B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3416/2009
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am (…) und fuhren zunächst mit dem Zug von (…) nach
(…), bevor sie nach der Weiterreise mit dem Auto durch ihnen unbekann-
te Länder am 16. März 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichen-
tags im E._______ um Asyl nachsuchten. Die summarischen Befragun-
gen fanden am 20. März 2009 statt und die Anhörungen erfolgten am
1. April 2009.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den geltend, sie seien mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohn-
sitz in F._______ (Provinz […]).
Der Beschwerdeführer gab an, er habe als Schichtführer in einer staatli-
chen (…) gearbeitet. Am (…) habe sich während seiner Schicht ein Unfall
ereignet, bei dem ein (…) explodiert sei und (…) Arbeiter getötet worden
seien. Er sei dabei verletzt und mit (…) ins Spital eingeliefert worden.
Während seines Spitalaufenthaltes seien Leute der (…) zu ihm gekom-
men und hätten ihm vorgeworfen, den Unfall absichtlich herbeigeführt zu
haben, er habe sich nämlich zum Zeitpunkt der Explosion im Büro auf-
gehalten. Sein Vorgesetzter habe ihm vorgeschlagen, ein Geständnis ab-
zulegen, als Gegenleistung würde sich die Fabrikverwaltung um seine
Familie kümmern. Am (…) sei er nach seinem Spitalaustritt zu Hause
verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden. Während der
Haft sei er wiederholt vom Wachpersonal und von den Mitgefangenen
geschlagen und dazu angehalten worden, ein Geständnis abzulegen. Die
Mitgefangenen hätten ihm sein Essen weggenommen und ihn anschlies-
send verprügelt. Zudem sei ihm untersagt worden, auf den am Boden lie-
genden Holzbrettern zu schlafen. Am (…) sei er dank der Bürgschaft sei-
ner Ehefrau und gegen Bezahlung einer von ihr geleisteten Kaution von
(…) (…) aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Anfang (…) sei er
erneut von der Polizei befragt und darüber informiert worden, dass er sich
zur Verfügung der Behörden halten müsse und das Land nicht verlassen
dürfe.
A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Aussagen
des Beschwerdeführers und führte ergänzend aus, während der Untersu-
chungshaft ihres Ehemannes seien sie und ihr (…) von Unbekannten ver-
folgt und mit dem Tode bedroht worden. Sie habe damals unter grossem
Stress gestanden und nicht in Ruhe arbeiten können, weil sie ihren Sohn
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immer zur (…) gebracht und wieder abgeholt habe. Eines Tages hätten
Unbekannte ein Bild ihres Sohnes mit zerstochenen Augen an die Türe
genagelt. Am späten Abend habe jemand an die Türe geklopft und ihr
sowie ihrem Sohn gedroht, man werde sie umbringen, wenn ihr Mann
nicht gestehe, was ihm vorgeworfen werde. Nach der Arbeit habe sie auf
dem Heimweg gespürt, dass sie verfolgt werde. Anfang (…) habe sie ein
Unbekannter auf dem Weg zur Arbeit gepackt, in einen Keller gezerrt, ihr
ein Messer an den Hals gesetzt und gedroht, wenn ihr Mann nicht geste-
he, werde sie zuerst zusehen müssen, wie ihr Sohn umgebracht werde,
bevor sie selber getötet werde. Zudem habe er von ihr verlangt, ihren
Ehemann im Gefängnis zu besuchen und ihm seine Worte auszurichten.
Sie habe die Polizei wegen dieser Vorfälle zweimal, das erste Mal im (…),
um Schutz ersucht. Obwohl der zuständige Beamte ihr versichert habe,
es würde jemand zu ihrem Schutz abgestellt werden, habe sie nie einen
Polizeibeamten bemerkt. Am (…) habe sie ihren Sohn aus Sicherheits-
gründen zu ihren Eltern in die Provinz (…) gebracht. Nach ihrer Rückkehr
am (…) sei sie nicht mehr nach Hause gegangen, sie habe sich fortan bei
ihrer Schwiegermutter aufgehalten. Eine Freundin habe für sie einen
Schlepper organisiert. Als sie ihren Mann im Gefängnis besucht habe, sei
sie bei seinem Anblick erschrocken, weil er mindestens (…) Gewicht ver-
loren und sehr krank ausgesehen habe. Sie habe ihn über das Gespräch
mit ihrer Freundin und auch darüber informiert, dass sie ihren Sohn in Si-
cherheit gebracht habe. Am (…) habe sie die gemeinsame Wohnung für
(…) Tugrik (…) an einen Käufer namens (…) verkauft. Am (…) sei ihr
Mann aus der Untersuchungshaft entlassen worden, nachdem sie bei den
zuständigen Behörden schriftlich eine Bürgschaftserklärung abgegeben
und eine Kaution von (…) Tugrik bezahlt habe. Sie seien am (…) ohne ih-
ren Sohn ausgereist, weil die Zeit knapp gewesen sei und sie gedacht
habe, wenn ihr Sohn bei ihren Eltern auf dem Land sei, würde ihm nichts
Böses geschehen.
A.d Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwie-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
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Seite 4
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2009 beantragten die Beschwerde-
führenden in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung
von Asyl, eventualiter zufolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten und bei einer Gut-
heissung der Beschwerde die Ausrichtung einer angemessenen Partei-
entschädigung. Zur Stützung ihrer Vorbringen stellten sie eine Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung in Aussicht.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Er hiess den Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der fi-
nanziellen Lage gut. Weiter forderte er die Beschwerdeführenden unter
Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall
auf, bis zum 26. Juni 2009 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach-
zureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Gleich-
zeitig lud er die Vorinstanz ein, sich innert gleicher Frist zur Beschwerde
vernehmen zu lassen.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 liessen die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung gleichen Datums einreichen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2009, die
den Beschwerdeführenden bislang noch nicht zur Kenntnis gebracht wur-
de, ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 9. September 2009 (Eingang beim Gericht) reichte der Beschwerde-
führer die Übersetzung seines eigenhändig verfassten Berichts vom
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16. August 2009 zu den Zuständen in der Fabrik, in der er gearbeitet hat-
te, zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 16. November 2010 lud der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeführenden ein, das Gericht bis zum 1. Dezember 2010 über ihre
aktuellen Verhältnisse zu orientieren. Gleichzeitig teilte er ihnen mit, bei
ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Akten-
lage weitergeführt.
Die Beschwerdeführenden gaben dem Gericht mit Eingabe vom 30. No-
vember 2010 (Poststempel) ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse be-
kannt und reichten mehrere Dokumente (…) ein.
H.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr(…) (...) (…) zur Welt.
I.
Die Beschwerdeführenden teilten dem BFM mit Schreiben vom 21. Juli
2011 mit, ihr in der Mongolei zurückgebliebener Sohn (…) sei mit Hilfe ei-
nes von dessen (…) bezahlten Mannes, der sie am (…) telefonisch über
dessen Einreise informiert habe, in die Schweiz gelangt und befinde sich
bei ihnen. Gleichzeitig ersuchten sie um Einbezug ihres Sohnes in ihr
Asylverfahren und um Mitteilung betreffend das weitere Vorgehen.
J.
Mit Urteil vom 30. November 2011 (…) hob das Bundesverwaltungsge-
richt unter Gutheissung der Beschwerde des Vaters den ablehnenden
Entscheid des BFM vom 19. Oktober 2011 über das "Asylgesuch" von (...)
auf und wies die Sache zwecks Einbezug in das Asylverfahren seiner El-
tern respektive gegebenenfalls zur Durchführung eines ordentlichen Asyl-
verfahrens an das Bundesamt zurück.
K.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, ihr Sohn werde antragsgemäss in deren Asylverfahren einbe-
zogen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen.
Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht plausibel dargelegt, wes-
halb sein Arbeitgeber ausgerechnet ihn für die Explosion verantwortlich
gemacht habe. Seine Erklärung, ihm sei vorgeworfen worden, sich im Bü-
ro vor der Explosion versteckt zu haben, sei unsinnig, zumal es unter an-
derem auch seine Aufgabe als Schichtführer gewesen sei, Büroarbeiten
zu erledigen. Zudem sei weder ein Motiv für eine solche Tat ersichtlich
noch nachvollziehbar, weshalb die Fabrikbehörde diesen strafrechtlich
verfolgen sollte. Aufgrund der geltend gemachten Geschehnisse sei of-
fensichtlich, dass die Verantwortung bei der Firma liege, welche für die
Betriebssicherheit und für das Einholen der notwendigen Bewilligungen
zuständig sei. Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer auf-
grund dieses Vorfalles hätte zur Rechenschaft gezogen werden sollen.
Dieser habe denn auch unstimmige Aussagen zu den strafrechtlichen An-
schuldigungen gemacht, ein Mal habe er Missbrauch der Arbeitsstelle, ein
anderes Mal Sabotage und ein weiteres Mal fahrlässige Tötung angege-
ben. Des Weiteren sei realitätsfremd, dass er erst zu Hause und nicht
schon im Spital verhaftet worden sei.
Die Zweifel an der geltend gemachten Untersuchungshaft würden durch
den Umstand verstärkt, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Be-
weismittel eingereicht hätten und ihnen nicht geglaubt werden könne, die
mongolischen Behörden hätten – insbesondere bezüglich der Vorladung
nach der Haftentlassung und der geleisteten Kaution – keine Dokumente
abgegeben. Des Weiteren sei festzustellen, dass sie keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben hätten, weshalb weder ihre Identität noch
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die effektiven Reisedaten noch die tatsächliche Reiseroute belegt seien
und ihre Asylvorbringen vorliegend nicht abgeklärt werden könnten.
Angesichts der erheblichen Zweifel an der geltend gemachten Untersu-
chungshaft des Beschwerdeführers seien auch die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu den Nachstellungen durch Unbekannte zu bezwei-
feln. Vor allem sei nicht nachvollziehbar, dass sie erst bei der Anhörung
geltend gemacht habe, einmal von einem Unbekannten in einen Keller
gezerrt und mit dem Messer bedroht worden zu sein, da davon auszuge-
hen sei, dass solche Ereignisse nicht vergessen und bei erster Gelegen-
heit geltend machen würden. Zudem habe sie keine Beweismittel zu den
angeblichen Nachstellungen eingereicht, obwohl sie beispielsweise aus-
gesagt habe, einmal sei ein Bild ihres Sohnes an die Haustüre geheftet
worden.
Unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzustel-
len, dass diesen auch kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde lie-
ge, weil die geltend gemachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen
nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgt sei-
en. Der Beschwerdeführer sei von den Behörden zwecks Abklärung des
allenfalls strafrechtlich relevanten Sachverhaltes in Untersuchungshaft
genommen worden, welche Massnahme rechtsstaatlich legitim und nicht
aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt sei. Er hätte zudem die Mög-
lichkeit gehabt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu
beauftragen. In der Mongolei seien Anwälte und Menschrechtsorganisati-
onen durchaus in der Lage, sich erfolgreich für ihre Mandanten einzuset-
zen. Die staatlicherseits ins Leben gerufene "National Human Rights
Commission of Mongolia" nehme individuelle Klagen entgegen und führe
mit Erfolg Prozesse gegen Fehlurteile, Korruption und Fehlverhalten der
Behörden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass sich
der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungs-
haft nicht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gegen die Anschuldigungen zur
Wehr gesetzt habe.
Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachstellungen
handle es sich um Übergriffe Dritter. Ihren Aussagen könne entnommen
werden, dass die Polizei auf Anzeige hin Massnahmen erwogen und ei-
nen Polizisten zu ihrem Schutz abgestellt habe, was auf die grundsätzli-
che Schutzbereitschaft der mongolischen Behörden schliessen lasse.
Zwar habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe nie etwas von
einem Polizisten bemerkt, aber das Bundesamt gehe vom Schutzwillen
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und von der Schutzfähigkeit des mongolischen Staates aus. Die Mongolei
sei als "Safe Country" eingestuft, was unter anderem bedeute, dass in
der Regel asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der sinngemässe Hin-
weis der Beschwerdeführerin, die Behörden würden die Bürger nicht
schützen, weil diese nur die Interessen der Mächtigen und des Staates
wahrnähmen, treffe nicht zu. So seien beispielsweise im Zusammenhang
mit den Unruhen bei den letzten Wahlen, anlässlich derer Demonstranten
zu Tode gekommen seien, Polizisten verhaftet worden, um den Sachver-
halt abzuklären. Die Beschwerdeführerin habe auch die Möglichkeit ge-
habt, mit Hilfe eines Anwaltes bei den Behörden vorstellig zu werden.
Festzuhalten sei indessen auch, dass ein vollumfänglicher Schutz der
Bürger durch den Staat nicht möglich sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und der Vollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar
und möglich.
3.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz ha-
be die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft respektive nicht flücht-
lingsrelevant bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Die Ausführun-
gen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als zu wenig substanziiert
und überzeugend, um die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen.
Insbesondere ist vorab mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Identität
der Beschwerdeführenden nach wie vor nicht belegt ist, da sie keine für
deren Nachweis tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht oder
wenigstens ihre erfolglos gebliebenen Bemühungen für deren Beschaf-
fung dokumentiert haben. Des Weiteren erweist sich die Entgegnung in
der Beschwerde, es sei durchaus plausibel, dass die Firmenleitung dem
Beschwerdeführer vorgeworfen habe, die Explosion absichtlich herbeige-
führt zu haben, um sich auf diese Weise bei den Behörden reinzuwa-
schen, angesichts der auch aus der Sicht der Untersuchungsbehörden of-
fensichtlichen Haltlosigkeit eines solchen Vorwurfs als wenig stichhaltig.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfäng-
lich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Das Vorbringen, die Beschwerdeführenden hät-
ten in dieser Hinsicht übereinstimmende Aussagen gemacht, vermag
nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerin beim Unfall nicht zu-
gegen war, sondern lediglich das wiederholte, was ihr der Beschwerde-
führer über die Geschehnisse erzählte.
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Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe keine schwankenden
Angaben zu den strafrechtlichen Anschuldigungen gemacht, erweist sich
bei näherem Hinsehen als nicht begründet, da er in der Tat jeweils unter-
schiedliche Angaben gemacht hat (vgl. Akten BFM A9/16 S. 6, 10 und
12). Hinzu kommt, dass sich das weitere Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer ausgesagt ha-
be, er sei erst nach der Spitalentlassung zu Hause verhaftet worden, an-
gesichts seiner unmissverständlichen Aussage (vgl. A9/16 S. 4 F26) als
klar aktenwidrig erweist.
Als wenig überzeugend erweist sich sodann die Behauptung, die Behör-
den hätten den Beschwerdeführenden keine Dokumente ausgehändigt,
da es auch den Erkenntnissen des Gerichts entspricht, dass mongolische
Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer in der Lage sind, im Asylver-
fahren behördliche Dokumente wie beispielsweise polizeiliche Vorladun-
gen abzugeben.
Der weitere Einwand, die Beschwerdeführerin habe ausser der Bedro-
hung im Keller sämtliche anderen Vorbringen auch bei der Kurzbefragung
erwähnt, ausserdem komme dieser nur ein beschränkter Beweiswert zu,
diene sie doch in erster Linie dazu, eine erste Triage vorzunehmen und
zu prüfen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliege, erweist sich ebenfalls
als nicht stichhaltig. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt, dass diese
nach ihrem freien Bericht zu den Asylgründen die Frage, ob es noch an-
dere Gründe gebe, die zu ihrer Ausreise aus der Mongolei geführt hätten,
ausdrücklich verneinte (vgl. A2/9 S. 5). Sie hätte somit ohne weiteres die
Möglichkeit gehabt, dieses für sie einschneidende Erlebnis bereits bei der
Kurzbefragung im EVZ vorzubringen. Da es sich bei der erst anlässlich
der Anhörung geltend gemachten Aussage um ein zentrales Vorbringen
und nicht bloss um eine Konkretisierung von schon bei der Kurzbefra-
gung geltend gemachten Ereignissen handelt, muss diese als nachge-
schoben und somit als unglaubhaft qualifiziert werden.
Unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist mit der Vor-
instanz festzustellen, dass diese als asylrechtlich nicht relevant zu erach-
ten sind, da grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der
mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist und es sich bei den
von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnissen um
kriminelle Machenschaften Dritter ohne politischen Hintergrund handelt.
Mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde kann diesbe-
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Seite 11
züglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft standzuhalten vermögen. Es erübrigt
sich angesichts der vorstehenden Erwägungen, auf die weiteren Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene sowie auf die zur Stützung der Vorbringen
zitierten Berichte und die eingereichten Dokumente (…) einzugehen, da
diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das
BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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Seite 12
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden und ihrer Kinder in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
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Seite 13
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.5.
5.5.1. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts kann allein aufgrund der
allgemeinen Situation in der Mongolei nicht auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden.
5.5.2. Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen
Gründe, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in
die Mongolei als unzumutbar erscheinen lassen. Sie verfügen beide über
eine abgeschlossene Berufslehre (…) und waren vor ihrer Ausreise aus
der Mongolei berufstätig (vgl. A1/8 S. 2 und A2/9 S. 2). Zudem werden sie
nach ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht auf sich allein gestellt sein,
sondern können beim Aufbau einer neuen Existenz auf die Hilfe ihrer dort
wohnhaften Verwandten (vgl. A1/8 S. 2 und A2/9 S. 2), insbesondere auf
(…), die sich bis letztes Jahr um deren (...) gekümmert haben, zählen.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in der
Mongolei ebenfalls erleichtern (Art. 62 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Des
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich weitergeführt wird, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
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on [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Vorliegend ist aufgrund der
vorstehenden Erwägungen zur Situation der Beschwerdeführenden fest-
zustellen, dass sowohl das Kindeswohl des sich erst seit Juli 2011 in der
Schweiz befindlichen bald (…)jährigen Sohnes als auch dasjenige sei-
ne(…) am (…) in der Schweiz geborenen (…) in der Mongolei, dem an-
gestammten Kulturkreis ihrer Eltern, sichergestellt erscheint.
Des Weiteren ergeben sich aus den Ausführungen in der Eingabe vom
29. November 2010 zu den persönlichen Verhältnissen keine Anhalts-
punkte dafür, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers (…) könnten nicht auch in der Mongolei behandelt wer-
den. Die Beschwerdeführenden haben es zudem trotz der ihnen oblie-
genden Mitwirkungspflicht unterlassen, einen diesbezüglichen ärztlichen
Bericht einzureichen, weshalb anzunehmen ist, der Beschwerdeführer
habe mittlerweile keine ins Gewicht fallenden gesundheitlichen Probleme
mehr.
5.5.3. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder gerieten in der Mongolei in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten ist.
5.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten er-
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gibt sich indessen, dass nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb die am 11. Juni 2009
verfügte Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu bestätigen ist und die Beschwerdeführenden von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu befreien sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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