habe schildern können. Ähnliches gelte auch bezüglich
des Widerspruchs hinsichtlich der Schläge nach der Festnahme. Die
Aussage, welche das BFM der Beschwerdeführerin entgegenhalte, sei
am Ende einer langwierigen und aufwühlenden Befragung gefallen und
widerspreche sämtlichen vorangehenden Äusserungen im Rahmen der
ansonsten durchgehend inhaltlich konsistenten Ausführungen der Be-
schwerdeführerin. Auch deshalb lasse sich die Unstimmigkeit mit der zu-
nehmenden Verwirrtheit der Beschwerdeführerin sowie des beschriebe-
nen Einflusses der PTBS erklären. Die Deutung solcher Inkonsequenzen
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als Hinweis auf eine konstruierte Geschichte sei lebensfremd und mit den
heutigen Erkenntnissen der Aussagepsychologie unvereinbar. Letztlich
spreche auch der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin trotz der Drohungen weiterhin für die NGO tätig gewe-
sen sei, nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, sei ihr doch von der Armee
nicht verboten worden, weiterhin für die Organisation zu arbeiten, son-
dern sie sei lediglich angehalten worden, Informationen an sie weiterzu-
leiten. Dass Einschüchterungen und Misshandlungen sodann zwangsläu-
fig zu sofortiger und völliger Fügsamkeit des Opfers führen müssten, stel-
le eine stereotype Unterstellung der Vorinstanz dar. Auch die Feststel-
lung, dass es in einer Stadt nicht gelingen könne, sich zu verstecken bzw.
die Beschwerdeführerin sicherlich aufgegriffen und festgenommen wor-
den wäre, entbehre jeglicher Grundlage; zudem habe die Ausreise zuerst
organisiert werden und die Beschwerdeführerin mangels Alternativen die-
ses Risiko eingehen müssen.
4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht zum Schluss ge-
langte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft.
4.3.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE
2010/57 E.2.3; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 a, mit weiteren Hinweisen).
4.3.2 Eine Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Schilderung der Er-
eignisse seitens der Beschwerdeführerin den dargestellten Anforderun-
gen durchaus zu genügen vermag. Zwar ist es richtig, dass sie sich bei
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den vom BFM aufgeführten Punkten in Ungereimtheiten verstrickte, der
wesentliche Kern der Aussagen stimmt jedoch in beiden Befragungen
überein und die Beschwerdeführerin weiss auch detailliert darüber zu be-
richten. So gibt sie insbesondere ihre Rolle bei den Menschenrechtsor-
ganisationen, die beiden Festnahmen mit Datum sowie die dortigen Ge-
schehnisse widerspruchsfrei wieder. Auch deutet sie bereits in der ersten
Befragung an, dass daneben auch sexuelle Übergriffe auf sie stattgefun-
den hätten (vgl. A12/19. S. 7, A1/10, S. 6).
Insgesamt sind die geltend gemachten Geschehnisse mit wenigen Aus-
nahmen durchwegs konsistent und nachvollziehbar und die Angaben
weichen im Kern der Asylbegründung – mithin betreffend das Verschwin-
den ihres Mannes, der auf Druck der LTTE hin seine Polizeitätigkeit auf-
gegeben habe, die beiden Festnahmen aufgrund ihrer Tätigkeit bei den
NGO bzw. aufgrund der Unterstützung von verwundeten Personen, inklu-
sive LTTE-Mitgliedern, die auferlegte Meldepflicht beim Militär nach der
Freilassung aus der Haft, die Schläge und anderen körperlichen Miss-
bräuche, das Erschiessen eines anderen Häftlings in ihrer Anwesenheit
und das Androhen, ihr und ihren Kindern werde dasselbe passieren –
nicht voneinander ab. Dem ärztlichen Bericht vom 16. Juli 2013 (vgl.
Sachverhalt Ziff. F) sind im Übrigen unter Ziffer 2.4 die Angaben zu ent-
nehmen, die von der Beschwerdeführerin offenbar im Rahmen einer me-
dizinischen Behandlung im Jahr 2010 betreffend ihre Lebensgeschichte
gemacht wurden. Auch wenn es sich dabei einzig um eine Wiedergabe
der damaligen Anamnese handelt, fällt auf, wie gut das dort Berichtete zu
den im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen passt.
