B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3422/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Herkunft (angeblich Eritrea),
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen angeblichen Heimatstaat Erit-
rea eigenen Angaben zufolge im August 2010 und gelangte in die sudane-
sische Stadt B._______, wo er bis Oktober 2013 geblieben sei. Mit dem
Auto sei er durch die Wüste nach Libyen gereist und nach ungefähr fünf
Monaten über das Mittelmeer nach Italien gelangt. Von dort sei er schliess-
lich in einem Zug am 17. Mai 2014 in die Schweiz gereist, wo er am 18. Mai
2014 ein Asylgesuch stellte. Am 2. Juni 2014 wurde er zur Person befragt
(SEM-Akte A7/12) und am 16. März 2015 fand die Anhörung zu seinen
Asylgründen statt (SEM-Akte A15/19).
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, in Eritrea würden
viele Leute für das Militär rekrutiert. Sie würden nie entlassen und würden
ihre Angehörigen fast nie sehen. Er habe Angst gehabt, Militärdienst leisten
zu müssen. In Eritrea gebe es keine Freiheit.
Er reichte Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern ein.
A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. April 2015 – eröffnet am
28. April 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug.
B.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seine Rechtsvertrete-
rin mit Beschwerde vom 28. Mai 2015 anfechten. Er beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er Schulzeugnisse der 2.–5. Klasse (ohne Über-
setzung) inklusive Sendungsquittung von FedEx vom 21. Mai 2015, einen
Kartenausschnitt vom Norden Eritreas und eine Fürsorgebestätigung vom
26. Mai 2015 ein.
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C.
C.a Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2015 fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen
Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers
gut, verzichtete auf die Erhebung eins Kostenvorschusses und ordnete ihm
MLaw Angela Stettler als Rechtsbeiständin bei.
C.b Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 zu den
Ausführungen in der Beschwerde und den neu eingereichten Beweismit-
teln Stellung und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
C.c In der Replik vom 25. Juni 2015 wurden die Ausführungen in der Be-
schwerde bekräftigt, und die Rechtsbeiständin reichte ihre Honorarnote
vom 26. Juni 2015 ein.
D.
Mit Brief vom 14. Januar 2016 erkundigte sich die Rechtsbeiständin beim
Gericht auf Wunsch des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand
und bat um schnelle Fällung des Entscheides.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
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Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrecht-
liche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wäre, eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden
sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent-
lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1043).
3.3 Der Beschwerdeführer rügte, er sei auf Arabisch befragt worden, ob-
wohl seine Muttersprache Tigre sei. Es sei deshalb zu zahlreichen Miss-
verständnissen und allgemeinen Verständnisproblemen gekommen, und
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der Sachverhalt habe nicht richtig festgestellt werden können. Es sei eine
erneute Anhörung in seiner Muttersprache durchzuführen.
Anlässlich der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer Arabisch
als weitere Sprache an, welche er "genügend für die Anhörung" beherrsche
(vgl. A7 S. 4). Er habe im arabischen Institut in C._______, wo er zur
Schule gegangen sei, Arabisch gelernt (vgl. ebenda). Auf Frage gab er am
Ende der Befragung an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl.
A7 S. 9). Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass er in der Lage war, alle
Fragen kohärent zu beantworten; aus dem Protokoll gehen keine Hinweise
auf Verständnisschwierigkeiten oder Missverständnisse hervor. Zu Beginn
der Anhörung erklärte er auf Frage hin, seine Muttersprache sei Tigre, gab
aber an, die Dolmetscherin zu verstehen (vgl. A15 F1). Er wurde in der
Folge darauf hingewiesen, dass er bei Verständnisproblemen nachfragen
solle. Im Laufe der Anhörung bat er tatsächlich mehrmals darum, eine
Frage zu wiederholen oder erklärte, sie nicht verstanden zu haben (vgl.
A15 F17 f., 23, 57, 153 und 189), und gab teilweise unpräzise Antworten
(vgl. A15 F21 und 27). Es ist dem Protokoll jedoch nicht zu entnehmen,
dass er die (wiederholten) Fragen nicht verstanden und nicht angemessen
hätte beantworten können. Bis auf den arabischen Begriff der Pflanze, wel-
che sein Vater angebaut habe, welchen er nicht nennen konnte (vgl. A15
F95 f.), wies er auch auf keinerlei Schwierigkeiten hin, sich angemessen
auszudrücken. Die teilweise ausweichenden oder unsubstantiierten Aus-
sagen können daher nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse zurückgeführt
werden, und es bestand kein Anlass für die Vorinstanz, die Anhörung in
einer anderen Sprache fortzuführen oder eine weitere Anhörung in Tigre
anzusetzen.
3.4 Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach das
SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. Eine Verletzung der
Abklärungspflicht liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veran-
lassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
Der Antrag auf Aufhebung der SEM-Verfügung und Rückweisung der Sa-
che zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Personen, die mit oder nach ihrer Ausreise Verfolgungsgründe verur-
sacht haben (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erhalten gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden aber – unter Vorbehalt der (allfälligen) Einschrän-
kungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG – als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn diese Ak-
tivitäten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29). Gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden haben
eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen, begrün-
dete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden.
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus,
der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten unterschiedliche An-
gaben gemacht. Zu Beginn der Anhörung habe er berichtet, er sei Anfang
2005 nach D._______ gezogen und nur kurze Zeit dort geblieben. Dies
ergebe angesichts der Tatsache, dass er Eritrea im Jahr 2010 verlassen
habe, keinen Sinn. Später habe er erzählt, er sei nach D._______ gegan-
gen und habe dort gearbeitet bis zum Tag, als man ihn habe einziehen
wollen, danach sei er geflohen. Kurz darauf habe er wiederum behauptet,
etwas mehr als ein Jahr in D._______ gelebt zu haben. Diese widersprüch-
lichen Angaben bezüglich seiner Aufenthaltsorte würden erste Zweifel am
vorgebrachten Sachverhalt aufkommen lassen.
Der Beschwerdeführer mache geltend, vor dem Militärdienst geflüchtet zu
sein. Seine diesbezüglichen Angaben würden jedoch jeder Logik und Re-
alitätsnähe entbehren. So könne nicht geglaubt werden, dass er mehrere
Jahre auf einem Berg gelebt habe, um dem Militärdienst zu entgehen. Die
Erklärung, wenn man oben auf einem Berg stehe, könne man sehen, wenn
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Soldaten kämen, und davonlaufen, mute absurd an. Auf Nachfrage, ob er
demnach die ganze Zeit bis zu seiner Ausreise auf einem Berg verbracht
habe, habe er erwidert, nein, er sei fünf Jahre in der Schule gewesen, was
ebenfalls sinnwidrig sei. Es bleibe offen, wie seine Behauptung, sich all die
Jahre zwischen seinem achtzehnten Lebensjahr und der Ausreise ver-
steckt zu haben, mit seinem mehrmonatigen respektive mehrjährigen Auf-
enthalt in D._______ vereinbar sei, und wie er in der gleichen Zeit gehei-
ratet, ein Kind gezeugt und sich wieder scheiden lassen habe. Seine Aus-
führungen würden offensichtlich der allgemeinen Erfahrung und Logik wi-
dersprechen und seien äusserst oberflächlich und ausweichend ausgefal-
len. Selbst zu seinen Aufenthaltsstationen habe er keine klaren und kon-
sistenten Aussagen gemacht. Es entstehe der Eindruck, er habe sich mit
Absicht etwas begriffsstutzig gestellt, um konkrete Antworten zu vermei-
den, beispielsweise als er gefragt worden sei, weshalb er zu Beginn der
Anhörung seinen angeblich vier Jahre dauernden Aufenthalt in den Bergen
nicht erwähnt habe. Es lasse sich aus seinen diffusen und verwirrenden
Erzählfetzen kein durchschaubares und nachvollziehbares Szenario zu-
sammenstellen, was auf einen konstruierten Sachverhalt hindeute. Dies
treffe auch auf die Schilderung seiner angeblich illegalen Ausreise aus Erit-
rea zu. Bei der angegebenen Route hätte sich der Beschwerdeführer ziem-
lich genau im Kreis bewegt, und nicht Richtung sudanesische Grenze. Zu-
dem seien seine diesbezüglichen Darstellungen vage und nebulös, so
dass unmöglich nachvollzogen werden könnte, wo und wie er in den Sudan
eingereist sei. Nach der genauen Strecke des Grenzübergangs gefragt,
habe er sich auf die Bemerkung beschränkt, es habe Wüste und Berge
gegeben, und die Schlepper hätten den Weg gekannt. Eine besondere Er-
innerung an die Ausreise habe er nicht. Seine Antwort, "an der Grenze sag-
ten wir bye bye", auf die Frage, wie es von dort an weitergegangen sei,
scheine reichlich bizarr. Nach dem Gesagten könnten weder seine geschil-
derten Asylvorbringen noch die Ausreise aus Eritrea den wahren Tatsachen
entsprechen.
In dieses Bild würden sich auch seine Darstellungen bezüglich seines Her-
kunftsortes und des Lebens in Eritrea einfügen. Er sei zwar in der Lage,
einige umliegende Ortschaften von C._______ zu nennen, diese könnten
jedoch auswendig gelernt sein. Dagegen mache stutzig, dass er in der ers-
ten Befragung angegeben habe, D._______ sei ungefähr vier Autostunden
von C._______ entfernt, in der Anhörung aber nicht mehr in der Lage ge-
wesen sei, die Reisedistanz anzugeben. Obwohl er diese Strecke gemäss
seinen Angaben ab und zu gereist sei, gelinge es ihm nicht, die Landschaft
zu beschreiben. Er habe sie als "normal" und auf Nachfrage als gebirgig
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bezeichnet, sie sei aber im Gegensatz zum Landesinnern flach und wüs-
tenartig. Wenig überzeugend sei ausserdem seine Behauptung, in Eritrea
in keiner Ortschaft ausser den beiden erwähnten gewesen zu sein. Seine
Ausführungen zu seiner Heimatstadt C._______ seien knapp und ober-
flächlich gewesen und hätten kaum mehr als die Nennung allgemeiner Fak-
ten beinhaltet. Jeglicher persönlicher Bezug habe gefehlt, und es sei reali-
tätsfern, dass in einer überwiegend muslimischen Stadt auf weite Distanz
nur eine einzige Moschee stehe, welche keinen Namen trage. Ebenso
könne schwer geglaubt werden, dass der grosse Markt keinen eigenen Na-
men habe. Weiter habe er den Weg von seinem Haus zur Moschee und zu
seiner Schule nicht auf persönliche Art und Weise beschreiben können.
Zudem sei seine Behauptung, in Eritrea sei die Schule nicht obligatorisch,
man gehe primär dorthin, um nicht in die Armee zu gehen, tatsachenwidrig.
Seine Kenntnisse über Eritrea sowie seine Darstellung seines dortigen Le-
bens würden nicht dem entsprechen, was man von einer Person erwarten
dürfe, welche sechsundzwanzig Jahre dort gelebt habe. Der Verdacht,
dass er gar nie in Eritrea gelebt habe, werde durch die Unglaubhaftigkeit
seiner Asylvorbringen bestätigt. Wenn er tatsächlich bis zu seinem sechs-
undzwanzigsten Lebensjahr dort gelebt hätte, hätte er früher oder später
in den Militärdienst einrücken müssen. Dass er nicht überzeugend habe
darlegen können, wie er der Rekrutierung während acht Jahren habe ent-
gehen können, deute ebenfalls darauf hin, dass er in Wahrheit in einem
anderen Land gelebt habe.
Die in Kopie eingereichten Identitätskarten seiner Eltern seien von gerin-
gem Beweiswert und nicht geeignet, seine eigene Staatsbürgerschaft oder
seine Asylgründe zu beweisen.
5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei 2005
nach D._______ gezogen, um als Tagelöhner zu arbeiten. Er sei ein Jahr
dort geblieben und habe danach als Hirte in der Umgebung gearbeitet. Er
sei mit dem Besitzer der Ziegenherde unterwegs gewesen und habe in
selbstgebauten Behausungen übernachtet. Nach vier Jahren habe der
Hirte zur Stadt E._______ gehen wollen, und weil es dort Soldaten gebe
sei der Beschwerdeführer nach C._______ zurückgekehrt, von wo er sich
in den Sudan begeben habe. Da er in der Anhörung zum Teil nicht zwi-
schen seinem Aufenthalt in der Stadt D._______ und deren Umgebung un-
terschieden habe, sei es zu Unklarheiten bezüglich der Aufenthaltsdauer
gekommen.
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Er habe selbstverständlich nicht sagen wollen, dass er mehrere Jahre auf
dem Berg gelebt hätte. Vielmehr sei er, nachdem er 1996 die Schule nicht
habe fortsetzen dürfen, nicht dauernd zu Hause gewesen, sondern habe
in der Landwirtschaft gearbeitet, sich teilweise bei den Tieren aufgehalten
und teilweise in der Umgebung versteckt, wenn Soldaten in der Nähe ge-
wesen seien. Er habe nur eine kurze Schulausbildung genossen und we-
gen seiner Nervosität bei der Anhörung Mühe mit der arabischen Sprache
gehabt; er habe versucht, seine damalige Situation so gut wie möglich zu
erklären. Da er nur fünf Jahre zur Schule gegangen sei, sei er nicht gemäss
dem normalen Prozedere nach der elften Klasse rekrutiert worden. Es
habe zwar Razzien gegeben, um Jugendliche aufzugreifen, jedoch nicht
systematisch und flächendeckend, weshalb es sehr wohl möglich sei, dass
sich einzelne Personen der Wehrdienstpflicht entziehen könnten. Er sei zu-
erst bei seinem Vater auf dem Land gewesen und habe sich dann nach
D._______ begeben, wobei er Hauptstrassen vermieden habe und nicht
kontrolliert worden sei. In D._______ habe er sich jeweils in seinem Zim-
mer oder bei Freunden versteckt, wenn Soldaten im Quartier gewesen
seien. Seine Heirat sei durch den Vater arrangiert worden und habe nach
Brauch stattgefunden, dabei seien ebenso wie bei der Scheidung keine
Behörden involviert gewesen, was den eritreischen Verhältnissen entspre-
che.
Die Vorinstanz habe seinen persönlichen Verhältnissen keine Beachtung
geschenkt. Er habe sich in einer Fremdsprache ausdrücken müssen und
seine Erzählweise sei kulturell bedingt anders ausgefallen. Er habe nicht
den Fragen ausweichen und unbestimmte Antworten geben wollen, son-
dern sei nicht fähig gewesen, sich klarer auszudrücken. Mit den Aussagen,
er sei gerannt oder habe sich versteckt, habe er gemeint, dass er kritische
Punkte wie die Hauptstrasse und grosse Städte vermieden und sich, wenn
Soldaten in der Nähe gewesen seien, zu Hause oder bei Freunden ver-
steckt habe. Die Tatsache, dass er habe lachen müssen, als er gefragt
worden sei, ob die Umgebung in D._______ gleich sei wie in der Schweiz,
zeige, dass es sich bei ihm um eine ehrliche und einfache Person handle.
Dass er sich absichtlich begriffsstutzig gestellt habe, sei eine unbegründete
Unterstellung.
Er habe seine Reiseroute korrekt geschildert. Er sei nach C._______ zu-
rückgekehrt, von dort zu Fuss und mit dem Auto nach F._______ gelangt,
habe (…) durchquert, sei weiter zu Fuss und mit dem Auto in den Norden
gereist und habe bei G._______ die Grenze in den Sudan überquert. Er
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sei nicht der Hauptstrasse gefolgt, habe sich aber konstant Richtung Nor-
den bewegt. Ausserdem hätten seine Schlepper die Route gewählt und
Hauptstrassen und Checkpoints vermieden. Er habe ausdrücken wollen,
dass er sich an der Grenze von den Schleppern getrennt habe. Da seit der
illegalen Ausreise bis zur Anhörung fünf Jahre vergangen seien, sei nach-
vollziehbar, dass er sich an einzelne Details nicht mehr gut erinnern könne.
Die vorinstanzlichen Einwände betreffend seien Schilderung des Lebens
in Eritrea würden nicht zutreffen. Die grosse Moschee in C._______ habe
tatsächlich keinen Namen, das gleiche gelte für den Markt. Es gebe weitere
Moscheen in den Vororten, er sei aber nach der nächsten Moschee gefragt
worden. Ausserdem habe er den Weg von seinem Haus zur Moschee er-
klärt. Zudem sei er in der Lage gewesen, die Währungseinheiten und die
Clans seiner Ethnie zu nennen, und es treffe nicht zu, dass er die umlie-
genden Dörfer auswendig gelernt habe. Er habe auch angeben können, in
welcher Richtung sie liegen würden. Bezüglich der Reisedauer von
C._______ nach D._______ habe er in der Anhörung eindeutig die Frage
nicht verstanden. Die Angabe, er habe die Stunden nie zusammengezählt,
habe sich auf eine Reise zu Fuss und mit dem Kamel bezogen. Es falle
ihm allgemein schwer, exakte Antworten zu geben, und er habe sich kurz
gefasst. Dies entspreche seinem Charakter und dürfte darauf zurückzufüh-
ren sein, dass Arabisch nicht seine Muttersprache sei. Das Argument, es
sei unrealistisch, dass er nur in C._______ und D._______ gewesen sei,
sei aus der Luft gegriffen. Er stamme aus einer einfachen Familie, welche
keine Mittel für Reisen und Ausflüge gehabt habe, und er habe ein Inte-
resse daran gehabt, sich möglichst wenig zu bewegen und an ihm bekann-
ten Orten zu bleiben. Mit der Bemerkung, die Schule sei nicht obligatorisch,
habe er gemeint, dass viele Kinder die Schule nicht oder nur kurz besuchen
würden.
Da seine Eltern die eritreische Staatsbürgerschaft besitzen würden, treffe
dies offensichtlich auch auf ihn zu. Die Identitätskarten seien daher als star-
kes Indiz für seine eritreische Staatsbürgerschaft und dafür, dass er in Erit-
rea aufgewachsen sei und gelebt habe, zu werten. Ein weiteres Indiz sei,
dass seine Muttersprache Tigre sei, was im Sudan und in Äthiopien nicht
gesprochen werde. Schliesslich habe ihm ein Bruder Schulzeugnisse ge-
schickt (per FedEx ab Asmara), welche belegen würden, dass er (…) in
C._______ das arabische Institut besucht habe. Da er mittellos sei, werde
um eine amtliche Übersetzung ersucht. Er habe damit hinreichend nach-
weisen respektive glaubhaft machen können, dass er eritreischer Staats-
bürger sei und bis vor seiner Ausreise dort gelebt habe.
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Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG
nicht Rechnung getragen und insbesondere nicht berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei. Die
für seine Version sprechenden Elemente, wie die Kenntnis der umliegen-
den Dörfer und die eingereichten Kopien der Identitätskarten seiner Eltern,
habe es ausser Acht gelassen. Er könne seine Vorbringen nun mit zusätz-
lichen Beweismitteln belegen. Er habe diese bei einer Gesamtbetrachtung
glaubhaft gemacht. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde er gleich am
Flughafen entweder wegen Wehrdienstverweigerung inhaftiert oder in den
Militärdienst eingezogen. Die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und
Deserteuren in Eritrea sei als unverhältnismässig streng und politisch mo-
tiviert einzustufen. Es würden ihm folglich Folter, willkürliche Haftstrafen
und im schlimmsten Fall die Todesstrafe drohen. Er erfülle somit die Flücht-
lingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Charakterisierung
eines scheinbar schlichten und arglosen Gemüts passe nicht recht zur Be-
hauptung, es sei ihm gelungen, jahrelang dem Militärdienst zu entfliehen
und sich immer gerade im richtigen Moment zu verstecken. Darüber hinaus
müsse angenommen werden, dass er auf der Reise nach Europa einiges
an Erfahrung, Durchsetzungsfähigkeit und Geschicklichkeit dazugewon-
nen habe. Es falle daher schwer zu glauben, er sei eine so einfache Person
geblieben, dass er seine Vorbringen nicht klarer hätte präsentieren können.
Es sei fragwürdig, wie er auf einmal mühelos habe Schulzeugnisse auftrei-
ben können, nachdem er in der Anhörung ausdrücklich angegeben habe,
keine solchen zu haben. Hinsichtlich der Identitätsdokumente sei anzufü-
gen, dass er angegeben habe, eine Identitätskarte besessen, aber verloren
zu haben. Eritreische Identitätskarten würden bekanntlich nur für volljäh-
rige Personen im Nationaldienst ausgestellt. Es sei somit nicht ersichtlich,
wie er sich eine solche hätte ausstellen lassen können respektive wieso er
überhaupt eine solche beantragt hätte, wenn er sich dem Nationaldienst
entzogen habe. Zudem habe er in der ersten Befragung angegeben, die
Identitätskarte sei in H._______ ausgestellt worden, in der Anhörung da-
gegen vorgebracht, er sei ausschliesslich in C._______ und D._______
gewesen. Das Argument, für Ausflüge habe er weder Geld noch Interesse
gehabt, überzeuge angesichts dieser inkonsistenten Angaben nicht.
Er wolle während vier Jahren als Hirte in der Umgebung von D._______
gelebt haben. Gemäss Anhörung sei er mit den Hirten in den Bergen ge-
wesen. Die Gegend um D._______ sei indes nicht gebirgig, weshalb er
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sich unmöglich gleichzeitig dort und in den Bergen habe aufhalten können.
Ausserdem erwähne er in der Beschwerde, die Hirten seien beispielsweise
zum Fluss (…) gegangen. Dieser befinde sich jedoch nicht in der Umge-
bung von D._______, sondern im Südwesten der I._______.
Das SEM halte schliesslich daran fest, dass die angegebene Ausreiseroute
keinen Sinn ergebe, da nicht einleuchte, weshalb er auf dem Weg von
F._______ nach H._______ einen Schwenker nach Osten in (…) gemacht
hätte. Irritierender sei indessen, dass er die Ausreise nicht ausführlicher
habe wiedergeben können. Es scheine trotz der vergangenen Zeit reali-
tätsfern, dass ihm nicht zumindest der eine oder andere Umstand in be-
sonderer Erinnerung geblieben wäre. Die mögliche eritreische Abstam-
mung des Beschwerdeführers werde nicht bestritten, unglaubhaft sei ledig-
lich sein Aufenthalt in Eritrea bis zum vorgebrachten Zeitpunkt der Aus-
reise. Viel wahrscheinlicher sei, dass er bereits in einem Drittstaat geboren
worden sei oder Eritrea in sehr jungen Jahren verlassen habe.
5.4 Der Beschwerdeführer replizierte, er habe nicht geltend gemacht, sich
immer gerade im richtigen Moment versteckt zu haben, um nicht rekrutiert
zu werden, sondern sei aufgrund seiner Lebensumstände nicht in den Mi-
litärdienst einberufen worden, hauptsächlich weil er die Schule abbrechen
und seinem Vater bei der Arbeit habe helfen müssen. Nur während des
Jahres in D._______ habe er sich bewusst versteckt, wenn Soldaten in der
Nähe gewesen seien. Es sei eine reine Vermutung, dass er sich auf der
Flucht nach Europa Erfahrung und Geschicklichkeit angeeignet habe. Aus
der Tatsache, dass er sich in Eritrea dem Militärdienst habe entziehen kön-
nen und die Reise nach Europa überstanden habe, könne nicht geschlos-
sen werden, er sei ein geschickter und eloquenter Mann.
Bezüglich der eingereichten Schulzeugnisse habe er in der Anhörung sa-
gen wollen, er habe keine solchen bei sich in der Schweiz. Da er aufgefor-
dert worden sei, solche zu beschaffen, habe er sich bemüht, Verwandte in
Eritrea zu kontaktieren. Ausserdem mache die Vorinstanz keine objektiven
Fälschungsmerkmale in den Zeugnissen geltend. Die Identitätskarte habe
er in C._______ erhalten, in der Befragung habe er aus Versehen angege-
ben, sie sei in H._______ ausgestellt worden. Er habe Geld dafür bezahlen
müssen. Schliesslich habe er nicht nur in der direkten Umgebung von
D._______ Ziegen gehütet, sondern sei unterwegs gewesen und habe sich
auch in der Region des (…) sowie an gebirgigen Orten aufgehalten.
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Seite 13
6.
6.1 Das SEM erachtete die vorgebrachten Fluchtgründe wie auch die gel-
tend gemachte Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend.
Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Eine Überprüfung der
Akten ergibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den
Fluchtgründen sowie seiner Herkunft und den persönlichen Verhältnissen
nicht zu überzeugen vermögen.
6.1.1 Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich sei-
nes Aufenthaltes in D._______ vermochte der Beschwerdeführer nicht
schlüssig aufzulösen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Erklärung in der Beschwerde,
er sei während vier Jahren in der Umgebung von D._______ mit einem
Hirten unterwegs gewesen, ist mit seiner Aussage in der Anhörung, er habe
vier Jahre auf dem Berg gelebt, und die Leute, bei welchen er gewohnt
habe, hätten ihm etwas auf dem Markt geholt, wenn er es gebraucht habe
(vgl. A15 F193 ff.), nicht vereinbar. Einerseits erwähnte der Beschwerde-
führer in der Anhörung nicht, dass er herumgezogen wäre, und sprach von
mehreren älteren Leuten, bei denen er gewohnt habe. Andererseits befin-
det sich D._______ nicht in der Nähe von Bergen, sondern im Flachland
an der eritreischen Küste. Es scheint wenig überzeugend, dass der Be-
schwerdeführer, wie er in der Replik behauptet, bis in die Region des (…)
gezogen sei und sich auch an gebirgigen Orten aufgehalten habe. Zudem
widerspricht diese Aussage seiner eigenen Beteuerung, ausser C._______
und D._______ keine Orte in Eritrea zu kennen, da er keine Mittel für Rei-
sen besessen und ein Interesse daran gehabt habe, sich möglichst wenig
zu bewegen und an ihm bekannten Orten zu bleiben. Von jemandem, der
während vier Jahren in einem solch weiten Radius als Hirte unterwegs war,
kann zweifellos erwartet werden, dass er in dieser Zeit die Region kennen-
gelernt hat und die Namen einiger Ortschaften nennen kann. Es gelingt
dem Beschwerdeführer mit seinen Erklärungen somit nicht, die Zweifel am
vorgebrachten Sachverhalt zu zerstreuen. Vielmehr erhärten sich diese an-
gesichts seiner weiteren, kaum nachvollziehbaren Vorbringen.
6.1.2 Der Beschwerdeführer vermochte weiter nicht glaubhaft darzulegen,
wie er sich während Jahren einer Einziehung in den Militärdienst entzogen
habe. In der Beschwerde führte er aus, er habe, nachdem er die Schule
nicht habe fortsetzen dürfen, in der Landwirtschaft gearbeitet und sich teil-
weise in der Umgebung versteckt, wenn Soldaten in der Nähe gewesen
seien. Demgegenüber brachte er in der Replik vor, er habe sich nicht immer
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Seite 14
im richtigen Moment versteckt, sondern sei vielmehr aufgrund seiner Le-
bensumstände nicht in den Militärdienst einberufen worden. Diese unter-
schiedlichen Erklärungen sind nur schwer miteinander vereinbar, und er-
hellen die Schilderungen in der Anhörung nicht. Seinen dortigen Aussagen
fehlt zudem, wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, die Logik und Re-
alitätsnähe. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Fragen nach den
Gründen für seine Flucht und einem allfälligen Kontakt mit Militärangehöri-
gen durchgehend mit unpersönlichen Allgemeinplätzen wie beispielsweise,
dass man an die Flucht denke, wenn man in einem diktatorischen Regime
lebe (vgl. A15 F140), dass die Armee jeden mitnehme (vgl. A15 F143), dass
man mit achtzehn Jahren eingezogen werde (vgl. A15 F146), dass es das
Ende für ihn gewesen wäre, wenn er in die Armee hätte einrücken müssen
(vgl. A15 F141), oder dass man einfach mitgenommen werde (vgl. A15
F150 f.). Diese Aussagen sind als ausweichend und generalisierend zu be-
zeichnen und lassen nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer selbst
einmal konkret von der geltend gemachten Situation betroffen gewesen
wäre. Auch seine Angaben, er habe nicht früher ins Militär einrücken müs-
sen, weil er sich auf einem Berg versteckt habe (vgl. A15 F144), und er sei
manchmal auf den Berg gegangen, manchmal anderswohin, und dann wie-
der nach Hause zurückgekehrt (vgl. A15 F145), entbehren einer persönli-
chen Implikation. Seine knappen Antworten beinhalten kein einziges kon-
kretes Erlebnis und keine einzige persönliche Erfahrung. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass er kein nachvollziehbares
Szenario darzulegen vermochte. Selbst wenn angenommen wird, er sei
nicht direkt nach der elften Klasse rekrutiert worden, weil er nicht mehr zur
Schule gegangen sei, und die nicht flächendeckenden Razzien hätten ihn
nicht betroffen respektive er sei nicht erwischt worden, vermag dies nicht
zu erklären, weshalb er in den darauffolgenden acht Jahren niemals in Be-
rührung mit den militärischen Behörden gekommen sei. Diesbezüglich ist
insbesondere nicht nachvollziehbar, wie er sich – sei es in H._______ oder,
wie er neu in der Replik anführte, in C._______ – eine Identitätskarte aus-
stellen lassen konnte (vgl. A7 S. 6) und wie es ihm dennoch gelungen sei,
in C._______ sowie ein Jahr lang in D._______ zu arbeiten (vgl. A15 F126
und 133). Weiter bleibt – auch wenn eine Eheschliessung nur religiös er-
folgte – unklar, wo seine Ehefrau lebte und wie er in jenem Jahr, in dem er
sich in D._______ versteckt haben will, seinen Sohn zeugen konnte, zumal
er seine Frau und den Sohn in den Schilderungen der damaligen Um-
stände völlig unerwähnt liess. Schliesslich sind seine Angaben zu Beginn
der Befragung zur Person, wonach er bis zu seiner Ausreise mit seinen
Eltern und Geschwistern in C._______ gelebt und zuletzt als Bauarbeiter
in D._______ gearbeitet habe (vgl. A7 S. 4 f.), mit den vorgebrachten vier
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nomadischen Hirtenjahren respektive seinem Verstecken auf dem Berg
ebenso wenig vereinbar wie seine wiederholte Aussage, er habe die Reise
mit dem in D._______ verdienten, gesparten Geld und durch den Verkauf
von zwei Stieren von zuhause finanziert (vgl. A7 S. 7, A15 F174).
Seine Argumentation, er habe nur eine kurze Schulausbildung genossen
und habe wegen seiner Nervosität bei der Anhörung mit der arabischen
Sprache Mühe gehabt, vermag zwar seine Rückfragen und allenfalls einige
nicht ganz kohärente Antworten zu erklären (vgl. A15 F16 ff., 92, 170 und
199 f.), nicht aber seine vollkommen unsubstantiierten und oft widersprüch-
lichen Ausführungen. Aus dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersicht-
lich, dass die Vorinstanz seinen persönlichen Verhältnissen zu wenig Be-
achtung geschenkt hätte. Vielmehr durfte sie von ihm erwarten, dass er
seine Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen ausführlich
und nachvollziehbar schildert. Abgesehen vom vorgebrachten geringen Bil-
dungsstand bestanden denn auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde
Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auszudrücken und Erlebnisse zu-
sammenhängend zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Geschick-
lichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten
nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Asylvorbringen nicht vorausgesetzt.
6.2
6.2.1 Hinsichtlich der vorgebrachten illegalen Ausreise ist dem Beschwer-
deführer zuzustimmen, dass die von ihm in den beiden Befragungen über-
einstimmend angegebene Route nicht im Kreis verläuft, sondern von
C._______ aus ziemlich präzis nach Norden bis zum sudanesischen Gren-
zort G._______ (vom Beschwerdeführer phonetisch […] genannt). Dass er
in H._______ vorbeigekommen wäre, wie vom SEM in der Vernehmlas-
sung behauptet, hat er nie gesagt, womit auch der Vorhalt eines unerklär-
lichen Schwenkers nach Osten hinfällig wird. Die übrigen vorinstanzlichen
Erwägungen zur Ausreise sind indessen vollumfänglich zu stützen. Die
Schilderungen des Beschwerdeführers sind vage und oberflächlich und
entbehren jeglicher Realkennzeichen. Er nannte weder konkrete Vor-
kommnisse noch Eindrücke oder andere Einzelheiten, welche auf ein per-
sönliches Erlebnis hindeuten würden. Es ist zwar nachvollziehbar, dass Er-
innerungen mit der Zeit verblassen und Einzelheiten vergessen werden,
dass er sich jedoch an überhaupt nichts Konkretes erinnern könne (vgl. 19
F190), kann nicht geglaubt werden.
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Seite 16
6.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt offenbar über einige Kenntnisse sei-
ner angegebenen Herkunftsregion und konnte vor allem zur Umgebung
von C._______ diverse Angaben machen. In Übereinstimmung mit dem
SEM und unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch
festzuhalten, dass es sich hierbei um allgemeine Fakten handelte und
seine diesbezüglichen Ausführungen als oberflächlich zu bezeichnen sind.
So fällt beispielsweise auf, dass er die Landschaft zwischen C._______
und D._______ völlig unspezifisch als "normal" bezeichnete und auf Nach-
frage nicht treffend beschreiben konnte (vgl. A15/F30), was erstaunt ange-
sichts seiner Reise durch den Sudan, Libyen und Italien bis in die Schweiz,
auf welcher er viele unterschiedliche Landschaften sehen konnte. Die ein-
gereichten Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, welche von November
1992 beziehungsweise Januar 1993 datieren und noch von der provisori-
schen Regierung Eritreas ausgestellt worden sind, haben nur geringen Be-
weiswert, da eine Überprüfung der Echtheit nicht möglich ist. Zudem ver-
mögen sie weder die verwandtschaftliche Beziehung zum Beschwerdefüh-
rer noch seine eigene Staatsbürgerschaft zu beweisen. Die eritreische Her-
kunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist zwar möglich,
wobei er allerdings nicht, wie bei der Befragung zu Person angegeben (vgl.
A7 S. 3), seit Geburt eritreischer Staatsangehöriger sein kann, ist doch die
Unabhängigkeitserklärung Eritreas erst neun Jahre nach seiner Geburt er-
folgt. Dass er aber bis ins Jahr 2010 in Eritrea gelebt hat, wie er dies vor-
brachte, blieb unbelegt und wird auch vom Gericht als nicht glaubhaft ge-
macht betrachtet. An dieser Einschätzung vermögen auch die nachträglich
eingereichten Schulzeugnisse nichts zu ändern. Nachdem er ausdrücklich
angegeben hatte, keine Schulzeugnisse zu haben (vgl. A15 F12), ist die
Echtheit dieser Beweismittel nicht zweifelfrei gegeben. Ohnehin würden sie
höchstens seinen Verbleib in Eritrea bis zum Jahr 1995 bestätigen. Über
seine Staatsangehörigkeit bleiben somit Zweifel bestehen, und namentlich
ist weder das Datum seiner Ausreise aus Eritrea noch ihre Illegalität glaub-
haft gemacht.
6.3 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seinen Flucht-
gründen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten.
Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft
verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen
hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen
Heimatstaat und zur Dauer des Aufenthalts und dem Aufenthaltsstatus in
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Seite 17
Drittstaaten. Er hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu verantworten,
als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen.
Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Voll-
zugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet
diese Abklärungspflicht der Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist
nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen
Informationen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und
6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Be-
schwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
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8.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind unglaubhaft ausgefallen.
Seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhält-
nisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungs-
pflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft
verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und
welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Be-
schwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tra-
gen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung
in den tatsächlichen Heimatstaat respektive der Rückkehr an den bisheri-
gen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entge-
genstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Das SEM hat den
Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das
flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot steht dem Vollzug nicht entge-
gen, da es nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden.
8.3 Der Wegweisungsvollzug ist, nachdem auch nichts gegen dessen Mög-
lichkeit spricht, zu bestätigen, womit die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts
der ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2015 gewährten unentgeltlichen Pro-
zessführung sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist ihr ein amtliches Honorar aus-
zurichten.
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Die eingereichte Kostennote vom 26. Juni 2015 weist einen Stundenansatz
von Fr. 250.– auf. Dieser ist indes praxisgemäss (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5563/2014 vom 29. Mai 2015 m.w.H.) auf Fr. 200.–
zu kürzen. Nachdem der zeitliche Vertretungsaufwand angemessen er-
scheint, ist der Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen im Beschwerdever-
fahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 1958.60 (inklusive ausgewiesene Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird zu Las-
ten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1958.60 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub