B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3417/2018
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
zu Beginn des Jahres 2015 verliess (vgl. A3/11 S. 5) und über diverse Län-
der am 28. Dezember 2018 in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 18. Januar 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 16. März 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er werde in seinem Heimatstaat aufgrund eines Erbstreits um
ein Landgut respektive wegen der in seiner Kindheit erlittenen sexuellen
Gewalt durch seinen Onkel/Cousin verfolgt,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2018 – eröffnet am 14. Mai 2018
– die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen
Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob,
dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, wes-
halb auf die Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
12. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei in
den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und als Folge davon sei ihm
Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführer als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
28. Juni 2018 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des
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Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal er vorläufig aufgenommen wor-
den sei,
dass sie in der selben Zwischenverfügung die Prozesschancen nach einer
summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos beurteilte, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt und als Folge davon
ein Kostenvorschuss erhoben wurde,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 13. Juli
2018 fristgerecht geleistet hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht,
dass es einlässlich auf diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen ist, welche dieser auch
auf Vorhalt des SEM hin nicht plausibel zu erklären vermocht habe (Flucht-
umstände, Planung und Organisation der Flucht aus dem Dorf mit der Cou-
sine, Verschleppung der Cousine, erst nachträglich geltend gemachte Ver-
gewaltigung),
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dass weiter der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz den Problemen
in seinem Heimatdorf zweimal für längere Zeit an eben diesen Ort zurück-
gekehrt sei, der Logik des Handels entbehre,
dass die Verfügung des SEM auf einem korrekt erstellten Sachverhalt be-
ruht und einlässlich und überzeugend begründet worden ist,
dass auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann
und die in der Beschwerdebegründung dagegen vorgebrachten Argumente
die vom SEM festgestellten Widersprüche nicht zu relativieren oder gar
aufzulösen vermögen,
dass es sich bei den fraglichen Beschwerdevorbringen weitgehend um auf
Mutmassungen basierende Erklärungsversuche handelt (vgl. Beschwerde
S. 7) beziehungsweise lediglich erneut der vorinstanzlich geltend ge-
machte Sachverhalt dargelegt wird,
dass auch der Hinweis auf das „sozialkulturelle Umfeld“ (Beschwerde S. 5)
respektive das Vorbringen, der Beschwerdeführer beabsichtige, sich auf-
grund seiner Erlebnisse in psychiatrische Behandlung zu begeben (Be-
schwerde S. 6), zur Glaubhaftmachung der Vorbringen nicht geeignet er-
scheinen,
dass somit in der Beschwerde den Erwägungen der vorinstanzlichen Ver-
fügung nichts Substanzielles entgegen gehalten wird,
dass zwar nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer die erlit-
tene sexuelle Gewalt in der Erstanhörung im Empfangszentrum noch nicht
angeführt hat (Beschwerde S. 6), dass dies indessen die anderen gravie-
renden Ungereimtheiten nicht erklären kann,
dass hinsichtlich dieser Vorbringen zur im Kindes- und Jugendlichenalter
erlebten sexuellen Gewalt zudem in Erwägung zu ziehen ist, dass diese
(unabhängig von der Glaubhaftigkeitsfrage) mangels zeitlicher Kausalität
nicht über die erforderliche asylrechtliche Relevanz verfügen würde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass schliesslich auf den Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) nicht
einzutreten ist, da praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der
Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE
2011/7 E. 8) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer
allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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