Darüber hinaus enthalten die Protokolle in den Vorakten zahlreiche Real-
zeichen und zeugen von einer erheblichen psychischen Not der Be-
schwerdeführerin bei der Erzählung ihrer Asylvorbringen. Mehrfach ent-
halten sie Hinweise der befragenden Person, dass die Beschwerdeführe-
rin – teilweise sogar heftig – weine, bzw. aufgewühlt sei oder sich wieder-
hole. Dies zum Beispiel während sie ausführte, ihr Mann sei entführt wor-
den (vgl. A1/10 S. 2) oder dort, wo sie angibt, man habe ihr gesagt, die
ganze Familie werde vernichtet, wenn sie etwas von dem Vorgefallenen
erzähle oder wo sie sagt, die Personen hätten sogar ihre alte Mutter ge-
schlagen (vgl. A12/19 S. 7 sowie weitere Stellen mit entsprechenden
Hinweisen: A12/19 S. 8, 10, 16; A1/10 S. 6 und 7). Als Realzeichen in den
freien Erzählungen ist etwa zu werten, als sie der Befragerin spontan
Narben auf ihrem Arm zeigt während sie ausführt, man habe sie geschla-
gen und behauptet, dass sie gelogen habe, sie hätten sie gefesselt und
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mit Strom ihren rechten Arm verletzt und sie mit einem Schlauch ge-
schlagen, oder als sie angibt, sie sei so sehr geschlagen worden, dass
sie Menstruationsblutungen bekommen habe, was sie in der Erstbefra-
gung nicht habe sagen können, weil der Dolmetscher ein Mann gewesen
sei (vgl. A12/19 S. 7).
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts liegen damit hinrei-
chend Anhaltspunkte vor, um anzunehmen, dass es sich bei dem von der
Beschwerdeführerin Erzählten um tatsächlich Erlebtes handelt. Dabei ist
festzustellen, dass aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse bzw. der
später diagnostizierten PTBS – an den entsprechenden fachärztlichen
Ausführungen ist vorliegend nicht zu zweifeln – eine gewisse Ungenauig-
keit in der Erinnerung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist. Zwar
entfaltet der Nachweis einer PTBS, bei welcher das traumatisierende Er-
lebnis Voraussetzung für die Diagnosestellung ist, für sich alleine gese-
hen keine direkte Beweiskraft für das tatsächliche Vorliegen des vor der
Asylbehörde vorgebrachten Ereignisses, die psychische Krankheit kann
sich jedoch auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswir-
ken und ist entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen zu beachten. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unter
Erinnerungsproblemen leidet, zeigt sich im Übrigen bereits anlässlich der
Befragungen, an denen sie sich mehrfach dahingehend äussert, dass ihr,
seit sie geschlagen worden sei, oft schwindlig sei und sie deshalb Mühe
habe, Sachen ohne Verwechslungen wiederzugeben (vgl. z.B. A12/19 S.
6, 9, 13, 15). Bereits an der Erstbefragung hatte sie angegeben, sich an
den Tag, als sie das zweite Mal festgenommen worden sei, nicht mehr er-
innern zu können (vgl. A1/10 S. 14), und die später folgenden Schwierig-
keiten bei der Festlegung der zeitlichen Dauer der beiden Festnahmen
sind auch in diesem Licht zu würdigen. Schliesslich zeigen sich Schwä-
chen in der Erinnerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch im Aussa-
geverlauf selbst, so etwa als sie in der Anhörung von der Erschiessung
eines Mannes bei der zweiten Festnahme und dem Androhen, ihr würde
dasselbe geschehen, berichtet und anfügt, "das habe sie beim letzten Mal
nicht erzählt" (vgl. A12/19 S. 14), obschon sie dies bereits zuvor in der
Anhörung (vgl. A12/19 S.7) sowie auch bei der Erstbefragung zu Protokoll
gegeben hatte (vgl. A1/10 S. 6). Auch dieses Aussageverhalten bzw. die
dadurch entstandene Ungereimtheit weist daraufhin, dass die kognitive
Leistungsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt war. Zu berücksichtigen gilt
schliesslich, dass Opfer von Vergewaltigungen – eine solche wird zwar
vorliegend nicht geltend gemacht, dass es zu massiven sexuellen Über-
griffen gekommen ist erachtet das Gericht aber als wahrscheinlich − be-
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Seite 13
kanntermassen in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen
Übergriffe zu reden; diese können – unter anderem auch abhängig vom
kulturellen Umfeld der Opfer – durch Gefühle von Schuld und Scham so-
wie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt
werden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Solches ist vorliegend auch in Be-
rücksichtigung des kulturellen Hintergrundes der Beschwerdeführerin an-
zunehmen.
Die vom BFM aufgezeigten Widersprüche, welche die Beschwerdeführe-
rin im Übrigen nicht bestreitet, reichen unter diesen Umständen nicht aus,
um an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu
zweifeln.
4.3.3 Insgesamt besteht für das Gericht kein Anlass, daran zu zweifeln,
dass die Beschwerdeführerin im (…) sowie im (…) von sri-lankischen Be-
hördemitgliedern wegen des Verdachts von Handlungen zugunsten der
LTTE festgenommen und geschlagen sowie sexuell misshandelt worden
ist, zumal sich die im Arztbericht umschriebenen Symptome sowie die Di-
agnosen ohne Weiteres in dieses Bild einfügen lassen. Aber auch die üb-
rigen Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als in sich
stimmig, und sie passen schliesslich ohne Weiteres in den zu jenem Zeit-
punkt herrschenden politischen Kontext in Sri Lanka. Das Gericht geht
nach dem Gesagten von der Glaubhaftigkeit des unter Ziffer A.b zusam-
mengefassten Sachverhalts aus.
5.
5.1 Nach den vorangehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin in Sri Lanka ernsthafte Nachteile erlitten hat, die ihr ge-
zielt aus mindestens einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (un-
terstellte politische Anschauung bzw. Unterstützung der LTTE und ethni-
sche Zugehörigkeit) zugefügt wurden. Angesichts dieser Nachteile sowie
der damals in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse hatte die Beschwer-
deführerin subjektiv und objektiv begründete Furcht vor weiteren asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen. Zwischen der glaubhaft gemachten Ver-
folgung und der kurz darauf erfolgten Ausreise bestand schliesslich so-
wohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein hinreichend enger
Kausalzusammenhang. Eine valable innerstaatliche Fluchtalternative
stand ihr im damaligen Zeitpunkt nicht offen.
Demzufolge erfüllte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft.
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5.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein
die Situation im Zeitpunkt der Ausreise massgebend, sondern entschei-
dend ist vielmehr, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht
vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Mit der Beendigung der
Kriegshandlungen in Sri Lanka ist dabei insbesondere die eingetretene
Veränderung der objektiven Situation seit der Ausreise der Beschwerde-
führerin zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 mit Hinweisen), mit
welcher sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich auseinan-
dergesetzt hat (vgl. BVGE 2011/24). Für das Vorliegen einer begründeten
Furcht muss die Bedrohung aktuell und konkret sein (vgl. BVGE 2011/50,
E. 3.1.1 und 3.1.2).
5.2.1 Die Beschwerdeführerin konnte darlegen, dass sie seit (…) für meh-
rere Menschenrechtsorganisationen tätig war, so unter anderem für die
internationale Organisation (...) sowie die lokale Organisation (...). Dieses
Engagement wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Darüber hinaus
brachte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene auch Belege vor,
die bestätigen, dass sie für das (...) tätig war. Dabei hat sie über mehrere
Jahre hinweg nicht nur Kriegsverwundete verpflegt und medizinisch un-
terstützt, sondern wurde in ihrer Tätigkeit bei (...) zu einem späteren Zeit-
punkt auch als Beobachterin und Informantin von Verschleppungen, Tö-
tungen sowie Verhaftungen von Personen eingesetzt. Ihre Tätigkeiten
standen damit unter anderem in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Verüben von Menschenrechtsverletzungen durch, sri-lankische Sicher-
heitskräfte. Nebst unter dem Verdacht, die LTTE – insbesondere mit me-
dizinischen Hilfeleistungen – zu unterstützen, was auch zutraf, wurde sie
gerade auch in diesem Zusammenhang festgenommen. Darüber hinaus
ist davon auszugehen, dass ihr Mann verdächtigt wurde, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen, unter anderem nachdem er früher der sri-
lankischen Polizei angehörte und nach Kriegsausbruch die Tätigkeit nie-
dergelegt hatte.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass gewisse Per-
sonen trotz verbesserter Sicherheitslage seit Beendigung des militäri-
schen Konflikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt
sein können. Als besonders gefährdet sieht es unter anderem Personen
an, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, insbeson-
dere auch Menschenrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter,
Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse
wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer
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aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden
(vgl. BVGE 2011/24 E 8).
Präzisierend erwähnt das Urteil international und lokal tätige Vertreter von
NGOs, die sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen respek-
tive entsprechende Verstösse kritisieren, als gefährdet (vgl. a.a.O. E 8.2).
Bezüglich Personen, welche Zeuge von Menschenrechtsverletzungen
geworden sind, verweist es als Beispiel auf die Festnahme von fünf Ärz-
ten, die im Verlaufe der bewaffneten Konflikte Augenzeugen von Tötun-
gen unter der Zivilbevölkerung geworden sind. Sodann stellt es in diesem
Zusammenhang fest, dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die
Intensivierung der Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes,
insbesondere im Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat,
und trotz Beendigung der militärischen Feindseligkeiten nach wie vor von
sexuellen Übergriffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegen-
über Frauen berichtet wird (vgl. a.a.O. E 8.3).
Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern muss im
Einzelfall geprüft werden, ob ihnen nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unter-
stellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könnte
(näher dazu vgl. a.a.O. E.8).
Die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich nach dem Ge-
sagten als begründet. Einerseits war sie bereits Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt und hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive
Furcht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Anderer-
seits besteht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts auch aus objektiven Gesichtspunkten eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit weiteren Verfolgungshandlungen seitens der sri-
lankischen Behördenmitglieder zu rechnen hat. Dabei ist anzumerken,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka zwar verbessert
hat, doch offensichtlich noch nicht von einer Rückkehr zu normalen
rechtsstaatlichen Verhältnissen die Rede sein kann. Darüber hinaus wur-
de die Beschwerdeführerin bereits Opfer von körperlicher, insbesondere
sexueller Gewalt, wobei sie durch den Verlust ihres Ehemannes als al-
leinstehende Frau diesbezüglich – auch im heutigen Zeitpunkt – beson-
ders gefährdet erscheint. Die Bedrohung ist demzufolge konkret und ak-
tuell.
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5.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Be-
rücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in naher Zukunft und
mit der notwendigen erheblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen zu rechnen hat. Der Beschwer-
deführerin ist somit – nicht zuletzt aufgrund der erlittenen Vorverfolgung –
auch heute noch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu attestieren. Die Flüchtlingseigenschaft ist ihr daher anzu-
erkennen und es ist ihr Asyl zu gewähren. Gründe für eine Verweigerung
des Asyls beziehungsweise einen Ausschluss aus der Flüchtlingseigen-
schaft liegen nicht vor (Art. 53 AsylG).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuhe-
ben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling
anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 17. Juni 2013 weist der Rechtsvertreter einen zeit-
lichen Aufwand von 15 Stunden zu Fr. 150.− sowie Auslagen (inkl. Dol-
metscherkosten) von insgesamt Fr. 120.− und eine Dossiereröffnungs-
pauschale von Fr. 50.− aus. Letztere wird praxisgemäss vom Bundesver-
waltungsgericht nicht entschädigt. Der in Rechnung gestellte Aufwand er-
scheint darüber hinaus nicht vollumfänglich angemessen und ist entspre-
chend zu kürzen. Der Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der
Aufwendungen bis Verfahrensabschluss aufgrund der Bemessungs-
grundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des
BFM in der Höhe von Fr. 1620.− (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 14. Mai 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird ange-
wiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1620.−
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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