B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-34/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (…).
E-34/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat im September (...) (zum zweiten Mal) und reiste am 13. Oktober 2014
in die Schweiz ein, wo sie am 15. Oktober 2014 um Asyl nachsuchte. An-
lässlich der Befragung zur Person vom 6. November 2014 (BzP; Protokoll
in den SEM-Akten A4/12) sowie der einlässlichen Anhörung vom 2. Feb-
ruar 2016 (Protokoll in den SEM-Akten A12/22) machte sie zu ihren Aus-
reise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
(…) sei im Jahr (…) geflohen, deswegen habe man ihr die Lebensmittel-
karte abgenommen und gesagt, sie solle 50‘000 Nakfa bezahlen. Weil sie
den Betrag nicht habe bezahlen können, habe sie Eritrea zum ersten Mal
Ende (…) verlassen. Circa im März (…) sei sie zusammen mit anderen
Personen von (…) nach Eritrea repatriiert worden. Dort sei sie ein paar
Tage inhaftiert und befragt worden. Die eritreischen Behörden hätten ihre
Adresse notiert und ihr sodann einen Passierschein ausgehändigt. Sie sei
nach Hause zu ihrer Familie gegangen und habe abgewartet. Vor ihrer
zweiten Ausreise aus Eritrea habe sie in ihrer Abwesenheit einen behördli-
chen Brief erhalten. Ihr Vater habe diesen entgegengenommen und die
Kinder ihres Bruders hätten sie über den Erhalt des Schreibens informiert.
Sie habe sich dann nicht weiter darum gekümmert und habe das Schreiben
nicht sehen wollen. Sie habe sich fortan aber immer wieder bei ihrer
Schwester oder Tante aufgehalten. Es sei nach ihr sowohl bei ihr zu Hause
als auch bei ihrer Schwester gesucht worden. Sie vermute, dass man sie
als Bestrafung für die illegale Ausreise zum Militärdienst habe schicken
oder sie habe in Haft nehmen wollen. Vor diesem Hintergrund, und weil
sich das Leben in Eritrea nicht verbessert habe, habe sie Eritrea im Sep-
tember (…) erneut verlassen. Ihre Familie habe wegen ihrer Ausreise keine
Probleme gehabt (vgl. A4/6f.; A12/7ff.).
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2016 – am 2. Dezember 2016 eröffnet –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
(Dispositiv-Ziffer 1), wies ihr Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete ihre Weg-
weisung aus der Schweiz an (Ziffer 3), schob den Vollzug der Wegweisung
jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf
(Ziffern 4 - 7).
C.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 beim
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Seite 3
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Ver-
fügung des SEM sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 wurde das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Die Ent-
scheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
die Beiordnung einer amtlichen Rechtvertretung wurde auf später verscho-
ben.
E.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 nimmt die Beschwerdeführerin auf das als
Referenzurteil publizierte Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 Bezug.
Es werden insbesondere die Gründe angeführt, aufgrund derer die Be-
schwerdeführerin ein „geschärftes Profil“ gemäss dieser neuen Rechtspre-
chung aufweise.
F.
Am 2. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin sodann ein Bestätigungs-
schreiben des „(…)“ vom 10. April 2017 zu den Akten, welches von ihrem
exilpolitischem Engagement zeuge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In den formellen Beschwerdebegehren werden die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin beantragt. Aus der Beschwerdebegründung geht in-
des deutlich hervor, dass die Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylge-
suchs) nicht Gegenstand der Überprüfung sein soll, selbst wenn im Zusam-
menhang mit der illegalen Ausreise als subjektiver Nachfluchtgrund mehr-
mals der Begriff „asylrechtlich“ oder „asylrelevant“ verwendet wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM ei-
nerseits aus, die geschilderten Vorkommnisse nach der Repatriierung der
Beschwerdeführerin aus (...) würden aufgrund mangelnder Intensität we-
der asylrelevante Verfolgungshandlungen darstellen noch könne man ge-
stützt auf diese auf eine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevan-
ten (Reflex-)Verfolgung schliessen. Auch die illegale Ausreise alleine, de-
ren Glaubhaftmachung zudem in Zweifel gezogen werde, stelle keine die
Flüchtlingseigenschaft begründende Tatsache dar (vgl. E. 4.1.1 unten).
Den Fluchtgrund für die zweite Ausreise, namentlich den Erhalt eines be-
hördlichen Schreibens und die behördliche Suche nach ihr, erachtete das
SEM andererseits als nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 4.1.2 unten).
5.1.1 Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie sei wegen ihrer ersten
Flucht aus Eritrea von den dortigen Behörden nicht bestraft worden. Sie
sei während der kurzen Haft von den eritreischen Behörden lediglich be-
fragt worden. Danach sei ihr nichts mehr widerfahren und sie sei bis zu
ihrer zweiten Ausreise zu Hause geblieben. Damit handle es sich beim vor-
gebrachten Verhalten der eritreischen Behörden bei ihrer Rückkehr nach
Eritrea im März (...) lediglich um Schikanen, welche die in Art. 3 AsylG ge-
forderte Intensität nicht erfüllen würden. Insbesondere müsse auch davon
ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden im Zusammenhang
mit der vorgebrachten Flucht (...) bei ihrer Rückkehr ins Land und danach
anders gegen sie vorgegangen wären, hätten sie sie deswegen belangen
wollen. Somit würden sich auch keine Anzeichen dafür ergeben, dass sie
aufgrund der vorgebrachten Flucht (...) einer Reflexverfolgung ausgesetzt
gewesen wäre oder eine solche zu befürchten hätte.
Betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise wurde darauf hingewie-
sen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten weder
den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst deser-
tiert sei, ihre vorgebrachte militärische Einberufung gemäss den nachfol-
genden Erwägungen vielmehr nicht glaubhaft sei. Da sie demnach nicht
gegen die „Proclamation on National Service von 1995“ verstossen habe,
und ihren Akten nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr
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nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforde-
rungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus
Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Zudem sei vermerkt, dass
ihre vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea auch nicht glaubhaft sei. Es
erstaune nämlich, dass sie gemäss ihrer Darstellung während mehrerer
Tage zu Fuss im Grenzgebiet zum (...) unterwegs gewesen sei, sie sich
sogar verlaufen habe, aber nie kontrolliert worden sei, obwohl sie angege-
ben habe, es gebe in diesem Grenzgebiet Strassenkontrollen und die erit-
reische Armee sei präsent.
5.1.2 Betreffend den Erhalt eines behördlichen Schreibens als Grund für
die zweite Ausreise führte das SEM weiter aus, die diesbezügliche Darstel-
lung sei widersprüchlich ausgefallen. So habe sie an der BzP zu Protokoll
gegeben, sie habe einen Brief erhalten, gemäss welchem sie nach (...)
habe gehen müssen (A4/7). Anlässlich der Anhörung habe sie erklärt, sie
habe den Brief nie selber in der Hand gehabt beziehungsweise gesehen
und sich nicht weiter darum gekümmert (A12/12). Auf den Widerspruch an-
gesprochen habe sie erklärt, sie könne sich nicht erinnern, dass sie dies
an der BzP ausgesagt habe (A12/17). Widersprüchlich seien auch ihre
Aussagen zur bestimmenden Ausreisemotivation gewesen. So habe sie
diesbezüglich einerseits den Erhalt des behördlichen Schreibens und an-
dererseits die nicht verbesserte allgemeine Lage in Eritrea, mangelnde Ar-
beit und ein fehlendes „richtiges Zuhause“ erwähnt (A12/7 und 14). Sie
habe zudem weder konkrete Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts des be-
sagten behördlichen Schreibens gemacht (A12/13) noch das zur Frage
stehende Schreiben, das die bestehenden Unstimmigkeiten allenfalls hätte
auflösen können, zu den Akten gereicht. Insgesamt seien die entsprechen-
den Angaben also unsubstantiiert gewesen. Die an der Anhörung geltend
gemachte behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin (A12/12 und
18) habe sie zudem an der BzP nicht erwähnt (A4/9). Dieses Vorbringen
sei deshalb als nachgeschoben zu betrachten, zumal angesichts einer sol-
chen angeblichen behördlichen Suche es nicht nachvollziehbar sei, dass
sie sich dessen ungeachtet weiterhin zu Hause aufgehalten habe
(A12/12f.). Ihre Vorbringen betreffend den Erhalt eines behördlichen
Schreibens und eine behördliche Suche würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse.
5.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die Vorinstanz
habe es unterlassen, die drohende asylrelevante Verfolgung wegen
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Dienstverweigerung mit der notwendigen Sorgfalt zu prüfen. Wie das briti-
sche “Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber)” in seinem weg-
weisenden Entscheid „MST and Others (national service – risk categories)
Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC)” vom 24. Oktober 2016 nämlich fest-
gehalten habe, drohe eritreischen Staatsangehörigen im militärdienst-
pflichtigen Alter bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Verfolgung
wegen Dienstpflichtverweigerung. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil
wird argumentiert, dass die sich im militärdienstpflichtigen Alter befindliche
Beschwerdeführerin nicht unter die wenigen Ausnahmen falle, welche in
Eritrea von der Militärdienstpflicht befreit seien. Sie habe eine Rekrutierung
für den Dienst lediglich durch den Aufenthalt im Ausland verunmöglicht. Sie
werde in Eritrea bei einer Rückkehr als Dienstverweigerin behandelt wer-
den. Das Risiko, deswegen verfolgt zu werden, bestehe selbst bei tatsäch-
licher oder geplanter Bezahlung der Diasporasteuer und der Erklärung des
Bedauerns. Rückkehrern aus dem Ausland drohe die gleiche Bestrafung
wie Landsleuten, die sich vor Ort (in Eritrea) der Rekrutierung entzogen
hätten oder desertiert seien. Diese Bestrafung sei unverhältnismässig
streng und politisch motiviert. Die grosse Mehrheit aller Dienstverweigerer
und Deserteure sei davon betroffen. Die Beschwerdeführerin gehöre nicht
zu den privilegierten Kreisen, die einer Bestrafung entgehen könnten. Es
müsse jederzeit mit schwersten Menschenrechtsverletzungen gerechnet
werden. Personen, die begründete Furcht hätten, einer solchen Bestrafung
ausgesetzt zu werden, seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Der nicht
glaubhaft gemachten illegalen Ausreise, welche zudem nicht asylrelevant
sei, wird entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin, entgegen der
vorinstanzlichen Vorhaltung, ihre illegale Ausreise in sich schlüssig ausge-
führt habe und ihre Vorbringen sich durch Detailkenntnisse und Realkenn-
zeichen auszeichnen würden. Zudem wird betreffend die vom SEM vollzo-
gene Praxisänderung zur Republikflucht angeführt, diese sei nicht haltbar,
da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere und zudem
von der (damals) gültigen Rechtsprechung abweiche.
In der Eingabe vom 29. März 2017 wird unter Bezugnahme auf das Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass die Be-
schwerdeführerin durch die nicht bestrittene Rückführung aus (...) nach
Eritrea im Jahr (...) nachweislich bereits auf dem Radar der eritreischen
Behörden gewesen und als illegal Ausgereiste und Zurückgeschaffte regis-
triert worden sei. Die Folgen der ersten Rückführung aus (...) seien zwar
tatsächlich relativ „glimpflich“ gewesen, sei sie doch nach einer kurzen In-
haftierung entlassen worden. Mit ihrer zweiten illegalen Ausreise aus Erit-
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rea habe sie aber in den Augen des eritreischen Regimes definitiv ihre „Il-
loyalität“ gegenüber dem Regime bewiesen. Es müsse davon ausgegan-
gen werden, dass die eritreischen Behörden ihr bei einer erneuten Rück-
führung nach Eritrea keine „zweite Chance“ gewähren würden. Zudem
habe sie ihre klar regimefeindliche Einstellung durch ihren Beitritt zur Op-
positionspartei (...) im November 2014 und ihrer Teilnahme an der medien-
wirksamen Kundgebung gegen das Regime vom (…) in (...) zum Ausdruck
gebracht. Unter Hinweis auf den Bericht der EASO („European Asylum
Support Office“, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 29) wird festgehalten,
dass im Moment nicht bekannt sei, inwieweit das eritreische Regime oppo-
sitionelle Parteien und exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz überwachen
lasse, sei dies durch eigens für diese Aufgabe eingeschleuste Spitzel oder
durch regimetreue Angehörige der älteren Fluchtgeneration. Als einfaches
Mitglied der (...) verfüge die Beschwerdeführerin zwar über ein relativ un-
auffälliges Profil. Angesichts der Bedeutung der eritreischen Diaspora für
das finanzielle und politische Überleben des Regimes müsse aber davon
ausgegangen werden, dass dieses dementsprechend flächendeckende
Überwachungsaktivitäten auch in der Schweiz vornehme, um die politische
Kontrolle über die eritreische Diaspora zu gewährleisten. Es sei daran zu
zweifeln, dass das eritreische Regime bei Rückführungen Unterschiede
zwischen einfachen Parteimitgliedern und Parteikadern von Oppositions-
parteien mache. Das eritreische Regime dulde innerhalb seines Staatsge-
biets keinerlei abweichende politische Meinungen. Die Beschwerdeführe-
rin weise nach dem oben Gesagten mehrere Faktoren im Sinne der Recht-
sprechung des Urteils D-7898/2015 aus, die sie in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse.
6.
6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage können die oben erwähn-
ten, vom SEM aufgezeigten, Widersprüche im Zusammenhang mit ihren
Fluchtgründen – der Erhalt eines behördlichen Schreibens und die behörd-
liche Suche nach ihr – vollumfänglich bestätigt werden. Zudem kann dem
Anhörungsprotokoll entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung auf diese Widersprüche angesprochen worden ist,
indes diese in der Folge nicht überzeugend aufzulösen vermocht hat
(A12/17 F145f.). Den aufgeführten Widersprüchen wird in der Beschwer-
deschrift auch nichts entgegengehalten. Unwidersprochen bleiben auch
die vorinstanzlichen Vorhaltungen zum nicht nachvollziehbaren Verhalten
der Beschwerdeführerin. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift be-
schränken sich auf die Zitierung der allgemeinen Erkenntnisse des oben
genannten Urteils des britischen Upper Tribunal vom 24. Oktober 2016 und
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deren Übertragung auf den vorliegenden Fall. Diese Vorgehensweise ver-
kennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem (in seinen beiden
Asylabteilungen koordiniert entschiedenen) Urteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 erwogen hat, dass die blosse Möglichkeit einer Einzie-
hung in den Nationaldienst nach der Rückkehr nicht asylrelevant sei, da es
sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevan-
ten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst
unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der
Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe jedoch
die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (vgl. ebd. E. 5.1). Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung
des SEM vom 29. November 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen
wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6.2 Die Ausführungen in der Eingabe vom 29. März 2017 zur Flüchtlings-
eigenschaft begründenden Relevanz der Vorbringen setzen ebenfalls vo-
raus, dass der Fluchtgrund für die zweite Ausreise von der Beschwerde-
führerin glaubhaft vorgetragen worden wäre. Aufgrund der in der Tat wider-
sprüchlichen und unsubstantiierten Schilderung dieses Fluchtgrundes ge-
langt das Gericht indes zum Ergebnis, dass der Erhalt eines behördlichen
Schreibens und die behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft erscheinen. Daran vermag auch der Hinweis auf die (unbestrit-
tene) Tatsache der Rückführung der Beschwerdeführerin nach Eritrea im
März (...) nichts zu ändern. So ist den anlässlich der BzP und der Anhörung
gemachten Aussagen lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe-
rin (einige Tage) inhaftiert gewesen sei, indes die Zeit im Gefängnis „nicht
so streng“ gewesen sei (A4/10 F90). Sie sei befragt und ihre Adresse sei
notiert worden, und man habe ihr schliesslich den Passierschein ausge-
händigt (A4/10 und A12/8 ff.). Mitnichten wird mit diesen Aussagen belegt,
dass die Beschwerdeführerin „auf dem Radar der eritreischen Behörden
gewesen sei und als illegal Ausgereiste und Zurückgeschaffte registriert
gewesen sei“. Vielmehr deuten insbesondere die fehlenden Sanktionen bei
der Rückkehr aus (...) darauf hin, dass keine unmittelbare Bestrafung in
Form einer Inhaftnahme oder eines Einzuges der Beschwerdeführerin in
den Militärdienst drohte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und
der Beschwerdeergänzung erweisen sich somit als unbeachtlich.
6.3 Somit ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass eine drohende Be-
strafung oder ein Einrückungsaufgebot zum Militärdienst im Jahr (...) in
Eritrea tatsächlich nicht glaubhaft gemacht worden ist. Ebenfalls zu bestä-
tigen sind somit die Erwägungen des Staatssekretariats, soweit sie eine
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Seite 10
begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion in Eritrea verneinen. Zusam-
menfassend ist sowohl von der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz
der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin als auch von einer fehlenden
aktuellen begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfol-
gung auszugehen, zumal in der Beschwerde die Nichtgewährung des Asyl
nicht angefochten wurde (vgl. E. 3 oben).
6.4 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Aus-
reise aus Eritrea beziehungsweise wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten
bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe –
befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden.
7.
7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mass-
geblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss.
7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind.
Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den aus-
drücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
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Seite 11
7.3 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, sie habe Eritrea ille-
gal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib
und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet. Auf Beschwerdeebene bringt
sie zudem vor, sie betätige sich exilpolitisch und sei seit dem 12. November
2014 offizielles Mitglied der exilpolitischen Oppositionsorganisation (...). In
diesem Zusammenhang habe sie an der am (…) in (...) durchgeführten
exilpolitischen Demonstration gegen das eritreische Regime teilgenom-
men. Am 2. Mai 2017 reichte sie ein entsprechendes Bestätigungsschrei-
ben der (...) ein.
7.4 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des oben
mehrfach erwähnten Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Da-
bei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die
Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist gemäss
dieser neuen Rechtsprechung nicht mehr davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea dort eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht
vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen ist nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. ebd. E. 5).
7.6 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren –
entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeergänzung – nicht ersicht-
lich. Aufgrund des oben Gesagten konnte die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft machen, sie habe vor ihrer Ausreise Behördenkontakt hinsicht-
lich eines allfälligen Einzugs in den Nationaldienst gehabt, so dass sie nicht
als Deserteurin oder Refraktärin gelten kann. Nachdem sie im März (...)
nach Eritrea zurückkehrte, hatte sie dort keine Sanktionen in einem asylre-
levanten Umfang erlitten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden,
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Seite 12
dass die Beschwerdeführerin einzig aufgrund ihrer Repatriierung bei den
eritreischen Behörden als missliebige Person erschien. Betreffend der gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist festzustellen, dass der an-
geblich bereits im November 2014 erfolgte Beitritt zur Oppositionsorgani-
sation (...) anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2016 mit keinem Wort
erwähnt wurde. Das Bestätigungsschreiben der Organisation nimmt zu-
dem keinerlei Bezug auf Mitgliedschaft, Stellung oder Aufgaben der Be-
schwerdeführerin innerhalb der (...). Es bestätigt lediglich die Möglichkeit,
dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Abweisung ihres Asylgesuches,
bei einer Rückkehr schwerwiegende Nachteile zugefügt werden könnten.
Sowohl Form und Inhalt deuten auf ein reines Gefälligkeitsschreiben hin.
Aus der einzelnen Foto, die an einer Demonstration gegen das eritreische
Regime in (...) am (…) entstanden sei (und auch erst auf Beschwerdestufe
eingereicht wird) kann ebenfalls offensichtlich kein flüchtlingsrechtlich rele-
vantes exilpolitisches Engagement abgeleitet werden. Insgesamt erschei-
nen die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Ak-
tivitäten (in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass) somit nicht glaubhaft.
Weitere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht er-
sichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise für sich alleine
keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu be-
gründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher
mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz einer solchen Ausreise offenblei-
ben.
7.7 Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 (auch nicht unter dem Blickwinkel
von Art. 54 AsylG) nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat
ihre Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-34/2017
Seite 13
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. November 2016 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige
Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
11.
11.1 Vorab ist das mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 auf später
verschobene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu behandeln. Nach dem oben Ausgeführten war zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeeinreichung nicht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebe-
gehren auszugehen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist zudem
mit der am 29. Dezember 2016 eingereichten Fürsorgebestätigung vom
21. Dezember 2016 belegt und eine Veränderung in den finanziellen Ver-
hältnissen der Beschwerdeführerin ist nicht eingetreten. Somit ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen
und es werden trotz des vorliegenden Verfahrensausganges keine Kosten
erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Folgerichtig wird gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG antragsge-
mäss die rubrizierte Rechtsvertreterin, da sie die geforderten beruflichen
Qualifikationen von Art. 110a Abs. 3 AsylG aufweist, als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzt. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE)
und nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
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VGKE). Die rubrizierte Rechtsvertreterin hat am 29. März 2017 eine er-
gänzte Honorarnote eingereicht. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass
die dort aufgeführte Spesenpauschale praxisgemäss nicht zu entschädi-
gen ist. Der angegebene Stundenansatz übersteigt ferner den oben ge-
nannten praxisgemässen Rahmen für die amtliche Vertretung, weshalb er
auf Fr. 150.– zu kürzen ist. Schliesslich erweist sich der zeitliche Aufwand
von insgesamt 12.75 Stunden nicht als vollumfänglich angemessen für die
knapp 14-seitigen Rechtsschriften (inkl. Eingabe vom 29. März 2017) und
ist entsprechend auf 10 Stunden zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeistän-
din ist somit der notwendige Aufwand als Honorar im Umfang von
Fr. 1‘620.– (inkl. MwSt.) zu entrichten. Entsprechend ist die Rechtsvertre-
terin aufzufordern, dem Gericht ihre Zahladresse mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer
amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der mandatierten Rechtsvertre-
terin werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
amtliches Honorar von Fr. 1‘620.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan