B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3415/2018
Ur t e i l vom 3 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden, ersuchten am 31. Oktober
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl.
B.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 5. November 2015 und der Anhörung vom 8. Februar
2018 im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz Al-Hasaka. Im
Jahr 2004 sei er wegen seiner kurdischen Herkunft und vielleicht wegen
seiner Mithilfe bei der Ausreise seines Neffen vom syrischen Geheimdienst
verhaftet, ins Sicherheitszentrum in E._______ gebracht und dort gefoltert
worden. Nach einem Monat hätten sie ihn nach Damaskus verlegt. Nach
knapp einem Jahr Haft sei er im Jahr 2005 in Derik freigelassen worden.
Etwa einen Monat nach der Freilassung hätten sie ihn nochmals in einem
Fahrzeug mitgenommen, verbal eingeschüchtert und gleichentags wieder
freigelassen. Daraufhin sei er nach Damaskus gegangen, wo er die letzten
acht Jahre gelebt und als Geschäftsführer in einer Shisha-Bar gearbeitet
habe. In dieser Zeit habe er sich ganz auf seine Arbeit konzentriert. Er habe
nicht an Demonstrationen teilgenommen und sich von Problemen sowie
Kontakten mit anderen Menschen ferngehalten. Abgesehen von einer Na-
mensverwechslung, die ohne Folgen geblieben sei, habe er in den Jahren
in Damaskus keine Probleme mit den Behörden gehabt. Im Jahr 2005 habe
er einen Identifizierungsschein erhalten, mit dem er jeweils seine Heimat-
region besucht habe. Im Jahr 2011 habe er gegen Bestechung den syri-
schen Pass erhalten. Der Pass laute auf den Namen „A._______“, wäh-
rend er in der Heimatregion als Sohn von F._______ bekannt sei. Aufgrund
der verschiedenen Namen sei er in Damaskus in Sicherheit gewesen. Für
die Passausstellung habe er sich vorgängig in E._______ ein Militärbüch-
lein ausstellen lassen. Bei der Ausstellung habe er sich zugleich vom Mili-
tärdienst freigekauft. Im Jahr 2013 sei er von Damaskus in sein Heimatdorf
gereist, habe sich dort einen Monat versteckt und sei dann in den Irak aus-
gereist. Bei einer Rückkehr würde ihn das Regime umbringen und er würde
von der PKK rekrutiert werden. Im Irak habe er seine Ehefrau geheiratet.
Der Beschwerdeführer reichte einen syrischen Pass im Original, eine syri-
sche Identitätskarte im Original, einen Identifizierungsschein, die syrische
Geburtsurkunde seiner Tochter und zwei Arztberichte ein.
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B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte anlässlich der Be-
fragung zur Person vom 5. November 2015 und der Anhörung vom 7. Feb-
ruar 2018 im Wesentlichen geltend, sie habe in Damaskus gelebt. Als sie
einmal ein Taxi genommen habe, habe sie der Taxifahrer in eine abgele-
gene Gegend gebracht. Nach der Kontrolle ihrer ID durch Palästinenser
und der Feststellung, dass sie Kurdin sei, habe sie der Taxifahrer zurück-
gebracht. Der Taxifahrer sei vermutlich von der Freien Syrischen Armee
(FSA) gewesen. Anfangs 2012 habe sie einen „Erste Hilfe“-Kurs absolviert,
um ihrer Familie in einem medizinischen Notfall helfen zu können. Nach
dem Beschuss ihres Wohngebiets in Damaskus seien sie in ihre Heimat-
region Derik gegangen. Wegen ihres „Erste Hilfe“-Diploms hätten die
Apocis (gemeint sind die Partei der Demokratischen Union [PYD] und de-
ren militärischer Arm, die Volksverteidigungseinheiten [YPG]) sie mehrmals
eingeladen, bei der Versorgung der Verletzten mit ihnen zusammenzuar-
beiten. Sie habe gesagt, sie müsse sich das Angebot überlegen. Die Eltern
hätten ihr daraufhin zur Ausreise geraten. Mit dem Vorwand, ihre Schwes-
ter im Irak zu besuchen, hätten ihre Eltern bei den Apocis eine Ausreisebe-
willigung für sie beantragt; diese habe sie erhalten. Daraufhin sei sie mit
ihrer Mutter im Jahr 2013 in den Irak ausgereist. Ihre Mutter sei nochmals
nach Syrien zurückgekehrt und später mit dem Vater wieder ausgereist. Ihr
Vater sei Mitglied der Al-Parti (auch Demokratische Partei Kurdistan-Syrien
[PDK-S] genannt), deren Mitglieder von den Apocis verfolgt würden. In Sy-
rien habe ihr Vater seine Mitgliedschaft geheim gehalten. In der Autonomen
Region Kurdistans im Nordirak (ARK) habe er kritische Artikel über die
Apocis geschrieben und Auftritte im Fernsehen gehabt. Ihr Grossvater sei
deshalb zwei Mal verhaftet und am nächsten Tag wieder freigelassen wor-
den; er habe Derik schliesslich auch verlassen. Bei einer Rückkehr nach
Syrien würde sie festgenommen werden, weil sie dem Angebot der Apocis
zur Zusammenarbeit nicht Folge geleistet habe und wegen der politischen
Betätigung ihres Vaters.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Geburtsurkunde, eine syrische Iden-
titätskarte, einen Antrag für Prüfungen in der Provinz Al-Hasaka, einen Prü-
fungsausweis und eine Bescheinigung für den „Erste Hilfe“-Kurs ein.
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 (eröffnet am 14. Mai 2018) stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben wurde.
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D.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 stellte die Vorinstanz den Beschwerde-
führenden auf ihr Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Ziffern 1, 2
und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und ihnen die Unterzeichnete als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung und als Beleg der politischen Tätigkeit des Vaters der Beschwerde-
führerin zwei Artikel aus der Zeitung „Kurdistan“, drei Fotoausdrucke sei-
nes Ausweises betreffend seine Tätigkeit als Peace delegate, die Bestäti-
gung der Teilnahme an einem Treffen mit UNICEF sowie eine Kopie seines
Parteiausweises der PDK-S ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind,
respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein.
3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
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(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51
E. 6, je m.w.H.).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in Bezug auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers damit, seine Verhaftung im Jahr 2004 liege viele
Jahre zurück. Seit dem Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 habe er an
keiner Demonstration teilgenommen. Weder in Damaskus noch in
E._______ habe er in den Jahren vor seiner Ausreise Probleme mit den
syrischen Behörden gehabt. Die syrischen Behörden hätten demnach kein
Interesse mehr an ihm. Der Beschwerdeführer habe keine Aufforderung für
den Militärdienst erhalten. Die Furcht vor einer künftigen Einberufung in
den Militärdienst sei nicht asylrelevant. Eine Kollektivverfolgung der Kur-
den liege in Syrien nicht vor.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz im Entscheid aus,
sie habe keine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime gel-
tend gemacht. Der Vorfall mit dem Taxi sei nicht asylrelevant und es gebe
keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in absehbarer Zukunft mit einer Verfol-
gung durch die FSA zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin sei während
ihres fünfmonatigen Aufenthalts in Derik zwar von den Apocis zur Zusam-
menarbeit angefragt, aber nie bedroht worden. Zudem habe sie eine Aus-
reisebewilligung von den Apocis erhalten. Es gebe demnach keinerlei kon-
krete Hinweise darauf, dass die Apocis ein Verfolgungsinteresse an ihr hät-
ten und sie bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgen würden.
Ebenso sei eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit ihres
Vaters im Nordirak zu verneinen. Der Grossvater sei zwei Mal festgenom-
men worden, indes am nächsten Tag bereits wieder freigelassen worden.
Ausserdem habe sie sich nicht politisch betätigt.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihren erlebten Nachteilen dürf-
ten wohl keine flüchtlingsbegründenden Eigenschaften zukommen, da sie
nicht mehr aktuell beziehungsweise zu wenig intensiv und in der damaligen
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Bürgerkriegssituation begründet seien. Ihr Gefährdungsprofil sei aber auf-
grund einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen. Der
Beschwerdeführer habe eine gezielte Verfolgung durch das Regime nur
deshalb vermeiden können, weil er in der Anonymität der Grossstadt Da-
maskus unter falschem Namen gelebt habe. In seiner Heimatregion sei er
unter seinem wahren Namen bekannt. Sein syrischer Pass habe er durch
Bestechung erhalten. Im Falle einer Rückkehr und Überprüfung seiner Per-
son könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Verhalten seitens der
syrischen Behörden Sanktionen nach sich ziehen würde. Die Beschwerde-
führerin habe sich mit ihrer Ausreise der Aufforderung der Apocis zur Zu-
sammenarbeit widersetzt. Ihr Vater habe sich im Exil kritisch gegenüber
den Apocis geäussert. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sei
daher nicht abwegig. Zudem liege mit grosser Wahrscheinlichkeit die Ge-
fahr einer asylrelevanten Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden vor,
da der Vater der Beschwerdeführerin im Exil öffentlich die Apocis und das
syrische Regime kritisiere sowie für Nichtregierungsorganisationen tätig
sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2004 für knapp ein Jahr inhaftiert
und nach der Freilassung im Jahr 2005 nochmals mitgenommen, verbal
eingeschüchtert und gleichentags wieder freigelassen. Danach lebte er
acht Jahre lang in Damaskus und während eines Monats vor seiner Aus-
reise in Derik. In dieser Zeit war er politisch nicht tätig und blieb sowohl von
den syrischen Behörden als auch von anderen Gruppierungen unbehelligt.
Die Inhaftierung ist aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammen-
hangs zwischen der Haft und seiner Ausreise im Jahr 2013 nicht asylrele-
vant. Die Beschwerdeführerin wurde vor ihrer Ausreise von den Apocis
mehrmals angefragt, ob sie bei der medizinischen Versorgung der Verletz-
ten mit ihnen zusammenarbeiten wolle. Die Apocis übten keinen weiteren
Druck auf die Beschwerdeführerin aus, um sie zur Zusammenarbeit zu be-
wegen. Den Anfragen der Apocis fehlt es an der nötigen Intensität, um als
asylrelevante Verfolgung eingestuft werden zu können. Die Beschwerde-
führenden haben demnach in Syrien keine ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG erlebt. Dies wird von ihnen auch nicht bestritten.
5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Verhal-
tens in Syrien und der exilpolitischen Tätigkeit des Vaters der Beschwerde-
führerin Anlass zur Befürchtung haben, einer künftigen Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
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5.2.1 Der Beschwerdeführer befürchtet Sanktionen seitens der syrischen
Behörden, wenn sie bei seiner Rückkehr seinen syrischen Pass überprüfen
und herausfinden würden, dass er den Pass gegen Bestechung erhalten
habe und dieser auf einen falschen Namen laute. Seit dem Jahr 2011 ist
der Beschwerdeführer im Besitz seines Passes, welcher angeblich auf ei-
nen falschen Namen lautet, und lebte in den Jahren vor seiner Ausreise in
Damaskus, ohne deswegen je Probleme mit den Behörden gehabt zu ha-
ben. Als Maktum musste er zwar für den Erhalt des Passes Bestechungs-
gelder zahlen, der Pass wurde jedoch offiziell von den syrischen Behörden
ausgestellt. Es gibt somit keine konkreten Hinweise auf eine drohende
asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Be-
hörden wegen seines syrischen Passes. Zudem war er nach eigenen An-
gaben nicht politisch tätig, weshalb er durch die syrischen Behörden auch
nicht als Regimegegner eingestuft werden dürfte. Anzufügen ist, dass sein
Pass und seine Identitätskarte auf den Namen „A._______“ lauten und der
Beschwerdeführer in der Befragung angab, der Name seines Vaters laute
„G._______“. Am Vorbringen, sein Pass laute auf einen falschen Namen,
sind demnach erhebliche Zweifel angebracht.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Furcht vor künftiger Verfolgung da-
mit, dass sie sich mit ihrer Reise der Aufforderung der Apocis zur Zusam-
menarbeit widersetzt habe. In der Anhörung gab sie an, die Apocis hätten
sie mehrmals angefragt, ob sie mit ihnen bei der Versorgung der Verletzten
zusammenarbeiten würde. Sie sei aber nie bedroht oder unter Druck ge-
setzt worden. Vielmehr erhielt sie von den Apocis, wenn auch unter dem
Vorwand, ihre Schwester zu besuchen, eine Ausreisebewilligung und
konnte legal aus Syrien ausreisen. Hätten die Apocis tatsächlich ein gros-
ses Interesse an der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gehabt,
hätten sie ihr kaum eine Ausreisebewilligung erteilt. Zudem ist fraglich, ob
die Apocis beziehungsweise die YPG Zwangsrekrutierungen von Frauen
durchführen (vgl. EASO COI Meeting Report Syria, /administration/easo/PLib/Syria_COI_Meeting_Report_Nov-Dec_
2017_Published_March_2018.pdf >, abgerufen am 25.06.2018). Es ist so-
mit auch nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr mit asylrele-
vanten Konsequenzen seitens der Apocis zu rechnen hat. Ausserdem
reicht eine Wehrdienstverweigerung oder drohende Rekrutierung für sich
alleine für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung nicht aus (vgl.
Art. 3 Abs. 3 AsylG; Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015
E. 5.3).
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5.2.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen
neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Ver-
wandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der
Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund der exilpolitischen
Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin hätten sie bei einer Rückkehr
nach Syrien eine Reflexverfolgung durch die Apocis zu befürchten. Nach
Angaben der Beschwerdeführerin war ihr Vater bereits in Syrien Mitglied
der Al-Parti. Er hat aber die Mitgliedschaft geheim gehalten und sich nicht
politisch exponiert. Folglich hatte er weder mit dem syrischen Regime noch
mit den Apocis irgendwelche Probleme. Erst nach seiner Ausreise in den
Irak hat er sich politisch betätigt, indem er kritisch über die Apocis berich-
tete. Als Grund für die Furcht vor einer Reflexverfolgung geben die Be-
schwerdeführenden einzig an, die politische Tätigkeit des Vaters habe
dazu geführt, dass der damals in Derik lebende Grossvater zwei Mal von
den Apocis verhaftet und über den Vater befragt worden sei. Nachdem der
Grossvater den Apocis angeben hat, lediglich mit der Mutter der Beschwer-
deführerin in Kontakt zu stehen, wurde er indes nach einem Tag wieder
freigelassen. Weitere Behelligungen durch die Apocis oder konkrete Hin-
weise auf eine bestehende Fahndung nach dem Vater gibt es nicht. Die
Beschwerdeführenden selbst waren in Syrien nicht politisch aktiv – weder
gegen das syrische Regime noch gegen die Apocis – und sie sind auch in
der Schweiz nicht exilpolitisch tätig. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustim-
men, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkret drohende
asylrelevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden vorliegen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung genügt nicht. Die
eingereichten Beweismittel ändern nichts daran. Sie belegen einzig die
exilpolitische Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin und sind kein
Beleg für die geltend gemachte Reflexverfolgung.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt wurde und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf
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Seite 10
eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2018
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz ange-
ordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren
jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht einen Aufwand von
420 Minuten geltend. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1‘050.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil). Dieser Betrag ist lic. iur. Isabelle Mül-
ler als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3415/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1‘050.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner