B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-34/2019
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4a,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
dass die Beschwerdeführerin – eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie – am 16. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie im Rahmen der Befragung zur Person vom 25. September 2015
sowie der einlässlichen Anhörungen vom 27. Juni 2017 zu ihren Asylgrün-
den im Wesentlichen vorbrachte, zuletzt in B._______ in der Zoba
C._______ gelebt zu haben, wo sie geboren und aufgewachsen sei sowie
die Schule besucht habe,
dass sie ab der 6. Klasse die Schule in D._______ besucht habe, wo sie
sich ein kleines Zimmer gemietet habe,
dass sie in der 8. Klasse F._______ kennengelernt und mit ihm eine Lie-
besbeziehung geführt habe; er sei Student am College in H._______ ge-
wesen und habe zeitweise bei ihr gewohnt, in seinem zweiten Studienjahr
sei er aufgefordert worden, nach Sawa in den obligatorischen Militärdienst
einzurücken, da er dies nicht gewollt habe, sei er – ohne sie vorgängig
darüber zu informieren – im April 2013 nach Äthiopien ausgereist,
dass sie danach zeitweise wieder bei ihren Eltern in B._______ gewohnt
habe und erst wieder im September 2013 nach D._______ zurückgekehrt
sei, um mit der Schule fortzufahren,
dass unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach D._______, drei Männer zu ihr
nach Hause gekommen seien – mutmasslich Angehörige des Militärs – und
sie nach dem Aufenthaltsort ihres Freundes gefragt hätten,
dass die besagten Männer im November 2013 und im Januar 2014 erneut
gekommen seien und sie aufgefordert hätten den Aufenthaltsort ihres
Freundes preiszugeben, nach rund einer Woche hätten sie die Beschwer-
deführerin nochmals im Januar 2014 erneut aufgesucht, sie verwarnt und
ihr zu verstehen gegeben, dass sie die Konsequenzen tragen werde, sollte
ihr Partner nicht auftauchen,
dass sie zudem zur selben Zeit immer wieder andere Männer auf der
Strasse bemerkt habe, von welchen sie sich beobachtet gefühlt habe,
dass sie in der Folge Angst bekommen habe und sich bei ihren Eltern in
B._______ versteckt habe, von wo sie einige Tage später mit weiteren Per-
sonen am 10. Januar 2014 illegal nach Äthiopien ausgereist sei,
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dass sie in Äthiopien in ein Flüchtlingslager nach E._______ gebracht wor-
den sei, und sie Kontakt zu F._______, welcher ein Studium an der Univer-
sität in G._______ begonnen habe, habe herstellen können,
dass sie ihn acht Monate später in G._______ geheiratete habe, er in der
Folge sein Studium weitergeführt habe und sie ins Flüchtlingscamp zurück-
gekehrt sei,
dass sie eines Tages in einem Teehaus einen dieser Männer, der sie da-
mals in D._______ observiert habe, gesehen habe, weshalb sie Angst be-
kommen habe und sich zur Ausreise aus Äthiopien entschlossen habe,
dass im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren eritreischen Tauf-
schein sowie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten gegeben
wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2018 die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch vom 16. Sep-
tember 2015 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug anordnete,
dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt
wurde, die Beschwerdeführerin habe die von ihr behauptete
Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die
Probleme ihres Mannes bezüglich der Aufforderung an ihn, nach Sawa
einzurücken dezidiert zu schildern, ihre diesbezüglichen Aussagen
insgesamt detailarm seien und es ihnen an jeglichen inhaltlichen
Präzisierungen fehle,
dass sie weder anschaulich, das heisst lebensnah, detailliert und
ausführlich habe schildern können, wie die Nachforschungen nach
ihrem Ehemann und die Observierungen ihre eigene Person betreffend
vonstattengegangen sein sollen, ihre Vorbringen selbst auf mehrfache
Nachfrage sehr vage geblieben seien,
dass sie anlässlich der Befragungen zu den Männern, welche sie zu
Hause aufgesucht hätten, widersprüchliche Angaben gemacht habe und
diese auch auf Vorhalt nicht habe entkräften können, es im Weiteren
ihren diesbezüglichen Schilderungen deutlich an Realkennzeichen
fehle,
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dass sodann auch die geltend gemachte Verfolgungssituation beziehungs-
weise das Interesse an ihrer Person durch die eritreischen Behörden nicht
plausibel sei, da sie und F._______ zum damaligen Zeitpunkt noch nicht
miteinander verheiratet gewesen seien, dieser nach ihrem eigenen Bekun-
den in einer anderen Stadt H._______ studiert habe und er lediglich wäh-
rend der Ferien bei ihr gelebt habe, weshalb sie zu jenem Zeitpunkt noch
nicht als Familienangehörige gegolten habe und somit nicht davon auszu-
gehen sei, dass sie derart im Blickfeld der Behörden gestanden habe,
dass sodann die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich
die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise, nicht asylrelevant seien,
dass die Beschwerdeführerin mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei,
dass die Vorinstanz ferner den Vollzug der angeordneten Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 und
Beschwerdeergänzung vom 3. Januar 2019 namens und im Auftrag der
Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzu-
erkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Beschwerdeführe-
rin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt wurde,
dass überdies beantragt wurde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei der Vollzugskanton anzuweisen, bis zum Entscheid über die
vorliegende Beschwerde auf jegliche Vollzugsmassnahmen zu verzichten,
dass mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 festgehalten wurde, die
Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, wobei gleichzeitig eine Frist zur Einreichung einer aktuellen
Fürsorgebestätigung angesetzt wurde,
dass sie am 28. Januar 2019 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit
vom 17. Januar 2019 zu den Akten reichte,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht
genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss an-
gefochtener Verfügung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
werden kann,
dass festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr vorgetragenen
Vorfluchtgründe in Zweifel gezogen hat,
dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nachfor-
schungen nach ihrem damaligen Freund und späteren Ehemann sowie be-
züglich der Observierung ihrer eigenen Person auf der Strasse durch wei-
tere ihr unbekannte Männer insgesamt unsubstanziiert und oberflächlich
ausgefallen sind und keine persönliche Betroffenheit erkennen lassen,
dass dies vor allem die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Militärangehörigen betrifft, welche sie vier Mal zu Hause aufgesucht und
sie nach dem Verbleib ihres damaligen Freundes gefragt und unter Druck
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gesetzt haben sollen sowie die Umstände dieser Besuche und deren Mo-
tive (A15/23 F48, F86, F88, F90, F97-104, F111-116),
dass die Beschwerdeführerin insgesamt vier Mal von denselben Personen
aufgesucht worden sein soll, ihr aber konkrete Angaben, wie sich diese
Besuche zugetragen haben sollen, in diesem Zusammenhang trotz mehr-
maliger Nachfrage nicht gelangen, und ihr Einwand, dass sie Angst vor
diesen Männern gehabt habe und sie von ihnen gestresst worden sei
(A15/23 F88-F90, F97-F102) unbehelflich ist,
dass auch der von der Vorinstanz festgestellt Widerspruch in Bezug auf die
Männer, die sie zu Hause aufgesucht haben sollen, zu bestätigen ist, hat
die Beschwerdeführerin doch vorgebracht, sie sei insgesamt vier Mal zu
Hause aufgesucht worden, beim letzten Besuch vor ihrer Ausreise seien
ein Soldat und zwei Personen in Zivil gekommen,
dass sie die Verständnisfrage in der Anhörung, ob jeweils ein Soldat und
zwei Personen in Zivil bei ihr vorgesprochen hätten, verneinte und festhielt,
„Das war das letzte Mal. Weil Du mich doch gefragt hast, wer ist denn das
letzte Mal gekommen. Dann habe ich gesagt, ein Soldat und Zwei in Zivil.
Aber am Anfang sind Soldaten zu mir gekommen.“ (A15/23 F150),
dass sie sich damit ihrer Aussage in der Anhörung widerspricht, wonach
immer dieselben Personen gekommen seien (A15/23 F106, F111) und sie
diesen Widerspruch weder im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Ge-
hörs (A15/23 S. 22 [Bemerkungen zu Rückübersetzungen des Protokolls])
noch mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Beschwerde Ziff. 5)
plausibel aufzulösen vermochte,
dass die von ihr auf Beschwerdeebene eingereichte Handskizze von einem
Lageplan ihrer Unterkunft, auf welcher sie die verschiedenen Szenen der
„Besuche“ festgehalten habe (Beschwerde Beilage 4), daran nichts zu än-
dern vermag, da die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht zu
plausibilisieren vermag, weshalb sie erst jetzt in der Lage sein sollte, de-
tailliertere Angaben zu diesen Ereignissen zu machen als in der Anhörung
(vgl. Beschwerde Ziff. 5, 6), und sich im Übrigen aus diesen Lageskizzen
auch nichts Konkretes in Bezug auf die Fluchtgründe der Beschwerdefüh-
rerin entnehmen lässt,
dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch in Bezug auf den Mann
beziehungsweise die Männer, die sie observiert haben sollen, vage blieb,
lediglich davon sprach, sie vermute, dass sie im Heimatstaat beschattet
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worden sei, da sie nie angesprochen worden sei, aber immer wieder die-
selben Personen gesehen habe (A15/23 F111, F113-F115),
dass sie im Zusammenhang mit ihrer Flucht aus Äthiopien aber geltend
machte, sie habe sich bedroht gefühlt, nachdem sie einen dieser Männer,
der sie in Eritrea beschattet habe, in Äthiopien im Teehaus gesehen habe,
ohne dass dieser sie bemerkt habe, wobei sie offensichtlich in Bezug auf
Eritrea ausführte, besagter Mann habe ihr ja „Fragen gestellt“, weshalb sie
davon ausgegangen sei, er komme wegen ihr (A15/23 F87),
dass auch unter Berücksichtigung ihres im Zeitpunkt der Erlebnisse ju-
gendlichen Alters (17 Jahre alt) zu erwarten gewesen wäre, dass sie die
wesentlichen Elemente ihrer Fluchtgründe in den Grundzügen substanzi-
iert und mit Realkennzeichen geprägt und widerspruchsfrei in den wesent-
lichen Aspekten zu schildern in der Lage ist,
dass auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeig-
net sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zu-
mal diese sich auf die Wiederholung des bereits vorgetragenen Sachver-
halts beschränkten,
dass die in der Beschwerde als Beweismittel anerbotene Telefonbefragung
der Eltern und der Nachbarin (Beschwerde Ziff. 9) aufgrund ihres Gefällig-
keitscharakters als untauglich zu erachten ist,
dass insgesamt festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht glaub-
haft machen konnte, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von Verfolgungshand-
lungen der eritreischen Behörden betroffen gewesen zu sein,
dass das SEM sodann in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin, Eritrea im Januar 2014 illegal verlassen zu haben, zu Recht auf das
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) ver-
wiesen hat, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss ge-
langte, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann
von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begrün-
deten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Fak-
toren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen,
dass dies indessen vorliegend nicht der Fall ist, da ihre diesbezüglichen
Vorbringen, wie vorstehend dargelegt, nicht glaubhaft sind, weshalb nicht
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davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in den Fokus der hei-
matlichen Behörden geraten ist, mithin als missliebige Person gilt,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen zu Protokoll gab, nie eine Vorla-
dung von den Behörden erhalten zu haben (A15/23 F118),
dass das SEM demzufolge auch zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
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Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf und Art. 4 EMRK die Ver-
bote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder
Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3) beinhaltet,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen hat, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und
– weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen – der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden kann,
dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr
in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht als unplausibel er-
scheint (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4),
dass indes das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Koordina-
tionsentscheid E-5022/2017 die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung
auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG)
qualifiziert werden könne, nach einer ausführlichen Auswertung der zur
Verfügung stehenden Länderinformationen bejaht hat (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. 6.1.4. und 6.1.5 m.w.H.),
dass das Gericht sich im fraglichen Koordinationsentscheid weiter mit der
Frage befasste, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhält-
nisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaf-
tierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verlet-
zung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher
Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte,
dass es, wie erwähnt, auch in diesem Zusammenhang davon ausging,
dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der
Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind,
dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernst-
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haften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden, wes-
halb daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und
E. 6.1.8 m.w.H.),
dass sodann auch allgemein keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder
Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind und auch die problematische allgemeine Menschen-
rechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sich damit
– sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen –
als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Koordinations-
entscheid ferner festhielt, dass die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung
auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2),
dass es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage um eine junge
Frau ohne gesundheitliche Probleme handelt (vgl. A3/11 F8.02, A15/23 F4,
Beschwerde Ziffer 12), weshalb keine besonderen individuelle Umstände
vorliegen, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo ihre Eltern
und Geschwister sowie weitere Verwandte leben (vgl. A3/11 F 3.01, A15/23
F 21 ff.) – von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden
müsste,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
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dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea zurzeit zwar generell nicht möglich ist, wobei dieser Tatsache je-
doch die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststel-
lung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht,
dass es somit der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin in den Heimatstaat als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AIG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen
ist,
dass auch das Gesuch um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a AsylG) mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: