B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3416/2015
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 20. April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel zur Person befragt. Dabei gab er an, sein Bruder lebe im Kanton
B._______ und verfüge über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Weiteres
führte er diesbezüglich nicht an.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Verfügungen in Asylverfahren im
Allgemeinen nur auf Verletzung von Bundesrecht oder unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Gesetz schränkt die Beurteilungskompetenz
des Bundesverwaltungsgerichts nochmals ein, wenn eine Zwischenverfü-
gung betreffend Kantonszuteilung angefochten wird. Einzig den Grundsatz
der Einheit der Familie darf es hier im Beschwerdeverfahren prüfen (Art.
27 Abs. 3 letzter Satz AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der
allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2
AsylG) – kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung ange-
fochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
3.2 Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat-
und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine
Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Ein-
griff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft not-
wendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftli-
che Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung
von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder
einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über
diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur
dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Ge-
mäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung
zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängig-
keitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen,
wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind
(BVGE 2008/47, E. 4.1).
3.3 Der Beschwerdeführer ersucht in der Eingabe unter Hinweis auf den
Grundsatz der Einheit der Familie darum, dem Kanton B._______ zugeteilt
zu werden, da sein Bruder dort lebe.
Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung gehören volljährige Ge-
schwister nicht zur Kernfamilie. Sodann macht der Beschwerdeführer in
der Eingabe auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bru-
der geltend. Ein solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der blosse
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Wunsch, beim oder in der Nähe des Bruders zu wohnen, ist zwar verständ-
lich, stellt aber keinen gesetzlichen Grund für eine bestimmte Kantonszu-
teilung des Beschwerdeführers dar. Die Zuteilung des Beschwerdeführers
in den Kanton C._______ verletzt demnach den Grundsatz der Einheit der
Familien nicht.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: