B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3419/2012
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Somalia,
vertreten durch Nihal Karamanoglu, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).
E-3419/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die rubrizierte Rechtvertreterin mit Schreiben an das BFM vom
14. Oktober 2011 für die Beschwerdeführerin sowie ihren Vater
B._______ und ihren jüngeren Bruder C._______ – für letztere wurde un-
ter N (…) ein separates Verfahren beim BFM eröffnet, welches nach Be-
schwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht unter der Dossier-
nummer E-3403/2012 registriert wurde – ein Asylgesuch aus dem Aus-
land stellte und die Bewilligung ihrer Einreise zur Durchführung eines or-
dentlichen Asylverfahrens beantragte,
dass die Rechtsvertreterin darin ausführte, einem Bruder der Beschwer-
deführerin namens D._______ (N […]) sei am (…) in der Schweiz Asyl
gewährt worden,
dass die Beschwerdeführerin nun Angst habe, dass auch sie von den Al-
Shabab-Milizen verfolgt würde, da sich D._______ seiner Festnahme
durch die Milizen entzogen habe,
dass ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, E._______, nach der
Ausreise von D._______ von den Al-Shabab-Milizen entführt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin von den Milizen ohnmächtig geschlagen
worden sei und ihr Ehemann F._______ sowie ihre Kinder verschwunden
seien,
dass die Rechtsvertreterin mit dem Asylgesuch eine von der Beschwerde-
führerin unterzeichnete Vollmacht einreichte,
dass das BFM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 19. März 2012
mitteilte, das Verfahren sei schriftlich abzuwickeln, da es in Somalia keine
schweizerische Vertretung gebe, ihr eine Liste mit Fragen schickte und
sie aufforderte, die Fragen zu beantworten,
dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 18. April 2012 die Fragen
des BFM beantwortete,
dass das BFM mit Schreiben vom 26. April 2012 die Rechtsvertreterin
darauf aufmerksam machte, es handle sich bei der Erhebung eines Asyl-
gesuches um ein relativ höchstpersönliches Recht, das selbständig, mit-
hin ohne die Hilfe einer Rechtsvertreterin, ausgeübt werden müsse,
E-3419/2012
Seite 3
dass eine mangelhafte Einreichung aber geheilt werden könne, wenn das
Asylgesuch im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens bestätigt werde,
beispielsweise durch eine zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum
Fragenkatalog des BFM,
dass im vorliegenden Verfahren eine klar der Beschwerdeführerin zure-
chenbare Willensäusserung fehle, mit der diese zu erkennen gebe, dass
sie die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuche,
dass das BFM deshalb beabsichtige, das Asylgesuch abzuschreiben,
dass das Bundesamt der Rechtsvertreterin Frist ansetzte, um sich dazu
zu äussern respektive ein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nachzureichen,
dass die Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist ein von der Beschwer-
deführerin unterzeichnetes Dokument einreichte, mit dem diese ihren An-
trag auf Asyl in der Schweiz, eingereicht am 14. Oktober 2011, bestätigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2012 – am 19. Juni 2012 er-
öffnet – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und zur
Begründung anführte, es liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vor,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 26. Juni 2012 gegen die Verfügung des BFM Beschwerde er-
hob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
materiellen Prüfung des Gesuchs an das BFM zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
E-3419/2012
Seite 4
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch gilt,
dass das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG nicht auf Asylgesuche
eintritt, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, es liege kein
zulässig gestelltes Asylgesuch vor, weshalb auf das Asylgesuch mangels
Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift entgegnet, das am
12. Juni 2012 beim BFM eingereichte, von der Beschwerdeführerin unter-
E-3419/2012
Seite 5
zeichnete Dokument nehme explizit Bezug auf das vertretungsweise ge-
stellte Asylgesuch vom 14. Oktober 2011, das seinerseits detailliert darle-
ge, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland verfolgt werde,
dass es zu weit führen würde und überspitzt formalistisch wäre, wenn von
der Beschwerdeführerin verlangt würde, die ganze Gefährdungssituation
nochmals darzulegen,
dass damit der ursprüngliche Mangel des über eine Vertreterin einge-
reichten Asylgesuchs während des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt
worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem
Urteil E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 seine Rechtsprechung bestä-
tigte, wonach es sich bei einem Asylgesuch um ein relativ höchstpersönli-
ches Recht handle, das urteilsfähige Personen selbständig, mithin ohne
die Hilfe eines Vertreters ausüben müssen,
dass das Gericht im genannten Urteil weiter feststellte, ein in diesem Sin-
ne mangelhaftes Asylgesuch könne geheilt werden, indem der Gesuch-
steller das seitens Dritter eingereichte Asylgesuch persönlich bestätige,
dass diese Bestätigung gemäss dem genannten Urteil zum Beispiel an-
lässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste
oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des
BFM erfolgen kann,
dass vorliegend das ursprüngliche Asylgesuch vom 14. Oktober 2011 von
der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, welche
ihrer Eingabe eine unter anderem von der Beschwerdeführerin unter-
zeichnete Vollmacht zur Stellung eines Asylgesuchs gegenüber den
Schweizer Behörden beilegte,
dass sich das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 19. März 2012 an
die Rechtsvertreterin wandte und diese – nicht etwa die Beschwerdefüh-
rerin – aufforderte, die gestellten Fragen genau und konkret zu beantwor-
ten,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des vom BFM zugestellten Fra-
genkatalogs und der von ihrer Rechtsvertreterin am 18. April 2012 beant-
worteten Fragen nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass
E-3419/2012
Seite 6
das BFM auf ihr Asylgesuch eingetreten sei, zumal dieses zu diesem
Zeitpunkt nicht geltend machte, es liege kein zulässiges Asylgesuch vor,
dass die Rechtsvertreterin – auf Aufforderung des BFM, eine klar der Be-
schwerdeführerin zurechenbare Willensäusserung hinsichtlich der
Schutzsuche in der Schweiz wegen asylrelevanter Verfolgung einzurei-
chen – mit Eingabe vom 12. Juni 2012 ein von der Beschwerdeführerin
unterschriebenes Dokument einreichte, das überschrieben ist mit "Bestä-
tigung von Asylgesuch und Vollmacht" und den folgenden Wortlaut ent-
hält: "Hiermit bestätige ich meinen Antrag auf Asyl in der Schweiz, einge-
reicht am: 14. Oktober 2011",
dass dieses Dokument als Bestätigung des ursprünglichen Asylgesuchs
zu betrachten ist, zumal die Aufzählung der Heilungsmöglichkeiten im Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011,
E. 4.3.2, nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen ist, sondern
entscheidend ist, ob insgesamt eine der Gesuchstellerin zurechenbare
Äusserung vorliegt, wonach sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsuche,
dass die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung, die
Beschwerdeführerin hätte zudem ihre Gefährdungslage persönlich darle-
gen müssen, in Anbetracht der Tatsache, dass das BFM zum Zeitpunkt
der Aufforderung zur Bestätigung des Asylgesuchs bereits auf eine Befra-
gung verzichtet, den schriftlichen Fragenkatalog an die Rechtsvertreterin
zur Beantwortung übermittelt und diesen bereits beantwortet zurückerhal-
ten hatte, überspitzt formalistisch ist,
dass damit insgesamt ein in zulässiger Art und Weise gestelltes Asylge-
such der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt und das
BFM anzuweisen ist, dieses materiell zu behandeln,
dass es allerdings in der Kompetenz der Vorinstanz liegt zu prüfen, ob sie
weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG, namentlich das Einholen
persönlicher Äusserungen der Beschwerdeführerin, tätigen will,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vertretenen Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
E-3419/2012
Seite 7
mässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote einreichte,
dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund er Aktenlage zu-
verlässig abschätzen lässt, weshalb praxisgemäss auf die Einholung ei-
ner solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(Art. 8 ff. VGKE) und des Umstandes, dass die eingereichte Beschwerde-
schrift wörtlich mit der von der gleichen Rechtsvertreterin im Verfahren
des Vaters und des jüngeren Bruders E-3403/2012 eingereichten Be-
schwerdeschrift übereinstimmt, die vom BFM auszurichtende Parteient-
schädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 150.– (ausgehend von ei-
nem Aufwand von 1 Stunde zu einem Ansatz von Fr. 150.– pro Stunde,
inklusive Auslagen) festzusetzen ist,
dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtsvertretung da-
mit gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3419/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 14. Ju-
ni 2012 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an
das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteikos-
tenentschädigung in der Höhe von Fr. 150.– auszuzahlen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: