Abtei lung V
E-3421/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______ und dessen Ehefrau
B._______, geboren _______ sowie deren Kinder
C._______, geboren _______ und D.________, geboren
________, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
_________
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. September 2004 / N________.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3421/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland nach eigenen Anga-
ben am 6. Februar 2002 von Istanbul aus mit Hilfe eines Schleppers
auf dem Luftweg nach Sarajevo, reisten von dort aus auf dem Land-
weg am 11. Februar 2002 in die Schweiz ein und stellten gleichentags
ein Asylgesuch. Am 14. Februar 2002 wurden sie in der Empfangsstel-
le Basel und am 15. März 2002 (Beschwerdeführerin) und 19. März
2002 (Beschwerdeführer) von der zuständigen kantonalen Behörde zu
ihren Asylgesuchen angehört. Der Beschwerdeführer brachte im We-
sentlichen vor, seit dem Jahre 1996 als Sympathisant die HADEP mit
Kleben von Plakaten unterstützt und gelegentlich ihr Parteilokal be-
sucht zu haben. Auch habe er für die PKK Geld gesammelt, Esswaren
gekauft und einmal im Monat Gegenstände in bestimmte Dörfer ge-
bracht. Sein Arbeitgeber, ein Juwelier, habe diese Unterstützungstätig-
keiten bemerkt und die Polizei mit einer falschen Anzeige wegen an-
geblichen Schmuggels von Kulturgütern und Diebstahls auf ihn ge-
hetzt. Unter diesem Vorwand sei er am 11. August 2000 auf das Poli-
zeipräsidium gebracht und unter Misshandlungen gezwungen worden,
ein Dokument zu unterschreiben. Nachdem er dem Richter vorgeführt,
ihm die Anschuldigung eröffnet und ein Haftbefehl gegen ihn erstellt
worden sei, habe er eine Woche in Haft verbracht, bevor er gegen
Kaution freigekommen sei. In diesem noch immer hängigen Verfahren
sei ein Gerichtstermin auf den 1. Mai 2002 angesetzt.
Im Anschluss an die Haftentlassung vom August 2000 habe er eine
neue Arbeitsstelle gesucht und in einem Supermarkt gefunden. Am
25. Oktober 2001 sei er abends auf dem Heimweg von zivilen Polizis-
ten angehalten, in ihrem Auto an einen unbekannten Ort gebracht und
unter Gewaltanwendung und Drohungen zur Mitarbeit als Spitzel auf-
gefordert worden, wobei sie ihm eröffnet hätten, sie wüssten genau,
was er treibe. Bei Zusage zur Spitzeltätigkeit hätten sie ihm Wohlerge-
hen in jeder Hinsicht zugesichert und in Aussicht gestellt, die Anzeige
seines früheren Arbeitgebers würde fallen gelassen. Sie hätten ihm
eine Bedenkzeit gegeben und ihn laufen lassen. Auf Anraten von
HADEP-Leuten habe er sich anfangs November 2001 zu deren
Freunde nach Ankara begeben, wo er sich bis einen Tag vor seiner
Ausreise aus der Türkei aufgehalten habe. Anfangs November 2001
sei er vergeblich zu Hause gesucht worden. Die Beschwerdeführerin
führte hierzu im Wesentlichen aus, am 1. November 2001 hätten drei
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zivil gekleidete Polizisten bei ihr zu Hause nach dem
Beschwerdeführer gesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt.
Nachdem sie ihnen nach mehrmaligem Nachfragen den Aufenthaltsort
nicht genannt habe, hätten sie sie angeschrien, sie bedroht und mit
Gewalt herausfinden wollen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte.
Sie hätten ihr angekündigt, sie würden wieder kommen und ihr
gedroht, die ganze Familie zu töten, falls sie das nächste Mal keine
zufriedenstellende Antwort wisse. Zirka eine Woche oder zehn Tage
später seien sie erneut erschienen. Da sie von ihr keine
entsprechende Antwort erhalten hätten, sei sie geschlagen, an den
Haaren gezerrt und bedroht worden. Nach diesem Vorfall sei sie bis zu
ihrer Abreise nach Istanbul am 5. Februar 2002 von der Polizei nicht
mehr aufgesucht worden.
B.
Mit Schreiben vom 10. August 2004 entsprach die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara einem Ersuchen der Vorinstanz vom 6. Februar 2004
um Abklärungen insbesondere bezüglich von den Beschwerdeführern
eingereichter gerichtlicher Dokumente und aktueller Suche nach dem
Beschwerdeführer seitens der türkischen Strafbehörden.
C.
Mit Verfügung vom 15. September 2004 stellte die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Der von den Beschwerdeführern eingereichte Haftbefehl vom
14. Dezember 2001 wurde als Fälschung eingezogen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) vom 13. Oktober 2002 beantragen die Beschwerdeführer, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen, es sei ih-
nen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 20. Oktober 2004 wurde auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2004 nahm die Vorinstanz zur
Beschwerde Stellung.
G.
Mit Eingabe vom 16. November 2004 nahmen die Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichten verschiede-
ne Presseerzeugnisse zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 reichten die Beschwerdeführer Über-
setzungen der eingereichten Presseerzeugnisse und zwei Gutachten
zu Aspekten der Menschrechtssituation in der Türkei nach.
I.
Mit Schreiben vom 20. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführern mit, das Verfahren per 1. Januar 2007 über-
nommen zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Bezüglich der wesentlichen Verfahrensschritte im vorinstanzlichen
Verfahren und deren Inhalte kann auf die in der Verfügung der Vorin-
stanz vom 15. September 2004 festgestellten Sachverhalte verwiesen
werden.
4.2 In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz die Abweisung der Asyl-
gesuche im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der von
den Beschwerdeführern geltend gemachte Sachverhalt, der sich ab
dem 25. Oktober 2001 ereignet haben soll und demnach die
angebliche staatliche Verfolgung wegen politischer Aktivitäten seien
aufgrund der Einreichung eines gefälschten Haftbefehls,
realitätsfremder Vorbringen und der allgemeinen Erfahrung
widersprechender Darstellungen nicht glaubhaft. Den Haftbefehl vom
14. Dezember 2001 hat die Vorinstanz gemäss interner
Dokumentenanalyse und aufgrund der Botschaftsantwort vom 10.
August 2004 als gefälscht erachtet und die wesentlichen Erkenntnisse,
die sie zu diesem Schluss führte, aufgezeigt. Im Weiteren sei die
Darstellung des Beschwerdeführers, Ende Oktober 2001 alleine nach
Ankara gegangen zu sein und seine Familie zu Hause gelassen zu
haben, obwohl ihm am 25. Oktober 2001 die Behörden gedroht hätten,
allenfalls seine Familie umzubringen, höchst unglaubwürdig, da
erfahrungsgemäss versucht werde, in solchen Situationen die Familie
zu schützen. Ebenso völlig realitätsfremd sei es, dass die
Beschwerdeführerin trotz der beiden behördlichen Vorsprachen Ende
Oktober/Anfang November 2001, anlässlich derer sie geschlagen und
auch mit dem Tod bedroht worden sei, weiterhin noch über zwei
Monate zu Hause gelebt und sich der Gefahr weiterer behördlicher
Übergriffe nicht durch das Verlassen ihres Zuhauses entzogen habe.
Insbesondere wäre ihr ein Wegzug nach Ankara zu ihrem Ehemann
offengestanden, der von ihrer Gefährdungssituation gewusst habe.
Ferner sei höchst unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die ihm
von den Behörden angesetzte Bedenkzeit nicht exakt wissen wolle,
wenn er auf der Empfangsstelle die Frist von einer Woche bis zehn
Tage angebe, anlässlich der kantonalen Anhörung jedoch an der
zehntägigen Frist festhalte.
Diese Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und unterstünden der
Prüfung auf Asylrelevanz somit nicht.
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Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer seien demgegenüber
auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, wobei eine asylrelevante Verfolgung
nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen
Zwecken dienten. Gegen den Beschwerdeführer laufe in der Türkei ein
gerichtliches Verfahren wegen "Betruges und Verhandlung von histori-
schen Stücken". Der diesbezüglich eingereichte Haftbefehl vom
11. August 2000 und die eingereichte Freilassungsbescheinigung vom
21. August 2000 seien gemäss interner Dokumentenanalyse und der
Botschaftsantwort vom 10. August 2004 echte Dokumente. Die in die-
sem Zusammenhang getroffenen behördlichen Massnahmen würden
offensichtlich im gesetzeswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers
begründet liegen und seien daher rechtsstaatlich legitim. Bezüglich
des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer fälschlicherweise die-
ses Tatbestandes angeschuldigt worden sei und er vielmehr wegen
seiner politischen Betätigung getroffen werden sollte, müsse darauf
hingewiesen werden, dass eine Verfolgung wegen politischer Gesin-
nung sich als völlig unglaubhaft herausgestellt habe. Zudem müsste es
erstaunlich anmuten, wenn die Behörden am Beschwerdeführer, der
lediglich Sympathisant der ehemaligen HADEP und der PKK gewesen
sei und sich durch seine Tätigkeit auch nicht exponiert habe, ein sol-
ches Interesse zeigen und einen solchen Aufwand betreiben würden,
gegen ihn ein falsches Verfahren zu eröffnen. Ferner müssten die gel-
tend gemachten Übergriffe während der einwöchigen Haft im Jahre
2000 als fehlbare Überschreitung der Kompetenzen eines Polizeibe-
amten betrachtet werden und es hätte dem Beschwerdeführer offenge-
standen, dagegen Anzeige zu erstatten. Durch das Unterlassen der
Anzeige habe er die Möglichkeit einer Sanktionierung dieser fehlbaren
Handlung verhindert. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nach
diesem Vorfall weiterhin über eineinhalb Jahre an seinem Wohnort auf-
gehalten, so dass der Kausalzusammenhang dieses spezifischen Er-
eignisses zur Ausreise nicht gegeben sei.
Soweit die Beschwerdeführer anführen würden, als Kurden und Alevi-
ten in der Türkei unter Druck gestanden zu sein, handle es sich dabei
nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen
Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hät-
ten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung
befinde, führe nach gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Als Regel der Ablehnung des Asylgesuches folge die Wegweisung aus
der Schweiz. Aufgrund der Akten würden sich keine Anhaltspunkte er-
geben, wonach der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre und es wür-
den auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzuges sprechen.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführer vorerst
bezüglich des von der Vorinstanz als Fälschung erkannten Hatbefehls
vom 14. Dezember 2001 an ihren - im Rahmen des von der Vorinstanz
gewährten rechtlichen Gehörs - vorgetragenen Entgegnungen fest und
stellen sich gegen die Fälschungserkenntnis. Dabei machen sie gel-
tend, es sei zwar richtig, dass von solchen internen Aktenstücken in
der Regel keine Originale ausgehändigt würden. Es sei jedoch auch
notorisch, dass in der Türkei in der Provinz mit Hilfe von Bestechung
von Beamten Dokumente erhältlich gemacht werden könnten. Es spre-
che noch nicht gegen die Echtheit, wenn es vorliegend ausnahmswei-
se gelungen sei, ein solches Dokument zu beschaffen. Es seien von
der Vorinstanz keine eigentlichen physischen Fälschungsmerkmale be-
zeichnet worden. Als einziges weiteres Fälschungsindiz sei angeführt
worden, dass die Nummer bezüglich des Ausstellungsdatums aber
auch bezüglich der Deliktsbegehung völlig falsch seien. Für die weite-
ren Ausführungen ist auf die Eingabe der Beschwerdeführer zu verwei-
sen (A18/2). In der gleichen Eingabe wurde eine Abklärung über die
Schweizerische Vertretung in Ankara beantragt, die bezüglich vorge-
worfener politischer Delikte nach Ansicht der Beschwerdeführer Klä-
rung bringen dürfte.
In einer ergänzenden Eingabe an die Vorinstanz (A19/2) brachten die
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, sie würden sich
sehr um weitere Dokumente aus der Türkei bemühen, die die gegen-
wärtige Verfolgung darlegen würden. Insbesondere hätten sie über ih-
ren Anwalt in der Türkei versucht, eine entsprechende Bestätigung zu
erwirken. Ihr Anwalt habe jedoch zu bedenken gegeben, er habe durch
das Besorgen der bereits eingereichten Unterlagen schon viel riskiert
und könne zur Zeit nichts weiter tun. Er habe sich jedoch bereit erklärt,
die Verfolgung zum Beispiel der Schweizer Vertretung gegenüber
mündlich zu bestätigen.
Im Rahmen des von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs zur
eingeholten Botschaftsabklärung bestand der Beschwerdeführer dar-
auf, seine Verfolgung in der Türkei würde nur so dargestellt, dass dar-
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aus eine gemeinrechtliche Verfolgung werde. Der Anwalt der Be-
schwerdeführer in der Türkei habe auf telefonische Anfrage zur Aus-
kunft gegeben, er selber habe den fraglichen Haftbefehl beschafft und
könne bezeugen, dass es sich um ein echtes Dokument handle. Die
Personen, die der Schweizer Botschaft als Auskunftspersonen gedient
hätten, seien nicht zuverlässig, sondern würden mit den türkischen
Behörden zusammenarbeiten (A27/2).
An diese Stellungnahmen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
anknüpfend bringen die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
weiter vor, es erstaune nicht, dass sich der Anwalt in der Türkei aus ei-
genen Sicherheitsgründen nicht schriftlich zur Sache habe äussern
wollen und die Beschwerdeführer würden versuchen, einen anderen
Anwalt zu finden, der eventuell bereit wäre, Nachforschungsergebnis-
se schriftlich darzulegen. Ein Ergebnis könne nicht vor Ablauf von
30 Tagen erwartet werden und es werde hierzu die Ansetzung einer
Frist beantragt.
Im Weiteren wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Einschät-
zung der Vorinstanz, wonach ihre Schilderungen im Zusammenhang
mit dem geltend gemachten Ereignis vom 25. Oktober 2001 und ihrem
Verhalten nach den behördlichen Übergriffen auf die Beschwerdefüh-
rerin realitätsfremd erscheinen müssten. Die Würdigung des ganzen
Sachverhaltes durch die Vorinstanz sei offensichtlich vom vermeintli-
chen Fälschungsbefund des Haftbefehls überschattet. So sei es zu ei-
ner einseitigen, voreingenommenen Suche nach allfälligen Elementen,
die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen könnten, gekommen. Wider-
sprüche habe die Vorinstanz nicht nennen können. Für die diesbezügli-
chen Ausführungen im Einzelnen kann auf die Rechtsmitteleingabe
verwiesen werden.
Als Folgerung des von der Vorinstanz nicht bestrittenen Sachverhaltes
der einwöchigen Haft vom August 2000 wird in der Rechtsmitteleinga-
be vorgebracht, der Beschwerdeführer habe dabei schwere Nachteile
erlitten, die ihm als Kurde und wegen vermuteter Aktivitäten für die mi-
litanten Teile des kurdischen Widerstandes zugefügt worden seien. Es
bestehe für ihn wegen des noch immer offenen Verfahrens - selbst
wenn dieses formal ein gemeinrechtliches sei - eine hohe Gefahr wie-
derholter Folter. Somit habe er schwerwiegende Nachteile zu befürch-
ten und erfülle zusammen mit seiner Familie die Flüchtlingseigen-
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schaft, weshalb ihnen mangels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren
sei.
Jedenfalls bestünden Gründe für die Annahme, dass ein "real risk" im
Sinne der Praxis der Strassburger Organe für eine von Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung gegeben
und demnach der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.
4.4 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz die Voraussetzungen
dar, die zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden
und hielt diese vorliegend für nicht erbracht. So hätten die behördli-
chen Übergriffe im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereig-
nissen vom 25. Oktober 2001 und den Hausdurchsuchungen nicht
glaubhaft gemacht werden können. Ferner sei das Risiko von Übergrif-
fen im Sinne von Art. 3 EMRK betreffend das noch hängige rechts-
staatlich legitime Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht er-
heblich. Die Gefahr von Misshandlungen bei gemeinrechtlichen Delik-
ten, bei welchen die Verfahren bereits vor dem Richter behandelt wür-
den, sei in der Türkei eher klein. Auch habe sich in letzter Zeit die
diesbezügliche Situation in der gesamten Türkei stark verbessert.
4.5 Dem halten die Beschwerdeführer in ihrer Replik im Wesentlichen
entgegen, die Aussagen der Vorinstanz zum Folterrisiko in gemein-
rechtlichen Verfahren sei zu relativieren. Zum einen handle es sich
vorliegend nur formell beziehungsweise offiziell um ein gemeinrechtli-
ches Verfahren und zudem sei das allgemeine Folterrisiko für Kurden
derzeit doch eher hoch einzuschätzen. Zur Stützung dieser Annahme
verweisen die Beschwerdeführer auf den Inhalt verschiedener einge-
reichter Presseerzeugnisse und in einer Ergänzung der Replik auf
zwei nachgereichte Gutachten, denen sich zahlreiche Fallbeispiele
entnehmen liessen, die mit dem des Beschwerdeführers durchaus ver-
gleichbar seien.
5.
Die Einwände gegen die angefochtene Verfügung und die diesbezügli-
chen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den Stellungnah-
men der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, die in den wesentli-
chen Punkten überzeugenden Einschätzungen und Erwägungen sowie
die zu bestätigenden rechtlichen Folgerungen der Vorinstanz zu ent-
kräften oder gar umzustossen. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige Ab-
klärung der jeweils vorgetragenen Sachverhalte vorgenommen und in
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ihrem Entscheid in ausführlicher Art und Weise die Gründe aufgeführt,
welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen respektive die
fehlende Flüchtlingseigenschaft schliessen lassen.
5.1 Auch nachdem den Beschwerdeführern der wesentliche Inhalt der
Dokumentenprüfung beziehungsweise der erkannten Fälschungsmerk-
male des auf den 14. Dezember 2001 datierten eingereichten Haftbe-
fehls und die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft offengelegt
worden waren, halten sie auf Beschwerdeebene an der Echtheit des
Haftbefehls fest. Die Vorinstanz hat aufgrund zuverlässiger
Vergleichsmöglichkeiten mit Originaldokumenten und mit der
Sachkenntnis von Spezialisten den eingereichten Haftbefehl als Total-
fälschung erkannt. Dies wurde durch Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft in Ankara bestätigt. Die dagegen
erhobenen Einwände oder Erklärungsversuche der Beschwerdeführer
stossen angesichts der offenkundigen Fälschungserkenntnisse ins
Leere und ein Festhalten der Beschwerdeführer am Standpunkt, es
handle sich um einen echten Haftbefehl, erscheint nicht
nachvollziehbar. Wenn sie vorbringen, der türkische Anwalt habe das
Dokument selbst beschafft, muss aufgrund der erstellten Sachlage
davon ausgegangen werden, das Papier sei von nicht autorisierter
Seite unerlaubter- und unrechtmässigerweise erstellt worden. Das
Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Analyse des
BFF und der Abklärung der Schweizerischen Botschaft zu zweifeln
und gelangt deshalb zum Schluss, beim eingereichten Haftbefehl
handle es sich um eine Fälschung. Der als Totalfälschung erkannte
"Haftbefehl" wurde vom BFF zu Recht eingezogen (Art. 10 Abs. 4
AsylG).
Auch muss die Sichtweise der Beschwerdeführer widersprüchlich er-
scheinen, wenn sie einerseits an der Echtheit des Haftbefehls vom
14. Dezember 2001 festhalten, der eine politisch motivierte Strafunter-
suchung belegen soll und andererseits beteuern, eine aktuelle Verfol-
gung des Beschwerdeführers in der Türkei würde nur so dargestellt,
als handle es sich um eine gemeinrechtliche. Die Beschwerdeführer
vermischen mit dieser Haltung Sachverhalte, die objektiv nicht nach-
vollziehbar sind.
5.2 Demnach hat es sich erübrigt, auf den von den Beschwerdefüh-
rern angesprochenen Versuch, einen zweiten Anwalt in der Türkei zu
finden, der allenfalls bereit wäre, Nachforschungsergebnisse schriftlich
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darzulegen, weiter einzugehen. Der Antrag auf entsprechende Fristan-
setzung ist abzuweisen, zumal es dem Anwalt in der Zwischenzeit
längst offengestanden hätte, sich aus der Türkei schriftlich vernehmen
zu lassen und es im Rahmen der Mitwirkungspflicht an den Beschwer-
deführern gelegen hätte, dies zu veranlassen, falls ein Anwalt gefun-
den worden wäre, der sachdienliche, beweistaugliche und entscheidre-
levante Beiträge zum Verfahren anzubieten im Stande gewesen wäre.
5.3 Auch die Entgegnungen der Beschwerdeführer zur Einschätzung
der Vorinstanz, wonach ihr Verhalten nach den geltend gemachten Er-
eignissen vom 25. Oktober 2001 realitätsfremd erscheinen müssten,
vermögen nicht zu überzeugen. Das Gericht teilt die Auffassung der
Vorinstanz, dass es angesichts der geschilderten Übergriffe auf die
Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Drohungen gegen
Leib und Leben durch zivile staatliche Beamte schlicht unverständlich
wäre, unversucht zu lassen, sich diesen mit geeigneten Massnahmen
zu entziehen. In diesem Zusammenhang muss nicht zwingend die von
der Vorinstanz in Betracht gezogene Möglichkeit des Wegzuges zu
den Freunden nach Ankara als einzige oder beste Lösung angesehen
werden. Vielmehr ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer
unter den geschilderten Umständen über zwei Monate nichts in die
Wege geleitet hätten, um durch das Verlassen ihres Zuhauses die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind vor der angedrohten und ernstzuneh-
menden Gefahr zu schützen.
5.4 Unbestritten und durch Dokumente erstellt ist, dass gegen den
Beschwerdeführer im August 2000 ein gerichtliches Verfahren wegen
Hochstapelei und Betruges angehoben wurde. Die Vorinstanz hat zu
Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass es sich dabei
um ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren handelt, das grundsätzlich
sowie aufgrund der Aktenlage auch vorliegend flüchtlingsrechtlich kei-
ne Relevanz entfaltet. Für das Vorbringen der Beschwerdeführer, es
handle sich nur vordergründig um die Anschuldigung gemeinstrafrecht-
licher Tatbestände und der Beschwerdeführer habe in tatsächlicher
Hinsicht aus politischen Gründen getroffen werden sollen, bestehen
keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach zur Überzeugung verdichte-
ten Erfahrungen und Erkenntnissen des Gerichts verdunkeln die türki-
schen Strafuntersuchungsbehörden und gerichtlichen Organe straf-
rechtliche Verfahren aufgrund gesetzlicher Tatbestände zum Schutz
politischer Anliegen wie etwa zum Schutz der Gebietssouveränität vor
Separatismus nicht mit vorgeschobenen gemeinstrafrechtlichen Moti-
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ven. Es liegt aus der Sicht des türkischen Staates in seinem Interesse,
vermutete und tatsächliche Verstösse gerade auch gegen "politische"
Straftatbestände als solche zu verfolgen und zu ahnden.
5.5 Demnach kann das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht
gehört werden, der Beschwerdeführer habe während der einwöchigen
Haft vom August 2000 schwere Nachteile erlitten, die ihm als Kurde
wegen vermuteter Aktivitäten für die militanten Teile des kurdischen
Widerstandes zugefügt worden seien. Es kann aufgrund der Aktenlage
auch nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - davon ausgegangen
werden, er müsse deshalb begründeterweise befürchten, aufgrund des
immer noch offenen Verfahrens künftig mit wiederholter Folter schwer-
wiegenden Nachteilen ausgesetzt zu werden. Um eine begründete
Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen als asylrele-
vant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen muss glaubhaft gemacht
werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfol-
gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächli-
che Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real dro-
henden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründe-
te Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand
aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv
nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib
im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. Dabei können insbeson-
dere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich alleine
mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die
Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen las-
sen, berücksichtigt werden. Die entscheidrelevanten Kriterien und Vor-
aussetzungen zur Bejahung drohender ernsthafter Nachteile im Sinne
des Gesetzes liegen bezüglich der Beschwerdeführer nicht vor. Hierzu
sind folgende Aspekte in Erwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführer
wurde nach der einwöchigen Haft im August 2000 freigelassen, was
wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn er in tatsächlicher Hinsicht im
Zusammenhang mit politisch illegalen Tätigkeiten unter entsprechen-
den konkreten Verdacht der türkischen Behörden geraten wäre oder in
diesem Zusammenhang hätte getroffen werden sollen. Das BFF führte
zutreffend aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Freilassung
über anderthalb Jahre an seinem Wohnsitz aufgehalten hat und der
Kausalzusammenhang dieses spezifischen Ereignisses zur Ausreise
nicht gegeben ist. Es ist dazu festzustellen, dass die einwöchige Fest-
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nahme im August 2000 offenbar nicht dazu geführt hat, dass dem Be-
schwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei
verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre.
Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in expo-
nierter Stellung für die PKK beziehungsweise die HADEP tätig gewe-
sen wäre. Auch haben die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft
in Ankara ergeben, dass die Beschwerdeführer im Heimatland nicht
gesucht wurden. Neue zum Beweis oder zur Glaubhaftmachung taugli-
che Erkenntnisse machen die Beschwerdeführer nicht aktenkundig. Im
Weiteren teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die
Gefahr von Misshandlungen bei gemeinrechtlichen Delikten, bei wel-
chen die Verfahren bereits vor dem Richter behandelt werden, eher
gering einzustufen ist. Die Beschwerdeführer können denn auch aus
den eingereichten Presseerzeugnissen und den Gutachten in ent-
scheidrelevanter Hinsicht nichts auf eine für sie zutreffende erhöhte
Gefährdungssituation ableiten. Der Sichtweise der Beschwerdeführer,
wonach den Gutachten zahlreiche Fallbeispiele zu entnehmen seien,
die mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar seien, ist
nicht zu folgen. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Gutachten
sprächen von Fällen, in denen Verfahren schon wegen geringfügiger
politischer Aktivität angehoben worden seien. Gerade dies trifft auf den
Beschwerdeführer nicht zu, zumal er sich zudem genötigt sah zu
versuchen, einen entsprechenden Sachverhalt für seine Person mit
einem gefälschten Haftbefehl zu konstruieren.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
aufgrund des im August 2000 angehobenen Verfahrens keine begrün-
dete Furcht hegen müssen, in ihrem Heimatland in absehbarer Zukunft
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
zu werden.
5.7 In diesem Zusammenhang ist abschliessend anzumerken, dass
die Beschwerdeführer bezüglich des angehobenen Strafverfahrens
keine weiteren untersuchungsrichterlichen oder gerichtlichen Doku-
mente nachgereicht haben, obwohl ein ordentlicher Gerichtstermin auf
den 1. Mai 2002 angesetzt worden sei und sie in der Türkei anwaltlich
vertreten waren sowie zudem beteuerten, weitere diesbezügliche Un-
terlagen beizubringen.
5.8 Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sympathisant
der HADEP war und für diese Partei Propaganda betrieben hat, kann
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im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht abgeleitet werden,
künftig im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes
ausgesetzt zu werden. So wurden trotz des behördlichen Verbotes der
HADEP in der Folge in erster Linie meist Kader der Partei oder offiziel-
le Wahlkandidaten festgenommen; die Mitwirkung als einfaches Mit-
glied oder Sympathisant genügt in der Regel für sich allein nicht, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung durch den türkischen Staat
abzuleiten. Dafür, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner für die
vormals legale HADEP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot Nach-
teile erwachsen würden, ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte.
Eine solche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungs-
gefahr ist den Akten auch nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerde-
führer verneinte, Mitglied der HADEP gewesen zu sein.
5.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend
folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
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said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Diese Voraussetzungen erfüllen
die Beschwerdeführer nicht, wie sich aus den oben unter Erwägung 5.
des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen ergibt. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch für Angehörige der kur-
dischen Ethnie und der religiösen Ausrichtung der Aleviten nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer
Einreise in die Türkei nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt in Westeuro-
pa befragt werden könnten. Dieser Umstand allein führt jedoch vorlie-
gend nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage in der Türkei
kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden,
welche für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Ge-
fährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurtei-
lung in EMARK 2004 Nr. 8). Es sind auch keine persönlichen Gründe
ersichtlich, die gegen die Rückkehr der Beschwerdeführer sprechen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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