B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3417/2014
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…), und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Südafrika,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).
E-3417/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ein eritreisch-südafrikanischer Doppelbürger,
seine südafrikanische Ehefrau und deren drei Kinder – verliessen Südaf-
rika Ende Dezember 2010 und reisten über die Schweiz nach Norwegen.
Im Rahmen eines Dublin-in-Verfahrens gelangten sie am 3. Mai 2011 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 lehnte das damalige BFM die Asylgesuche
ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
18. Juni 2013 ab (E-4159/2012).
B.
B.a Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden bei
der Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juli 2012. Da-
rin beantragten sie in materieller Hinsicht, es sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Zur Begründung führten sie die
angeschlagene Gesundheit vorwiegend der Eltern, aber auch der Kinder
sowie das Kindeswohl an sich an. Ferner begehrten sie die Befreiung von
den Verfahrenskosten und den Verzicht auf einen Gebührenvorschuss.
Als Beweismittel legten sie der Vorinstanz zwei spezialärztliche Berichte
von Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______, beides Fachärzte der
Klinik für (…), vom 6. Mai 2014 betreffend die Eltern vor, die je nach einem
Erstgespräch vom selben Datum erstellt worden waren.
B.b Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 10. Juli 2012 für rechts-
kräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob sie eine Gebühr von CHF 600.-
und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 19. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen; weiter sei die
Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei die von
der Vorinstanz erhobene Gebühr von CHF 600.- aufzuheben.
E-3417/2014
Seite 3
In formeller Hinsicht beantragten sie, der Vollzug der Wegweisung sei vor-
sorglich auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus,
die Vorinstanz habe ihre durch ärztliche Zeugnisse belegte schlechte ge-
sundheitliche Verfassung nicht hinreichend abgeklärt und gewürdigt, den
vorgelegten Beweismitteln zu Unrecht nicht den vollen Beweiswert zuge-
messen sowie die Begründungspflicht verletzt. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweise sich bereits aufgrund der Suizidalität des Beschwerdeführers
als unzulässig, insgesamt jedenfalls als unzumutbar. Als Beweismittel ga-
ben sie zwei Fotos zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2014 setzte die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts (nachgehend: Instruktionsrichterin) den
Wegweisungsvollzug per sofort einstweilen aus.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 verzichtete die Instruktions-
richterin vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte die
Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen und detaillierten fachärztlichen
Bericht bezüglich allen in Behandlung stehenden Familienmitgliedern ein-
zureichen sowie eine Erklärung betreffend Entbindung der behandelnden
Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu unterzeichnen. Gleichzeitig hielt sie fest,
der Vollzug der Wegweisung bleibe bis zur Klärung der Aktenlage ausge-
setzt.
E.b Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden die
unterzeichneten Erklärungen betreffend Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht ein. Nach erstreckter Frist reichten sie am 15. August 2014
je einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ und Dr. med.
G._______ (vgl. B.a) vom 11. August 2014 betreffend die Eltern sowie ei-
nen Kurzbericht von Dr. med. H._______, (…) des (…), vom 13. August
2014 betreffend die beiden älteren Kinder nach.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 setzte die Instrukti-
onsrichterin den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfah-
rens aus und hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut.
E-3417/2014
Seite 4
Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein.
D.b Mit Vernehmlassung vom 17. September 2014 hielt die Vorinstanz
grundsätzlich an ihrer Verfügung fest und wies ergänzend darauf hin, dass
die Asylbegründung als unglaubhaft qualifiziert worden sei, weshalb die
Verlässlichkeit des spezialärztlichen Abklärungsergebnisses infrage ge-
stellt werden müsse, werde doch das Auftreten der (…) mit den als un-
glaubhaft qualifizierten Vorbringen begründet.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 lud die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführenden zur Replik ein.
D.d In der Replik vom 7. Oktober 2014 brachten diese vor, die psychischen
Störungen bzw. Belastungen stünden in direktem Zusammenhang mit den
Erlebnissen in Südafrika und ein Wegweisungsvollzug dorthin gefährde
das Wohl der ganzen Familie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist, unter dem folgenden Vorbehalt, einzutreten.
E-3417/2014
Seite 5
1.3 Im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Mai 2014 wurden die Aufhebung
der Verfügung vom 10. Juli 2012 im Wegweisungsvollzugspunkt und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung,
weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
4.
4.1 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt hat und
darauf eingetreten ist, hat das Gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das
Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob die seit dem Abschluss des
ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.
Juni 2013 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung der ursprünglichen Verfü-
gung erfordern.
E-3417/2014
Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz hat die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in der
Verfügung vom 22. Mai 2014 im Wesentlich damit begründet, es lägen
keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung
vom 10. Juli 2012 beseitigen könnten. Neben dem reduzierten Beweiswert,
welchen die eingereichten ärztlichen Berichte aufwiesen, sei es den Be-
schwerdeführenden im ordentlichen Verfahren nicht gelungen, glaubhaft
zu machen, dass sie in asylrelevanter Weise verfolgt worden seien oder
eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Auch in den spezial-
ärztlichen Berichten sei erwähnt, dass die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführenden offensichtlich eine Reaktion auf die drohende Aus-
schaffung bilden würden. Einer allfälligen psychischen Dekompensation
könne sodann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der
Rückschaffung begegnet werden. Auch allfällige suizidale Tendenzen –
sollten sich solche im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr entwickeln
– seien bis zum Übertritt in die heimatstaatlichen Betreuungsstrukturen me-
dikamentös bzw. allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung
während der Rückführung aufzufangen. In Südafrika und insbesondere am
früheren Wohnort der Beschwerdeführenden, in J._______, sei sodann
nicht von einem Fehlen der psychiatrischen Betreuungsmöglichkeiten und
medikamentöser Behandlung auszugehen. Sollten die familiären psychi-
schen Probleme im Heimatstaat anhalten (was allerdings aufgrund der
hauptsächlichen Verursachung durch den negativen Asylentscheid eher
unwahrscheinlich sei), hätten sie die Möglichkeit, entsprechende medizini-
sche Angebote in Anspruch zu nehmen. Insgesamt erscheine somit im
Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Südafrika eine auf gesundheit-
liche Beeinträchtigungen zurückzuführende konkrete Gefährdung für die
Beschwerdeführenden nicht gegeben.
In der Vernehmlassung vom 17. September 2014 stellte die Vorinstanz die
Verlässlichkeit des im Rahmen des Beschwerdefahrens eingereichten spe-
zialärztlichen Abklärungsergebnisses infrage, da das Auftreten der (…) mit
den als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen begründet werde.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden diesen
Ausführungen zunächst entgegen, die Vorinstanz habe den eingereichten
Beweismitteln zu Unrecht keinen vollen Beweiswert zugemessen und mit
ihrem Entscheid die Begründungs- und Abklärungspflicht verletzt.
Weiter machen sie geltend, der Vollzug der Wegweisung erweise sich auf-
grund der dargelegten Krankheitsbilder als unzulässig bzw. unzumutbar.
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Die eingereichten ärztlichen Berichte würden betreffend den Beschwerde-
führer nebst körperlichen Beschwerden eine hochgradige (…) belegen so-
wie Hinweise auf Suizidalität geben. Bei Suizidgefahr dürfe eine allfällige
Wegweisung nicht vollzogen werden. Der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylbewerbers mit gesundheitlichen Problemen (somati-
scher, psychischer und selbstgefährdender Art) könne sodann einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten.
Im Rahmen der Replik hielten die Beschwerdeführenden insbesondere
fest, die psychischen Probleme stünden im direkten Zusammenhang mit
den Erlebnissen in Südafrika. Ein Vollzug der Wegweisung gefährde nicht
nur das Leben des Beschwerdeführers, sondern auch das Wohl der Kinder.
6.
Die formelle Rüge der Beschwerdeführenden ist vorab zu prüfen, weil sie,
ungeachtet einer allfälligen Begründetheit der materiellen Rügen, zur Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung führen kann.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den geltend gemach-
ten Sachverhalt umfassend aufgenommen und ausführlich zu den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden und den von ihnen eingereichten ärztlichen
Berichten Stellung genommen. Dabei hat sie – unabhängig davon, dass es
sich in den eingereichten Arztzeugnissen inhaltlich einzig um eine Ein-
schätzung nach Erstkonsultationen handelte, wobei die Symptomatik nicht
abschliessend habe beurteilt werden können – begründet, weshalb die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, selbst bei Vorliegen der mutmassli-
chen Krankheitsbilder, auch unter den nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens neu geltend gemachten Sachumständen noch immer gegeben
sei, weshalb keine Wiedererwägungsgründe vorlägen. Relevante Gesund-
heitsprobleme sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht grundsätzlich von
Asylsuchenden unaufgefordert und so substantiiert wie möglich aktenkun-
dig zu machen, zumal im Wiedererwägungsverfahren das Rügeprinzip gilt.
Entsprechend bestand für die Vorinstanz kein Anlass, weitere Schritte vor-
zunehmen bzw. Sachverständige hinzuzuziehen. Sodann begründete die
Vorinstanz ihren Entscheid insgesamt so, dass sich die Beschwerdefüh-
renden ohne weiteres über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen
insgesamt sachgerecht anfechten konnten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2007/21 E. 10.2 je m.w.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
im Rahmen der behördlichen Abklärungs- und Begründungspflicht, wie von
den Beschwerdeführenden geltend gemacht, liegt unter diesen Umständen
nicht vor.
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Seite 8
7.
Im Folgenden prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob die geltend ge-
machte neue Sachlage – der geltend gemachte schlechte Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführenden in Anbetracht der sich heute darstellen-
den Situation in Südafrika – in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen zu einer im Vergleich mit jener im Zeitpunkt des bun-
desverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. Juni 2013, anderen Einschät-
zung führt. Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht, an-
ders als die Vorinstanz, keinen Anlass sieht, an den von spezialärztlicher
Seite in psychiatrischer Hinsicht einlässlich begründeten Diagnosen zu
zweifeln. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.
Juni 2013 zum Schluss gelangt, es sei unglaubhaft, dass die geltend ge-
machten Gewaltereignisse so stattgefunden hätten, wie vom Beschwerde-
führer dargelegt. Andererseits hielt es aber dort auch fest, sie seien nicht
geradezu unmöglich. Gleichzeitig beurteilte es als grundsätzlich glaubhaft,
dass in Südafrika Übergriffe der lokalen Bevölkerung auf Migrantinnen und
Migranten aus xenophoben Gründen stattfinden (vgl. E-4159/2012 E. 4.5
und 4.7). Was die somatischen Leiden des Beschwerdeführers betrifft, so
liegt zwar bis heute kein entsprechender spezialärztlicher Bericht vor. Al-
lerdings ist aufgrund der sichtbaren Spuren offensichtlich, dass der Be-
schwerdeführer Gewalt erlebt hat. Ausserdem halten die den Beschwerde-
führer in psychiatrischer Hinsicht behandelnden Fachärzte die körperlichen
Beschwerden für abklärungsbedürftig.
7.1 Aus den Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand der Beschwerde-
führenden Folgendes:
7.1.1 Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 11. August 2014 hat die Über-
weisung des Beschwerdeführers an die Klinik für Psychiatrie und Psycho-
therapie auf Anregen des (…) stattgefunden, bei welchem die Kinder in
Behandlung gestanden seien und der Beschwerdeführer anlässlich einer
Konsultation mit den Eltern als psychisch stark belastet aufgefallen sei.
Anamnestisch halten die zuständigen Ärzte fest, der Beschwerdeführer
sei, neben den erlebten Traumata und Übergriffen in Eritrea und Äthiopien,
in Südafrika jahrelangem Fremdenhass, verbalen und körperlichen Atta-
cken sowie einer permanenten Lebensbedrohung durch Einheimische aus-
geliefert gewesen.
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Seite 9
Zum Status des Beschwerdeführers ist dem ärztlichen Bericht u.a. folgen-
des Bild zu entnehmen: Der Beschwerdeführer sei im Kontakt niederge-
stimmt, ängstlich, verzweifelt und wenig schwingungsfähig. Sodann zeig-
ten sich starke Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie mittelgra-
dige Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen. Im formalen Denken
sei er verlangsamt und weise eine starke Angst vor Ausweisung, Sorgen
bzgl. Leben/Überleben in Südafrika, Angst vor erneutem Fremdenhass und
Mord an der eigenen Person auf. Täglich würden wiederholt auftretende
Flashbacks bzw. Intrusionen zu Traumata auftreten. Im Affekt zeige sich
Traurigkeit, Freudlosigkeit, Verzweiflung sowie Selbsthass. Der Beschwer-
deführer leide unter starken Ein- und Durchschlafstörungen mit täglichen
replikativen Albträumen mit Bezugnahme auf frühere Traumata. Schliess-
lich bestünden "passive Todeswünsche ('Tod als Pause')", wobei er sich
von Ausführungsabsichten distanziere.
Diagnostisch hält der zuständige Arzt fest, der Beschwerdeführer leide un-
ter einer (…) (ICD-10; […] und […]) sowie einer (…) mit dannzumal schwe-
rer Episode (ICD-10; […]). Es wird schliesslich festgehalten, es bestehe
auch eine deutliche körperlich funktionelle Beeinträchtigung nach anam-
nestisch mehreren schweren, körperlich objektivierbaren Gewalterfahrun-
gen sowie eine zusätzlich belastende Schmerzsymptomatik, die als genuin
somatisch beurteilt werde. Der körperliche Behandlungs- und Rehabilitati-
onsbedarf sei jedoch nicht Gegenstand der dem Bericht zu Grunde liegen-
den Untersuchung, nach Einschätzung bestehe aber Klärungsbedarf.
In Bezug auf die Therapie sehen die behandelnden Ärzte bei hohem Lei-
densdruck und deutlicher, auch körperlicher funktioneller Beeinträchtigung
eine qualifizierte psychiatrisch-psychotherapeutische Einbindung als indi-
ziert und notwendig an. Dabei seien – auch zum Wohl und zur Entwicklung
der Kinder – eine traumaspezifische Psychotherapie sowie eine eventuelle
Psychopharmakotherapie indiziert, welche allerdings aufgrund der gegen-
wärtigen unsicheren Rahmenbedingungen nicht umsetzbar seien. Im Vor-
dergrund stünden stattdessen vorerst unterstützende Aspekte, gegebe-
nenfalls ein kognitiv-verhaltenstherapeutisches Angehen der Angstsymp-
tome sowie eine psychopharmakologische Stabilisierung. Der Patient
zeige sich diesbezüglich aufgeschlossen. Des Weiteren wären angesichts
der Schmerzsymptomatik als wesentlichem Mitauslöser und Faktor zur
Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik die somatische Abklärung
und Einleitung einer adäquaten Schmerztherapie indiziert. Neben klini-
schen Verlaufsbeurteilungen wären gelegentliche Blutentnahmen zur Kon-
trolle der (…) unter einer eventuellen Psychopharamako-Therapie indiziert.
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Seite 10
Allfällige Kontrolluntersuchungen der körperlichen Beeinträchtigungen
müssten seitens der somatischen Kolleginnen beurteilt werden.
Prognostisch hält der zuständige Arzt schliesslich fest, bei Durchführung
einer traumaspezifischen Psychotherapie, unter der Voraussetzung stabi-
ler Lebensumstände, sei mit einer Besserung und Stabilisierung des Zu-
standsbildes zu rechnen. Hinsichtlich der körperlichen Beeinträchtigungen
könne keine kompetente Prognose abgegeben werden. Im Falle einer
Rückkehr in die Heimat (und damit in die Ausgangssituation des Traumas)
sei mit einer Zunahme der Psychopathologie zu rechnen, welche die Be-
handlung erschweren sowie die Alltagsfunktionalität weiter beeinträchtigen
würde. Eine Nicht-Behandlung des Krankheitsbildes hätte sodann eine
weitere Verschlechterung und Chronifizierung zur Folge, wodurch sich
auch spätere Behandlungsaussichten verschlechtern würden. Diesbezüg-
lich seien auch die Auswirkungen auf das familiäre System, insbesondere
auf die Entwicklung der drei Kinder, zu beachten.
7.1.2 Bezüglich der Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Bericht vom 11.
August 2014 zu entnehmen, dass auch sie im Rahmen von Konsultationen
des (…) in Bezug auf ihre Kinder als psychisch stark belastet aufgefallen
und deshalb eine Zuweisung an die Klinik für (…) erfolgt sei.
Anamnestisch halten die zuständigen Ärzte fest, dass der Vater der Be-
schwerdeführerin die Familie früh verlassen habe. Ihre Mutter habe darauf-
hin angefangen zu trinken und eine Alkoholsucht entwickelt, im Rahmen
derer sie die Kinder stark vernachlässigt habe. 2001 sei die Mutter verge-
waltigt und ermordet worden, was die Beschwerdeführerin am Telefon er-
fahren habe. Während des Aufwachsens sei es bei der Beschwerdeführe-
rin immer wieder zu Gewalt und Angriffen gekommen. Nachdem der Ehe-
mann mehrmals Opfer rassistischer Übergriffe geworden und die Lebens-
bedingungen unerträglich geworden seien, sei die Familie in die Schweiz
geflohen.
Der psychische Status der Beschwerdeführerin wird im Bericht namentlich
wie folgt umschrieben: Im Kontakt sei sie zunächst sehr verschlossen und
in sich gekehrt gewesen, habe sich während des Gesprächs jedoch zuneh-
mend geöffnet. Dabei hätten sich Anhaltspunkte für Aufmerksamkeitsstö-
rungen und anamnestisch starke Konzentrationsstörungen gezeigt. Im for-
malen Denken sei sie stark grübelnd, inhaltlich eingeengt auf die aktuelle
Situation und leicht umständlich. Sie habe Angst vor einer Ausschaffung
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Seite 11
und der Verschlechterung des psychischen Zustandes bzw. einer Dekom-
pensation des Ehemannes und mache sich Sorgen, ob/wie es in Südafrika
weitgehen könne. Sodann habe sie Angst in Menschenmengen und neige
in diesem Kontext zu Herzrasen und Vermeidung. Ein Hyperarousal zeige
sich in Form von Schreckhaftigkeit und Anspannung. Im Affekt sei sie nie-
dergestimmt, ängstlich, ratlos, Anhedonie sei festzustellen sowie Insuffi-
zienzgefühle und Hoffnungslosigkeit. Zudem leide sie unter Ein- und
Durchschlafstörungen. Schliesslich zeigten sich Intrusionen bzgl. der er-
lebten Gewalt im Heimatland und den Geschehnissen aus der Kindheit so-
wie der Ermordung der Mutter. Suizidgedanken bestünden keine.
Diagnostisch hält der zuständige Arzt fest, die Beschwerdeführerin leide
unter einer (…) (ICD-10; […]) und einer (…) (ICD-10; […]). Sodann bestehe
der Verdacht auf Status nach (…) (ICD-10: […]), aktuell subsyndromal. Der
Arzt hält sodann fest, dass insgesamt ein Mischbild aus früheren und ak-
tuellen Belastungsfaktoren vorliege. Das familiäre System sei durch die
psychische Erkrankung der Eltern und Kinder erheblich gefährdet.
In Bezug auf die Therapie sieht der behandelnde Arzt eine psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung für indiziert. In Anbetracht der unsiche-
ren Aufenthaltssituation stehe bis auf weiteres jedoch eher eine unterstüt-
zende allgemein-psychiatrische Behandlung mit medikamentöser Begleit-
therapie im Vordergrund, wobei neben der klinischen Verlaufskontrolle ge-
legentliche Blutentnahmen zur Kontrolle der (…) stattzufinden hätten.
Prognostisch sei bei Durchführung indizierter Therapien, unter Vorausset-
zung stabiler Lebensumstände, mit einer Besserung und Stabilisierung ih-
res Zustandsbildes zu rechnen. Die Chancen einer Rekompensation des
familiären Systems sowie einer erfolgreichen beruflichen und privaten In-
tegration würden dadurch stark verbessert. Bei einer Rückkehr in den Her-
kunftsstaat sei, neben der unklaren Verfügbarkeit spezifischer Behand-
lungsmöglichkeiten dort, mit einer Zunahme der Psychopathologie, insbe-
sondere einem Wiederaufblühen des Vollbildes einer (…), zu rechnen. Dies
würde die weitere Behandlung erschweren sowie die Stabilität des familiä-
ren Systems und die Entwicklung der Kinder gefährden.
7.1.3 In Bezug auf die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführenden
– den C._______ und die bald D._______ – ist dem ärztlichen Bericht vom
13. August 2014 namentlich Folgendes zu entnehmen:
Bezüglich der Famlienanamnese führt der zuständige Arzt aus, die Familie
sei nach rassistischen Übergriffen zunächst (über Frankreich und die
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Seite 12
Schweiz) nach Norwegen geflohen. Dort seien die Kinder eingeschult wor-
den. Im Frühling 2011 sei es zur Ausweisung aus Norwegen gekommen
und die Familie sei in die Schweiz zurückgekehrt. In der Schweiz seien die
Kinder erneut eingeschult worden. D._______ habe jedoch dasselbe
Schuljahr zum dritten Mal wiederholen müssen.
Bei D._______ hätten die Abklärungen eine leichte schulische und psychi-
sche Entwicklungsverzögerung ergeben, welche der Arzt auf die Lebens-
geschichte und die psychosoziale Situation der Familie zurückführt.
D._______ sei überaus scheu und tue sich schwer, Freundschaften zu
schliessen oder Kontakt zu Fremden aufzunehmen. Hinweise auf eine
Traumafolgestörung gebe es jedoch keine. Auch C._______ präsentiere
sich psychiatrisch unauffällig. Auch bei ihm liessen sich keine Anzeichen
für eine Traumafolgestörung feststellen.
Während der Arzt aufgrund der oben dargestellten Befunde keine Trauma-
folgestörungen bei den beiden Kindern feststellte, ergäben sich besonders
bei D._______ Anzeichen einer kombinierten Entwicklungsverzögerung
(Verzögerung der Sprachentwicklung, Defizite in der Sozialkompetenz,
wahrscheinlich psychosomatische Inkontinenz), die besorgniserregend
seien. Letzteres sei einerseits auf die vielen Ortswechsel während einer
kritischen Entwicklungsphase zurückzuführen. Andererseits sei die anam-
nestisch bekannte Traumatisierung der Eltern ein weiterer prädisponieren-
der Faktor.
Um eine weitere gesunde Entwicklung aller Kinder sicherzustellen, erach-
tet der behandelnde Arzt die Beständigkeit ihrer Umgebung als von grosser
Wichtigkeit. Beide Kinder und ihre Familie seien in der Nachbarschaft und
in der Schule gut integriert. Eine erneute Entwurzelung der Kinder, insbe-
sondere von D._______, schätzt der Spezialist als problematisch ein. Aus
kinderpsychiatrischer Sicht bräuchten die Kinder eine stabile Umgebung.
Weiter sei die endlich erfolgte schulische Integration der Kinder aufrecht zu
erhalten. Mit Fokus auf das Kindswohl rät der Arzt, die aktuell stabilen Rah-
menbedingungen der Familie in der Schweiz aufrecht zu erhalten und da-
mit die weitere psychosoziale Entwicklung der Kinder, jedoch besonders
von D._______, nicht zu gefährden.
7.1.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine
erhebliche psychische Erkrankung aufweist und auch körperlich offenbar
komplexere Probleme hat. Auch die Beschwerdeführerin zeigt sich in psy-
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Seite 13
chischer Hinsicht in einem angeschlagenen Zustand. In Bezug auf die Kin-
der lässt sich den ärztlichen Berichten entnehmen, dass insbesondere die
Entwicklung der jüngeren Tochter D._______ verlangsamt ist und zum
Wohl aller Kinder eine stabile Umgebung vonnöten wäre. Die Familiensitu-
ation insgesamt erweist sich demzufolge in verschiedener Hinsicht als fra-
gil. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob diese Situation, die nach Eintritt der
Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2012 entstanden
ist, in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu einer neuen
Einschätzung führt.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1
AuG [SR 142.31]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2012/31 E. 7.1 m.H.).
7.2.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefähr-
det sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei-
genschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft
und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung,
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sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in
der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer-
ten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer
Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. des-
sen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem
eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr
dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE
2009/28 E. 9.3.2).
7.2.2 In Südafrika herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin generell
zumutbar ist.
Festzuhalten ist demgegenüber, dass in Südafrika ein weitverbreitetes
Klima der Fremdenfeindlichkeit vorzufinden ist. Dieses bezieht sich nicht
bloss auf sozial benachteiligte Gruppen, sondern durchzieht alle gesell-
schaftlichen Schichten. Im Fokus stehen insbesondere Migranten aus an-
deren afrikanischen Ländern, von welchen die einheimische Bevölkerung
vor allem die Wegnahme von Arbeitsplätzen befürchtet. Seit 2006 ist gegen
eingewanderte Migranten eine Zunahme an gewaltvollen Übergriffen zu
beobachten, wobei es 2008 in verschiedenen Grossstädten zu Tötungen
und zur Vertreibung mehrerer tausend Ausländer gekommen ist (vgl. Focus
Migration, Länderprofil Südafrika, Nr. 31, Januar 2015, S. 9; CRUSH JO-
NATHAN/RAMACHANDRAN SUJATA/PENDLETON WADE, Soft Targets: Xeno-
phobia, Public Violence and Changing Attitudes to Migrants in South Africa
after May 2008, Migration Policy Series Nr. 64, 2013, S. 1 ff.; LANDAU LO-
REN B., Populations, Populism and Institutions – Explaining South Africa’s
Xenophobic Violence, 2. Juni 2015,
tions-populism-and-institutions-explai ning-south-africas-xenophobic-vio-
lence, abgerufen am 11. Juni 2015). Die xenophoben Tendenzen zeigen
sich auch in den jüngsten Gewaltausbrüchen vom Januar bzw. März 2015
in Durban und Johannesburg. Die Gewalt richtet sich dabei in erster Linie
gegen ausländische Ladenbesitzer und Kleinhändler (vgl. u.a. NZZ, Frem-
denhass in Südafrika: Jagd auf afrikanische Immigranten, 23. April 2015;
NZZ, Xenophobie in Südafrika: Der Selbstverrat der "Rainbow Nation", 30.
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April 2015; CRUSH JONATHAN/RAMACHANDRAN SUJATA, Migrant Enterpre-
neurship, Collective violence and xenophobia in South Africa, Migration Po-
licy Series Nr. 67, 2014, S. 1 ff.).
Xenophobe Haltungen zeigen sich schliesslich auch im gesellschaftlichen
Umgang mit gemischt-ethnischen Beziehungen. Zwar wurde das Verbot
von gemischten Ehen 1985 aufgehoben und in den letzten Jahren sind ge-
mischt-ethnische Paare zunehmend zu beobachten. Das Führen einer ge-
mischt-ethnischen Beziehung ist jedoch auch heute noch mit sozialen und
familiären Schwierigkeiten sowie fehlender Akzeptanz verbunden (vgl. KIM
WALE, Confronting Exclusion: Time for Radical Reconciliation, SA Recon-
ciliation Barometer Survey: 2013 Report, Institute for Justice and Recon-
ciliation, S. 33 f.; MOJAPELO-BAKTA EMILY MAPULA, Interracial couples within
the south african context: experiences, perceptions and challenges, Dis-
sertation an der Universität von Südafrika, S. 165 ff.; British Broadcasting
Corporation (BBC), How South Africa is learning to live with mixed-race
couples, 23. April 2014, ,
abgerufen am 11. Juni 2015).
Bezeichnend für die Lage ist schliesslich der Umgang der staatlichen Seite
im Zusammenhang mit xenophoben Ereignissen. So gingen den kürzlichen
Unruhen im März 2015 Aussagen des südafrikanischen Zulu-Königs,
Goodwill Zwelithini, voraus, die sich gegen Migranten richteten. Allgemein
tun sich die Regierung oder andere staatliche Einrichtungen bislang
schwer, wirksame Massnahmen gegen fremdenfeindliche Übergriffe zu er-
greifen bzw. erfolgen solche nur halbherzig (vgl. insb. NZZ, Fremdenhass
in Südafrika, a.a.O.; The Washington Post, Political rhetoric and institutions
fuel xenophobic violence in South Africa, 11. Mai 2015,
/blogs/monkey-cage/wp/2015/05/11/politic al-rhetoric-and-
institutions-fuel-xenophobic-violence-in-south-africa/, ab-gerufen am 29.
Juni 2015; The Economist, Xenophobia in South Africa: Blood at the end of
the rainbow, 25. April 2015, . com/news/middle-east-
and-africa/21649429-south-africas-poor-are-turning-those-even-more-
downtrodden-blood-end-rainbow, abgerufen am 29. Juni 2015; CRUSH JON-
ATHAN/RAMACHANDRAN SUJATA, Xenophobic Violence in South Africa: De-
nialism, Minimalism, Realism, Migration Policy Series Nr. 66, 2014, S. 1 ff.;
Focus Migration, a.a.O., S. 9).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die xenophoben Tendenzen in
Südafrika, die sich seit 2006 zunehmend gegen Migranten aus anderen
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afrikanischen Staaten richten, seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung
vom 10. Juli 2012 weiter verschärft haben.
7.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen eritreisch-südafri-
kanischen Doppelbürger und bei der Beschwerdeführerin um eine südafri-
kanische Staatsangehörige weisser Hautfarbe; sie haben mehrheitlich in
der südafrikanischen Stadt J._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin gab
an, nach der Schule eine Ausbildung in der Administration gemacht, aller-
dings nie gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer führte aus, nach sei-
ner Flucht aus Eritrea und bis zur Ausreise in Südafrika ein (…) geführt zu
haben, in dem er allerdings überfallen worden sei und das er schliesslich
habe aufgeben müssen (vgl. insb. A19/15 S. 4). In diesem Zusammenhang
ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Ur-
teil vom 18. Juni 2013 festgehalten hatte, Übergriffe der lokalen Bevölke-
rung gegenüber Migranten und Migrantinnen aus xenophoben Gründen
seien glaubhaft und die Betroffenheit des Beschwerdeführers von solchen
in den Jahren 2006, 2008 und 2010 sei nicht geradezu unmöglich.
7.2.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend allein aus medizinischen Gründen sich nicht als unzumutbar erweist,
da ohne Weiteres von der Behandelbarkeit der dargestellten Krankheitsbil-
der in Südafrika ausgegangen werden kann. Sowohl im somatischen, als
auch im psychologisch-psychiatrischen Bereich liegt die medizinische Ver-
sorgung in Südafrika insgesamt über dem Durchschnitt der Versorgung in
anderen afrikanischen Ländern, wobei dies auf Grossstädte, wie
J._______ , noch in erhöhtem Masse zutrifft (vgl. die Angaben der World
Health Organization (WHO), Mental Health Atlas 2011,
,
und Mental health atlas 2011: South Africa,
health/evidence/atlas/profiles/zaf_mh_profile.pdf?ua=1, beide abgerufen
am 12. Mai 2015; in Bezug auf Durban: KwaZulu-Natal Department of
Health, Mental Health & Substance Abuse, undatiert,
/mentalhealth.htm, abgerufen am 12. Mai 2015).
7.2.3.2 Unter Berücksichtigung der umschriebenen schwierigen Lage für
ausländische Migranten sowie gemischt-ethnische Paare in Südafrika, die
sich in den vergangenen Jahren und insbesondere in jüngster Zeit noch
verschlechtert hat, dürfte es für die Beschwerdeführenden jedoch mit gros-
sen Schwierigkeiten verbunden sein, in ihrem Heimatland wieder Fuss zu
fassen, sowohl in existenzieller als auch in gesellschaftlicher Hinsicht. So
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herrscht in Südafrika eine hohe Arbeitslosigkeit und aufgrund der ableh-
nenden Haltung der einheimischen Bevölkerung gegenüber Ausländern
bei der Arbeitsintegration ist der Weg zurück ins Arbeitsleben für den psy-
chisch angeschlagenen Beschwerdeführer in naher Zukunft kaum realis-
tisch. Auch die seit der Geburt des ersten Kindes nie arbeitstätige Be-
schwerdeführerin dürfte diese prekäre Situation nicht auffangen können.
Der labile Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und das fragile
Familiensystem treten erschwerend hinzu. Dabei muss, entsprechend den
ärztlichen Prognosen sowohl in Bezug auf den Beschwerdeführer als auch
auf die Beschwerdeführerin von einer Verschlechterung des Befindens
ausgegangen werden, zumal angesichts der jüngsten Berichte zur Ver-
schärfung der Lage in Bezug auf die in Südafrika herrschende Xenophobie.
In diesem Zusammenhang muss im Übrigen davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführenden im Vergleich zu Paaren, die verschiedenen
Ethnien Südafrikas angehören und, wie unter E. 7.2.2 umschrieben, mit
erheblichen Schwierigkeiten kämpfen, noch dadurch schlechter gestellt
sein dürften, als der Beschwerdeführer erkennbar nicht einer anderen Eth-
nie mit südafrikanischen Wurzeln angehört, sondern einen Migrationshin-
tergrund hat.
Schliesslich und entscheidend kommen vor dem umschriebenen Hinter-
grund erhebliche Zweifel für eine gesunde Entwicklung der Kinder in Süd-
afrika hinzu. Diese hängt wesentlich von der raschen und nachhaltigen Ge-
nesung ihrer Eltern sowie einer Stabilisierung der örtlichen und familiären
Situation ab. Die Voraussetzungen dazu dürften in Südafrika nicht gegeben
sein. Obwohl die Beschwerdeführenden in Südafrika Zugang zu einer adä-
quaten Behandlung, wie sie gemäss den ärztlichen Berichten indiziert ist,
haben, dürfte sich die Labilität der Eltern aufgrund der gezeichneten
schwierigen Umstände im Heimatland eher verschärfen und eine rasche
Stabilisierung ist nicht zu erwarten. Auch wenn die soziale Integration der
Kinder seit der Einreise in die Schweiz 2011 noch nicht als fortgeschritten
angesehen werden kann, befinden sich insbesondere die beiden älteren
Kinder in einer entwicklungspsychologisch wichtigen Phase. Gleichzeitig
sind sie noch stark auf die Unterstützungsfähigkeit ihrer Eltern angewiesen
und wären das nach einer Rückkehr nach Südafrika noch verstärkt. Wür-
den sie also aus dem schulischen und sozialen Umfeld, in dem sie hier in
der Schweiz immerhin seit gut vier Jahren leben und sich offenbar gut in-
tegriert haben, herausgerissen, wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit mit
ernsthaften Problemen hinsichtlich einer gesunden Entwicklung zu rech-
nen – insbesondere gilt dies wohl in Bezug auf D._______. Dies, wie ge-
sagt, insbesondere in Berücksichtigung des in Südafrika zu erwartenden
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xenophobischen Umfeldes und allem voran der Labilität ihrer Eltern, die
kaum in der Lage sein dürften, die zu erwartenden Nöte ihrer Kinder hin-
reichend aufzufangen. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin in Südafrika noch Verwandte hat, insbesondere eine (…)
und (…). Angesichts der umschriebenen Gesamtsituation, die sich, wie
aufgezeigt, in verschiedener Hinsicht seit dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 18. Juni 2013 wesentlich verändert hat, kann heute nicht
mehr davon ausgegangen werden, diese vermöchten hinreichend Unter-
stützung zu bieten. Denn eine solche Unterstützung wäre angesichts der
aufgezeigten Umstände heute in erheblich grösserem Umfange als noch
im Zeitpunkt des erwähnten Urteils von Nöten, um zu gewährleisten, dass
die drohende Gefährdung, insbesondere hinsichtlich des vorrangig zu be-
achtenden Kindswohls, aufgefangen werden könnte.
7.3 In Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ist von einer konkre-
ten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle eines Vollzugs der
Wegweisung in den Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszu-
gehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit heute, anders als
noch im ordentlichen Verfahren, als unzumutbar und die Beschwerdefüh-
renden sind folglich in Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers
zu einer Busse wegen geringfügigem (…) vom 27. Juni 2013 steht dem
nicht entgegen, da allein damit der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 AuG of-
fensichtlich nicht erfüllt ist. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer ausdrück-
lich darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme unter Umständen
aufgehoben werden kann, sollte er erneut mit dem Gesetz in Konflikt gera-
den (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen
ist, soweit darauf eingetreten wurde. Die angefochtene Verfügung vom 22.
Mai 2014 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführenden sind in Wiedererwä-
gung der Verfügung des ehemaligen BFM vom 10. Juli 2012 vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen und die für das Verfahren vor der Vorinstanz
erhobene Gebühr ist zurückzuerstatten, sofern sie bereits bezahlt worden
ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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9.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädi-
gung auszurichten, da ihnen keine notwendigen Kosten im Sinne der mas-
sgeblichen gesetzlichen Bestimmungen entstanden sind (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2014 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die für das erstin-
stanzliche Verfahren erhobene und von ihnen geleistete Gebühr im Betrag
von Fr. 600.- zurückzuerstatten, sofern diese bereits bezahlt worden ist.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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