B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-34/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
E-34/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Ende 2009 und reiste über die Türkei, Griechenland und weitere Län-
der am 15. Juli 2010 in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ am 16. Juli 2010 um Asyl nachsuchte. Am
21. Juli 2010 wurde er im EVZ zur Person (BzP) befragt. Am 5. August
2010 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Er begründete
sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei Mitte Juni 2009 anlässlich
einer Demonstration in Teheran zusammen mit anderen Teilnehmern von
der iranischen Sicherheitspolizei angehalten und verhaftet worden. Wäh-
rend seiner Inhaftierung sei er gequält und misshandelt und nach drei Ta-
gen entlassen worden. Zirka eine Woche später sei er zu seinem Arbeits-
platz zurückgekehrt, um seine Unterlagen abzuholen, da er entschieden
habe, seine Arbeitsstelle zu kündigen. Auf dem Nachhauseweg sei er in ein
Gedränge von Menschen geraten und dabei wie andere auch von den Ba-
sidjis angehalten und durchsucht worden. Dabei hätten diese ihm seine
Ausweisdokumente und andere Dokumente abgenommen. In seiner Ar-
beitskleidung hätten sie zudem regierungsfeindliche Flugblätter von De-
monstrationen gefunden. Der Beschwerdeführer habe entkommen können
und dabei aber seine Tasche zurückgelassen. Er sei nach einem Tag zu
Hause zu seiner Schwester nach C._______ gegangen, wo er zirka zwei
Monate geblieben sei. Er habe abgewartet, wie sich die Lage entwickeln
würde. Zwei Wochen nach dem Ereignis mit den Basidjis hätten seine El-
tern Besuch von Beamten in Zivil bekommen, welche nach ihm gefragt hät-
ten. Ungefähr einen Monat später seien bei ihnen Angehörige der Militär-
polizei erschienen und hätten den Beschwerdeführer der Desertion bezich-
tigt und beabsichtigt, ihn mitzunehmen. Aus diesen Gründen habe sich der
Beschwerdeführer gefürchtet und sei zu einem Freund nach Urumiye ge-
fahren, wo er seine Ausreise vorbereitet habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Beweismittel
zu den Akten gereicht:
– mehrere Fotos von Teilnahmen des Beschwerdeführers an mehreren
Demonstrationen in D._______ und in E._______ im Zeitraum vom
(…) Oktober 2010 bis (…) Februar 2011,
– Auszug der Homepage der Volksmujaheddin,
– Bestätigungsschreiben des (…) vom 17. August 2011.
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Seite 3
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2013, eröffnet am 9. De-
zember 2013, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft standhalten würden. Den Vollzug in den Iran befand die Vo-
rinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurden die Herstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurde zur Untermauerung
der Anliegen des Beschwerdeführers eine DVD mit Fotos und Filmaufnah-
men als Beweismittel eingereicht. Zudem wurde die Einreichung weiterer
Beweismittel aus dem Ausland, welche der Schweizer Botschaft in Teheran
zugestellt würden, in Aussicht gestellt.
Am 7. Januar 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2014 verwies die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdefüh-
rer wurde aufgefordert, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel
einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 22. Ja-
nuar 2014) reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Haftbefehls der
(…) vom (…) 2010 zu den Akten und stellte dessen Original in Aussicht.
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Seite 4
F.
Am 4. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterla-
gen betreffend seine Situation in der Schweiz (Konkubinatsregelung, Aus-
weiskopien, Ledigkeitsausweis, Wohnsitzbestätigungen, Lohnbestätigung,
Mietverträge, Vollmachten, Immatrikulationsbestätigungen) zu den Akten.
G.
Mit Eingaben vom 9. Juli 2014 und 5. September 2014 wurden Unterlagen
betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie ein
Berufsattest, eine CD (Fotos und Filmaufnahme von Demonstrationsteil-
nahmen) und ein Arbeitsvertrag nachgereicht.
H.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 wurde ein fremdsprachiges Dokument (ge-
richtliche Vorladung vom (…) 2010 [gemäss eingereichter Übersetzung])
im Original samt deutscher Übersetzung als Beweismittel eingereicht.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2015
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Replik vom 14. Oktober 2014 (recte:
14. Oktober 2015 Poststempel) Stellung.
K.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 (recte: 3. November 2015 Poststem-
pel) reichte der Beschwerdeführer Ausbildungsbestätigungen (Deutschat-
test, Kursbestätigung "Erfolgreiche Stellensuche" und Berufsattest) zu den
Akten.
E-34/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus be-
gründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszuge-
hörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden
und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Be-
fürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
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ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach der
Anhaltung durch die Basidjis mehrfach von den Basidjis, der Militärpolizei
oder anderen Behörden bei ihm zu Hause gesucht worden sei, seien aus
verschiedenen Gründen unglaubhaft. So habe er anlässlich der BzP weder
die regimefeindlichen Flugblätter, die bei ihm gefunden worden seien, noch
den Besuch der Militärpolizei erwähnt. Umgekehrt habe er bei der BzP gel-
tend gemacht, er hätte wegen seiner Festnahme vor Gericht erscheinen
müssen, worauf er sich bei der vertieften Anhörung erst auf Nachfrage wie-
der besonnen und dies als Vorwand der Behörden für eine erneute Fest-
nahme abgetan habe. Über die angeblichen Besuche bei ihm zu Hause
habe er keine Angaben machen und auf Nachfrage nur ausweichend ant-
worten können. Der Hinweis auf das Alter und den Analphabetismus seiner
Eltern würde dies nicht rechtfertigen. Auch vermöge dies nicht zu erklären,
weshalb er nicht wenigstens substantiierte Informationen zu den Begleit-
umständen dieser Begegnungen – das fluchtauslösende Ereignis – habe
liefern können. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wür-
den durch die teilweise realitätsfremden und der allgemeinen Erfahrung
widersprechenden Schilderungen verstärkt. Es sei nicht einzusehen, wes-
halb die Basidjis den Beschwerdeführer nicht direkt im Anschluss an die
geschilderte Anhaltung in seinem Haus aufgesucht hätten, wenn dies ihr
Anliegen gewesen wäre. Hätten die Basidjis ihm nämlich bei der Durchsu-
chung tatsächlich sämtliche Ausweispapiere abgenommen, wäre es für sie
einfach gewesen, ihn umgehend ausfindig zu machen. Im Weiteren be-
zeichnete die Vorinstanz die geltend gemachte, anlässlich einer Demonst-
ration erfolgte Festnahme durch die iranischen Sicherheitskräfte Mitte Juni
2009, bei der er gequält und misshandelt und nach drei Tagen wieder ent-
lassen worden sei, mangels Intensität als asylrechtlich irrelevant, da sie
einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
nicht unzumutbar würden erscheinen lassen. Aufgrund der bereits darge-
legten Unglaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen in Bezug auf die geltend
gemachten Vorfluchtgründe sei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein
genügend enger Kausalzusammenhang gegeben, zumal die betreffende
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Verfolgungshandlung mit der Unterzeichnung der Entlassungsdokumente
endgültig abgeschlossen und damit nicht kausal für die Flucht gewesen
sei. In Bezug auf die geltend gemachten Nachfluchtgründe ergebe sich aus
den eingereichten Beweismitteln kein derart herausragendes exilpoliti-
sches Profil, welches den Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für
das iranische Regime erscheinen liesse. Seine Tätigkeit (Teilnahme an De-
monstrationen, Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Partei) sei vergleich-
bar mit derjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und hebe sich
somit nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner
ab. Den eingereichten Bildern sei nicht zu entnehmen, dass er sich bei den
erwähnten Demonstrationen besonders und über das Mass der anderen
Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Füh-
rungsposition innegehabt hätte. Auf den Bildern sei er auch nicht nament-
lich erwähnt. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens
der heimatlichen Behörden zu befürchten, zumal aufgrund der diesbezüg-
lich unglaubhaften Aussagen davon auszugehen sei, dass er vor seiner
Ausreise aus dem Heimatland dort nicht behördlich verfolgt worden sei.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es seien in seiner Abwesen-
heit im Iran mehrere Rechtsschriften abgegeben worden, welche seine
Verwandten im Original der Schweizer Botschaft in Teheran übergeben
würden. Damit sei seine Verfolgungssituation bewiesen. Zudem bestreite
er die vom BFM festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten. Im Üb-
rigen sei ihm bei der Durchsuchung auf der Strasse durch die Basidjis dank
einem Handgemenge die Flucht gelungen. Ferner könne das Aufspüren
einer Person alleine mit ID-Papieren mehrere Tage dauern. In den erwähn-
ten Tagen hätten die Basidjis alle Hände voll zu tun gehabt und der Be-
schwerdeführer sei nicht auf ihrer Prioritätenliste gewesen. Schliesslich
seien seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz intensiv. Dies könne
den Aufnahmen des Schweizer Fernsehens als auch auf Bildern des Mu-
jaheddin-Fernsehens, bei dem er ein Interview gegeben habe, entnommen
werden.
Gemäss einer als Beweismittel eingereichten Kopie eines fremdsprachigen
Dokumentes soll gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ([…], ge-
stützt auf einen Entscheid Nr. […] wegen Teilnahme an einem "Aufruhr"
nach den Präsidentschaftswahlen und wegen Aktivitäten gegen die natio-
nale Sicherheit am […]) ausgestellt worden sein.
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Gemäss dem als Beweismittel eingereichten Original eines "Vorladungs-
Blatts", das zufällig bei den Eltern des Beschwerdeführers gefunden wor-
den sei, soll dieser am (…) als Angeschuldigter vor Gericht vorgeladen
worden sein.
4.3 Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde. Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass der Beweis-
wert des eingereichten Haftbefehls als gering einzustufen sei. Solche Do-
kumente könnten im Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne weiteres
unrechtmässig erworben werden. Zudem handle es sich um eine schlechte
Fax-Kopie; das in Aussicht gestellte Original sei bisher nicht eingereicht
worden. Es verwundere, weshalb das auf den (…) 2010 datierte Dokument
erst rund vier Jahre nach dessen Ausstellung eingereicht worden sei. Zu-
dem handle es sich dabei um ein internes Gerichtsdokument, welches in
der Regel nicht im Besitz der gesuchten Person sein bzw. nicht ausserhalb
von Gerichts- und Polizeikreisen zirkulieren würde. Es sei auch nicht dar-
gelegt worden, wie die Familie in dessen Besitz gelangt sei. Aus diesen
Gründen komme auch der gerichtlichen Vorladung vom (…) 2010 ein ge-
ringer Beweiswert zu. Im Übrigen sei gemäss Abklärungen der Schweize-
rischen Botschaft in Teheran in einem ähnlich gelagerten Fall selbst in klei-
nen Städten und Gemeinden ausgeschlossen, dass die Vorladung – wie
die vorliegende – noch am Tag der Ausstellung vom Gerichtsdiener zuge-
stellt werde. Dies gelte erst recht für eine Millionenstadt wie Teheran. Es
verwundere weiter, dass das eingereichte Dokument wie vom Beschwer-
deführer angegeben, ein handschriftlich ausgefülltes Originaldokument
sein soll. Mangels Vergleichsmaterial lasse sich jedoch keine abschlies-
sende Einschätzung hinsichtlich der Authentizität des Dokumentes vorneh-
men. Insgesamt würden die eingereichten Beweismittel nichts an der dar-
gelegten Unglaubhaftigkeit im angefochtenen Entscheid ändern, sogar
vielmehr bestärken. So müsse die Angabe, wonach die Vorladung "neulich"
von den Eltern des Beschwerdeführers "rein zufällig" gefunden worden sei,
als unglaubhafte Schutzbehauptung eingestuft werden. Es sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer von den Eltern umgehend darüber
informiert worden wäre, wenn kurz nach seiner Ausreise tatsächlich Ge-
richtsunterlagen angefallen wären. Auf allfällige Justizdokumente ange-
sprochen, habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärt,
keine offiziellen Dokumente erhalten zu haben. Bei den weiteren, im Zu-
sammenhang mit dem exilpolitischen Engagement eingereichten Beweis-
mitteln – diverse Fotografien und Videoaufnahmen – handle es sich ledig-
lich um Sympathiebekundungen anlässlich von Demonstrationen und
Kundgebungen. Diese würden zudem aus dem Jahre 2011 stammen, bei
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Seite 10
denen es sich um die jüngsten Aktivitäten des Beschwerdeführers handeln
solle. Es gebe auch keine Hinweise, wonach er bereits früher mit der Mu-
jaheddin Khalq Organization (MEK) sympathisiert hätte. Es lasse sich da-
her nicht ableiten, dass er sich längerfristig exilpolitisch exponiert hätte.
4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer dazu geltend, die einge-
reichten Beweismittel seien durch die Schweizerische Botschaft in Teheran
zu überprüfen. Ein Verweis auf Käuflichkeit genüge nicht, da dies nicht zu-
treffe. Seine Verwandten hätten nicht daran gedacht, dass gewisse Papiere
für das Verfahren wertvoll sein könnten. Sie seien auch wenig gebildet. Es
sei zudem vergessen worden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
in einer eingetragenen Partnerschaft lebe.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung nicht zu beanstanden sind, weshalb zunächst auf diese zu verwei-
sen ist. Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen,
wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers Widersprüche und wei-
tere Ungereimtheiten aufweisen. So machte er bei der summarischen Be-
fragung geltend, er sei eine Woche nach seiner Entlassung aus der Poli-
zeihaft von Basidjis angehalten und durchsucht worden. Dabei seien ihm
seine Papiere – u.a. der Identitätsausweis –, die er zuvor am Arbeitsplatz
abgeholt habe, abgenommen worden (vgl. Akte A1). Anlässlich der einläss-
lichen Anhörung machte er erstmals geltend, nebst seinen persönlichen
Dokumenten hätte man in seiner Arbeitskleidung zwei, drei Blätter mit dem
Inhalt "Tod dem Diktator" und "Herr Ahmadinejad, Sie sollten das Schicksal
von Herrn Saddam Hussein nicht vergessen", gefunden (vgl. Akte A7, S.
3). Da es sich bei diesen Vorbringen um einen zentralen Punkt der Begrün-
dung seines Asylgesuches – die behördliche Suche aus politischen Grün-
den – handelt, hätte von ihm erwartet werden können, dass er diese Um-
stände bereits bei der BzP erwähnt hätte. Zudem erwähnte er erstmals bei
der Anhörung, die Militärpolizei habe ihn zirka eineinhalb Monate später,
nachdem er sich bereits in C._______ befunden habe, zu Hause gesucht,
ihn als Deserteur bezeichnet und ihn deswegen mitnehmen wollen (vgl.
a.a.O.). Weiter vermochte der Beschwerdeführer zu den Umständen des
Besuchs der Basidjis und der Militärpolizei lediglich oberflächliche Anga-
ben zu machen (vgl. A7 S. 8 f.), was wie von der Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt, nicht mit dem Alter und dem Analphabetismus seiner Eltern erklärt
werden kann. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, die Basidjis hätten den
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Beschwerdeführer, bei dem sie nebst dessen Identitätspapieren regime-
feindliche Flugblätter abgenommen hätten, nicht gleich im Anschluss an
die Anhaltung – dieser habe er sich wegen eines Handgemenges entzie-
hen können – sondern erst zwei Wochen später bei ihm zu Hause gesucht.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Basidjis in jenen Tagen
viel zu tun gehabt hätten und er ohnehin nicht auf deren Prioritätenliste
gewesen sei, muss als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet wer-
den. So wäre nämlich die Chance, den Beschwerdeführer sogleich an sei-
nem Wohnort aufzufinden, am grössten gewesen. Zudem hätten die Ba-
sidjis, hätten sie tatsächlich Flugblätter mit dem angegebenen Inhalt beim
Beschwerdeführer gefunden, bestimmt ein grösseres Interesse an seiner
Anhaltung gehabt. Immerhin soll er kurz zuvor aus denselben Gründen
schon einmal festgenommen worden sein, wobei er bei seiner Entlassung
ein Versprechen habe abgeben und dabei ein Papier habe unterschreiben
müssen (vgl. Akte A7 S. 3 und 6). Schliesslich vermögen auch die einge-
reichten Beweismittel – ein Haftbefehl vom (…) 2010 sowie eine gerichtli-
che Verladung vom (…) 2010 – aufgrund verschiedener Ungereimtheiten
eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft zu machen. So liegt der eingereichte Haftbefehl lediglich in Kopie
vor, dem aufgrund seiner Beschaffenheit, da leicht manipulierbar, die Be-
weiskraft abzusprechen ist. Zwar wurde das Original dieses Dokumentes
in Aussicht gestellt. Dieses wurde bisher jedoch nicht eingereicht. Abgese-
hen davon ist unklar, wie die Angehörigen des Beschwerdeführers in den
Besitz des Haftbefehls – ein internes Gerichts-/Polizeidokument – gelangt
ist, welches in der Regel nicht in den Besitz der gesuchten Person gelangt.
Jedenfalls machte der Beschwerdeführer dazu keinerlei Angaben. Ange-
sichts der hievor gemachten Feststellungen kann indessen darauf verzich-
tet werden, weiter darauf einzugehen. Schliesslich kann bezüglich der ein-
gereichten gerichtlichen Vorladung vom (…) 2010 zunächst den Feststel-
lungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gefolgt werden, wonach
das Dokument verschiedene formelle Auffälligkeiten (gleiches Ausstell-
und Zustelldatum, handschriftliche Ausfertigung anstelle Durchschlagsko-
pie) aufweist. Ferner erscheint wenig plausibel, der Beschwerdeführer
habe erst vier Jahre nach dessen Ausstellung davon erfahren resp. seine
Eltern hätten diese erst so viel später ("neulich") und "rein zufällig" gefun-
den. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von sei-
nen Eltern umgehend darüber informiert worden wäre, wenn kurz (ca. drei-
einhalb Monate) nach seiner Ausreise (Ende 2009) eine Gerichtsvorladung
erfolgt wäre, zumal er nach seiner Einreise in die Schweiz bereits bald in
Kontakt mit diesen gestanden haben will (vgl. Akten A1 S. 3 und A7 S. 2).
Daher hätte er anlässlich der Anhörung vom 5. August 2010 davon wissen
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Seite 12
müssen. Dort bestätigte er indessen, dass sein Vater in den ersten Mona-
ten des Jahres 2010 gestorben sei (vgl. a.a.O. S. 2, vgl. auch A1 S. 2) und
gab auf eine entsprechende Frage an, er habe keine gerichtliche Vorladung
erhalten (vgl. A7 S. 9). Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers,
wonach seine Verwandten nicht daran gedacht hätten, dass es Papiere
geben könnte, die für ihn wichtig sein würden, und diese im Übrigen nicht
gebildet seien, vermögen die diesbezüglich festgestellten Ungereimtheiten
nicht zu beseitigen. Aus diesem Grund ist das Gesuch, diese Beweismittel
seien von der Schweizer Botschaft abzuklären, abzuweisen.
5.2 Im Weiteren muss die geltend gemachte Festnahme des Beschwerde-
führers im Anschluss an die Teilnahme an eine Demonstration in Teheran
Mitte Juni 2009 und die im Anschluss daran erfolgte dreitägige Inhaftie-
rung, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, als asylrechtlich irrele-
vant qualifiziert werden. Zwar sollen der Beschwerdeführer und weitere
Personen, die zusammen mit ihm festgenommen worden seien, geschla-
gen und psychisch gequält worden sein. Jedoch wurden sie bereits nach
zwei Tagen wieder freigelassen und mussten ein Blatt mit dem Titel "Stö-
rung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung des Landes" unterschreiben,
womit diese Angelegenheit offenbar abgeschlossen war. Schliesslich ver-
mochte der Beschwerdeführer wie hievor ausgeführt nicht glaubhaft zu ma-
chen, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise eine Wiederholungsgefahr der frü-
her erlittenen Verfolgung bestanden hat und demnach ein Schutzbedürfnis
im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin bestand.
5.3 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
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Seite 13
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend
gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und deshalb
(das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt.
6.2 Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mehrere Unterlagen
ein, aus denen hervorgeht, dass er in der Schweiz an verschiedenen De-
monstrationen teilgenommen hat, welche sich u.a. gegen die iranische Re-
gierung gerichtet haben. Zudem sei er in der Schweiz den Volksmujahed-
din beigetreten. Ferner habe er Interviews gegeben, die im Schweizer
Fernsehen und im Mujaheddin-Fernsehen ausgestrahlt worden seien. Da-
mit macht er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
6.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind.
Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den aus-
drücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert, wenn
nicht gar aufgehoben (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
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Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.2.4 Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behör-
den die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwa-
chen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte
es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhande-
nen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und um-
fassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsu-
chen. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz
entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in
den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE
2009/28 E.7.4.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis da-
von aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigpro-
filierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte
und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teil-
nehmende und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche
die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter.
Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Mit-
gliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regime-
kritischen Demonstrationen oder das hierbei übliche Tragen von Plakaten
oder Skandieren von Parolen, sondern bestimmte Positionen (z.B. Vorsit-
zende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B.
gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei in erster Linie
der Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die allenfalls den Ein-
druck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand
des Regimes wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass die irani-
schen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsäch-
lich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren
Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen
versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
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6.2.5 Den bei den Akten liegenden Fotos und den weiteren Unterlagen ist
nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Demonstra-
tionen, die in verschiedenen Schweizer Städten stattgefunden haben, in
besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus ex-
poniert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition in-
negehabt hätte. Der Beschwerdeführer gab zwar wie den eingereichten
Filmausschnitten entnommen werden kann, Interviews in persischer Spra-
che, wobei nicht klar ist, bei welcher Demonstration diese entstanden sind
und welchen Inhalt diese aufweisen. Zudem fällt auf, dass auch weitere
Personen interviewt worden sind, wobei die Aufnahmen den Eindruck hin-
terlassen, wonach sie einstudiert worden sind. Insgesamt kann daraus
nicht spezifisch Bezug genommen werden auf eine irgendwie erhöhte oder
besondere Stellung oder auf spezifischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers innerhalb einer iranischen Exil-Organisation. Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, wonach diese Ausschnitte Eingang in eine Mel-
dung des Schweizer Fernsehens oder des Mujaheddin-Fernsehens gefun-
den haben. Das Risiko, wonach der iranische Geheimdienst die kurzen
Filmsequenzen ausgewertet haben könnte, ist ohnehin als eher gering ein-
zustufen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend,
dass er bei den Volksmujaheddin eine besonders exponierte Stellung in-
nehaben würde.
6.2.6 Wie in den vorstehenden Erwägungen festgestellt worden ist, ver-
mochte der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung ohnehin nicht glaubhaft
zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Aus-
reise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass
auf sich gezogen hätte.
Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkei-
ten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den
iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die
exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ableh-
nung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
6.2.7 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise
oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich
erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28
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E. 7.4.4 S. 367). Es ist dem Gericht nicht bekannt, dass sich dies seit dem
Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdefüh-
rer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die
eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet
werden kann, weiter darauf einzugehen.
6.4 Folglich konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen; auch liegen keine
subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlings-
eigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffend das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Vereinbarung (Regelung des Zu-
sammenlebens [Konkubinat]) mit einer Schweizer Staatsangehörigen (ent-
gegen seiner Eingabe vom 14. Oktober 2015 handelt es sich dabei nicht
um eine "eingetragene Partnerschaft", welche sich auf die Eintragung einer
gleichgeschlechtlichen Verbindung bezieht) etwas zu seinen Gunsten ab-
leiten möchte, steht ihm die Möglichkeit offen, bei den zuständigen kanto-
nalen Behörden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11 Bst. a).
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 der FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
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menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.6.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die
Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspo-
lizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in
verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich
als zumutbar erachtet.
7.6.2 Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar ma-
chen würde. Er verfügt über neun Jahre Schulbildung, Berufserfahrungen
in verschiedenen Branchen sowie eine abgeschlossene Berufslehre in der
Schweiz als (…). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rück-
kehr in seinen Heimatstaat aufgrund der nahezu sechsjährigen Landesab-
wesenheit mit Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen
leben seine Geschwister und seine Mutter weiterhin in seinem Heimatland
(vgl. Akte A1 S. 3 f.). Er verfügt somit im Iran über ein familiäres Bezie-
hungsnetz, auf das er zurückgreifen kann und das ihm mindestens anfäng-
lich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine gute Integration in der Schweiz
hinweist, ist festzustellen, dass der Grad derselben im vorliegenden Ver-
fahren nicht von rechtlicher Bedeutung ist, da es im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung nur um die Ermittlung der im Heimat- oder Herkunftsland,
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in welches die Rückreise geprüft wird, bestehenden konkreten Gefährdung
geht. Die Integration stellt höchstens im Rahmen der Beurteilung eines all-
fälligen, beim zuständigen kantonalen Migrationsamt einzureichenden Här-
tefallgesuches einen zu überprüfenden Faktor dar (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst.
c AsylG). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift
wird im vorliegenden Verfahren deshalb nicht weiter eingegangen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das in
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, nachdem die
prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt war, nach wie vor
als gegeben erscheint und seine Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der
Einreichung des Rechtsmittels nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren.
Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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