B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3418/2015
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – verliess
ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrem Ehe-
mann im (…) und gelangte über B._______, C._______ und D._______
am 12. August 2013 in die Schweiz; am darauffolgenden Tag ersuchte sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl. Dort
wurde sie am 30. August 2013 zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in
den SEM-Akten: A11). Am 23. Dezember 2014 fand die Anhörung zu ihren
Asylgründen statt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A30).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie sei wegen ihres Mannes ausgereist. Dieser sei während seines
Militärdienstes verhaftet worden und habe deshalb das Land verlassen. Sie
habe nicht alleine zurückbleiben wollen, da sie befürchtet habe, wegen der
Flucht ihres Mannes belangt zu werden. Schliesslich seien sie zusammen
ausgereist.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. April 2015 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch indes-
sen ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete sie anstelle
des als unzulässig erachteten Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin an und beauftragte den Kanton E._______
mit der entsprechenden Umsetzung.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, hingegen lägen subjek-
tive Nachfluchtgründe vor.
B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag anerkannte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin und gewährte ihm
Asyl.
C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde er-
heben und beantragen, diese sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und beantragte, es sei ihr die rubrizierte Rechtsvertreterin als
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unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie es sei von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung –
vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung in den finanziellen Verhält-
nissen der Beschwerdeführerin – gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Beigabe ei-
ner amtlichen Rechtsbeiständin gut, setzte die mandatierte Rechtsvertre-
terin, Livia Kunz, Fürsprecherin, ein und forderte die Vorinstanz auf, zur
Beschwerde vom 28. Mai 2015 eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Am 24. Juni 2015 liess sich das SEM vernehmen, wobei es mit ergänzen-
den Bemerkungen an seinen Erwägungen festhielt.
F.
Mit Replik vom 9. Juli 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzli-
chen Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und Flüchtlinge und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe
vorgebracht. Vielmehr habe sie angegeben, keine Benachteiligungen in ih-
rem Heimatstaat erfahren, sondern Eritrea aufgrund der Probleme ihres
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Ehemannes verlassen zu haben. Sie habe nicht alleine zurückbleiben wol-
len und Angst gehabt, bei einem weiteren Verbleib in Eritrea Probleme auf-
grund der Ausreise des Ehemannes zu bekommen. Diese Vorbringen
seien nicht asylrelevant. Aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerde-
führerin, habe sie indessen eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, womit sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Damit lägen subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG vor, wonach Flüchtlingen kein Asyl (indessen eine
vorläufige Aufnahme aufgrund des als unzulässig betrachteten Wegwei-
sungsvollzugs) gewährt werde. Da der Beschwerdeführerin damit die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 54 AsylG originär zukomme,
könne sie keine zweite derivative Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines
Einbezugs ins Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erhalten. Dem-
nach würden im Fall der Beschwerdeführerin besondere Umstände nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, die gegen die Gewährung vom Familienasyl
sprechen würden.
5.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, aufgrund
der Desertion und Flucht ihres Ehemannes, bestehe für sie eine begrün-
dete Furcht bei einer Rückkehr von den eritreischen Behörden verfolgt zu
werden. Damit sei sie entweder gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG oder
in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und
ihr sei Asyl zu gewähren. Das Familienasyl basiere auf dem Gedanken der
Reflexverfolgung. Das Gesetz gehe von der Annahme aus, dass die engs-
ten Familienangehörigen wegen der Verfolgung des Ehegatten selbst der
Gefahr der Verfolgung ausgesetzt seien. Vorliegend liege eine solche Situ-
ation mit der Desertion und der Flucht des Ehemannes der Beschwerde-
führerin vor.
5.3 Im Rahmen des Schriftenwechsels führte die Vorinstanz aus, alleine
aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem
desertierten Ehemann ausgereist sei, sei noch nicht von einer Reflexver-
folgung auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe in Eritrea keine Nach-
teile wegen der Desertion ihres Ehemannes erlitten. Ob sie allenfalls in Zu-
kunft und bei einem weiteren Verbleib im Heimatland solche erlitten hätte,
könne erstens nicht vorausgesagt werden und sei zweitens nicht asylrele-
vant, da es sich um eine blosse Befürchtung ohne konkrete Hinweise
handle.
Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich in ihrer Replik aus, eine Re-
flexverfolgung könne sich sehr wohl auf die Familienmitglieder erstrecken,
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zumal eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG auch eine künftige
Verfolgung umfasse. Die Praxis der eritreischen Behörden, auch die Fami-
lienangehörigen von Deserteuren im Sinne einer Sippenhaft Verfolgungs-
massnahmen auszusetzen, sei sodann hinreichen bekannt. Die Vorinstanz
habe den Gesichtspunkten der Reflexverfolgung aber weder in der Verfü-
gung noch in der Vernehmlassung hinreichend Rechnung getragen. Die
Beschwerdeführerin habe aber sowohl bei ihrer Ausreise, als auch im heu-
tigen Zeitpunkt eine begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Nachteilen
ausgesetzt zu werden.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM sowohl zu Recht eine begründete Furcht vor Re-
flexverfolgung ablehnte als auch zutreffend ausführte, die Beschwerdefüh-
rerin könne neben ihrer originär festgestellten Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von Art. 54 AsylG, keine zweite, derivative Flüchtlingseigenschaft
aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG erhalten.
6.1.1 Zwar wurde von der Beschwerdeführerin richtig darauf hingewiesen,
dass sich eine Verfolgung auch auf Familienmitglieder des eigentlich Ver-
folgten erstrecken könne. In einem solchen Fall liegt Reflexverfolgung vor.
Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, und führt zur Gutheissung des Asyl-
gesuches, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaf-
ten Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder eine
begründete Furcht besteht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (zum
Begriff der Reflexverfolgung näher BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hin-
weis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994
Nr. 17).
Der Umstand, die Ehefrau eines wegen Desertion aus Eritrea ausgereis-
ten, in der Schweiz anerkannten Flüchtlings zu sein, reicht allerdings für
sich alleine noch nicht aus, um von einer solchen Verfolgung auszugehen.
Vielmehr ist von einer begründeten Furcht – auch im Sinne einer Reflexver-
folgung – erst dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht be-
ziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
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der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor,
alleine aufgrund der Desertion und Flucht ihres Mannes ausgereist zu sein.
Persönlich sei ihr nie etwas zugestossen, sie habe selbst auch nie ein mi-
litärisches Aufgebot erhalten und auch nicht befürchten müssen, nach Wia
eingezogen zu werden, weil sie verheiratet gewesen sei; auch sonst habe
sie keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. u.a. A30 F 35, 51, 57,
A11, S. 7). Bei ihrer illegalen Ausreise seien sie sodann auf keine Soldaten
getroffen, da sie sich immer versteckt gehalten und die Situation gut beo-
bachtet hätten (A30 F 62). Damit hat die Beschwerdeführerin, wie das SEM
zu Recht ausführte, in Eritrea keine Nachteile wegen der Desertion ihres
Ehemannes erlitten. Auch nach der Ausreise sei ihretwegen vor Ort nichts
geschehen, was die Beschwerdeführerin in seitherigen Telefonaten mit ih-
rer Familie erfahren habe (A30 F 70 ff.). Damit lagen weder im Zeitpunkt
der Ausreise noch heute hinreichende Anhaltpunkte für die Annahme vor,
die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4 ff.; bestätigt u.a.
in Urteil des BVGer E-2319/2015 vom 19. Januar 2017 E. 6.1 m.w.H.).
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzu-
tun, dass ihr im heutigen Zeitpunkt aufgrund ihrer Vorbringen – nämlich sie
sei die Ehefrau eines desertierten und aus dem Lande geflohenen eritrei-
schen Soldaten – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nach-
teilen im Sinne des Asylgesetzes drohten.
6.1.2 Betreffend das Begehren, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren, hielt das Bundesverwaltungsgericht
in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/40 fest, dass Personen, denen
die originäre Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich wegen subjektiver
Nachfluchtgründe zuerkannt ist, kein Asyl zu gewähren sei und diese folg-
lich vom Erwerb der derivativen Flüchtlingseigenschaft und dem Familien-
asyl ausgeschlossen seien (BVGE 2015/40 E. 3.1 ff.). Da der Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft – wegen ihrer illegalen Ausreise und
im militärdienstpflichtigen Alter – bereits aufgrund von subjektiven Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG anerkannt worden ist, liegen be-
sondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen die Gewäh-
rung vom Familienasyl sprechen. An dieser Einschätzung vermögen die
Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.
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6.2 Zusammenfassend hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht abgewiesen und, da sie weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen verfügt (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E.9, je
m.w.H.) ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der
Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 aber gutge-
heissen hat und nicht von einer Veränderung in ihren finanziellen Verhält-
nissen auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
8.2 Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu
entrichten. Auf das Einholen einer Kostennote kann verzichtet werden, da
sich der notwendige Vertretungsaufwand hinreichend zuverlässig abschät-
zen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–14 VGKE) ist dieses auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die amtliche Rechtsbeiständin wird mit Fr. 500.– zulasten der Kasse des
Bundesverwaltungsgerichts entschädigt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: