B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3418/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tschechische Republik,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein tschechischer Staatsbürger mit letztem
Wohnsitz in B._______ – reiste am (…) in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch ein-
reichte. Dort wurde er am 24. Mai 2017 zu seiner Person befragt (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten: A5/15). Am 1. Juni 2017 fand die Anhörung zu
den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A7/13).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe durch unzählige falsche und gesetzwidrige
Verfahren seine Arbeit, seine Unterkunft, seine Ernährungsgrundlage so-
wie nach und nach seinen gesamten Besitz verloren. Es drohe ihm die
Schuldenfalle. Insbesondere seien vier gerichtliche Vollstreckungsverfah-
ren gegen ihn geführt worden, die im Wesentlichen auf die Trennung von
seiner ersten Ehefrau zurückzuführen seien. Zuletzt sei dann ein gesetzes-
widriges Verfahren betreffend „Zurechnungsfähigkeit“ gegen ihn eingeleitet
worden. Die Richterin, die das angeordnet habe, sei aber keine gesetzes-
mässige Richterin gewesen.
Am (…) sei er von einer gewöhnlichen Polizeipatrouille angehalten und in
die psychiatrische Klinik C._______ gebracht worden. Dank seiner Frau
sei er am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Sie hätten ihn dort als
„Verrückten“ aufnehmen wollen. Dies könne eine psychische und physi-
sche Liquidation bedeuten. Er könne beweisen, dass die Einweisung un-
rechtmässig geschehen sei. Er habe auch eine Beschwerde beim Bezirks-
gericht B._______ eingereicht, die allerdings nicht gehört worden sei.
Auch sonst sei es zu Vorfällen gekommen, die auf Attacken gegen ihn hin-
weisen würden. So sei etwa einmal ein Lastwagen in sein Auto gefahren;
ein anderes Mal habe man sein Auto mit Steinen beworfen. Er habe sich
jedenfalls in akuten Lebensgefahr gewähnt. Auch habe ihm in Tschechien
ein weiteres ungerechtfertigtes Gerichtsverfahren betreffend Unterhalt sei-
nes Kindes aus erster Ehe gedroht.
In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, (…) studiert zu ha-
ben. Bis (…) habe er als (…) gearbeitet. Zuletzt sei er selbständig gewe-
sen. Seine Frau sei (…) und habe eine (…); sie unterstütze ihn finanziell.
Zur Stützung seiner Vorbringen bot der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung – gemäss eigener Einschätzung – Tausende von Dokumenten
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als Beweis; es handle sich dabei um eine Dokumentation des mangelhaf-
ten und gesetzeswidrigen Verfahrens der vergangenen neun oder zehn
Jahre.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
11. Mai 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug an. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Ein-
tritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
Das SEM stützte sich in der Verfügung auf Art. 40 AsylG (SR 142.31; Ab-
lehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a lit a AsylG,
auf dessen Grundlage Tschechien vom Bundesrat als verfolgungssicherer
Staat (safe country) bezeichnet worden sei.
C.
Mit Formularbeschwerde vom 15. Juni 2017 in englischer und deutscher
Sprache gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und im sei Asyl zu gewähren, es sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsvertreters.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu-
stellen.
D.
Am 19. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde, führte aus, es werde nach Eingang und Prüfung der Ak-
ten auf diese zurückgekommen und der Beschwerdeführer dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 forderte es den Beschwerde-
führer auf, bis am 7. Juli 2017 seine Bedürftigkeit zu belegen. Gelinge das
nicht innert Frist, würden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung und Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters abgewie-
sen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde einzureichen.
F.
Mit in englischer und in deutscher Sprache verfasstem Schreiben vom
7. Juli 2017 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er kein Einkom-
men habe und nicht arbeite. Er erhalte auch keine Sozialhilfe.
G.
G.a Am 3. Juli 2017 liess sich das SEM vernehmen und hielt mit Ergän-
zungen an seinen Erwägungen fest.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 gab das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik.
G.c Mit in englischer Sprache verfasster Replik vom 20. Juli 2017 nahm
der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Ein-
gabe legte er diverse Beweismittel, namentlich Gesetzesauszüge und Ge-
richtsdokumente, alle in Kopie und in fremder Sprache, bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die in englischer und in die deutsche Sprache übersetzt eingereichte
Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können entsprechend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes-
sens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden. Soweit das Ausländerrecht anzu-
wenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112
Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde stösst von Anfang an ins
Leere, weil diese nicht vorsorglich entzogen worden war und wird mit vor-
liegendem Urteil in der Sache ohnehin gegenstandslos.
4.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes sind mangels Einreichung ei-
nes tauglichen Beweismittels zum Beleg der Bedürftigkeit abzuweisen.
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
5.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
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schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
aus, Tschechien sei ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie und ga-
rantiere die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger.
Das Gerichtswesen sei unabhängig, und seine Entscheide würden als ver-
bindlich anerkannt. Als Mitglied des Europarates habe Tschechien die
EMRK ratifiziert, wobei es den Bürgern offen stehe, sich an den Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden. Das Land gehöre zu-
dem zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), welche im Ams-
terdamer Vertrag das Ziel festgelegt hätten, die Grundrechte ihrer Bürger
zu gewährleisten.
Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorgebrachten unzähligen
Verfahren, die gegen ihn geführt worden seien und ihn in den Ruin getrie-
ben hätten, subjektiv den Eindruck habe, dass diese Verfahren unrecht-
mässig gewesen seien und er die Behörden als mafia-artig empfinde, sei
nachvollziehbar. Objektiv seien jedoch keine Anzeichen ersichtlich, welche
seine Einschätzungen stützen würden. Vielmehr habe sich gezeigt, dass
die Behörden auf ihn eingegangen seien, wenn auch nicht in seinem Sinne.
Auch in Bezug auf das Vorbringen, im Falle einer Einweisung in die Klinik
C._______ sei sein Leben in Gefahr, da er liquidiert werden könne, seien
keine objektiven Hinweise gegeben, wonach er einer Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sei. Insgesamt seien seinen Darlegungen keine konkreten und
plausiblen Hinweise zu entnehmen, wonach gezielt gegen ihn gerichtete
Verfolgungsmassnahmen stattgefunden hätten.
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6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Proto-
kolle seiner Befragungen enthielten nicht alle Informationen. Bei der BzP
habe die Sachbearbeiterin des SEM keine Dokumente sehen wollen. Viel-
mehr habe sie diesbezüglich auf die Anhörung verwiesen, wo er die Doku-
mente dann vorweisen könne. Während des ersten Interviews sei viel Zeit
verschwendet worden, etwa mit Kaffee trinken und essen. So seien ihm
nur eineinhalb Stunden zum Sprechen geblieben. Während des zweiten
Interviews habe er dem SEM nur etwa vier bis fünf Dokumente zeigen kön-
nen, indessen habe er damals zwölf Taschen mit über 1000 Dokumenten
mitgebracht gehabt. Die SEM-Mitarbeiterin habe ihm gesagt, dass sie
diese nicht alle sehen wolle. Sowieso sei das SEM betreffend seine Asyl-
gründe nicht in die Tiefe gegangen beziehungsweise habe man ihm nicht
die Möglichkeit gegeben, alle seine Gründe, die wichtig für ihn seien, an-
zugeben. Man habe ihm gesagt, dass das Interview höchstens fünf Stun-
den dauere, tatsächlich habe man ihm nur zwei Stunden Zeit gegeben. Das
SEM habe sich sodann geweigert, die Dokumente zu übersetzen. Schliess-
lich seien im Entscheid nicht alle Informationen, die er gegeben habe, mit
einbezogen worden, etwa der Fall Nummer (…).
6.3 In der Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 wies das SEM im Wesentli-
chen darauf hin, dass es Unterlagen, welche – wie es im Verfahren des
Beschwerdeführers der Fall gewesen sei – für die Darstellung eines asyl-
relevanten Sachverhalts unerheblich seien, nicht einziehen oder einsehen
müsse. Sodann seien den Protokollen keine Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer in der Befragung nicht habe ausre-
den dürfen, zumal er nicht benannt habe, welche weitere Informationen er
hätte geben wollen. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich die Aussagen
des Beschwerdeführers auf seine Existenzängste bezogen hätten und die-
sen keine asylrechtliche Relevanz zu entnehmen gewesen seien, zumal er
von seiner Frau finanziell unterstützt werde.
6.4 In der Replik vom 20. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer aus,
Tschechien sei kein „safe country“ und sein Leben sei dort in Gefahr. So
seien viele ehemalige Funktionäre des früheren kommunistischen Re-
gimes bis heute in der Justizverwaltung tätig. Es sei für ihn nicht ersichtlich,
wie das SEM zum Schluss komme, gewisse Dokumente seien nicht rele-
vant, wenn es diese gar nicht entgegengenommen habe. Im Übrigen ver-
wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Beweismittel, welche für sei-
nen Fall wichtig seien, und fasste den jeweiligen Inhalt der in Tschechisch
verfassten Dokumente beziehungsweise den entsprechenden Kontext
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Seite 8
kurz zusammen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen das bereits vor der
Vorinstanz Dargelegte.
7.
7.1 Da der Beschwerdeführer hauptsächlich formellen Rügen vorbringt und
solche unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung füh-
ren können, sind diese vorab zu prüfen.
7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des
Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die
sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese
Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Danach kann von Asylsuchenden
verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine
Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG).
Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Be-
weisführungspflicht). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denje-
nigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende
Person belasten, sondern auch diejenigen Elemente, welche sie begünsti-
gen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG genannten Be-
weismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungspflicht der Par-
teien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante Beweismittel
anzubieten (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008, Rz. 15 zu Art. 12).
Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art.
29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren
gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen
auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben
wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie
für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht
der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
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Seite 9
zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssu-
chenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
7.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die dargelegten Grundsätze vorliegend nicht verletzt wur-
den.
Was die eingereichten Beweismittel betrifft, so ergibt sich aus dem Anhö-
rungsprotokoll, dass die SEM-Mitarbeiterin die Dokumente, welche der Be-
schwerdeführer für das Asylverfahren für wesentlich erachtete, zusammen
mit der Dolmetscherin gesichtet hatte und diese zu den Akten nahm (vgl.
A7/4 F20). Die Mitarbeiterin des SEM wies den Beschwerdeführer während
der Anhörung sodann daraufhin, dass er die Beweismittel in übersetzter
Sprache einzureichen habe (vgl. z.B. A7/4 F21 f.). Dem kam der Beschwer-
deführer allerdings bis heute nicht nach. Das SEM hatte keine Veranlas-
sung, die angeblich über 1000 Dokumente selbst zu übersetzen, zumal der
Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, inwiefern die
einzelnen Beweismittel allenfalls von asylrechtlicher Relevanz wären.
Aus den Befragungsprotokollen wird sodann ersichtlich, dass dem Be-
schwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt wurde, um
seine Asylgründe hinreichend darzulegen. Die Anhörung dauerte abzüglich
der Pausen mehrere Stunden und am Ende wurde der Beschwerdeführer
gefragt, ob es noch weitere Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe
(A7/11 F68). Auch wenn die Sachbearbeiterin des SEM den Beschwerde-
führer einmal unterbrach (A7/8 F48) und ihn teilweise bat, sich kurz zu hal-
ten (z.B. A7/10 F61, F67), gibt es keine Hinweise darauf, dass die Befra-
gungen nicht korrekt und in der notwendigen Tiefe durchgeführt worden
wären.
Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Vorbrin-
gen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt
hat, ist im Übrigen ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung
der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist.
Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerde-
führers als unbegründet.
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Seite 10
8.
Was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs betrifft, so ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz ging ins-
besondere zu Recht davon aus, dass es sich bei Tschechien um einen vom
Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b
AsylG handle und damit dort grundsätzlich keine asylrelevante staatliche
Verfolgung stattfinde sowie der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet sei. Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die mit
der Qualifikation als verfolgungssicherer Staat eintretende gesetzliche Re-
gelvermutung umzustossen. Vielmehr führte das SEM richtigerweise aus,
dass keine Anzeichen vorlägen, um anzunehmen, die tschechischen Jus-
tizbehörden hätten willkürlich und rechtswidrig Verfahren gegen den Be-
schwerdeführer geführt, zumal dieser die Möglichkeit gehabt hätte, an wei-
tere Gerichtsinstanzen zu gelangen. Ausserdem ist den Vorbringen des
Beschwerdeführers offensichtlich kein flüchtlingsrelevantes Motiv zu ent-
nehmen.
Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was zu ei-
ner anderen Einschätzung führen könnte, sondern wiederholte im Wesent-
lichen das bereits bei der Vorinstanz Vorgebrachte. Auch die eingereichten
Beweismittel vermögen an der Einschätzung, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweisen, nichts zu ändern. Im
Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in
der Verfügung verwiesen werden.
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen ei-
ner asylrelevanten Verfolgungssituation und damit die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Von dieser Regel wird dann abgewichen, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Nieder-
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Seite 11
lassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegwei-
sung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende
Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kan-
tonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1
unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Tschechiens zwar ein Bür-
ger der Europäischen Union, weshalb er nach den Bestimmungen des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR
0.142.112.681]) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt
in der Schweiz verfügt. Dieses Einreise- und Aufenthaltsrecht aus dem FZA
steht jedoch einer Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der
Beschwerdeführer – nachdem der für EU-Bürger bestehende bewilligungs-
freie Aufenthalt von drei Monaten abgelaufen ist – offensichtlich nicht aus
einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz
aufhält, sondern – soweit ersichtlich – alleine zwecks Einreichung eines
Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2625/2017 vom 30. Juni 2017 und D-1333/2014 vom
19. März 2014 E. 7.1 und 7.2).
Die verfügte Wegweisung steht damit im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen und wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.3 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83
Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip
tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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Seite 12
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
9.3.2 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Tschechien noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG). Tschechien verfügt insbesondere über funktionie-
rende Gesundheitsstrukturen und allfällig notwendig werdende medizini-
sche Behandlungen des Beschwerdeführers können dort durchgeführt
werden. Zudem wird er von seiner Ehefrau finanziell unterstützt.
Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden
Ausführungen des SEM verwiesen werden.
9.3.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat möglich, zumal er über einen europäischen Reisepass
verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Nach dem Gesagten ist der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen, wobei die allgemeinen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
10.
Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht, stellt
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und ist – soweit überprüfbar – angemessen, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler