Abtei lung V
E-3416/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Nepal,
vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
(bis 31.12.04: Bundesamt für Flüchtlinge [BFF])
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 26. Mai 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3416/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 25. Januar 2002 über den Flughafen von Kathmandu und
reiste zunächst über Abu Dhabi und Bahrain nach Paris, bevor er am
28. Januar 2002 illegal in die Schweiz gelangte, wo er noch am glei-
chen Tag in der Empfangsstelle B._______ um Asyl nachsuchte. Am 1.
Februar 2002 fand in der Empfangsstelle B._______ die Erstbefragung
statt, am 11. Juni 2002 erfolgte die kantonale Anhörung durch den
Migrationsdienst des Kantons C._______ und am 24. Mai 2004 führte
das BFF die direkte Anhörung nach Art. 29 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Dabei machte der Beschwer-
deführer geltend, er sei nepalesischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in D._______ . Er habe sich seit dem Eintritt in das College
im Jahre 1997 für die Studentenorganisation „All Nepal National Free
Student Union (Revolutionary)“ engagiert und sei im Jahr 1999 der
„Nepal Communist Party Maobadi (CPM)“ beigetreten. Vor Ausrufung
des Ausnahmezustands habe er für die Partei zwar oft Flugblätter an
Passanten verteilt, aber nie Probleme mit Behörden oder der Polizei
gehabt. Nach Ausrufung des Ausnahmezustandes am 25. November
2001 habe die Partei am 7. Dezember 2001 landesweit zum General-
streik aufgerufen, und er habe zusammen mit Parteikollegen Flug-
blätter auf dem Basar verteilt. Dabei seien sie von der Polizei entdeckt
worden, worauf er sich in seinem Dorf versteckt habe. Einige Tage
später habe er erfahren, dass zwei seiner Kollegen am (...) 2001 von
der Polizei verhaftet worden seien. Aus Angst, ebenfalls von der Polizei
verhaftet zu werden, habe er sein Dorf am 10. Dezember 2001
verlassen und sei zu seinem Parteifreund E._______ nach F._______
geflohen, wo er rund zwanzig Tage gewesen sei. Als die Partei zum
bewaffneten Kampf aufgerufen habe, er jedoch nicht aktiv an
Kampfhandlungen habe teilnehmen wollen, sei er zu einem Freund,
G._______, nach Kathmandu gefahren. Während seines Aufenthalts in
Kathmandu habe er von seinem Vater erfahren, dass er im Dorf von
der Polizei gesucht worden sei. Schliesslich habe er seinen Heimat-
staat am 25. Januar 2002 über den Flughafen von Kathmandu verlas-
sen und sei – nach Zwischenlandungen in Abu Dhabi und Bahrain –
am 26. Januar 2002 in Paris gelandet. Nach zwei Tagen habe der
Schlepper ihn mit einem Ausländer bekannt gemacht, welcher ihn mit
dem Auto in die Schweiz gebracht habe.
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Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 28. Januar 2002 ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. Juni 2004 Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) erheben. Er beantragte, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei vom Vollzug der
Wegweisung abzusehen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Gestützt auf das auf seinem Sicherheitskonto vorhandene Gut-
haben sei zudem auf die Erhebung von Verfahrenskostenvorschüssen
zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2004 verzichtete die Instruktions-
richterin der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in der Be-
schwerde in Aussicht gestellten Beweismittel samt Übersetzungen in-
nert gesetzlicher Frist nachzureichen.
D.
Mit Schreiben vom 12. August 2004 liess der Beschwerdeführer die
Originale seiner Identitätskarte und seines Mitgliederausweises der
CPM mit den dazugehörigen Übersetzungen zu den Akten reichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2005 teilte das BFM mit, es
werde vollumfänglich an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
festgehalten und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
F.
Das BFM verneinte in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2006
zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage das
Vorliegen einer solchen und beantragte die Abweisung des kantonalen
Antrags. Mit Verfügung vom 5. September 2006 bot die
Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
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sich bis zum 20. September 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz
zu äussern.
G.
Nachdem die Instruktionsrichterin einem Fristverlängerungsgesuch mit
Verfügung vom 19. September 2006 zugestimmt hatte, liess der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 fristgerecht eine
Stellungnahme zu den Akten reichen. Darin brachte er vor, eine vor-
läufige Aufnahme könne nicht nur bei vollumfänglicher Erfüllung der
Kriterien einer schwerwiegenden persönlichen Notlage, sondern auch
in Kombination mit Unzumutbarkeitskriterien angeordnet werden. In
diesem Zusammenhang sei insbesondere seine weit fortgeschrittene
berufliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz zu berück-
sichtigen.
H. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 27. Februar
2009 einen Bericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse,
insbesondere seine berufliche und familiäre Situation betreffend, ein-
zureichen.
I. Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Fristverlängerung einreichen. Zur Begründung wurde an-
geführt, der Beschwerdeführer werde die Lehre (als Koch) am (...)
2009 abschliessen. Beim zuständigen Lehrbetrieb sei ein Arbeits-
zwischenzeugnis verlangt worden, welches bisher jedoch noch nicht
habe abgefasst werden können. In der Beilage wurde eine entspre-
chende Bestätigung des Arbeitgebers zu den Akten gereicht.
J. Nachdem der Instruktionsrichter dem Fristverlängerungsgesuch mit
Verfügung vom 2. März 2009 entsprochen hatte, liess der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 13. März 2009 den einverlangten Bericht zu
seiner beruflichen und familiären Situation sowie ein Zwischenzeugnis
seines Arbeitgebers, Auszüge aus dem Straf- sowie Betreibungsregis-
ter, eine Bestätigung des regionalen Sozialdienstes und weitere Un-
terlagen zu den Akten reichen.
K. Am 22. April 2009 reichte der Rechtsvertreter auf Aufforderung des
Gerichts hin seine Kostennote ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am
31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen
und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Verfügung des BFF
vom 26. Mai 2004 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, wes-
halb vorliegend zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegan-
gen wird, dieser habe die Beschwerde form- und fristgerecht einge-
reicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids vom 26. Mai 2004 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und diffe-
renziert, sie würden den Eindruck vermitteln, dieser habe das Geschil-
derte nicht selbst erlebt. So habe er keine hinreichenden Angaben
machen können, wie oft er für die Maobadi-Partei Flugblätter verteilt
habe, und auch die in Aussicht gestellte Mitgliederkarte der CPM habe
er trotz mehrmaliger Aufforderung bis zum Zeitpunkt ihres Entscheids
nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer habe sodann im Verlaufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben
gemacht, weshalb seine Vorbringen als widersprüchlich zu qualifi-
zieren seien. Insbesondere sei er weder in der Lage gewesen, kohä-
rente Aussagen zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Partei zu machen,
noch habe er übereinstimmend zu schildern vermocht, wann und wie
oft nach ihm gesucht worden sei. Zudem habe er sich bezüglich des
Zeitpunkts der Verhaftung seiner Parteikollegen in Widersprüche ver-
strickt. Nicht zuletzt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers
zum Vorgehen der nepalesischen Sicherheitskräfte der allgemeinen
Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen, und sie könn-
ten deshalb nicht geglaubt werden. Schliesslich würden die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise
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aus dem Heimatstaat, insbesondere bezüglich der dabei verwendeten
Ausweispapiere, den gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz wider-
sprechen. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer er-
fülle folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch
abzulehnen sei.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen geschlossen und auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben
verzichtet worden sei.
4.3
4.3.1 Die Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit müssen eine gewisse
Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Ledig-
lich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, zumal das Asyl-
recht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollstän-
dig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77). Der Beschwer-
deführer macht vorliegend keinen konkreten Eingriff in Leib, Leben
oder Freiheit geltend, sondern bringt vor, er habe sich der drohenden
Verhaftung und Folter durch seine Flucht in die Schweiz entziehen
können.
4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob durch Eingriffe in andere (als Leib, Leben
oder Freiheit) menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter für den Be-
schwerdeführer ein unerträglicher psychischer Druck entstanden ist,
welcher für ihn den weiteren Verbleib im Heimatstaat unerträglich
machte. Der so entstandene unerträgliche psychische Druck ist praxis-
gemäss dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswir-
kungen den weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimatstaat
als objektiv unzumutbar erscheinen lässt, wobei Ausgangspunkt ein
konkreter Eingriff sein muss, der stattgefunden hat oder mit solcher
Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet er-
scheint (vgl. a.a.O., S.79). Da der Beschwerdeführer – wie unter Ziffer
4.3.1 dargelegt – keinen konkreten Eingriff geltend macht, der bereits
stattgefunden hat, ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allen-
falls begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Hierfür genügt
für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht jede noch
so entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung, sondern die Furcht muss
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begründet erscheinen. Flüchtling ist nur, wer Furcht vor Verfolgung hat,
wobei diese subjektive Angst objektiv begründet sein muss, das heisst
sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erschei-
nen (vgl. a.a.O., S. 108).
4.3.2.1 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers gründen aus-
schliesslich auf der Verfolgung der Maoisten durch die nepalesischen
Sicherheitskräfte. Angesichts der wesentlich verbesserten Lage in Ne-
pal geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass für
den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die Furcht vor einer ab-
sehbaren Verfolgung nicht begründet ist. Hinsichtlich der allgemeinen
Situation in Nepal kann auf das im Rahmen einer Lageanalyse ergan-
gene und publizierte Urteil der ARK verwiesen werden (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 31). Ergänzend ist anzufügen, dass nach einem
zehnjährigen Bürgerkrieg und monatelangen Verhandlungen am
21. November 2006 zwischen der Regierung und den kommunisti-
schen Rebellen (Maoisten) ein Friedensabkommen unterzeichnet wor-
den ist. Gemäss Friedensvertrag beteiligten sich die Rebellen am
Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Vorgese-
hen war die Einsetzung einer neuen Übergangsregierung am 1. De-
zember 2006. Die Neubestellung des Parlaments zog sich indessen in
die Länge, da die Parteien und die Maoisten übereingekommen waren,
zuerst den Prozess der Entwaffnung der Rebellen und der Teildemo-
bilisierung der Armee zu beenden. Erst danach sollten die Maoisten
Einsitz in die Regierung nehmen. Die Entwaffnung verzögerte sich
aber aus verschiedenen Gründen, was wiederum wachsende Unruhe
auslöste. In der Hauptstadt Kathmandu kam es zu Sitzstreiks und De-
monstrationen. Schliesslich beschloss das Übergangsparlament am
15. Januar 2007 seine Auflösung und die Einsetzung einer interimis-
tischen Volksversammlung. Nepals neues Parlament und seine Ver-
fassung haben zwar beide Übergangscharakter, doch mit der Auflö-
sung des Parlaments und der Vereidigung von 330 neuen Abgeord-
neten auf die Interimsverfassung ist das konstitutionelle Interregnum
Nepals zu Ende gegangen. Zum ersten Mal nehmen nominierte Mit-
glieder der maoistischen kommunistischen Partei in der Volksver-
sammlung Einsitz (83 Abgeordnete), dies sind nur zwei weniger, als
die stärkste Fraktion - der Nepali Congress - hat. Nachdem die maois-
tischen Aufständischen im April 2008 die ersten demokratischen Wah-
len mit überwältigender Mehrheit gewonnen und die meisten Sitze in
der Versammlung errungen hatten, wurde am 28. Mai 2008 die Monar-
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chie abgeschafft, und die verfassungsgebende Versammlung erklärte
das Land zur Republik. Da sich die Parteien seit der Parlamentswahl
im April 2008 nicht auf eine Regierung hatten verständigen können,
wurde Ram Baran Yadav von der Kongresspartei im Juli 2008 von der
verfassungsgebenden Versammlung zum ersten Präsidenten der Re-
publik gewählt, und im August 2008 wurde Ex-Rebellenchef Pushpa
Kamal Dahal zum neuen Ministerpräsidenten ernannt.
Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in sein
Heimatland der Gefahr einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus-
gesetzt zu sein, als unbegründet.
4.3.2.2 Bei dieser Sachlage braucht auf die dem Beschwerdeführer
von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht
eingegangen zu werden. Ebenfalls erübrigen sich Ausführungen zu
den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können.
4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3 Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als sieben Jahre in der
Schweiz. Seine Eltern und der Bruder halten sich zwar nach wie vor im
Heimatstaat auf, aber es ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle
einer Rückkehr nach Nepal über ein unterstützungsfähiges und -willi-
ges familiäres Beziehungsnetz verfügen würde, welches ihm die nötige
Hilfe bieten könnte. Bereits im September 2002 fand er (...) eine
Anstellung als Küchenhilfe, und er hat in der Folge nie irgendwelche
Sozialleistungen empfangen. Im August 2006 konnte der
Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Koch in Angriff nehmen,
welche er voraussichtlich im (...) dieses Jahres abschliessen wird. Im
Anschluss an seine Kochlehre wird er in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis als Commis de Cuisine übertreten. Gemäss
Aktenlage ist er an seinem Wohnort bestens integriert, hat nie
irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt und ist auch sonst
nie negativ in Erscheinung getreten. Im Übrigen hat der Migrations-
dienst des Kantons C._______ gegenüber der Vorinstanz bereits im
Juli 2006 die vorläufige Aufnahme beantragt.
6.4 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls ist der Voll-
zug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und entgegen der
von der Vorinstanz vertretenen Meinung als unzumutbar zu erachten.
6.5 Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Weg-
weisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 26. Mai 2004 sind
aufzuheben, und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwer-
deführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch kei-
ne einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83
Abs. 7 AuG).
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6.6 Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nur teilweise
durchgedrungen ist, sind ihm praxisgemäss die um die Hälfte reduzier-
ten Verfahrenskosten von Fr. 300.– aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG).
6.7 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin
eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Beschwerdeführer ist
in Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung unterlegen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote
vom 22. April 2009 einen Aufwand von 13 Stunden und Auslagen in
der Höhe von Fr. 286.20 aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand er-
scheint angesichts des Umfangs des Beschwerdeverfahrens ange-
messen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und eines in Rechnung gestell-
ten Stundenansatzes von Fr. 230.– eine um die Hälfte herabgesetzte
Parteientschädigung von Fr. 1762.60 (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFF vom 26. Mai
2004 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
4.
Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1762.60 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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