B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3420/2012
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
B._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Annelise Gerber,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012,
(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2012 in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 14. März 2012 nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, Bosnien und Herzegowina sei ein ver-
folgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG, weshalb auf die Asylgesuche von Bürgern dieses Landes nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
28. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragen liessen, es sei auf ihre Asylgesu-
che einzutreten, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzu-
geben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juni 2012 die Be-
schwerde der Gesuchstellenden abwies,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 26. Juni 2012 um Revision
des Urteils vom 5. Juni 2012 ersuchten und beantragten, auf das Gesuch
sei einzutreten, die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Mass-
nahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid
über das vorliegende Revisionsgesuch abzusehen, das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 sei aufzuheben und für die Ge-
suchstellenden sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
dass die Gesuchstellenden dem Revisionsgesuch zwei Erklärungen des
Verantwortlichen der Einwohnerkontrolle ihrer Herkunftsgemeinde in ih-
rem Heimatland beilegten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Juni 2012
den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig ist und dabei die Art. 121-128 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinnge-
mäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, dies im Hinblick darauf, dass die Rechts-
kraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann
(vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun ist,
dass mit dem vorliegenden Revisionsgesuch durch die Einreichung der
Erklärungen die Verwirklichung des Revisionsgrundes des nachträglichen
Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) gel-
tend gemacht wird,
dass demnach auf das Revisionsgesuch einzutreten ist (Art. 67 VwVG),
dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG eine Revision in Zivilsachen
und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass Sachverhaltselemente, die die um Revision nachsuchende Partei
bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen kön-
nen, nicht als Revisionsgrund gelten (sinngemäss Art. 46 VGG),
dass auch bezüglich aufgefundener Beweismittel das Kriterium gilt, wo-
nach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, die-
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se im früheren Verfahren beizubringen und revisionsweise eingereichte
Beweismittel dann beachtlich sind, wenn sie entweder die neu erfahrenen
erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tat-
sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind,
dass im Revisionsgesuch vorgebracht wird, die neu eingereichten Be-
weismittel würden die Vorbringen der Gesuchstellenden bestätigen,
dass der Inhalt der im Rahmen des Revisionsverfahrens zugunsten der
Gesuchstellenden eingereichten Erklärung durch den Verantwortlichen
der Einwohnerkontrolle ihrer Herkunftsgemeinde in ihrem Heimatland im
Wesentlichen lediglich den von ihnen bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren vorgebrachten Sachverhalt wiedergibt und somit revisions-
rechtlich keine entscheidende Bedeutung zu entfalten vermag,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 aus-
drücklich festgestellt wird, die Prüfung von Unglaubhaftigkeitselementen
erübrige sich und das Gericht demnach die im ordentlichen Verfahren
vorgebrachten Sachverhalte der Gesuchstellenden nicht in Frage stellte,
dass im Urteil vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht erwogen wurde,
die Gesuchstellenden hätten nicht darzutun vermocht, inwiefern die Poli-
zei (im Heimatland der Gesuchstellenden) nicht willens oder nicht in der
Lage sein sollte, die vorgebrachten Angriffe zu ahnden und demnach kei-
ne Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden,
dass die neu eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung revisi-
onsrechtlich offenkundig nichts zu ändern vermögen und auch nicht nur
ansatzweise als erheblich im Sinne des Revisionsrechts erkannt werden
können,
das alle im Revisionsgesuch vorgebrachten Aspekte, soweit sie von ent-
scheidrelevanter Bedeutung sind, bereits im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 5. Juni 2012 umfassend geprüft wurden,
dass sich die Ausführungen im Revisionsgesuch letztlich ausschliesslich
als Kritik des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012
ausnehmen, was einer Revision nicht zugänglich ist,
dass es sich demnach erübrigt, auf diese im Einzelnen einzugehen,
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dass somit dem Revisionsgesuch das Fundament entzogen bleibt,
dass das Revisionsverfahren im Sinne des Gesetzes nicht dazu dienen
darf, einen im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens geprüf-
ten rechtsgenüglich erhobenen Sachverhalt einer nochmaligen gerichtli-
chen Beurteilung vorzulegen,
dass das Einreichen des vorliegenden Revisionsgesuches an Mutwillig-
keit grenzt und die entsprechenden Rechtsbegehren insgesamt aussicht-
los erscheinen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
abzuweisen ist und bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Ver-
fahrens im Betrage von Fr. 1200.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen
sind (vgl. Art. 63 und 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: