B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3419/2015
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des
SEM vom 20. April 2015 / N (…).
E-3419/2015
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Sachverhalt:
A.
Der ursprünglich aus B._______ (bzw. C._______ [Zoba Debub, Subzoba
D._______]) stammende Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zu-
folge sein Heimatland am (…) 2012 und reiste über den Sudan, Libyen und
Italien am 27. April 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 19. Mai 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der ein-gehen-
den Anhörung vom 25. März 2015 machte er als Asylgrund im Wesentli-
chen seine Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst sowie die ille-
gale Ausreise aus seiner Heimat geltend.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 28. April 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg; die Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit zu Gun-
sten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Es begründete diesen
Entscheid dahingehend, dass die Schilderung seiner Flucht aus seiner mi-
litärischen Einheit an verschiedenen Stellen logische Lücken enthalte. Die
vorgebrachte illegale Ausreise sei zu wenig konkret dargelegt worden. Ins-
gesamt seien die Vorbringen daher als unglaubhaft (Art. 7 AsylG
[SR 142.31]) zu qualifizieren.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 28. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte dabei, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lag ein Foto bei,
welches den Beschwerdeführer im Militärdienst zeige.
D.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtshilfe im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher
Rechtsbeistand dem Beschwerdeführer beigeordnet.
E-3419/2015
Seite 3
E.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung hielt das SEM am 4. Mai 2017 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Am 24. Mai 2017 reichte die Rechtsvertretung eine Replik
sowie eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Der aus Adi Gawl (A6 S. 3 f.; A13 F32 f.) stammende Beschwerdefüh-
rer brachte zu Protokoll, dass er als (…)-Jähriger am (…) 2006 nach Wia
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(südlich von Massawa) ins militärische Trainingslager eingezogen worden
sei (A6 S. 4; A13 F16, 41, 56 und 59 ff.). Nach (...) Wochen sei er für seine
militärische Ausbildung nach Assab im Südosten Eritreas verlegt worden
(A13 F67 ff.). (...) Monate später sei er im (...) 2007 nach Bata Gelalo (bzw.
Gelaelo) und Irifaile, welche in derselben Region lägen (A13 F85), in eine
Kampfeinheit versetzt worden (A13 F77 ff.). In den Jahren 2008 und 2009
habe er jeweils einen Monat Urlaub beziehen können (A6 S. 7; A13
F51 ff., 84 und 95). Im (...) 2010 sei er – weil ein Freund namens F._______
desertiert sei – während (...) Monats in G._______ zur Strafe festgehalten
worden, wobei er auch misshandelt worden sei (A13 F50, 88, 93 ff. und
121). Danach sei er geflohen (A13 F50, 95 und 99 ff.). Bei H._______ sei
er kurz darauf gefasst und inhaftiert worden (A13 F50, 88, 93 und 99 ff.).
Am (...) 2010 sei er aus einem Gefängnis in I._______ entlassen worden
und zu seiner Einheit zurückgekehrt (A13 F93 und 112). Im (...) 2011 habe
er schliesslich während der Neujahrsfeierlichkeiten seine Einheit erneut
verlassen und sei für (...) Jahr und (...) Monate in sein Dorf zurückgekehrt
(A6 S. 4; A13 F56, 94 und 118 ff.). Im (...) 2012 sei er schliesslich in seinem
Dorf wieder gefasst worden (A6 S. 4; A13 F56, 123 ff., 134 ff. und 141 ff.).
Mit einem Bus sei er nach J._______ beziehungsweise K._______ oder
L._______ (A6 S. 4 und 6, im Westen Eritreas) – seine Einheit sei in der
Nähe in M._______ (bzw. N._______) stationiert gewesen (A13 F133 und
139) – gebracht worden; als er sich habe (...) kaufen wollen, sei ihm erneut
die Flucht gelungen. Ungefähr (...) Monat habe er sich in der Nähe bei ei-
nem Mann namens O._______ einem Landwirt, aufgehalten (A6 S. 6; A13
F130 ff. und 148 ff.). Am (...) 2012 habe er schliesslich seine Heimat Rich-
tung Sudan verlassen (A6 S. 4; A13 F56, 178 ff. und 200 ff.). Im Sudan
habe er sich (...) Monate bei einem (...) in Gedarf (bzw. al-Qadarif, süd-
westlich von Kassala) aufgehalten, bevor er nach Khartoum gereist sei (A6
S. 6; A13 F202 ff.). Im (...) 2014 sei er sodann nach Libyen (A6 S. 6; A13
F205 f.) und später nach Europa gelangt.
Als Gründe für seine Ausreise erwähnte er insbesondere seine Zwangs-
rekrutierung als Minderjähriger, die Verhaftung seines Vaters – weil sein
Bruder P._______ (N […]) geflohen sei (A13 F49; und dies, obwohl alle
Söhne in den Militärdienst eingetreten seien) – sowie die Misshandlungen
aufgrund der Flucht eines Freundes (A6 S. 7; A13 F52 f., 55, 120 f.
und 177 f.).
3.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 20. April 2015 fest, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene logische Lücken und Wi-
dersprüche aufweisen würden, weshalb sie nicht glaubhaft seien.
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Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er seiner Einheit jeweils
mit Leichtigkeit habe entkommen können (z.B. im Mai 2010 [A13 F100 ff.]
sowie im Januar 2011 [A13 F122 ff.]), seien erstaunlich. Auch sei unver-
ständlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Flucht von seiner
Einheit im (...) 2010 mit dem Willen das Land zu verlassen – angesichts
der Gefahr einer Festnahme – bei einem Gartenbesitzer habe arbeiten wol-
len (A13 F106 ff.). Ebenso sei der Umstand logisch nicht nachvollziehbar,
dass er nach der zweiten Flucht (...) Jahr und (...) Monate in seinem Dorf
habe verbringen können, obschon die Behörden von seiner dortigen An-
wesenheit gewusst hätten (A13 F143). Ausserdem erstaune erheblich,
dass die Soldaten den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme in
J._______ hätten Kleider einkaufen lassen (A13 F156). Statt direkt in den
Sudan auszureisen, habe er ferner (...) Monat lang gewartet, um den Weg
in den Sudan studieren zu können (A13 F169), obschon er aus einer frühe-
ren Erfahrung um das Risiko eines Weiterverbleibs im Land gewusst habe.
Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer bezüglich des Stationie-
rungsorts seiner Einheit (A6 S. 8; A13 F133; zum Zeitpunkt seiner letzten
Festnahme) sowie der Schilderung der Umstände seiner Flucht in
J._______ (A13 F148 und 156) widersprochen. Andere Aussagen seien zu
wenig konkret ausgefallen (A13 F182, 188, 190 und 192).
Das Ausmass der Unstimmigkeiten lasse darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Unter
diesen Umständen und entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts sei überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Erit-
rea auf legale Weise verlassen habe. Namentlich sei nicht auszuschlies-
sen, dass dies bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt geschehen
sei (Art. 3 AsylG).
3.3 Einleitend monierte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe vom 28. Mai 2015, dass die Vorinstanz ihrer Begründungs- und Sorg-
faltspflicht nicht nachgekommen sei, da sie mehrheitlich – ohne Schluss-
folgerungen daraus zu ziehen – generell einfach seine Aussagen zitiert
habe.
Den Unglaubhaftigkeitsvorwürfen entgegnete er, er habe jeweils die sich
zufällig offenbarte Gelegenheit, wie er aus der Einheit entwichen sei, ge-
schildert. Da er schon (...) Jahre beim Militär gewesen sei, habe er ge-
wusst, dass sich im Laufe der Zeit Fluchtmöglichkeiten ergeben würden.
Ferner sei der Umstand, dass er sich nicht sofort ins Ausland abgesetzt
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habe, nicht erstaunlich: Nach der ersten Flucht seien ihm – bis zu seiner
Verhaftung – nur (...) Tage zur Verfügung gestanden, weshalb nicht von
einem langen Weiterverbleib ausgegangen werden könne. Ausserdem
habe er Arbeit gesucht, um sich für die geplante Weiterreise Geld zu be-
schaffen. Er habe ausserdem nie zu Protokoll gebracht, nach der zweiten
Flucht eine Ausreise in den Sudan beabsichtigt zu haben. Er sei während
der Anhörung auch nie restlos dazu befragt worden, inwiefern er in den
einzelnen Stadien seiner Fluchtversuche die konkrete Absicht gehabt
habe, Eritrea zu verlassen. Er habe nämlich dannzumal versucht, sich län-
gerfristig in der Nähe seiner Familie zu verstecken und allenfalls als Hirte
zu arbeiten. Erst nach der zweiten Festnahme sei ihm die Hoffnungslosig-
keit vor Augen geführt worden, weshalb er sich dann entschieden habe,
Eritrea endgültig zu verlassen. Zum Vorwurf, die Behörden hätten ihn kaum
unbehelligt über eine derart lange Zeitspanne in seinem Dorf gelassen, sei
zu bemerken, dass er logischerweise nicht gewusst habe, ob den Behör-
den sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sei. Darüber hinaus habe er sich
während der ganzen Zeit versteckt gehalten. Hinsichtlich des vorinstanzli-
chen Unverständnisses bezüglich des (...) sei zu erwähnen, dass er wäh-
rend des Kaufs aus einer Entfernung von ungefähr zehn Metern überwacht
worden sei. Daher sei er nicht mangels Überwachung entkommen, son-
dern weil er sich unter die vielen Leute auf der Strasse gemischt habe.
Danach habe er nicht einfach blindlings in ein unbekanntes Gebiet reisen,
sondern sich über den Weg in den Sudan informieren wollen. Die von der
Vorinstanz erwähnten Widersprüche seien schliesslich nicht als kontrovers
zu bezeichnen.
Unter Hinweis auf die Indizienlage sei es als unwahrscheinlich zu betrach-
ten, dass der Beschwerdeführer Eritrea legal habe verlassen können; im-
merhin stamme er aus einer einfachen, bäuerlichen Familie.
Zusammenfassend seien die Desertion und die illegale Ausreise als glaub-
haft und damit als asylrelevant zu betrachten.
3.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM am 4. Mai 2017 an seiner Ein-
schätzung betreffend Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers fest und fügte hinzu, divergierende Aussagen seien auch bezüglich
der Dauer des Aufenthalts in H._______ (A6 S. 7; A13 F105) und der nach-
folgenden Haft in den verschiedenen Haftstätten (A6 S. 7; A13 F110) zu
erkennen. Eigenartig sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in
H._______ von seiner eigenen Einheit, welche indes (...) km entfernt stati-
oniert gewesen sei, verhaftet worden sei. Unter Hinweis auf das Dossier
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des Bruders P._______ bleibe sein langer Aufenthalt in seinem Heimatdorf
unverständlich. Überhaupt erscheine die Festnahme als eine auffällige
Häufung von Zufällen, welche schliesslich zur Ergreifung des Beschwerde-
führers geführt hätten. Es sei nicht auszuschliessen, dass dieser zusam-
men mit seinem Bruder im (...) 2011 ausgereist sei. Die geltend gemachten
Umstände bezüglich der definitiven Desertion in J._______ würden weiter-
hin nicht überzeugen; auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer sich in dieser Region, da er seit dem Jahr 2007 in Q._______ stati-
oniert gewesen sei, gut auskenne.
3.5 Diesen Erwägungen wurde am 24. Mai 2017 entgegengehalten, dass
der Bruder des Beschwerdeführers sich genau deswegen nicht im Heimat-
dorf aufgehalten habe, weil er gewusst habe, dass man ihn dort suchen
würde. Aber auch der Bruder habe sich schliesslich nach der zweiten De-
sertion für (...) Monate in diesem Dorf aufgehalten. Ferner sei die erwähnte
Häufung von Zufällen für die Rechtsvertretung nicht nachvollziehbar; es sei
kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer – wenn er denn mit
dem Bruder ausgereist wäre – dies hätte verschweigen sollen. Die Um-
stände in J._______ beziehungsweise das Täuschungsmanöver des Be-
schwerdeführers, um entkommen zu können, seien nachvollziehbar.
Die Rechtsvertretung unterstrich, dass die Vorinstanz die Leistung des Na-
tionaldienstes durch den Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen habe,
weshalb offensichtlich sei, dass dieser aus dem Dienst nicht entlassen wor-
den sei, sondern sich diesem entzogen habe.
4.
4.1 Vorab ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Rüge der Begründungs-
pflicht- sowie Sorgfaltspflichtverletzung begründet ist. Dabei wird der Vor-
wurf erhoben, das SEM habe in seiner Argumentation mehrheitlich Zitate
aus der Anhörung aneinandergereiht und anschliessend eine Schlussfol-
gerung gefällt, ohne diese zu begründen. Dabei wird vor allem festgehal-
ten, dass während der Befragung nicht restlos habe abgeklärt werden kön-
nen, inwiefern der Beschwerdeführer in den einzelnen Stadien seiner
Fluchtversuche die konkrete Absicht gehabt habe, sein Heimatland zu ver-
lassen (Beschwerdeschrift S. 6), womit implizit der Vorwurf der mangelhaf-
ten Sachverhaltsabklärung erhoben wird.
4.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV nor-
mierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG aus-
drücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende
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Seite 8
Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je-
des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene über die Tragweite des Ent-
scheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an
die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden lei-
ten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1;
BVGE 2016/9 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
4.3 Die angefochtene Verfügung genügt diesen Anforderungen. Aus ihr
geht hervor, auf welchen Grundlagen und Überlegungen sich die Vor-
instanz für ihren Entscheid stützte. Deren Begründung mag teilweise eher
knapp ausgefallen sein, doch ist stets plausibel, wie das SEM zu seiner
Einschätzung gelangte, dass gewisse Aussagen des Beschwerdeführers –
die jeweils zitiert sind – nicht nachvollziehbar erschienen seien. Die dies-
bezüglichen Erläuterungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich nicht
auf formelle Mängel, sondern legen vielmehr andere Einschätzungen der
jeweiligen Aussagen des Beschwerdeführers dar, welche unter materiellen
Gesichtspunkten zu prüfen sein werden.
Die Begründung der Verfügung des SEM ist mithin so abgefasst, dass der
Entscheid sachgerecht angefochten werden konnte. Damit erweist sich die
Rüge der mangelhaften Begründung der Verfügung als unzutreffend.
4.4 Laut Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht
bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13
VwVG).
Die Rüge – es sei nicht geklärt worden, inwiefern der Beschwerdeführer in
den einzelnen Stadien seiner Fluchtversuche die konkrete Absicht gehabt
habe, Eritrea zu verlassen – ist zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer
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gab anlässlicher seiner Anhörung verschiedene Gründe an, weshalb er
Eritrea habe verlassen wollen (A13 F48 ff.) und was ihn tatsächlich zur
Ausreise veranlasst habe (A13 F53 ff.). Aufgrund seiner Angaben durfte
das SEM darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise-
absichten zur Genüge erläutern konnte. Somit hat das SEM den Sachver-
halt genügend sorgfältig abgeklärt.
4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Verfügung aufgrund ei-
nes formellen Mangels aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Hinsichtlich der von der Vorinstanz erwogenen Unglaubhaftigkeit gilt
zunächst hervorzuheben, dass insbesondere die Aussagen zu den beiden
angeblichen Fluchtmomenten aus dem Militärdienst ([...] 2010 und [...]
2011) sowie zur illegalen Ausreise von dieser in Zweifel gezogen wurden.
Da sich das SEM weder zur Absolvierung des Militärdiensts noch zur an-
geführten Haft im (...) 2010 (als Folge der Desertion des Freundes des Be-
schwerdeführers) weiter äusserte, ist davon auszugehen, dass es diesen
Glauben schenkte. Die Schilderung der Rekrutierung im Jahr 2006 des da-
mals noch minderjährigen Beschwerdeführers wirkt denn auch authentisch
(A13 F57 ff.). Die Beschreibung der ersten (...) Wochen in U._______ (A13
F72 ff.), der darauffolgenden (...) Monate in Assab (A13 F75 ff.) sowie der
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Zeit in R._______ (A13 F77 ff. und F84 ff.) enthalten diverse Realkennzei-
chen, persönliche Eindrücke und einen Abriss über seine militärischen
Kenntnisse. Ebenso stimmen die zeitlichen Angaben überein. Folglich be-
stehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer in jungen Jahren in den
Militärdienst eingetreten ist.
6.2 Hingegen überzeugen die Schilderungen der Desertionen – angeblich
im (...) 2010 und im (...) 2011 – nicht. Das SEM ist in seiner Einschätzung,
diese Vorbringen enthielten Unstimmigkeiten und logische Lücken, zu
schützen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich jeweils von seiner
Einheit entfernen können, als die gesamte Gruppe an einer Sitzung teilge-
nommen (und sein Bewacher eingeschlafen sei), beziehungsweise als
diese das Neujahr gefeiert habe. Bei diesen Situationen scheint es sich um
Zufälle zu handeln, welche in diesem Ausmass unwirklich erscheinen.
Auch sind die diesbezüglichen Schilderungen substanz- und im Vergleich
zu anderen Aussagen emotionslos.
6.3 Bezüglich der Haftdauer nach der angeblich ersten Desertion sind die
Widersprüche offenkundig: An der Befragung brachte der Beschwerdefüh-
rer vor, er sei nach (...) Monat in H._______ gefangen genommen und für
(...) Tage ins Gefängnis von Tehadso gebracht worden („… sono andato a
H._______ e dopo (...) mese sono stato preso da loro e messo nel carcere
di Tehadso per (...) giorni.“, A6 S. 7). An der Anhörung sagte er demgegen-
über, (...) Monat und (...) Tage in Haft gewesen zu sein (A13 F50) – konkret
habe er je (...) Wochen in H._______ und in R._______ und dann (...) Tage
im S._______-Gefängnis in I._______ verbracht (A13 F99, 101, 110 f. und
114 ff.). Dieser Widerspruch erhärtet die Einschätzung, dass seine Schil-
derungen als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
Mit dem Begriff „Tehadso“ (bzw. „Tehadiso“) werden unter anderem inoffi-
zielle Gefängnisse der Armee bezeichnet (vgl. KJETIL TRONVOLL/DA-
NIEL R. MEKONNEN, The African Garrison State, Human Rights & Political
Development in Eritrea, 2014, S. 94). In diesem Sinne könnte der Be-
schwerdeführer mit dem Ausdruck „Tehadso“ eines der Gefängnisse in
I._______ gemeint haben, wo es auch eine militärische Einrichtung gibt
(vgl. United Nations General Assembly, Human Rights Council, Report of
the commission of inquiry on human rights in Eritrea, Doc. A/HRC/29/42
vom 4. Juni 2015). Dies vermag indessen die oben skizzierten Widersprü-
che nicht auszuräumen.
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Seite 11
6.4 Der Beschwerdeführer soll sich nach der zweiten Desertion von (...)
2011 bis im (...) in seinem Heimatdorf aufgehalten haben. Da er damit ge-
rechnet habe, früher oder später festgenommen zu werden, sei es, so das
SEM, logisch nicht nachvollziehbar, weshalb er während über einem Jahr
am gleichen Ort, in seinem Heimatdorf (B._______), verblieben sei, in wel-
chem das Risiko einer Suche durch die Behörden ungleich grösser gewe-
sen sei. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Ein Deserteur dürfte – aus
ersichtlichen Gründen – eine erneute Festnahme in der Regel verhindern
wollen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht plausibel zu machen, wes-
halb er nicht früher ausgereist ist (oder sich anderswo als ausgerechnet im
Heimatdorf aufgehalten hatte) und sich einem solchen Risiko hätte ausset-
zen sollen. Dieses Verhalten erscheint auch im Lichte des Verhaltens sei-
nes Bruders, das dem Beschwerdeführer ja bekannt war, seltsam. Dieser
habe sich, wie in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 vom SEM festge-
halten wurde, zwischen (...) 2011 ebenfalls in B._______ aufgehalten, habe
aber dann, aufgrund des Verhaftungsrisikos, die Ausreise nach U._______
angetreten.
Nicht überzeugend sind ferner die Ausführungen, weshalb der Beschwer-
deführer in dieser Zeit nicht verhaftet worden ist; immerhin wusste gemäss
ihm die kommunale Verwaltung, wer sich in B._______ aufhielt. Es ist des-
halb befremdend, dass die Behörde den Beschwerdeführer über eine äus-
serst lange Zeitspanne nicht verhaften liess, zumal er regelmässig mor-
gens zu Hause hätte ausfindig gemacht werden können, wo er sich zum
Teetrinken eingefunden habe. Dort sei er am Ende – nach über (...) Jahren
– schliesslich auch festgenommen worden (A13 F135 f.).
6.5 Nach seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer in J._______ Ge-
legenheit gehabt, sich (...) zu kaufen. Dies sei, nach Meinung des SEM,
äusserst erstaunlich und nicht nachvollziehbar. Diese Schilderung des Be-
schwerdeführers erscheint tatsächlich realitätsfremd, zumal nicht geglaubt
werden kann, dass seine Begleiter zehn Meter von ihm entfernt gewesen
seien (A13 F156), erscheint diese Distanz für die Bewachung eines Gefan-
genen doch als zu weit.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorgebrachten Desertionen
nicht glaubhaft erscheinen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG
nicht erfüllt sind. Die vorinstanzlichen Ausführungen in der Verfügung vom
20. April 2015 sowie in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 sind zu be-
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Seite 12
stätigen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen an diesem Er-
gebnis nichts zu ändern. Es ist daher von keiner asylrelevanten Verfol-
gungssituation im Ausreisezeitpunkt auszugehen.
7.
7.1 Nachfolgend ist auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer
wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das
Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 ff.) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea
eine asylrelevante Verfolgung drohe (E. 5.1). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
7.3 Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwerde-
führer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine bestehende oder drohende,
asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen.
Auch sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte im genannten Sinn zu
erkennen. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers – unbesehen von
deren Glaubhaftigkeit – vermag daher keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
8.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 AsylG) nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), weshalb die angefochtene
Verfügung zu bestätigen ist.
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9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des
Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde – unter
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
– mit Verfügung vom 17. Juni 2015 gutgeheissen. Gemäss Kenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführer zwar seit No-
vember 2016 als (...) tätig. Gestützt auf das ausgefüllte Formular „Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege“ vom 13. Oktober 2017 kann jedoch wei-
terhin von einer Mittellosigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ausge-
gangen werden. Demzufolge bleibt der Beschwerdeführer von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit.
11.2 Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 wurde lic. iur. Tarig Hassan als amt-
licher Rechtsbeistand bestellt (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote
vom 24. Mai 2017 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 2‘900.45 (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auf. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), eines Stundenan-
satzes von Fr. 150.– (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Be-
schwerdeverfahren auf insgesamt 7.5 Stunden festzusetzen. Als amtliches
Honorar sind demzufolge zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts
Fr. 1‘230.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.
E-3419/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Tarig Hassan wird vom Bundesver-
waltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘230.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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