B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3417/2013
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Tunesien im Jahr 2007 illegal verliess und nach einem mehrjährigen Auf-
enthalt in Italien, wo er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen
sei und Arbeit gesucht habe, am 17. Februar 2013 in die Schweiz gelang-
te und gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass eine am 18. Februar 2013 vom BFM vorgenommene daktyloskopi-
sche Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergab, dass er dort nicht ver-
zeichnet war,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen vom 26. Februar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er habe Tunesien, wo er seine langjäh-
rige Verlobte zurückgelassen habe, verlassen, weil er trotz seiner Ausbil-
dung als Spengler kein Einkommen gefunden habe, seine nicht erwerbs-
tätigen Eltern und seine Familie unterstützen müsse und seine eigene fi-
nanzielle Situation verbessern wolle,
dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe und dorthin nicht zurück-
kehren könne, weil ihn die italienischen Behörden nach Tunesien aus-
schaffen würden,
dass das BFM mit Schreiben vom 16. Mai 2013 dem Beschwerdeführer
mitteilte, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und
das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde,
dass der Beschwerdeführer in der direkten Anhörung vom 30. Mai 2013
seine Erstangaben ausdrücklich bestätigte, und sie mit zwei weiteren
Gründen ergänzte,
dass er in Italien im Jahr 2009 verunfallt sei, dort an (…) ein erstes Mal
schlecht operiert worden sei, sich bis Ende 2009 vorübergehend in Tune-
sien aufgehalten habe, und nun in der Schweiz einen zweiten Eingriff
durchführen lassen möchte, mithin eine Operation, die er sich in Tunesien
nicht leisten könne,
dass er Geldschulden habe, die Geldgeber von ihm die Rückzahlung ge-
fordert und sich bereits bei seinen Eltern nach ihm erkundigt hätten,
dass er keine weiteren Asyl- oder Ausreisegründe habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2013 – eröffnet am 6. Juni 2013 –
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, ein Asylgesuch liege nur
vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe,
sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung,
dass er indessen vorbringe, Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen ver-
lassen zu haben und sich in der Schweiz operieren lassen möchte,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausrei-
segründen nicht um ein Asylgesuch im umschriebenen Sinn handle, wes-
halb darauf nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2013 im Wegweisungspunkt aufzuhe-
ben und es sei in Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, Anordnung vollzugshindernder Massnah-
men (Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, Orientierung des Migra-
tionsamts […] betreffend Vollzugsaussetzung), Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit der Beschwerde eine nicht unterzeichnete Fürsorgebestätigung
vom 13. Juni 2013, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schwei-
gepflicht vom 14. Juni 2013 und die Kopie eines ärztlichen Attestes vom
5. Juni 2013 eingereicht wurden,
dass er zur Begründung der Unzumutbarkeit des Vollzugs ausführte, er
werde Mitte Juli im Spital (…) am (…) operiert und benötige anschlies-
send regelmässige, nicht zu unterbrechende Nachbehandlung, wobei die
Dauer seiner Physiotherapie von den Ärzten bestimmt werde,
dass er bei einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt mit einer Verschlimme-
rung seines Gesundheitszustandes rechne und in Tunesien nicht die
Möglichkeit haben werde, eine entsprechende Therapie zu bekommen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht
einzutreten ist, und im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 hinsichtlich des Nichtein-
tretens und der Wegweisung an sich nicht angefochten worden ist und
diese Anordnungen demnach in Rechtskraft erwachsen sind,
dass somit im Folgenden einzig zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegwei-
sung durchführbar ist,
dass die Vorinstanz die Frage des Wegweisungsvollzuges materiell ge-
prüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Be-
schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
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zweiten Richters entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorlie-
gend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb auf
einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe
gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Art gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Tunesien sprechen,
dass in gesundheitlicher Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass das Gericht
den in sich stimmigen Bericht des behandelnden Facharztes nicht in Fra-
ge stellt,
dass die vom Beschwerdeführer gewünschte und von den Ärzten vorge-
schlagene Operation seine leichte (…)behinderung gewiss lindern und
mindern dürfte, wobei die (…) bleiben und die (…) wohl nur stabilisiert
werden dürfte,
dass der geplante Eingriff offenbar weder überlebenswichtig noch kompli-
ziert ist, sondern einen Routineeingriff einer orthopädischen Abteilung ei-
nes Spitals darstellt, der auch in Tunesien durchgeführt werden kann,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne die geeignete
Nachbehandlung (Therapie) nur in der Schweiz, nicht aber im Heimatland
erhalten, nicht gefolgt werden kann,
dass der (…)-jährige Beschwerdeführer ausser seinem (…)problem sich
offenbar in einem guten Gesundheitszustand befindet und erwerbsfähig
ist, in seinem Heimatland beispielsweise wieder auf seinem Beruf als
Spengler oder im Baugewerbe tätig sein kann und dort nach wie vor über
ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt,
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dass nicht anzunehmen ist, er würde bei einer Rückkehr nach Tunesien
in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung nach Tunesien zumutbar erscheint,
dass weder die Unzulässigkeit noch die Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geltend gemacht werden und aufgrund der Akten auch
nicht ersichtlich ist, worin darin ein Wegweisungsvollzugshindernis beste-
hen könnte,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahme mit der Ur-
teilsfällung gegenstandslos wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung i.S.
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde aufgrund
der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, womit
eine der kumulativ erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen fehlt,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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